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Urteil

7 B 928/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0507.7B928.10.0A
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Leitsätze
Der Private, der aufgrund eines hinsichtlich der Dauer seiner Fortgeltung umstrittenen Vertrages mit einem Zweckverband dessen Verpflichtung zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte erfüllt, kann nicht mit Erfolg um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein vom Land eingeleitetes Interessenbekundungsverfahren nachsuchen, das der Vorbereitung der Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf ein Privatrechtsubjekt dient.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2010 - 3 L 170/10.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Private, der aufgrund eines hinsichtlich der Dauer seiner Fortgeltung umstrittenen Vertrages mit einem Zweckverband dessen Verpflichtung zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte erfüllt, kann nicht mit Erfolg um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein vom Land eingeleitetes Interessenbekundungsverfahren nachsuchen, das der Vorbereitung der Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten auf ein Privatrechtsubjekt dient. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2010 - 3 L 170/10.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz im Vorfeld einer beabsichtigten Übertragung der Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Private. Im Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd zusammengefasste kommunale Körperschaften, denen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) die Beseitigungspflicht oblag, schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1. sowie der Antragstellerin zu 2. am 16. August 1994 einen sog. Unternehmervertrag. Gegenstand dieses auf § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG gestützten Vertrages ist die Erfüllung der dem Zweckverband gesetzlich obliegenden Beseitigungspflicht durch die Antragstellerinnen als Dritte gegen Entgelt. Nach § 24 des Unternehmervertrages wird dieser Vertrag, gerechnet vom 1. Juli 1994 an, für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Anschließend läuft er jeweils für fünf Jahre weiter, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Der Zweckverband kündigte den Unternehmervertrag am 29. November 2007 fristlos. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 1841/09.DA anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist. Auf Antrag vom 9. Januar 2001, dem eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen und dem Zweckverband unter Einbeziehung des zuständigen Ministeriums des Landes Hessen vorausging, das Vertragsverhältnis in eine Beleihung zu ändern, hatte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antragstellerinnen gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG bereits mit Bescheid vom 28. März 2001 nach Anhörung des Zweckverbandes dessen Pflicht zur Tierkörperbeseitigung übertragen. Nach Nebenbestimmung VI. 1) des Bescheides beginnt die Übertragung am 1. April 2001. Sie endet nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die zuständige Behörde dies spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist erklärt. Anderenfalls gilt die Übertragung jeweils für weitere fünf Jahre mit der Maßgabe, dass jeweils bis zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Behörde das Ende der Übertragung erklärt werden kann. Die dem Antragsgegner in der Nebenbestimmung VI.1) des Bescheides eingeräumte Zwei-Jahres-Frist zur Erklärung der Beendigung der Übertragung der Beseitigungspflicht wurde mit Einverständnis der Antragstellerinnen auf 17 Monate verkürzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 erklärte der Antragsgegner die Beendigung der Übertragung der Beseitigungspflicht mit Ablauf des 30. März 2011. Am 12. Februar 2010 leitete der Antragsgegner ein sog. Interessenbekundungsverfahren hinsichtlich der Übertragung der Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach § 3 Abs. 2 des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 82) - TierNebG - für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2018 ein. Die Antragstellerinnen haben am 10. Februar 2010 Klage erhoben. In dem beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 172/10.DA anhängigen Hauptsacheverfahren beantragen die Antragstellerinnen, es dem Antragsgegner zu untersagen, für die Tierkörperbeseitigung im Einzugsbereich Hessen-Süd ein Auswahlverfahren mit dem Ziel durchzuführen, einem ausgewählten Tierkörperbeseitigungsbetrieb ab dem 1. April 2011 die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG zu übertragen. Gleichfalls am 10. Februar 2010 haben die Antragstellerinnen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerinnen vertreten die Auffassung, dem Antragsgegner sei es in Folge des fortbestehenden Unternehmervertrages zwischen ihnen und dem Zweckverband verwehrt, nach § 3 Abs. 2 TierNebG eine Übertragung der Beseitigungspflicht an einen privaten Dritten vorzunehmen und zu diesem Zweck ein Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durchzuführen. Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 3 K 172/10.DA geführten Hauptsacheverfahren das Auswahlverfahren nicht zu beginnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Für den Anordnungsantrag der Antragstellerinnen bestehe mangels Eilbedürftigkeit kein Anordnungsgrund, darüber hinaus aber auch kein als Anordnungsanspruch tauglicher Unterlassungsanspruch. Der Antragsgegner sei nach § 3 Abs. 2 TierNebG unabhängig von einem Auftrag des Zweckverbandes berechtigt, zur Vorbereitung einer Übertragung einen Bieterwettbewerb durchzuführen, um im Hinblick auf eine geordnete und wirtschaftliche Entsorgung entsorgungspflichtiger tierischer Nebenprodukte eine Markterforschung zu betreiben. Überdies sei der Unternehmervertrag zwischen den Antragstellerinnen und dem Zweckverband durch die Übertragung dessen Tierkörperbeseitigungsverpflichtung auf die Antragstellerinnen mit Bescheid vom 28. März 2001 hinfällig geworden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 29. März 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz zulässig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Antragstellerinnen haben gegen den ihnen am 1. April 2010 bekannt gegebenen Beschluss am 14. April 2010 Beschwerde eingelegt und diese mit am selben Tag beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Mai 2010 begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Mai 2010 Bezug genommen. Die Antragstellerinnen beantragen, der Beschwerde abzuhelfen und dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Auswahlverfahren mit dem Ziel, einem ausgewählten Tierkörperbeseitigungsbetrieb ab dem 1. April 2011 die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG für den Einzugsbereich Hessen-Süd zu übertragen, einstweilen nicht fortzuführen Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, über die der Berichterstatter in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, stellt sich auch im für die Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der hier mit Ablauf von Montag, dem 3. Mai 2010 eingetreten ist, als zutreffend dar. Für das von den Antragstellerinnen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Begehren, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Auswahlverfahren mit dem Ziel, einem ausgewählten Tierkörperbeseitigungsbetrieb ab dem 1. April 2011 die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG für den Einzugsbereich Hessen-Süd zu übertragen, einstweilen nicht fortzuführen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Ein als nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiger Anordnungsanspruch in Betracht kommender Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen gegenüber dem Antragsgegner ergibt sich zunächst nicht aus dem Unternehmervertrag vom 16. August 1994. Dies folgt zunächst daraus, dass Parteien dieses Vertrages die Antragstellerinnen und der Zweckverband sind, nicht hingegen der Antragsgegner. Unabhängig davon, dass der Unternehmervertrag sonach von vornherein kein Abwehrrecht im Verhältnis der Antragstellerinnen zum Antragsgegner begründet hat, hat dieser Vertrag nach der dem Beschwerdegericht bekannten Sachlage am 1. April 2001 als dem Zeitpunkt geendet, zu dem den Antragstellerinnen vom Antragsgegner die Beseitigungspflicht des Zweckverbandes nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen wurde. Dieser durch Verwaltungsakt erfolgten Übertragung lag eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen und dem Zweckverband unter Einbeziehung des zuständigen Ministeriums des Landes Hessen zu Grunde: Die vertragliche Verpflichtung der Antragstellerinnen gegenüber dem Zweckverband zur Erfüllung dessen gesetzlicher Beseitigungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG) sollte durch eine Übertragung der gesetzlichen Beseitigungspflicht des Zweckverbandes auf die Antragstellerinnen (§ 4 Abs. 2 TierKBG) ersetzt werden, was den Antragstellerinnen die direkte Abrechnung mit den jeweiligen Kostenschuldnern ermöglichen sollte (vgl. zu Vorstehendem: Antrags- und Klageschrift vom 9. Februar 2010). Vor diesem Hintergrund, namentlich der durch Verwaltungsakt herbeigeführten Befreiung des Zweckverbandes von dessen Beseitigungspflicht, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Unternehmervertrag, dessen zentraler Gegenstand die Erfüllung einer den Zweckverband treffenden Beseitigungspflicht durch die Antragstellerinnen war, gegenstandslos werden sollte und die Vertragsparteien den Unternehmervertrag demgemäß konkludent aufgehoben haben. Eine konkludente Aufhebung des Unternehmervertrages war möglich, da es sich bei dem Vertrag vom 16. August 1994 mangels öffentlich-rechtlicher Natur der in ihm getroffenen Vereinbarungen zur Erfüllungsübernahme um einen privatrechtlichen Vertrag mit im Schwerpunkt werkvertraglichen Verpflichtungen handelte. Greifbare Anhaltspunkte für eine von den Vertragsparteien gewollte lediglich temporäre Aussetzung des durch den Unternehmervertrag begründeten Vertragsverhältnisses und dessen Wiederaufleben nach einer (potenziellen) Beendigung der durch Verwaltungsakt herbeigeführten Übertragung der Beseitigungspflicht sind für das Beschwerdegericht demgegenüber nicht ersichtlich. Als tauglicher Anordnungsanspruch scheidet auch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerinnen aus, da die vom Antragsgegner vorgenommene Einleitung eines Interessenbekundungsverfahren zur Vorbereitung der Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 TierNebG nicht in ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerinnen eingreift. Weder aus einfachgesetzlichen Normen noch aus Grundrechten ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition der Antragstellerinnen, die dem Antragsgegner die Durchführung eines Verfahrens verwehrt, dessen Ziel die Übertragung der genannten Beseitigungspflicht an eine Person des Privatrechts ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2010 ergibt sich für sie aus § 3 Abs. 2 TierNebG kein subjektiv-öffentliches Recht, dass dem Antragsgegner bereits die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens verwehrt. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG normierte Pflicht zur Anhörung der Beseitigungspflichtigen vor Übertragung der Beseitigungspflicht enthält keine Aussage zur Zulässigkeit der Durchführung eines auf Übertragung gerichteten Verwaltungsverfahrens. Das Fehlen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierNebG ist eine die Pflichtübertragung betreffende, rein objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die zudem grundsätzlich nicht schon der Einleitung eines auf Übertragung gerichteten Auswahlverfahrens entgegensteht. Die Einleitung eines Auswahlverfahrens stellt schließlich auch keine Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Antragstellerinnen dar. Denn diese Rechtsposition schützt einen Gewerbebetrieb lediglich vor betriebsbezogenen Eingriffen, also unmittelbaren Beeinträchtigungen, die sich spezifisch und direkt gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Soweit das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerinnen das Begehren einschließt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts vorläufig zu unterlassen, fehlt es für einen solchen, auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag bereits am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Denn gegen einen sie (möglicherweise) in ihren Rechten verletzenden Übertragungsverwaltungsakt steht den Antragstellerinnen wirksamer Eilrechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO, erforderlichenfalls durch ein gerichtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, zur Verfügung. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht auf die Gründe der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).