Beschluss
7 D 228/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0128.7D228.13.0A
13mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht richtet, ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
2. Das Risiko des unbemittelten Antragstellers, bei Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR zahlen zu müssen stellt, weder rechtlich noch faktisch eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtswegsperre dar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2012 - 4 K 698/12.WI -, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. März 2011 versagt wurde, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht richtet, ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 2. Das Risiko des unbemittelten Antragstellers, bei Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR zahlen zu müssen stellt, weder rechtlich noch faktisch eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtswegsperre dar. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2012 - 4 K 698/12.WI -, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. März 2011 versagt wurde, wird abgelehnt. Auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden besteht mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch des Klägers. Eine nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, der gemäß § 166 VwGO für den Verwaltungsrechtsstreit entsprechend gilt. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem (lediglich) geprüft wird, ob eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Prozessführung gewährt wird, stellt selbst keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar, sondern soll einem mittellosen Beteiligten eine solche gegebenenfalls ermöglichen. Das gilt auch für eine gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 8 B 1344/10 - LKRZ 2011, 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 2 PA 177/03 - NVwZ-RR 2003, 790; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rdnr. 3). Die vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Prozesskostenhilfe für eine gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, kann dieser rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Verfassungsrecht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2008 - 7 D 575/08 - ESVGH 58, 221). Die dieses Verfassungsgebot verwirklichenden einfachgesetzlichen Vorschriften des Prozesskostenhilferechts verfolgen namentlich den Zweck auszuschließen, dass eine Bedürftigkeit des Antragstellers diesen am Beschreiten des Rechtswegs hindert. Die Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zivilprozessualen Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren hat demgemäß ihren Grund darin, dass ein unbemittelter Antragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte im Beschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Vertretungsberechtigten angewiesen ist. Die Rechtsbeschwerde kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nämlich nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine vergleichbare Situation ist bei der nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist diese Beschwerde vom grundsätzlichen Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgenommen, so dass der mittellose Beteiligte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe selbst Beschwerde einlegen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010, a. a. O.). Das Risiko eines unbemittelten Antragstellers, bei Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine Festgebühr in Höhe von 50,00 € zahlen zu müssen, hindert rechtlich den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht. Auch seinen tatsächlichen Auswirkungen nach ist dieses Kostenrisiko des unbemittelten Antragstellers nicht als faktische Rechtswegsperre anzusehen, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar wäre. Indem der Gesetzgeber Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren nicht vom Gebührentatbestand der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ausgenommen hat, bringt er seine Einschätzung zum Ausdruck, dass ein unbemittelter Antragsteller, der eine hinreichende Erfolgsaussicht für das eigentliche Hauptverfahren im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO für gegeben erachtet, wegen des verbleibenden Gebührenrisikos grundsätzlich nicht von der Erhebung einer Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe absehen wird. Diese Einschätzung hält sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bemessung der Höhe der Festgebühr mit 50,- € im Rahmen der der Legislative zukommenden Einschätzungsprärogative. Hinzu kommt, dass mit der Nichterhebung sowie der Stundung von Gerichtskosten nach Maßgabe etwa des § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Instrumente zur Verfügung stehen, um besondere Härten für einen zahlungspflichtigen unbemittelten Antragsteller auszuschließen. Unabhängig hiervon gebietet es Verfassungsrecht nicht, einen unbemittelten Beteiligten, der einen Rechtsbehelf bei Gericht einlegen kann, ohne sich hierbei vertreten lassen zu müssen, auch für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs von jedwedem Kostenrisiko freizustellen. So hat nach der verfassungskonformen Vorschrift des § 123 ZPO (selbst) eine erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung der unbemittelten Partei, im Falle des Obsiegens des Gegners im Hauptverfahren diesem die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).