Beschluss
8 E 695/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0816.8E695.16.0A
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Leitsätze
Die Einreichung einer Schutzschrift bei der Beschwerdeinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung regelmäßig nicht erforderlich, so dass die Aufwendungen hierfür nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Februar 2016 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2016 - 7 O 239/16.WI - wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einreichung einer Schutzschrift bei der Beschwerdeinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung regelmäßig nicht erforderlich, so dass die Aufwendungen hierfür nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Februar 2016 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2016 - 7 O 239/16.WI - wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Am 14. Dezember 2015 beantragten die Schuldner den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Magistrat und den (damaligen) Stadtverordnetenvorsteher der Landeshauptstadt Wiesbaden als Antragsgegner mit dem Ziel, einen Tagesordnungspunkt von der für den 17. Dezember 2015 angesetzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abzusetzen und die dazu vorhanden Unterlagen zugänglich zu machen. Die Gläubigerin ist Funktionsnachfolgerin des Antragsgegners zu 2). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag ab. Bereits vor Ergehen dieser Eilentscheidung hatte der Bevollmächtigte der Gläubigerin am selben Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen als "Schutzschrift" überschriebenen Schriftsatz eingereicht, in dem es heißt: "Sollte das Verwaltungsgericht Wiesbaden - wider Erwarten - dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Antragsgegner zu 2. stattgeben, werde ich dagegen sogleich Beschwerde erheben. .... Ich bitte daher um Verständnis, dass ich den Vorgang im Rahmen einer Schutzschrift vorsorglich beim Beschwerdegericht hinterlege." Die von den Schuldnern erhobene Beschwerde gegen den den Antragsgegner zu 2) betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 2742/16.WI - zurück und erlegte den Schuldnern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Bevollmächtigte der Gläubigerin teilte dem Beschwerdegericht darauf hin mit, seine Schutzschrift habe sich erledigt. Am 17. Dezember 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Gläubigerin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG nebst Auslagenpauschale nach VV Ziffer 7002 RVG und Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren. Am 2. Januar 2016 ergänzte er diesen Kostenfestsetzungsantrag um die in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten und beantragte zusätzlich die Festsetzung einer Verfahrensgebühr VV Vorb. 3.2.1, Ziffer 3200 RVG, 1,6 in Höhe von 892,80 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer - insgesamt 1.086,234 €. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts die der Gläubigerin von den Schuldnern zu erstattenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäß festgesetzt und zugleich die Festsetzung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. Zur Begründung heißt es, bei der eingereichten Schutzschrift handele es sich nicht um eine Schutzschrift im eigentlichen Sinne, die einen Sachvortrag enthalte. Eine Gebühr gemäß RVG VV Ziffer 3200 sei nicht entstanden, da es sich lediglich um eine rein vorsorglich bei dem Beschwerdegericht in Form einer Schutzschrift hinterlegte Beschwerde handele, für den Fall, dass erstinstanzlich zu Ungunsten der Gläubigerin entschieden werde. Am 17. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte der Gläubigerin dagegen Erinnerung erhoben und zur Begründung ausgeführt, bei der "Schutzschrift" habe es sich um einen Schriftsatz mit Sachvortrag gehandelt. Dieser habe das Ziel verfolgt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwehren. Insoweit sei es ohne Belang, ob damit die Zurückweisung einer gegnerischen oder der Erfolg einer eigenen Beschwerde habe erreicht werden sollen. Die Schuldner sind dem entgegen getreten. Sie meinen, die Abrechnung einer Verfahrensgebühr für die 2. Instanz sei nur korrekt, wenn auch ein Beschwerdeabweisungsantrag gestellt worden sei. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Erinnerung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, worin der angebliche Sachvortrag in der "Schutzschrift" liegen solle. Mit ihr sei nicht unmittelbar auf die Beschwerdebegründung der Schuldner erwidert worden und der Bevollmächtigte der Gläubigerin habe selbst erklärt, die "Schutzschrift" habe sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin vom 14. März 2016, mit der sie - sinngemäß - beantragt, unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2016 und vom 25. Februar 2016 bei den zu erstattenden Kosten entsprechend ihrem Antrag vom 2. Januar 2016 für die 2. Instanz 1.086,234 € festzusetzen. Die Schuldner beantragen die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, es sei kein Gebührenanspruch entstanden, weil der Bevollmächtigte der Gläubigerin mit der Schutzschrift lediglich habe sicherstellen wollen, dass eine von ihm angekündigte Beschwerde für den Fall seines Unterliegens vom Gericht hätte noch rechtzeitig bearbeitet werden können. Dieser Fall sei jedoch nicht eingetreten. II. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 16. Februar 2016 ist nach § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146f. VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Indes beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Davon ausgehend sind die Kosten für die "Schutzschrift" hier nicht erstattungsfähig. Denn ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser "Schutzschrift" nicht um eine Schutzschrift im engeren Sinne, d. h. eine vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung/Anordnung eingereichte Eingabe handelt, war sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowohl im Hinblick auf eine für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung angekündigte, aber nicht erhobene Beschwerde der Gläubigerin als auch im Hinblick auf die von den Schuldnern erhobene Beschwerde, auf die sich die "Schutzschrift" indes nicht bezog, nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass zur Begründung einer Beschwerde grundsätzlich die Gründe darzulegen sind, aus denen die (erstinstanzliche) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist sowie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und das Oberverwaltungsgericht prinzipiell nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist im Übrigen die Einreichung einer Schutzschrift bei der Beschwerdeinstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung oder 3verteidigung regelmäßig nicht erforderlich und sind die Aufwendungen hierfür nicht notwendig. Dies gilt prinzipiell auch in Fällen gesteigerter Eilbedürftigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung wie auch die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, hat das Beschwerdegericht in besonders dringlichen Fällen, in denen die Monatsfrist dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung steht, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4. Mai 2016 - 8 B 1249/16 -, juris). Hierzu werden dem Beschwerdegericht regelmäßig neben der erstinstanzlichen Entscheidung sämtliche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze elektronisch übermittelt, so dass es über das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zeitnah und umfassend informiert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht notwendig, wenn eine nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in Betracht kommende Gebühr nicht vom Kostenstreitwert abhängt oder keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2013 3 7 F 2058/13 -, juris Rdnr. 22). Hier fällt eine Gebühr an, deren Höhe nicht vom Kostenstreitwert abhängt. Denn die von der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin zu entrichtende Gebühr ist im Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) als Festgebühr normiert. Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr von 60,3 € vor, wenn die Beschwerde - wie hier - zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).