Urteil
7 A 983/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0204.7A983.15.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ist nach der Neuordnung der Studiengänge durch den Bologna-Prozess eine bestandene Abschlussprüfung in einem konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie. Dabei müssen sowohl der Bachelor- als auch der Masterstudiengang in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert worden sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2015 - 3 K 1496/14.KS - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ist nach der Neuordnung der Studiengänge durch den Bologna-Prozess eine bestandene Abschlussprüfung in einem konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie. Dabei müssen sowohl der Bachelor- als auch der Masterstudiengang in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert worden sein. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2015 - 3 K 1496/14.KS - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die vorbezeichneten Bescheide ist als Verpflichtungsklage zulässig (so auch Beschluss des Senats vom 02. Juni 2010, a.a.O.; offen gelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2013 - OVG 10 M 24.12 -, juris). Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 04. März 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen war für den Erlass der Bescheide zuständig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005), entscheidet die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Dies war nach § 8 Abs. 2 Satz 2 PsychTh-APrV die zuständige Behörde des Landes Hessen, da die Klägerin ihre Ausbildung in diesem Bundesland absolviert. In Hessen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Approbationszuständigkeitsverordnung (ApproZustV) vom 28. Mai 2009 (GVBl. I S. 228) bzw. vom 11. August 2014 (GVBl. I S. 195) das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zuständige Behörde. Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Bescheid vom 04. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2014 sind auch materiell nicht zu beanstanden. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV erfüllt. Zugangsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ist eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HRG der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der Masterabschluss der Klägerin an der IPU im Studiengang Psychologie vom 24. September 2013 genügt hierfür nicht. Das Psychotherapeutengesetz benennt in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) nicht einen bestimmten Abschluss, sondern verwendet lediglich den Begriff der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie. Damit ist der Sinngehalt dieses Rechtsbegriffs zunächst auszulegen und sodann im Wege der Subsumtion jeweils festzustellen, ob der Abschluss eines Bewerbers ein solcher im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ist. Eine historisch-teleologische Auslegung ergibt, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG einschränkend auszulegen ist und unter dem Begriff "an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie" als Zugangsvoraussetzung zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG lediglich ein abgeschlossenes universitäres Diplomstudium im Studiengang Psychologie zu verstehen war. Im Rahmen der heutigen Bachelor- und Masterstudiengänge entspricht dem von Sinn und Zweck her nur die Absolvierung eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Durch das PsychThG wurde mit dem Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten ein neuer Heilberuf auf akademischem Niveau geschaffen. Dieser wurde sowohl berufsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich dem ärztlichen Heilberuf gleichgestellt (Approbation, Integration in die vertragsärztliche Versorgung, Eintragung in das Arztregister, Mitgliedschaft in der KÄV, eigenständige Leistungserbringung, Erstzugangsrecht des Patienten zum Psychologischen Psychotherapeuten, vgl. BT-Drucksache 13/8035, Seite 1 f.). Erstmals wurde damit einem anderen akademischen Beruf der Zugang zur Approbation eröffnet, die die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufs darstellt. Das Therapiemonopol der Ärzteschaft wurde aufgehoben und die Psychologischen Psychotherapeuten "integriert" (vgl. BT-Drucksache 13/8035, S. 13; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage, 2014, PsychThG § 2 Rdnr. 3; Schlund, NJW 1998, 2722 f.). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers waren an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen zu stellen. Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollten deshalb nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss ergreifen können. Im Rahmen der Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter nach den Psychotherapie-Richtlinien habe sich ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt. Durch das Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG werde eine möglichst hohe Qualifikation der Berufsangehörigen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 13/8035, S. 14, 15, 18). Gleichartige Erwägungen finden sich auch in dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26. April 1995 (BT-Drucksache 13/1206, S. 13, 17) und auch bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Oktober 1993 (BT-Drucksache 12/5890, S. 12, 18). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht lediglich das abgeschlossene Diplomstudium als zugangsqualifizierend angesehen und dies damit gerechtfertigt, die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplomstudiums sei dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779 ff., juris; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2013 - OVG 10 M 24.12 -, juris Rdnr. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 8 LB 2892/01 -, juris Rdnr. 36; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage, 2014, § 32 Rdnr. 2; Spickhoff, a.a.O., PsychThG § 5 Rdnr. 13). Die aufgrund des offenen Wortlauts des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG vertretene Auffassung, die Formulierung umfasse alle Abschlussprüfungen im Studiengang Psychologie und damit nicht nur den damaligen Diplomstudiengang, sondern auch den Magisterabschluss (vgl. Jerouschek, Kommentar zum PsychThG, 2004, § 5 Rdnr. 21), blieb vereinzelt. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigten Gewährleistung einer hohen Qualifikation als Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut genügt im heutigen Gefüge der Bachelor- und Masterstudiengänge nur ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2013, a.a.O.; Spickhoff, a.a.O., § 5 PsychThG Rdnr. 13). Ein heute mögliches bloßes universitäres Masterstudium in Psychologie entspricht hingegen von seinem Qualifikationsniveau her nicht dem früheren universitären Diplomstudiengang Psychologie. Es stellt kein umfassendes Studium dieser Fachrichtung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule dar. Insbesondere fehlt die Vermittlung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Gegenstand des Bachelorstudiengangs sind. Der Bachelor ist berufsqualifizierend und ermöglicht eine erste Berufseinmündung. Er vermittelt wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz, berufsfeldbezogene Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen - wie etwa Sozialkompetenz. Damit wird eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sichergestellt (vgl. Gemeinsamer Bericht von KMK, HRK und BMBF vom 25. April 2002: Realisierung der Ziele der "Bologna- Erklärung" in Deutschland, im Folgenden: Bolognabericht 2002, S. 6; Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 04. Februar 2010: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, im Folgenden: KMK-Strukturvorgaben, S. 2, 5; Nationaler Bericht von KMK und BMBF vom 12. Februar 2015: Die Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2012 - 2015, im Folgenden: Bolognabericht 2015, S. 46). Das Masterstudium ist von seiner Zielrichtung her nicht darauf angelegt, diese breite wissenschaftliche Qualifizierung herbeizuführen. Vielmehr führt der Masterstudiengang gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 HRG zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich differenzierte Kompetenzen vermittelnde Studiengänge auszugestalten. Sie sind eher anwendungs- oder forschungsorientiert (vgl. KMK-Strukturvorgaben, S. 3 ff.; Bolognabericht 2015, S. 46). Angesichts einer Höchstdauer des Masterstudiums von lediglich vier Semestern im Vollzeitstudium - gegenüber sechs bis acht Semestern im Bachelorstudiengang - ist eine umfassende wissenschaftliche Qualifizierung auch tatsächlich ausgeschlossen. Dies zeigt sich ferner an der Verteilung der in einem Bachelorstudiengang und einem Masterstudiengang zu erreichenden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Für ein Masterstudium werden dabei 300 ECTS als erforderlich angesehen. In einem konsekutiven Studiengang verteilt sich dies auf 180 ECTS für den Bachelor in sechs bis acht Semestern und 120 ECTS für den Masterstudiengang in zwei bis vier Semestern. Dabei baut der Masterstudiengang grundsätzlich auf dem zuvor absolvierten Bachelorstudium auf. Mit 180 ECTS entfällt damit der deutlich größere Teil auf das Bachelorstudium (vgl. KMK-Strukturvorgaben, S. 2 f.; Beschluss der KMK vom 21. April 2005: Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse, Vorb. S. 2, 1 ff.; Gemeinsamer Beschluss der KMK, des BMBF und des BMWT, Aktualisierter Stand 01. August 2013: Deutscher Qualifikationsrahmen für Lebenslanges Lernen, S. 83, 162, 163; Bolognabericht 2002, S. 5). So wurden auch der Klägerin im Transkript zu dem Zeugnis über das Bestehen des Masterstudiengangs vom 24. September 2009 Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten sowie zusätzlich acht nicht einbezogene Leistungspunkte bescheinigt. Dies entspricht den Vorgaben in § 7 der Prüfungsordnung für den Studiengang "Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse" an der IPU vom 14. September 2009. Das Masterstudium stellt sich damit als lediglich zusätzlich qualifizierendes Studium dar. Dieses Ergebnis wird auch durch die Erhebung der tatsächlichen Studiendauer in Diplom- bzw. Bachelor- und Masterstudiengängen gestützt. Während im Jahre 2012 die tatsächliche Studiendauer in universitären Diplomstudiengängen bei 12,8 Semestern lag, wurden Bachelor-Abschlüsse in durchschnittlich sieben Semestern erreicht und konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge wurden im Durchschnitt in zusammen 10,8 Semestern absolviert (Bolognabericht 2015, S. 15). Über den somit für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erforderlichen universitären Bachelorabschluss in Psychologie verfügt die Klägerin nicht. Ihr Diplomabschluss an der Fachhochschule Fulda entspricht zwar einem heutigen Bachelorabschluss. Ihm liegt aber kein Psychologiestudium sondern ein Studium in Sozialwesen zugrunde. Weiterhin wurde dieses Studium nicht an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert. Bei einer Fachhochschule handelt es sich nach der gegenwärtigen Rechtslage weiterhin nicht um eine Hochschule, die einer Universität im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG gleichsteht (vgl. Beschluss des Senats vom 02. Juni 2010, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 1 ZKO 424/11 -, S. 4). Es fehlt der Klägerin damit jedenfalls das in einem universitären Studium vermittelte Grundlagenwissen in Psychologie. Die Zulassung zum Masterstudium an der IPU ersetzt das Bachelorstudium nicht. Ihr kommt lediglich der Aussagegehalt zu, dass die IPU die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Masterstudiums im Studiengang Psychologie als durch die Klägerin erfüllt angesehen hat. Sie beinhaltet hingegen keine Feststellung darüber, dass die bisherigen Studienleistungen der Klägerin äquivalent zu einem universitären Bachelorstudium der Psychologie wären. Es handelt sich um einen rein privatrechtlichen Studienvertrag (vgl. Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 42. Ergänzungslieferung, September 2014, HRG § 70 Rdnr. 16). Aus der dem Vertrag vom 01. Oktober 2009 beigefügten "Verpflichtung über die zu belegenden Brückenkurse an der IPU Berlin" und der Bestätigung der IPU über die Zulassung unter Vorbehalt vom 14. September 2009 ergibt sich lediglich die Anzahl der erforderlichen Brückenkurse. Eine formalisierte Feststellung darüber, in welcher Weise die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium erfüllt, ist nicht erfolgt. Der erst nachträglich erstellten "Äquivalenzbescheinigung" der IPU vom 31. Juli 2012 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, was Gegenstand des Aufnahmegesprächs war. Danach erstreckte sich die Prüfung lediglich auf das Studium und den Abschluss der Klägerin an der Fachhochschule Fulda, nicht aber auf ihre Berufstätigkeit und die in dieser Zeit absolvierten Fortbildungen. Im Ergebnis wurde unter der Auflage des erfolgreichen Besuchs der Brückenkurse die Zulassung zum Masterstudium ausgesprochen. Es handelt sich somit um eine Zulassung auf Grundlage von § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang "Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse" an der IPU vom 14. September 2009. Während nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang der Abschluss eines sechssemestrigen Bachelor-Studienganges Psychologie einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist, können nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung gleichfalls Absolventen fachlich vergleichbarer Studiengänge zugelassen werden, wenn sie über einen Hochschulabschluss (in der Regel Magister oder Diplom oder Staatsexamen) verfügen und sie sich eventuell fehlende Grundlagen für die Aufnahme des Masterstudiums noch aneignen. Hierfür bietet die IPU die vier Brückenkurse an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung), deren Besuch auch der Klägerin auferlegt wurde. Der nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung erforderliche Hochschulabschluss muss im Gegensatz zu der Zulassung nach § 5 Abs. 1 nicht universitär sein. Es genügt insoweit (wie bei der Klägerin) ein Fachhochschulstudium. Dies entspricht den mit dem Bologna-Prozess angestrebten Zielen der größeren Flexibilität der Lernwege, der Anerkennung früherer Lernleistungen und dem erleichterten Übergang zwischen Studiengängen. Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist daher in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss ohne Festlegung auf das Studienfach. Bachelorstudiengänge sollen die Option eines Wechsels in affine, aber themendifferente Masterstudiengänge ermöglichen. Daneben gibt es verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten von früheren Lernleistungen sowie Vor- und Brückenkurse insbesondere im Masterbereich (vgl. Dritter Bericht zur Umsetzung des Bologna-Prozesses in Deutschland, BT-Drucksache 16/12552, S. 11, 16; KMK-Strukturvorgaben, S. 4, 11; Bolognabericht 2015, S. 16, 45; Empfehlungen der DGPs zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in Psychologie an den Universitäten vom 29. April 2005, S. 4). Die früher durch die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen - (Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 05. November 2002 und der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2002) gewährleistete weitgehende Einheitlichkeit der Ausbildung besteht so nicht mehr (vgl. Strauß u.a.: Forschungsgutachten zur Ausbildung von Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, April 2009, S. 259 ff.). Gegenstand der Feststellung der Hochschule konnte damit lediglich die Frage sein, ob die Klägerin als Absolventin eines dem Bachelorstudium Psychologie vergleichbaren Studienganges, die über einen Hochschulabschluss verfügt und sich noch fehlende Grundlagen durch den Besuch der Brückenkurse würde aneignen können, zum Magisterstudiengang zugelassen werden konnte. Eine Befugnis zu einer wie auch immer gearteten weitergehenden und -wirkenden Feststellung der Gleichwertigkeit der Studienleistungen der Klägerin mit einem universitären Bachelor-Studium - insbesondere im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG vorliegen - kommt der IPU hingegen nicht zu. Auch aus dem Zeugnis der IPU über das Bestehen des Masterstudiengangs Psychologie vom 24. September 2013 und der Urkunde vom gleichen Tage kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Insbesondere entfaltet das Zeugnis der IPU (i.V.m. der Urkunde) keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin geforderte Voraussetzung einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HRG der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, erfüllt. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass außer der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch alle anderen Behörden die Tatsache der Existenz dieses Verwaltungsaktes dergestalt berücksichtigen müssen, dass sie die getroffene Regelung ohne inhaltliche Prüfung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde legen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 43 Rdnr. 16 ff. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, 2014, § 43 Rdnr. 154 ff.). Ob und in welchem Umfang einem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zukommt, bestimmt sich nicht nach einheitlichen Grundsätzen. Zwar sind sowohl die Abschlussprüfung als auch die Graduierung Verwaltungsakte von akademischen Behörden (vgl. Hailbronner/Geis, a.a.O., HRG § 18 Rdnr. 2 f.). Die IPU als staatlich anerkannte private Universität handelt insoweit auf Grundlage der genehmigten Prüfungsordnung als Beliehene (vgl. § 123 Abs. 4 Satz 1 BerlHG in der Fassung vom 26. Juli 2011 bzw. § 123 Abs. 7 Satz 2 BerlHG in der Fassung vom 13. Februar 2003). Die Aussage von Prüfung und Graduierung beschränkt sich aber darauf, dass die Klägerin den Masterstudiengang Psychologie bestanden hat und ihr der akademische Grad Master of Arts verliehen wurde. Demgegenüber beinhaltet das Zeugnis der IPU nicht die Feststellung, dass es sich bei der Abschlussprüfung im Masterstudiengang Psychologie an der IPU um eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG handelt. Diese Prüfung obliegt vielmehr dem jeweilig zuständigen Landesprüfungsamt für Heilberufe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - zur Frage der Tatbestandswirkung der Approbation und der Arztregistereintragung hinweist, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Nach dieser Rechtsprechung sind die Approbation als bindend im Rahmen der Arztregistereintragung und der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sowie der Arztregistereintrag als bindend für die kassenärztliche Zulassung anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 26/00 R -, juris; Urteil vom 06. November 2002 - B 6 KA 37/01 R -, juris; Urteil vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 42/02 R -, juris). Das BSG begründet dies damit, es handele sich um ein ausdifferenziertes gesetzliches Kompetenzgefüge, in dem der Zulassungsbewerber mit den Einzelkomponenten seines auf Zulassung gerichteten Gesamtanliegens planmäßig unterschiedlichen Stellen (Ärztekammer, KÄV, Zulassungsgremien) als Antragsteller gegenüberzutreten habe. Derartige Zuständigkeitszuweisungen machten nur Sinn, wenn die jeweils auf gleichgeordneter Ebene tätig gewordene Behörde auch eine Eigenverantwortlichkeit für ihre Entscheidung treffe und zwar sowohl gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber drittbeteiligten Behörden im Sinne einer sich auf diese erstreckenden Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 26/00 R -, juris Rdnr. 25). Dies rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Approbation um einen fest definierten staatlichen Befähigungsnachweis handelt, der Teil des Systems des Berechtigungswesens ist. Solche staatlichen Befähigungsnachweise sind Eingangsvoraussetzungen für festgelegte staatliche Laufbahnen oder Zulassungsvoraussetzungen für einen aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses staatlich gebundenen Beruf, sog. "freie Berufe" (vgl. Hailbronner/Geis, a.a.O., HRG § 18 Rdnr. 4). "Bloßen" Hochschulprüfungen und Graduierungen kommt eine vergleichbare Feststellungswirkung nicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Die Bundeskompetenz folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. das sogenannte Apothekenurteil, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377) handelt es sich um eine subjektive Berufswahlregelung, die zu ihrer Rechtfertigung den Schutz wichtiger Gemeingüter erfordert. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2000, a.a.O., hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplomstudiums sei zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt. Diesem Gemeinschaftsgut komme ein hoher Stellenwert zu. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule sei zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Bei der Forderung eines Bachelor- und eines Masterabschlusses in einem konsekutiven Studiengang handelt es sich auch nicht um die Aufnahme einer gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG verstoßenden, zusätzlichen ungeschriebenen Voraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG. Da der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG nicht eine bestimmte Abschlussprüfung benannt hat, war es stets erforderlich zu prüfen, ob die Abschlussprüfung eines Bewerbers für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine "im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HRG der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat", darstellte. Hierfür war lediglich durch Auslegung zu ermitteln, was unter einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG zu verstehen ist. War dies früher nur das universitäre Diplomstudium im Fach Psychologie (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000, a.a.O.), so ist es heute das konsekutive Bachelor- und Masterstudium in Psychologie, das diesem Niveau entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2013, a.a.O.). Diese Auslegung stellt keine inhaltliche Überprüfung des von der Klägerin absolvierten Masterstudiengangs dar, sondern definiert lediglich abstrakt, welche Studiengänge dem vom Gesetzgeber mit der Formulierung der Anforderungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG angestrebten Ziel der Sicherstellung einer Ausbildung auf hohem akademischen Niveau genügen. Letztlich ist diese Auslegung auch deshalb geboten, weil der Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt ist, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich ist. Dafür ist vorliegend notwendig, dass das hohe Qualifikationsniveau des Psychologischen Psychotherapeuten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000, a.a.O.). Bei einer Herabstufung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten würde damit die Rechtfertigung für den Eingriff entfallen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt ein Verstoß gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Bei der Frage, ob die Klägerin, die ihre Studien in Deutschland absolviert hat, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG erfüllt, handelt sich um einen rein inländischen Sachverhalt, der keinen Bezug zum Unionsrecht aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Februar 1979 - 115/78 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 26. Januar 1993 - C-112/91 -, juris Rdnr. 16 f.; Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage, 2012, Art. 18 AEUV Rdnr. 28 ff.; Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage, 2012, Art. 18 AEUV Rdnr. 62 ff.; von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage, 2015, Art. 18 AEUV Rdnr. 10; Butzmann, NJW 2000, 1773 ff.). Der innerstaatliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bei innerstaatlichen Abschlüssen und ausländischen Diplomen und Studienabschlüssen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) PsychThG ebenfalls nicht verletzt. Dabei kann offen gelassen werden, ob Art. 3 Abs. 1 GG es gebietet, Sachverhalte, die von europarechtlichen Vorgaben nicht erfasst werden, da sie keinen Auslandsbezug aufweisen, gleichartig wie solche zu regeln, für die die europarechtlichen Bestimmungen umzusetzen sind (offen gelassen durch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135, juris Rdnr. 83; vgl. auch BVerwG Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30/03 -, BVerwGE 122, 130, juris Rdnr. 45; Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9/10 -, BVerwGE 140, 276, juris Rdnr. 41; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage, 2014, Art. 3 Rdnr. 75a; Sachs, GG, 5. Auflage, 2009, Art. 3 Rdnr. 71). Jedenfalls ist vorliegend eine Ungleichbehandlung nicht gegeben, denn durch die Forderung gleichwertiger Diplome bzw. Hochschulstudien ist gewährleistet, dass ausländische Abschlüsse von ihren Inhalten und ihrem Niveau her ebenfalls einem universitären Diplomstudium im Fach Psychologie oder einem an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule absolvierten konsekutiven Bachelor- und Masterstudium in diesem Fach entsprechen müssen. Dies unterliegt der Überprüfung durch die Landesprüfungsämter (vgl. Jerouschek, a.a.O., § 5 Rdnr. 22 ff.; Behnsen, SGb 1998, 565, 566). Im Übrigen wäre eine insoweit bestehende Ungleichbehandlung zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30/03 -, BVerwGE 122, 130, juris Rdnr. 45; Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9/10 -, BVerwGE 140, 276, juris Rdnr. 41). Die für Inländer bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind sachlich gerechtfertigt, denn sie dienen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Selbst wenn auf Grund europarechtlicher Vorgaben keine völlige Gleichwertigkeit der Ausbildungen gefordert werden könnte, so wäre die Benachteiligung von Absolventen inländischer Studiengänge im Ergebnis vom inhaltlichen Qualifikationsniveau her auch allenfalls geringfügig, sodass sie verfassungsrechtlich ohne Bedeutung wäre (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 75a m.w.N.). Die Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut auf Absolventen eines Diplomstudiums oder eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums in Psychologie begegnet auch im Hinblick auf die anders gearteten Voraussetzungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die durch die unterschiedlichen Einschränkungen der Berufsfreiheit bedingte Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Normadressaten ist vielmehr sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166, 179). Die Zulassung von Bewerbern für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG) rechtfertigt sich daraus, dass das Studium in diesen Fächern besondere Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie von Kindern und Jugendlichen vermittelt, die die Absolventen dazu befähigen, nach Abschluss der psychotherapeutischen Ausbildung eine qualitativ hochwertige Psychotherapie bei psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen zu erbringen (BT-Drucksache 13/8035, S. 14; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 11/04 -, juris Rdnr. 29; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 5 Bs 118/99 -, NJW 1999, 2754, 2758; Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 Bs 180/99 -, juris Rdnr. 34). Die gegenüber den Psychologischen Psychotherapeuten erweiterte Zulassung von Fachhochschulabsolventen beruht darauf, dass der Studiengang Sozialpädagogik seinerzeit nicht an Universitäten angeboten wurde. Der Senat lässt es offen, ob es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut ist, dass das Fach Klinische Psychologie nicht nur Gegenstand des Masterstudiums sondern auch des Bachelorstudiums gewesen ist. Hieran sind Zweifel angebracht, da nach der von der Hochschulrektorenkonferenz am 05. November 2002 und der Kultusministerkonferenz am 13. Dezember 2002 beschlossenen Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen - das Fach Klinische Psychologie auch im Diplomstudiengang Psychologie nicht Gegenstand des Grundstudiums und der Diplomvorprüfung war (vgl. § 26 Abs. 1 der Rahmenordnung). Andererseits entsprach nach III. 2. der Erläuterungen zur Rahmenordnung erst das Grundstudium einschließlich der im Hauptstudium bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegenden Fachprüfungen nach § 28 Abs. 1 a) bis c) der Rahmenordnung im Umfang in etwa einem Bachelorstudiengang. Zu diesen Fachprüfungen gehörte auch die Prüfung im Fach Klinische Psychologie (§ 28 Abs. 1 a) 2. Spiegelstrich der Rahmenordnung). Tatsächlich dürfte die Frage bei einem im Fach Psychologie absolvierten Bachelorstudium nur eine geringe Rolle spielen, da das Fach "Klinische Psychologie" im Bachelorstudiengang an fast allen Instituten gelehrt wird (vgl. Abele-Brehm u.a., Bericht der Kommission "Studium und Lehre" der DGPs, Psychologische Rundschau 65, 230, 232). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts nahezu fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung bedarf die Frage höchstrichterlicher Klärung, welche Abschlussprüfungen im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule nach der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG eröffnen. Die Klägerin studierte von 1993 bis 1996 im Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Fulda. Am 26. September 1996 schloss sie das Studium als Diplomsozialpädagogin ab. In der Folgezeit arbeitete sie als Sozialpädagogin in einer psychosozialen Kontakt-Beratungsstelle. Von 2009 bis 2013 studierte sie berufsbegleitend an der International Psychoanalytic University Berlin (IPU) im Masterstudiengang Psychologie. Bei der IPU handelt es sich um eine private Hochschule mit staatlicher Anerkennung als Universität. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 bescheinigte die IPU der Klägerin, dass sie sich zum Wintersemester 2009/2010 um einen Studienplatz im Masterstudiengang Klinische Psychologie/Psychoanalyse beworben habe und entsprechend § 5 Abs. 2 der "Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie/Psychoanalyse vom 20. Juli 2009" die Anerkennung von zuvor erbrachten Studienleistungen und - zeiten beantragt habe. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen über ihr Studium und ihren Abschluss im Fach Sozialwesen habe ergeben, dass die Gesamtheit der zuvor erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zusammen mit dem erfolgreichen Abschluss von vier Brückenkursen in den Fächern "Allgemeine Psychologie", "Entwicklungspsychologie", "Klinische Psychologie" und "Methoden der Psychologie" als einem abgeschlossenen Bachelorstudium äquivalent angesehen werden könne. Mit Zeugnis vom 24. September 2013 wurde der Klägerin das Bestehen des Masterstudiengangs bescheinigt und mit Urkunde vom selben Tag der akademische Grad "Master of Arts" verliehen. Im Oktober 2013 schloss die Klägerin mit dem Alexander-Mitscherlich-Institut in Kassel einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Durch den Ausbildungsausschuss wurde ihr aufgegeben, bis spätestens zur Zwischenprüfung den Nachweis der Anerkennung der Ausbildung an der IPU durch das Landesprüfungsamt zu erbringen. Mit Datum vom 02. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die Prüfung der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz - (PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515). Nach vorheriger Anhörung lehnte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den Antrag mit Bescheid vom 04. März 2014 ab. Seit dem Bologna-Prozess, bei dem die Diplomstudiengänge durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst worden seien, müssten potenzielle Kandidaten für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Hessen einen universitären konsekutiven Masterabschluss in Psychologie nachweisen. Zudem müsse belegt werden, dass in beiden Studien das Fach Klinische Psychologie incl. Prüfung absolviert worden sei. Der Klägerin fehlten im Erststudium die erforderliche universitäre Ausbildung, der Bachelorabschluss in Psychologie und der Nachweis der klinischen Psychologie. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. März 2014, eingegangen bei dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen am 26. März 2014, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04. März 2014 ein. Sie habe die erforderliche Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie einschließlich einer Prüfung im Fach Klinische Psychologie nachgewiesen. Für die Forderung, dass das Fach Klinische Psychologie auch im Bachelorabschluss enthalten sein müsse, gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch habe die IPU das Vorliegen der Voraussetzungen für den Masterstudiengang gerade deshalb anerkannt, weil die Klägerin einen Brückenkurs in dem Fach Klinische Psychologie belegt habe. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG stelle auf die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie und nicht auf den Inhalt der zuvor absolvierten Ausbildungsabschnitte ab. Für die von dem Beklagten vorgenommene Einschränkung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Einer solchen bedürfe es, da es sich um einen Eingriff in Art. 12 GG handele. Weiterhin stelle das Erfordernis eines bestimmten Ausbildungsinhalts während des Bachelorstudiengangs einen Eingriff in die Selbstverwaltungsbefugnisse der Universitäten dar. EU-weit sei der Masterstudiengang so ausgestaltet, wie ihn die Klägerin absolviert habe. Diese Abschlüsse würden in Deutschland wegen des europarechtlichen Gleichbehandlungsgebots anerkannt. Die Klägerin werde daher gegenüber EU- Bürgern, die einen entsprechenden Abschluss im Ausland vorweisen könnten, benachteiligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11. Juli 2014, wies das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den Widerspruch zurück. Mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses seien Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt worden, und die bisherigen Abschlüsse würden nicht mehr angeboten. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG sei dies allerdings nicht nachvollzogen worden. Es sei daher durch die Landesprüfungsämter im Wege der Auslegung zu ermitteln, inwieweit die heutigen Abschlüsse den vom Gesetzgeber geforderten Abschlüssen entsprechen. Die Prüfungsämter forderten einen konsekutiven universitären Studiengang im Fach Psychologie, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, auch den dem Masterstudium vorangegangenen Studiengang zu überprüfen. Die Klägerin habe ihr Diplomstudium nicht an einer Universität, sondern an der Fachhochschule Fulda absolviert. Die im Diplomstudium erbrachten Leistungen psychologischen Inhalts könnten nicht berücksichtigt werden, da der Gesetzgeber die Möglichkeit, äquivalente Leistungen einzubeziehen, nicht vorsehe. Der Abschluss als Diplomsozialpädagoge werde im Gesetz nicht genannt. Dasselbe gelte auch für im Beruf als Sozialpädagogin erworbene Kenntnisse. Die von der Klägerin absolvierten "Brückenkurse" seien nicht berücksichtigungsfähig, da sie weder in einem Bachelor- noch in einem Masterstudiengang erworben worden seien. Aus der Auflage, offensichtliche Defizite auf diesem Wege auszugleichen, ergebe sich, dass es sich bei den erworbenen Abschlüssen nicht um inhaltlich aufeinander aufbauende Studiengänge handeln könne. Genau dieses sei jedoch Ziel der Forderung eines konsekutiven Studienganges. Eine Verletzung von Art. 12 GG sei nicht gegeben. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 1908/09.Z -, juris). Da die Klägerin ihre Studien in Deutschland abgeschlossen habe und auch die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin hier beginnen wolle, stelle sich nur die Frage nach der Gleichbehandlung identischer Fälle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Am 11. August 2014 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Sie hat vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG. Sie habe an der IPU den Master und damit die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bestanden. Da das Gesetz auf die Abschlussprüfung abstelle, sei es unerheblich, ob die Fachhochschule Fulda im Sinne des Psychotherapeutengesetzes eine Universität oder gleichgestellte Hochschule darstelle. Es sei allein Aufgabe der Hochschule, die den Masterstudiengang organisiere, zu prüfen und sicherzustellen, dass zwischen Bachelor und Master der erforderliche Zusammenhang bestehe. Die IPU habe auf Basis des Diploms der Klägerin und einer gesonderten Äquivalenzprüfung (einschließlich Brückenkurse) die Aufnahme des Masterstudiums akzeptiert. Diese Prüfung der IPU unterliege nicht einer neuen "Gleichwertigkeitsprüfung" durch den Beklagten. Der Beklagte sei nicht befugt, aus Anlass der Umstellung vom Diplomstudiengang zum Masterabschluss weitere ungeschriebene Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG aufzunehmen. Dies widerspreche dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes. Es handele sich um eine berufsregelnde Voraussetzung, sodass nach Art. 12 GG ausschließlich der Gesetzgeber zur Regelung befugt sei. Eine teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG, dahingehend, dass unter der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Master- und Bachelorstudiengangs in Psychologie zu verstehen sei, sei unzulässig. Auch bei den früheren Diplomprüfungen sei die klinische Psychologie nicht Gegenstand der Vorprüfung, sondern erst des Hauptstudienganges gewesen. Weiterhin habe es Teilleistungen gegeben, die außerhalb der Universitäten erbracht und von diesen dann anerkannt worden seien; seien es Praktika oder auch anderweitige Studienleistungen. Es sei für die neu eingeführten Studiengänge geradezu typisch, dass auch nicht- konsekutive Studienverläufe in Betracht kämen. Nach den Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz sollten die Studienverläufe individuell gestaltet werden können und dazu gehöre auch der Quereinstieg, sofern die Äquivalenz sichergestellt sei. In dem "Konsentierten Vorschlag der DGPs mit der Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie und der BPtK vom 20. März 2009: Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten - Mindestanforderungen an qualifizierende Studiengänge", heiße es in Ziffer 3 ausdrücklich, dass hinsichtlich des zu fordernden Masterabschlusses "sowohl Abschlüsse konsekutiver Studiengänge als auch Abschlüsse von Weiterbildungsstudiengängen qualifizierend sein könnten". Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG erfüllt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG führe zu dem Ergebnis, dass nach dem Bologna-Prozess unter der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Master- und Bachelorstudienganges in Psychologie zu verstehen sei, da es sich um einen konsekutiven Studiengang handele. Bachelor- und Masterstudiengang bauten aufeinander auf. Der Masterstudiengang sei ein postgraduales Studium, das sich an das grundständige Bachelorstudium anschließe. Der Master setzte den zuvor erfolgreich erworbenen Bachelor voraus, um ein fachlich wissenschaftlich geordnetes Studium zu gewährleisten. Die Zusatzqualifikationen der Klägerin, wie zum Beispiel die Brückenkurse, änderten hieran nichts, da § 5 PsychThG die nachträgliche isolierte Erbringung von Teilleistungen nicht vorsehe. Durch Urteil vom 17. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die historische, die teleologische sowie die systematische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG sprächen dafür, dass nach der sogenannten Bologna-Reform sowohl ein abgeschlossenes Bachelor-, als auch ein abgeschlossenes Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule vorauszusetzen seien. In historischer Auslegung ergebe sich, dass der Gesetzgeber seinerzeit das Diplomstudium Psychologie vor Augen gehabt habe. Aus den Ausführungen zu dem Gesetzentwurf von 1997 sei ersichtlich, dass es ihm nicht lediglich um die Abschlussprüfung, sondern insbesondere um das zugrundeliegende Psychologiestudium gegangen sei. An die Stelle des Diplomstudiums im Fach Psychologie sei im Rahmen des Bologna-Prozesses das zweistufige Bachelor- und Masterstudium getreten. Daher könne nicht allein auf den gemäß § 19 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), in Vollzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre dauernden Masterstudiengang geblickt werden, gleichsam so, als wäre es zuvor auch lediglich auf die letzten beiden Jahre des Diplomstudiums angekommen. Auch die teleologische Auslegung spreche dafür, dass lediglich ein Bachelor- und ein Masterstudium in Psychologie zu der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten berechtigten. Zielsetzung der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG sei es gewesen, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen. Dies sei nur bei einem konsekutiven Bachelor- und Masterstudium in Psychologie gegeben. Das Masterstudium allein sei demgegenüber ein Minus und die Einheitlichkeit aufgrund unterschiedlicher zuvor absolvierter Bachelorstudiengänge gerade nicht gegeben. Die systematische Auslegung führe ebenfalls zu diesem Ergebnis. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch andere Studiengänge (Pädagogik, Sozialpädagogik) ausreichen lassen, für Psychologische Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) aber ausschließlich Psychologie als Studiengang akzeptiert. Ein Verstoß gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da kein Sachverhalt mit Bezug zum Unionsrecht gegeben sei. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten sei nicht gegeben, da EU-Ausländer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) PsychThG ein "erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie" nachweisen müssten und hieran die gleichen Anforderungen zu stellen seien, wie für den Zugang zur Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG. Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei durch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG selbst gegeben, der durch den Beklagten lediglich nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgelegt werde. Auch ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Universitäten sei durch die Auslegung des Beklagten nicht erkennbar, denn die Ausgestaltung der Studiengänge verbleibe vollumfänglich in deren Kompetenz. Davon losgelöst sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut nach Abschluss des Studiums gewährt werde, um die Approbation zu erlangen. Ein Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder liege nicht vor, da es sich um einen Fall der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz handele. Es könne dahinstehen, ob das Diplomstudium der Klägerin zusammen mit den absolvierten Brückenkursen als einem abgeschlossenen Bachelorstudium in Psychologie äquivalent anzuerkennen sei und ob das Fach Klinische Psychologie bereits Teil des Bachelorstudiums sein müsse, denn jedenfalls sei es erforderlich, dass auch das Bachelorstudium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert werde. Dies entspreche der Begründung der Gesetzesentwürfe, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen. Bei der von der Klägerin besuchten Fachhochschule handele es sich aber nicht um eine Universität oder eine gleichstehende Hochschule. Gegen das am 16. April 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 15. Mai 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - mit am 14. Juli 2015 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren vorangegangenen Vortrag. Sie trägt weiter vor, das Zeugnis der IPU vom 24. September 2013 (i.V.m. der Urkunde) entfalte nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 PsychThG einerseits und der dem Rechtsstaat eigenen Behördenzuständigkeit andererseits eine Tatbestandswirkung, so wie dies auch für die Approbation als Voraussetzung für die Eintragung in das Psychotherapeutenregister gemäß § 95c SGB V gelte. Die Universität habe ein an bestimmte Kompetenzen und Expertisen geknüpftes Entscheidungsmandat über den Inhalt eines Studiengangs und auch die Zulassung zum Studium gemäß §§ 27 ff HRG bzw. zum Masterstudiengang. Dies schließe eine erneute Prüfung des Studiums der Psychologie durch den Beklagten aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht erforderlich, dass der erste Studienteil an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule absolviert werde. Vielmehr verlange § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG lediglich, dass die Abschlussprüfung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erfolge. Der Gesetzgeber habe diese Regelung in Kenntnis der Tatsache getroffen, dass im Bereich der Psychotherapie zuvor durchaus Personen tätig gewesen seien, die in einem anderen Bereich studiert gehabt hätten. Diesbezüglich werde auf § 18 Abs. 3 der Psychotherapievereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen vom 14. Juli 1976 und § 3 der Psychotherapievereinbarung vom 20. September 1990 verwiesen. Der Beklagte als Approbationsbehörde habe nicht das Recht, ein im Inland mit einem Abschlusszeugnis bestätigtes Studium der Psychologie dahingehend auf seine Inhalte zu überprüfen, ob es für eine Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin ausreiche. Lediglich für im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse bestünden eingeschränkte Prüfungsrechte hinsichtlich der Gleichwertigkeit nach Maßgabe von Prüfungsschritten, die seitens des Gesetzgebers so bestimmt seien, dass sie rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine im Inland bestandene Abschlussprüfung einer Universität im Studiengang Psychologie einer vergleichbaren Gleichwertigkeitsprüfung nicht zugänglich sei. Die den Hochschulen übertragene Aufgabe der Anerkennung bestimmter Studienanteile in anderen Fächern widerspreche nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten gesundheitspolitischen Ziel, ein hohes Niveau der Ausbildung sicherzustellen. Die von der IPU auf Basis von § 5 der "Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie/Psychoanalyse vom 20. Juli 2009" ausgestellte Äquivalenzbescheinigung gefährde dieses Ziel nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2015 zum Az. 3 K 1496/14.KS sowie den Bescheid des Beklagten vom 04. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG erfüllt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, eine Bindung des Beklagten an das Zeugnis der IPU sei nicht gegeben. Vielmehr obliege es dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und nicht der IPU im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG zu entscheiden. So beschränke sich der Inhalt des Abschlusszeugnisses der IPU lediglich auf die Feststellung, dass der akademische Grad des Masters erreicht worden sei, und aus der Äquivalenzbescheinigung ergebe sich nur, dass eine Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt sei - und gerade nicht, dass eine Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bestehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.