Beschluss
3 SO 291/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0722.3SO291.24.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG (Absehen des Kostenbeamten vom Kostenansatz bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners) durch den Kostenbeamten.(Rn.3)
2. Ein subjektiver Anspruch des Kostenschuldners auf eine Niederschlagung der Gerichtskosten lässt sich aus §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 79, 117 Abs. 4 LHO (juris: HO TH 2000) Thüringen nicht herleiten. (Rn.6)
3. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) ist (erst) dann gegeben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat.(Rn.10)
4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ausgeschlossen.(Rn.13)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Rechnung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 - 3 ZO 108/16 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG (Absehen des Kostenbeamten vom Kostenansatz bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners) durch den Kostenbeamten.(Rn.3) 2. Ein subjektiver Anspruch des Kostenschuldners auf eine Niederschlagung der Gerichtskosten lässt sich aus §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 79, 117 Abs. 4 LHO (juris: HO TH 2000) Thüringen nicht herleiten. (Rn.6) 3. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) ist (erst) dann gegeben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat.(Rn.10) 4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ausgeschlossen.(Rn.13) Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Rechnung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 - 3 ZO 108/16 - wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Gerichtskostenansatz, über die der Einzelrichter entscheidet (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist unbegründet. Die Kostenrechnung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 - mit der dem Erinnerungsführer eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro nach Nr. 5502 (a.F.) des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG in Rechnung gestellt wurde - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz beantragt, die Kosten gemäß § 10 Kostenverfügung (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 26. März 2014 bzw. nunmehr vom 19. September 2023, insoweit inhaltsgleich - KostVfG) und §§ 117, 59, 79 LHO Thüringen niederzuschlagen, führt dies bereits deshalb nicht zum Erfolg des Erinnerungsverfahrens gemäß § 66 GKG, weil diese Vorschriften für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich sind. Sie berühren gerade nicht die Existenz des Kostenanspruchs. Als Verwaltungsvorschrift sieht § 10 KostVfG lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Land und dem Kostenbeamten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung vor, dass der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absehen darf. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - juris Rn. 8; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 F 49/17 - juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2018 - 13 OA 494/18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 S 478/19 - juris Rn. 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 15. April 2024 - 2 SO 143/24 - n. v.). § 79 LHO Thüringen enthält keine Regelung bezüglich einer Niederschlagung von Kosten, sondern bezieht sich lediglich auf Landeskassen und Verwaltungsvorschriften. Bei der in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO Thüringen allgemein und in § 117 Abs. 4 LHO Thüringen speziell für Gerichtskosten vorgesehenen Niederschlagung handelt es sich jeweils nur um eine verwaltungsinterne Maßnahme, um unnötigen und übermäßigen Aufwand beim Beitreiben von Forderungen zu vermeiden. Sie bedeutet lediglich einen vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs durch die jeweilig zuständige Behörde. Ein subjektiver Anspruch wird hierdurch nicht begründet (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 4 E 478/23 - juris Rn. 13 f.; Dommach, Haushaltsrecht des Landes Thüringen, 1. Auflage, S. 98). Unabhängig davon, hat der Erinnerungsführer keine Gründe vorgebracht, die eine Niederschlagung begründen. Soweit sich der Erinnerungsführer auf § 21 GKG beruft, liegen die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden können und gegebenenfalls zum Entfallen des staatlichen Kostenanspruchs führen (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 1. März 2012 - a. a. O. - Rn. 7), nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Nichterhebung von Kosten setzt demnach eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht sowie Mehrkosten, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären, voraus. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (erst) dann gegeben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2023 - 6 E 718/23 - juris, Rn. 6 f.). Darüber hinaus muss die unrichtige Sachbehandlung ursächlich für das Entstehen der Kosten sein. Die Frage der Ursächlichkeit wird vom Ergebnis der angegriffenen Gerichtsentscheidung her beantwortet: Ist die Entscheidung im Ergebnis richtig, so ist die unrichtige Sachbehandlung nicht ursächlich (vgl. hierzu ausführlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 22 C 17.1272 - juris Rn. 29). Der Erinnerungsführer trägt mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG keinerlei Gründe vor, weshalb der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 - 3 ZO 108/16 -, mit dem der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Januar 2016 - 8 K 1286/15 We - zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, auf einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG beruht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit der Erinnerungsführer seine Erinnerung - mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 unter Benennung mehrerer gerichtlicher Aktenzeichen, unter anderem 3 ZO 108/16 - darauf stützt, dass im Übrigen der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Anwalts unbearbeitet sei, geht dieses pauschale Vorbringen fehl. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, welcher konkrete Antrag auf PKH und Beiordnung eines Anwalts unbearbeitet geblieben sein soll. Insoweit der Erinnerungsführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2016 - betreffend das Verfahren 3 ZO 108/16 - im letzten Satz lediglich ausführt: „PKH wird beantragt!“, ist nicht hinreichend klar, ob er hiermit einen neuen PKH-Antrag für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens 3 ZO 108/16 stellen oder nur noch einmal bekräftigen wollte, dass ihm im Verfahren 8 K 1286/15 We PKH zu gewähren ist. Ungeachtet dessen, ist ein Antrag auf PKH im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren bereits unstatthaft. Entsprechend dem Grundsatz "Keine Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfe" ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 - juris Rn. 1) und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (zuletzt: Thüringer OVG, Beschluss 14. Februar 2024 - 2 ZO 49/24 - n. v.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 7 D 228/13 - juris Rn. 1 f.) ausgeschlossen. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Selbst wenn der Senat den etwaigen PKH-Antrag vor der Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt hätte, wäre diese Ablehnung bereits aufgrund der Unstatthaftigkeit des PKH-Antrages erfolgt, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergangen wäre. Im Hinblick darauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Erinnerungsführer die Beschwerde kostensparend zurückgenommen hätte. Diesbezüglich wird vom Erinnerungsführer auch nichts vorgebracht. Allein der bloße Verweis auf den Beschluss des VGH Kassel vom 13. September 2012 - 4 F 1443/12 - ist hierfür nicht ausreichend. Der Verweis entbindet den Erinnerungsführer nicht von einem konkret auf das Verfahren bezogenen Sachvortrag. Der Erinnerungsführer trägt auch nicht vor, dass der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 10. März 2016 fehlerhaft ist. Die Berechnung ist vielmehr richtig. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).