Beschluss
7 L 2198/24.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0812.7L2198.24.F.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern um die Aufnahme in die Wunschschule kann bei Ermessensfehlern im Auswahlverfahren zu einem Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die betreffende Schule führen.
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2. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel wie eine unvertretbare Gesetzesanwendung.
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3. Dem Staatlichen Schulamt als unterer Schulaufsichtsbehörde ist es im Rahmen seiner Fachaufsicht möglich, die Ermessensbetätigung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei ihrer Auswahlentscheidung zu lenken.
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4. Das Kriterium »Geschwisterkind« ist ein besonderer familiärer Umstand, der zu einer vorrangigen Aufnahme an der Wunschschule berechtigt.
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5. Allein aus dem Umstand, dass die sorgeberechtigte Person eines Schülers alleinerziehend ist, folgt kein Anspruch des Schülers auf vorrangige Aufnahme an seiner Wunschschule.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern um die Aufnahme in die Wunschschule kann bei Ermessensfehlern im Auswahlverfahren zu einem Anspruch auf gegebenenfalls überkapazitäre Zuweisung an die betreffende Schule führen. - 2. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel wie eine unvertretbare Gesetzesanwendung. - 3. Dem Staatlichen Schulamt als unterer Schulaufsichtsbehörde ist es im Rahmen seiner Fachaufsicht möglich, die Ermessensbetätigung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei ihrer Auswahlentscheidung zu lenken. - 4. Das Kriterium »Geschwisterkind« ist ein besonderer familiärer Umstand, der zu einer vorrangigen Aufnahme an der Wunschschule berechtigt. - 5. Allein aus dem Umstand, dass die sorgeberechtigte Person eines Schülers alleinerziehend ist, folgt kein Anspruch des Schülers auf vorrangige Aufnahme an seiner Wunschschule. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat insgesamt keinen Erfolg. Den Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller einen „Auskunftsanspruch“ gegen den Antragsgegner geltend macht, wertet die Kammer nicht als Sachantrag – der ohnehin nach § 44a VwGO unzulässig sein dürfte –, sondern als Anregung seiner Bevollmächtigten, welche Unterlagen das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) anfordern soll. Vorliegend ist der Antragsgegner mit Antragszustellung zur Vorlage im Einzelnen benannter Unterlagen betreffend das Auswahlverfahren sowie einer dienstlichen Erklärung der Schulleitung der Erstwunschschule bezüglich des Auswahlverfahrens und der Aufnahmekapazitäten aufgefordert worden. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner vollumfänglich nachgekommen. Ob die dortigen Angaben in der Sache nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, ist im Rahmen des vom Antragsteller geltend gemachten Aufnahmeanspruchs zu prüfen. Der Antrag zu 2., dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, keine Schulplätze an der A-Schule außerhalb der anhängigen Widerspruchs- und/oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Nachrückverfahren zu vergeben, ist unzulässig. Es fehlt an einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Vergabe von Schulplätzen im Rahmen des sog. Nachrückverfahrens nicht zu befürchten ist. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer kann einem eventuellen Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität nicht entgegengehalten werden, wenn dadurch offenkundige Fehler des Auswahlverfahrens verstetigt würden und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werden würde (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2019 - 7 L 2182/19.F -, juris, Rn. 9). Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 04.09.2013 - OVG 3 S 45.13 -, juris, Rn. 9), da auch diese sich auf die Vergabe von zusätzlichen Plätzen bezieht, die als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen (vgl. hierzu bereits Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2023 - 7 B 1180/23 -, n.v.). Dementsprechend hätte der Antragsteller im Falle eines Obsiegens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch auf ggf. auch überkapazitäre Zuweisung an die A-Schule und zwar unabhängig von der etwaigen Vergabe von Schulplätzen im Nachrückverfahren. Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, es liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 HVwVfG vor, weil der Antragsgegner nicht dazu befugt sei, die ablehnenden Bescheide der nachrückenden Schülerinnen und Schüler aufzuheben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ungeachtet dessen ist auch insoweit eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller dagegen der Auffassung sein, er müsse bereits deshalb vorrangig aufgenommen werden, weil er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat, ist dies unzutreffend und würde gerade zu einer unzulässigen Besserstellung führen. Der zulässige Hauptantrag zu 3., den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im kommenden Schuljahr an der A-Schule in Frankfurt am Main in der 5. Klasse aufzunehmen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden. Ist der Antrag – wie hier faktisch – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 2132/20 -, juris, Rn. 36). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es demgegenüber vorliegend keiner abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren. Zwar stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). Fälle einer ausnahmsweise verfassungsrechtlich gebotenen Vollprüfung liegen vor, wenn ohne den begehrten Eilrechtsschutz irreparable Grundrechtsverletzungen von besonderem Gewicht drohen, wie etwa Verletzungen der Menschenwürde oder lebensbedrohliche Nachteile (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 2132/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; Beschluss vom 01.09.2023, 7 B 1180/23 -, n.v.). Dass diese Voraussetzungen gegeben wären und damit ausnahmsweise eine Vollprüfung erforderlich wäre, weil sich für den Antragsteller aus dem Besuch des ihm zugewiesenen B-Gymnasiums Frankfurt gegenüber einem Besuch der Wunschschule derartige irreparable Nachteile ergäben, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Der Umstand, dass seine Mutter alleinerziehend ist, stellt zwar eine erhebliche Herausforderung für die familiäre Betreuungssituation dar. Allerdings geht mit der Zuweisung an eine Schule, die weiter entfernt liegt, kein Grundrechtseingriff von so erheblichem Gewicht einher, dass eine ausnahmsweise verfassungsrechtliche Vollprüfung angezeigt wäre. Anhand dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihm der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die im kommenden Schuljahr beginnende 5. Klasse der A-Schule nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme an der A-Schule ergibt sich nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl der Bewerber*innen um Aufnahme in die von ihnen gewählte Schule als Teilhaberecht. Ermessensfehler im Auswahlverfahren sind nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Das Auswahlverfahren ist unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 533; ber. S. 672), durchzuführen, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, ohne dass dem § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 24; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2019 - 7 L 2182/19.F -, juris, Rn. 4). Zwar besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule grundsätzlich nur im Rahmen ihrer normativ festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rn. 26). Diese bestimmt sich durch die vom Schulträger nach Maßgabe der §§ 144 f. HSchG festzulegende Zügigkeit der jeweiligen Schule und durch die nach § 144a Abs. 5 HSchG erlassene Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen (SchulKlassGrVO) vom 17. Februar 2023 (ABl. S. 64, 111). § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulKlassGrVO setzt als Schülerhöchstzahl für die Größe der Klassen an einem Gymnasium (Jahrgangsstufe 5 bis 10) und für den Gymnasialzweig an kooperativen Gesamtschulen 30 Schülerinnen und Schüler fest. Da die A-Schule nach dem Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main als 4-zügiges Gymnasium ausgewiesen ist, ergibt sich für die 5. Klassen im kommenden Schuljahr 2024/2025 eine Aufnahmekapazität von 120 Schülerinnen und Schüler. Diese ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten dienstlichen Erklärung der stellvertretenden Schulleiterin der A-Schule vom 11. Juli 2024 erschöpft. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass die vergebenen Plätze an der A-Schule angenommen und damit tatsächlich besetzt seien, handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch keine „verdeckte Kapazität“ der A-Schule ersichtlich. Zwar mag es zutreffen, dass die dortige 5. Klasse im vergangenen Schuljahr 2023/2024 5-zügig organisiert war. Dabei handelte es sich jedoch allenfalls um eine überkapazitäre Einrichtung einer weiteren Klasse, deren Notwendigkeit durch die Eröffnung zwei neuer Gymnasien im Stadtgebiet Frankfurt am Main („B-Gymnasium Frankfurt“ und „C-Gymnasium“) zum kommenden Schuljahr 2024/2025 entfallen ist. Ungeachtet dessen geht die Argumentation des Antragstellers fehl, er habe einen Anspruch auf Kapazitätserschöpfung seiner Wunschschule. Denn der Antragsteller, dem ein Platz an einer anderen Schule des von ihm gewählten Bildungsgangs angeboten worden ist, hat bereits keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG). Soweit er sich hierzu auf seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (freie Wahl der Ausbildungsstätte und Berufswahl), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vermeintliches „schulisches Selbstverwirklichungsrecht“) und Art. 6 Abs. 1 GG bezieht, hat er jedenfalls nicht dargelegt, dass die Versagung seines Wunsches nach Aufnahme in eine bestimmte Schule geeignet ist, seine Bildungs- und Berufschancen nennenswert zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 33). Das gilt umso mehr als vorliegend durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule nicht das Recht des Antragstellers auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ggfs. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ggfs. i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris, Rn. 47 f.; siehe auch Art. 2 Satz 1 EMRK ZP I, Art 14 Abs. 1 GR-Charta, § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG) als solches in Frage gestellt ist. Denn vorliegend wird der Anspruch des Antragstellers auf den von ihm gewählten gymnasialen Bildungsgang erfüllt. Allein sein Wunsch, eine bestimmte Schule des von ihm gewählten Bildungsgangs besuchen zu dürfen, wird ihm versagt. Die Zuweisung an eine andere Schule des gleichen Bildungsgangs stellt aber keinen Eingriff in das Recht auf Bildung dar, sondern bewegt sich innerhalb der aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Gestaltungsautonomie des Staats. Das Recht auf Bildung ist insofern nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen gewährleistet, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris, Rn. 60). Allerdings kann die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts einem eventuellen Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule nicht entgegengehalten werden, wenn dadurch offenkundige Fehler des Auswahlverfahrens verstetigt würden und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werden würde. In einem solchen Fall kann vielmehr ein Anspruch auf – im Fall der Bestandskraft der weiteren Aufnahmeentscheidungen auch überkapazitäre – Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit anerkannt werden, um den in Rede stehenden Rechten effektiv zur Geltung zu verhelfen (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2019 - 7 L 2182/19.F -, juris, Rn. 9). Die folglich mögliche und auch erforderliche gerichtliche Überprüfung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf etwaige Ermessensfehler ist im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund seines summarischen Charakters allerdings beschränkt auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel wie eine unvertretbare Gesetzesanwendung. Das Gericht ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nicht gehalten, das gesamte Auswahlverfahren einer extensiven Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls jede einzelne im Auswahlverfahren ergangene Entscheidung auf ihre formale wie inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2019 - 7 L 2182/19.F -, juris, Rn. 15; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 2132/20 -, juris, Rn. 25 ff.). Nach diesen Maßstäben sind hier keine Ermessensfehler im Auswahlverfahren erkennbar, die zu dem geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die A-Schule führen würden. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens ergeben sich vorliegend aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll über das Losverfahren zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 5 des Schuljahrs 2024/2025 vom 14. April 2024, der dienstlichen Erklärung der stellvertretenden Schulleiterin der A-Schule vom 11. Juli 2024 sowie der Antragserwiderung. Danach erfolgte die Auswahl für die im Schuljahr 2024/2025 an der A-Schule verfügbaren 120 Plätze wie folgt: Da keine Wiederholer*innen der derzeitigen 5. Klassen prognostiziert wurden, standen einer Aufnahmekapazität von 120 Plätzen 181 Erstwünsche und 11 Zweitwünsche gegenüber. Von den 181 Erstwunsch-Anmeldungen wurden 44 Schüler*innen prioritär aufgenommen. Das betraf 39 Geschwisterkinder sowie fünf Kinder, die den Ruderschwerpunkt gewählt und die dort geforderten Leistungskriterien erfüllt haben. Die restlichen 76 freien Schulplätze wurden sodann unter den verbliebenen 137 Schüler*innen ausgelost, wobei die Auslosung unter Aufsicht der stellvertretenden Schulleiterin, eines Fachbereichsleiters und einer Fachbereichsleiterin an der A-Schule erfolgte. Dabei wurden die vorbereiteten, gefalteten Lose aus einer Urne gezogen und die Losnummern entsprechend der gezogenen Reihenfolge aufgelistet. Sodann sind die Losnummern mit Rangplätzen versehen worden, wobei die ersten 76 Rangplätze einen Schulplatz an der A-Schule erhalten haben und die verbliebenen Rangplätze Bestandteil der Warteliste sind. Da seit Durchführung des Losverfahrens eine Familie den angebotenen Schulplatz (Rangplatz 46) nicht angenommen hat, ist dieser mit dem ersten Platz auf der Warteliste (Rangplatz 77) nachbesetzt worden. Soweit die stellvertretende Schulleiterin in ihrer dienstlichen Erklärung vom 11. Juli 2024 hierbei die „Losnummern“ 46 und 77 genannt hat, hat sie mit weiterer dienstlichen Erklärung vom 24. Juli 2024 klargestellt, dass sie lediglich die Begriffe „Losnummer“ und „Rangplatz Losverfahren“ verwechselt habe. Dies zugrunde gelegt begegnen die Durchführung des Auswahlverfahrens und die herangezogenen Kriterien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Staatliche Schulamt den Schulen im Rahmen einer – dem Gericht und den Beteiligten aus parallelen Verfahren (insbesondere 7 L 2184/24.F) bekannten – Rundverfügung („Ergänzende Durchführungsbestimmungen „Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2024/2025“) vom 21. November 2023 detaillierte Hinweise im Hinblick auf das durchzuführende Auswahlverfahren erteilt hat. Darin liegt weder ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HSchG noch ein „offenkundiger Ermessensfehler“. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HSchG obliegt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dagegen wird vorliegend nicht verstoßen. Zum einen enthält die Rundverfügung im Wesentlichen Verfahrenshinweise und Hinweise auf die geltenden rechtlichen Vorgaben, die in jedem Fall zulässig sind. Zum anderen hat die erkennende Kammer bereits entschieden, dass es dem Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main im Rahmen seiner Fachaufsicht (§ 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 93 HSchG) möglich ist, die diesbezügliche Ermessensbetätigung der Schulleiterinnen und Schulleiter zu lenken (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.2021 - 7 L 1992/21.F -, n.v.). Die in der Rundverfügung gegebenen Hinweise sind auch von der Fachaufsicht umfasst. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 HSchG umfasst die Fachaufsicht die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Gemessen daran sind die Hinweise zulässig. Denn sie dienen im Wesentlichen dem Zweck, eine ermessensfehlerhafte und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Auswahlentscheidung zu verhindern. Da nach den Vorgaben in § 93 Abs. 1 HSchG sogar eine nachträgliche Aufhebung der schulischen Auswahlentscheidung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglich wäre, muss dies – erst Recht – für die vorherige Ermessenslenkung gelten. Dementsprechend ist auch der Hinweis, „weitere schuleigene Aufnahmekriterien dürfen nicht angewendet werden“, nicht zu beanstanden. Denn dieser Hinweis ist im Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen zum Auswahlverfahren nur so zu verstehen, dass allein die in § 70 Abs. 3 HSchG genannten – und zwingend zu berücksichtigenden – Aufnahmekriterien angewandt werden dürfen. Dies ist zulässig, zumal die in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchG genannten besonderen sozialen und familiären Umstände genügend Raum lassen für die Berücksichtigung individuellen, auf die einzelnen Schüler*innen bezogenen Vorbringens. Dabei ist es unerheblich, dass die besonderen sozialen Umstände vom Antragsgegner auch als „Härtefall“ bezeichnet werden, da allein dadurch keine zusätzlichen Anforderungen an das genannte Aufnahmekriterium gestellt werden. Die im Auswahlverfahren herangezogenen Kriterien verstoßen nicht gegen § 70 Abs. 3 Satz 1 HSchG. Danach sind bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig u.a. die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, bei denen besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen (Nr. 3) oder deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen (Nr. 4). Dementsprechend wurden vorliegend vorrangig Geschwisterkinder und Kinder mit dem Schwerpunkt Rudern ausgewählt. Bei dem Kriterium „Geschwisterkind“ handelt es sich um einen Umstand, der bereits nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vorrangig) berücksichtigt werden durfte (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2019 - 7 L 2073/19.F -, juris, Rn. 25) und nunmehr als „besonderer familiärer Umstand“ in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchG seine gesetzliche Grundlage findet (vgl. Hess. LTDrucks. 20/8760, S. 23). Dass im Hinblick auf den Schwerpunkt Rudern möglicherweise zu wenige Schüler*innen vorrangig aufgenommen worden sind – weshalb der Antragsgegner in zwei Verfahren vor der erkennenden Kammer abgeholfen hat – führt nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens und hat jedenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers zur Folge. Denn dadurch könnte allenfalls der Verlosung eine zu große Anzahl verbleibender Schulplätze zugrunde gelegt worden sein. Dies ist für den Antragsteller, der sich nicht für den Ruderschwerpunkt beworben hat, aber nicht von Nachteil, sondern vielmehr günstiger. Ausgehend davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zu Unrecht nicht vorrangig berücksichtigt oder ausgewählt worden sein könnte. Er hat weder ein Geschwisterkind an der A-Schule noch den Schwerpunkt Rudern gewählt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen § 70 Abs. 3 Satz 1 HSchG nicht deshalb vor, weil das Merkmal der „Alleinerziehung“ nicht als Auswahlkriterium der „besonderen familiären Umstände“ i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchG berücksichtigt worden ist. Es ist bereits fraglich, ob das Kriterium „alleinerziehend“ grundsätzlich als besonderer familiärer Umstand i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSchG anzusehen ist. Es dürfte jedenfalls im Regelfall kein mit der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern, die der Gesetzgeber bei Einführung dieses Aufnahmekriteriums im Blick hatte (vgl. Hess. LTDrucks. 20/8760, S. 23), vergleichbarer sachlicher Grund vorliegen. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts liegt dieser neben einer möglichen Betreuungserleichterung insbesondere in der durch einen gemeinsamen Schulbesuch ermöglichten Fürsorge des älteren Geschwisterkinds, die dem jüngeren die Eingliederung in den Schulverband und dadurch auch die Bildungs- und Erziehungsleistung der Schule erleichtert (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2019 – 7 L 2182/19.F -, juris, Rn. 25 m.w.N.). Es handelt sich dabei um einen pädagogischen Gesichtspunkt, der unabhängig davon Berücksichtigung finden kann, ob das Geschwisterkind nicht in der gleichen Klasse oder Klassenstufe ist (vgl. insoweit auch Hessischer VGH, Beschluss vom 01.09.2023 - 7 B 1180/23 -, n.v., BA S. 4). Denn die die Bildungs- und Erziehungsleistung der Schule erleichternde Fürsorge durch das bereits aufgenommene (also in der Regel ältere) Geschwisterkind wird bereits auf gemeinsamen Schulwegen, in der Pause und auch zu Hause bei den familiären Gesprächen über Vorgänge in der Schule erbracht. Das neu an der Schule aufgenommene Geschwisterkind kann dadurch an den Erfahrungen des älteren Geschwisterkinds teilhaben, was sich über die gesamte Schullaufbahn positiv auf die schulischen Leistungen auswirken kann. Eine damit vergleichbare Erleichterung der Bildungs- und Erziehungsleistung der Schule ist bei der Aufnahme von Kindern alleinerziehender Eltern nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist dabei zuzugestehen, dass der Umstand, dass ein*e Schüler*in ein Geschwisterkind ist, sicherlich noch weniger ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 01.09.2023 - 7 B 1180/23 -, n.v., BA S. 4) darstellt als der Umstand, dass diese*r Schüler*in ein Kind einer alleinerziehenden Person ist. Das führt jedoch in den zuletzt genannten Fällen nicht zur Annahme eines „besonderen familiären Grunds“ im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSchG. Die in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HSchG niedergelegten Kriterien für eine vorrangige Aufnahme teilen allesamt das Charakteristikum, dass sie individuell auf das Kind bezogen sind und dessen Besuch einer bestimmten Schule betreffen. Die vorrangige Aufnahme einer*s Schülerin*s an einer bestimmten Schule aufgrund eines dieser Kriterien findet in dieser Hinsicht gegenüber der Nichtberücksichtigung anderer Schüler*innen an dieser Schule ihre Rechtfertigung darin, dass individuell auf die*den Schüler*in bezogenen Gründe vorliegen, die nicht nur das Recht auf einen bestimmten Bildungsgang betreffen, sondern darüber hinaus spezifisch dafür streiten, den Besuch der Wunschschule der*des Schülerin*s zu ermöglichen. In genau dieser entscheidenden Hinsicht unterscheiden sich die Kriterien „Geschwisterkind“ und „alleinerziehender Elternteil bzw. sorgeberechtigte Person“. Während bei einem Geschwisterkind unmittelbar das Bildungserleben der*s Schülerin*s an der gewünschten Schule betroffen ist, ist das bei einem Kind einer alleinerziehenden Person dem Grundsatz nach nicht der Fall. Insofern verkennt das Gericht nicht, dass gerade Alleinerziehende besonders großen Belastungen im Rahmen der Kinderbetreuung ausgesetzt sind, die bei der regelmäßig vorliegenden bezahlten Arbeitstätigkeit zu erheblichen organisatorischen Herausforderungen für die alleinerziehende Person führen können. Den (unbezahlten) Care-Verpflichtungen nachzukommen, ist in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Mutter des Antragstellers alleinerziehend ist, besonders anspruchsvoll. Das Gericht bezweifelt insofern auch nicht, dass ein kürzerer Schulweg des Antragstellers insofern zu einer echten Entlastung seiner Mutter ihm Rahmen der ihr obliegenden vielfältigen Verpflichtungen führen könnte. Allerdings folgt hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme an der von ihm gewünschten Schule. Die durchaus wünschenswerte Entlastung seiner Mutter betrifft nicht individuell das Bildungserleben des Antragstellers an der von ihm gewünschten Schule. Der im Vergleich zur A-Schule weitere Schulweg zum B-Gymnasium ist ihm zumutbar, weswegen im Übrigen auch keine erheblichen Schwierigkeiten im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSchG vorliegen. Der Konzeption des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HSchG liegt zugrunde, dass Schüler*innen in der 5. Klasse zugemutet werden kann, ihren Schulweg (ggfs. nach einer kurzen Phase der Einführung) allein zu bewältigen. Aus diesem Grund kann auch der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers durch den weiten Schulweg erhebliche organisatorische Schwierigkeiten vergegenwärtigen müsste, nicht zu der Annahme eines besonderen familiären Grunds im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 HSchG führen. Die familiäre Erschwernis des Schulwegs betrifft (über den Umstand hinaus, dass ein längerer Schulweg für eine*n Schüler*in nachvollziehbarer Weise nicht optimal ist) nicht die familiäre Situation des Antragstellers in Bezug auf die betreffende Schule, sondern die Situation der Mutter des Antragstellers, deren Belastung aber durch die selbständige Inanspruchnahme des Schulwegs des Antragstellers verringert wird. Weitere allfällige Schwierigkeiten wie Elternabende, Krankheitsfälle, Arztbesuche oder Unterrichtsausfälle betreffen den Antragsteller als Kind einer alleinerziehenden Mutter nicht anders als andere Schüler*innen, auch wenn sie für die alleinerziehende Person eine zusätzliche Herausforderung darstellen. Das B-Gymnasium Frankfurt ist für den Antragsteller mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar zu erreichen. Die Länge des Schulwegs zwischen der Wohnung des Antragstellers in Frankfurt-D und dem B-Gymnasium in Frankfurt-E stellt keine erhebliche Schwierigkeit dar. Selbst unter Berücksichtigung der Laufwege von und zu den jeweiligen Haltestellen wird der Antragsteller bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in etwa 45 bis 55 Minuten von seiner Wohnung zur Schule bzw. zurück gelangen können, was zwar einen langen Schulweg bedeutet, bei einem derzeit zehnjährigen Kind wie dem Antragsteller aber keine unzumutbare Härte darstellt. Der zulässige Hilfsantrag zu 3., den Antragsgegner zu verpflichten, das Auswahlverfahren / Losverfahren für die A-Schule in Frankfurt am Main zu wiederholen und über die Aufnahme aller Antragstellerinnen und Antragsteller neu zu entscheiden, ist unbegründet. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers besteht jedenfalls deshalb nicht, da keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bestehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da es sich bei dem Antrag zu 1. nicht um einen Sachantrag handelt, wirkt sich dieser nicht streitwerterhöhend aus. Der Antrag zu 2. ist mit dem sog. Auffangstreitwert zu bemessen, wobei dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit des Begehrens im Eilverfahren halbiert wird (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Demgegenüber ist der Hauptantrag zu 3. mit dem vollen sog. Auffangstreitwert zu berücksichtigen, da der Antragsteller insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 2132/20 -, juris, Rn. 38). Der Hilfsantrag zu 3. führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da er denselben Streitgegenstand betrifft wie der Hauptantrag.