Beschluss
7 B 1594/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0916.7B1594.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2015 - 1 L 2433/15.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2015 - 1 L 2433/15.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe eines bestimmten Gymnasiums. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2014/15 die Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule Diesterwegschule in Frankfurt am Main. Entsprechend einer Empfehlung der Klassenkonferenz vom 11. März 2015 wählten die Eltern des Antragstellers für dessen weitere schulische Ausbildung den gymnasialen Bildungsgang in einem Gymnasium und benannten die Gymnasien Ziehenschule, Riedberg Gymnasium und Elisabethenschule in Frankfurt am Main als gewünschte Schulen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 lehnte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main die Aufnahme des Antragstellers in eine der von ihm gewünschten Schulen ab und wies ihn dem Gymnasium Nied in Frankfurt am Main zu. Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 25. Juni 2015 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht und seinen Antrag mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2015 und 16. Juli 2015 näher begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Schriftsätze verwiesen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangstufe 5 der Ziehenschule aufzunehmen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Zahl der vorhandenen Gymnasialschulplätze habe nicht ausgereicht, um alle Wünsche der den gymnasialen Bildungsgang wählenden Eltern zu erfüllen. Eine weitere Aufnahme von Schülern sei wegen der Kapazitätsausschöpfung nicht möglich. Ein subjektives Recht auf eine Kapazitätsausweitung stehe dem Antragsteller nicht zu. Besondere soziale Gründe, die zu einer Privilegierung der Antragstellerin hätten führen müssen, lägen nicht vor. Insbesondere stelle der Wunsch auf einen möglichst kurzen Schulweg keinen sozialen Grund dar. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. August 2015 -1 L 2433/15.F - den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Am 25. August 2015 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den ihm am 12. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde erhoben und diese mit weiterem Schriftsatz vom 11. September 2015 begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes verwiesen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2015 - 1 L 2433/15. F - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, im kommenden Schuljahr an der Ziehenschule in der 5. Klasse des Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums Ziehenschule in Frankfurt am Main im Schuljahr 2015/2016 gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung. 1. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier vom Antragsteller mit der vorläufigen Aufnahme in die Schule begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs vorliegen müssen, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu seiner Aufnahme führen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - 7 B 1765/10 - und vom 21. Dezember 2011 - 7 B 2305/11 -). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nicht zu beanstanden. Ein als Anordnungsanspruch taugliches subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf Aufnahme in das Gymnasium Ziehenschule ergibt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung weder aus einem gebundenen Anspruch als Bestandteil des Rechts auf schulische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 HSchG noch als Rechtsposition aus dem Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um Aufnahme in diese Schule. a) Einem gebundenen Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Ziehenschule steht bereits § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegen. Diese Vorschrift schließt einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule aus, wenn im Gebiet eines Schulträgers - wie hier im Fall der Stadt Frankfurt am Main, in deren Gebiet mehrere Gymnasien und integrierte Gesamtschulen die weiterführenden Bildungsgänge nach dem Besuch der Grundschule anbieten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 HSchG), - mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges bestehen. Diese für den Bereich der weiterführenden Schulen eines Bildungsganges getroffene Konkretisierung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG allgemein geregelten Anspruchs auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht auch nicht im Widerspruch zu dem den Eltern des Kindes in § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG eingeräumten Wahlrecht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG erweitert diese Wahlfreiheit dahin, dass die Eltern zwischen beiden Formen des gewählten Bildungsganges wählen können, wenn dieser sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten wird. Diese Rechtsposition der Eltern wird durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht berührt. b) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in das Gymnasium Ziehenschule als Teilhaberecht begründet keinen im Wege der einstweiligen Anordnung regelbaren Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz abgesichert ist. bb) Einem sich aus diesem Teilhaberecht des Antragstellers ergebenden Aufnahmeanspruch innerhalb der Aufnahmekapazität des Gymnasiums Ziehenschule steht indes entgegen, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule erschöpft ist. Ein Ausnahmefall, in dem ein überkapazitärer Aufnahmeanspruch in Betracht kommt, ist nicht gegeben. (1) Grundsätzlich besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule nur im Rahmen deren normativ festgelegten Aufnahmekapazität. Diese bestimmt sich durch die vom Schulträger nach Maßgabe der §§ 144 ff. HSchG festzulegende Zügigkeit der jeweiligen Schule - im Fall des Gymnasiums Ziehenschule sechs Regelklassen - und durch die nach § 144a Abs. 5 HSchG erlassene Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen - SchulkapazitätsVO - vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232). § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO setzt die Schülerhöchstzahl für die Größe der Klassen eines Gymnasiums (Jahrgangsstufen 5 bis 10) auf 30 fest. Die im Schuljahr 2015/2016 hiernach bestehende Aufnahmekapazität des Gymnasiums Ziehenschule von 180 Plätzen ist nach erfolgter Vergabe dieser Plätze an eine entsprechende Anzahl aufgenommener Schülerinnen und Schüler erschöpft. Nach den Angaben des Schulleiters der Ziehenschule in seiner Mitteilung an den Antragsgegner vom 29. Juni 2015 (vgl. Blatt 28 der Gerichtsakte) ist im Schuljahr 2015/16 in der Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität ausweislich der Liste der aktuellen Schülerzahlen bereits überschritten worden. Für die Aufnahme des Antragstellers bliebe somit nur dann Raum, wenn der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung gehalten wäre, den Antragsteller trotz erschöpfter Kapazität in die Ziehenschule aufzunehmen. Dies ist jedoch vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Platzvergabe fehlerhaft gehandelt haben sollte. (2) Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein. Die Wiederherstellung einer Aufnahmekapazität der Schule durch Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber scheidet im Hinblick auf dessen Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers als rechtlich zulässige Handlungsoption regelmäßig aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 -; Bülter NWVBl. 2003, 449 [452]). Einer Erweiterung der rechtlich festgelegten Aufnahmekapazität einer Schule bis zur Grenze deren Funktionsfähigkeit in jedem Fall einer auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers steht im Grundsatz entgegen, dass in den verordnungsrechtlich festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck kommen, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist. Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13, juris, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372). (3) Lediglich im Ausnahmefall kommt in Betracht, dass die Erschöpfung der insbesondere durch die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule, zu der ein Schüler unter Berufung auf ein sein Teilhaberecht verletzendes Auswahlverfahren Zugang begehrt, nicht zum Untergang des Teilhaberechts (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung) führt. Ein Ausnahmefall ist dabei zum einen gegeben, wenn eine Schule - was § 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO zulässt - im Rahmen der ihr zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO zu Gunsten der Aufnahme einer höheren Zahl von Schülern abweicht und die so durch die Schule festgelegte Kapazität die Aufnahme des abgelehnten Schülers erlaubt. Ein Ausnahmefall ist zum anderen gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in diese bestimmte Schule bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges und das korrespondierende Recht seiner Eltern aus § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG, diesen Bildungsgang zu wählen. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den Bildungsansprüchen der aufgenommenen Schüler und dem Recht des nicht aufgenommenen Schülers auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges entsprechend dem Prinzip praktischer Konkordanz zu Gunsten eines überkapazitären Aufnahmeanspruchs des bislang nicht zugelassenen Schülers zu lösen. Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361 und vom 28. November 1994, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57). Eine Gegenauffassung (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, 388 f. [Nr. 18.223], Birnbaum, a. a. O., 102; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 777; jeweils m. w. N.), die über diese Ausnahmefälle hinaus bei jeder auf einer defizitären Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers in die von ihm gewünschte Schule des weiterführenden Bildungsganges in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zur Frage der Erschöpfung der Aufnahmekapazität in Hochschulstudiengängen entwickelten Grundsätze einen überkapazitären Aufnahmeanspruch bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule postuliert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass - anders als im Fall der Versagung des Hochschulzugangs - der Zugang des Schülers zum weiterführenden Bildungsgang regelmäßig gewahrt bleibt. Darüber hinaus stellt die Gegenauffassung den Bildungsanspruch der bereits aufgenommenen Schüler nicht hinreichend in Rechnung. (4) Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme führen kann, durch die bereits erfolgte Vergabe der Plätze an dem Gymnasium Ziehenschule an andere Kinder untergegangen. a) Auch wenn die von der Bevollmächtigten des Antragstellers in dem der Begründung der Beschwerde dienenden Schriftsatz vom 10. September 2015 gerügten Mängel des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens vorliegen sollten, kann allein die auf einem fehlerhaften Verfahren beruhende rechtswidrige Auswahlentscheidung keinen Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und in der Folge einen Anspruch auf Aufnahme in die Ziehenschule begründen, weil der Teilhabeanspruch des Antragstellers an einem erneuten Auswahlverfahren nicht mehr erfüllt werden kann, ohne den Vertrauensschutz der bereits aufgenommenen Schüler zu verletzen. b) Auch der Hinweis des Antragstellers auf noch nach der Verteilerkonferenz vom 21. Mai 2015 von der Ziehenschule aufgenommene Schüler vermag dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller trägt vor (Seite 18 f. des Schriftsatzes vom 11. September 2015), weitere Schüler seien aufgenommen worden, obwohl nach Mitteilung der Schule zu diesem Zeitpunkt bereits die Kapazitäten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO erschöpft gewesen seien. Dies habe nur durch eine Abweichung von den Schülerhöchstzahlen realisiert werden können. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass weitere Kapazität an der Ziehenschule vorhanden ist, die Schule daher nun Plätze bis zur äußersten Grenze ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen müsse und gehalten wäre, auch den Antragsteller noch aufzunehmen. Die Aufnahmekapazität einer Schule bestimmt sich maßgeblich nicht nach den faktisch vorhandenen Aufnahmemöglichkeiten, sondern aufgrund normativer Bestimmung und eine Abweichung von den normativen Vorgaben in § 1 Abs. 1 Satz 1 der SchulkapazitätsVO ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO nur gerechtfertigt, wenn sie in der jeweiligen Schule im Rahmen der ihr zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption erfolgt. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass das Gymnasium Ziehenschule für das Schuljahr 2015/2016 eine solche Abweichung vorgenommen hat. Er bezeichnet die erfolgte Abweichung vielmehr ausdrücklich als einen Fall des "eigenmächtigen Überschreitens der SchulkapazitätsVO" und bewertet sie damit als Maßnahme, die nicht mehr von der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO gedeckt ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Ziehenschule eine Erhöhung ihrer Schülerhöchstzahl pro Klasse nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption vorgenommen hat. Der Antragsteller vermag auch kein subjektives Recht auf eine solche Erhöhung erfolgreich geltend zu machen. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Ausübung des Organisationsermessens der Schule zu Gunsten einer Erhöhung der verordnungsrechtlich bestimmten Schülerhöchstzahl besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2013 und 28. November 1994, a. a. O.). c) Auch die vom Antragsteller zu Gunsten seiner Aufnahme in das Gymnasium Ziehenschule angeführten Gesichtspunkte begründen keinen Ausnahmefall, der einen außerkapazitären Aufnahmeanspruch des Antragstellers rechtfertigt. Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller der Zugang zu dem von seinen Eltern gewählten weiterführenden Bildungsgang durch den Besuch des Gymnasiums Nied in Frankfurt am Main möglich und ist der Besuch dieser Schule dem Antragsteller auch zumutbar. Ob das Auswahlverfahren, das zur Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in eine der von seinen Eltern gewünschten Gymnasien geführt hat, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn auch dann, wenn das gemäß § 14 Abs. 2 der VOGSV durchzuführende Verfahren - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. September 2015 vorgetragen - fehlerbehaftet und rechtswidrig gewesen sein sollte, ist das Ermessen des Antragsgegners nicht so reduziert, dass allein eine außerkapazitäre Aufnahme des Antragstellers in die Ziehenschule rechtmäßig wäre. Der Antragsteller kann in dem von seinen Eltern gewählten Bildungsgang auch an dem Gymnasium Nied beschult werden. Der Antragsteller will von dem ihm zugewiesenen Platz am Gymnasium Nied in Frankfurt am Main keinen Gebrauch machen, insbesondere im Hinblick auf den langen Schulweg zwischen Wohnung und Schule. Unstreitig ist für den Antragsteller der Schulweg zum Gymnasium in Nied weiter als der Schulweg zur Ziehenschule. Der Umstand eines längeren Schulwegs nach Nied begründet aber ohne das Hinzutreten weiterer in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Antragstellers begründeter Belastungen allein keine Unzumutbarkeit des dortigen Schulbesuchs. Der Antragsteller hat bereits nicht die von ihm behauptete Tatsache glaubhaft gemacht, dass der einfache tägliche Schulweg unter Zuhilfenahme der öffentlichen Verkehrsmittel mindestens 1 Stunde und 10 Minuten in Anspruch nimmt. Der Antragsteller lässt bei seinen Ausführungen zum Schulweg unberücksichtigt, dass sich das Gymnasium Nied in einer Entfernung von ca. 850 Metern vom Bahnhof Höchst befindet, der aus der Frankfurter Innenstadt gewöhnlich mit der S-Bahn angefahren wird. Die Fahrzeit vom Hauptbahnhof beträgt lediglich 11 Minuten. Fußweg und Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürften für den Antragsteller somit ohne weiteres in einem zeitlichen Rahmen zu bewältigen sein, der für einen körperlich und seelisch gesunden 11jährigen Schüler der Sekundarstufe I ohne weiteres zumutbar ist. Schulwege, einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten sind einem gesunden Schüler in der Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums jedenfalls regelmäßig zumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, juris, Rdnr. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 B 234/10 -, juris, Rdnr. 12; Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013 Rdnr. 1342). In der physischen oder psychischen Konstitution des Antragstellers begründete Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass für ihn der Schulweg zum Gymnasium in Nied mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein könnte, sind weder vorgetragen noch durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft gemacht worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der tägliche Schulweg zum Gymnasium Nied für den Antragsteller mit der Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung verbunden sein könnte, liegen somit nicht vor. Da auch keinerlei besondere soziale Umstände vorgetragen worden sind, die dem Antragsteller einen Besuch des Gymnasiums in Nied unzumutbar machen könnten, liegen keine Gründe vor, die das Aufnahmeermessen so einschränken, dass eine Aufnahme des Antragstellers in die Ziehenschule geboten wäre. 2. Kann der Antragsteller mithin den von seinen Eltern für ihn gewählten weiterführenden Bildungsgang an dem Gymnasium Nied in zumutbarer Weise beschreiten, fehlt es zugleich an der Dringlichkeit der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung und damit am Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).