Beschluss
7 A 1856/16.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0130.7A1856.16.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juni 2016 - 3 K 1469/14.KS.A - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Juni 2016 - 3 K 1469/14.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowohl den Asylantrag des Klägers als auch dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und auch eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) ab und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Seine vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhobene Klage blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte [GA], das dem Kläger am 6. Juni 2016 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat er am 6. Juli 2016 dagegen beim Verwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussage geklärt werden können. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Davon ausgehend hat der Kläger eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt. Die vom Kläger für entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob es alleinstehenden arbeitsfähigen Männern nach einer Rückkehr aus Deutschland möglich ist, in Kabul oder in einer anderen Provinz von Afghanistan ein Einkommen zu erwirtschaften, um das überlebensnotwendige Existenzminimum zu sichern, ist hinsichtlich der Verhältnisse außerhalb Kabuls schon nicht entscheidungserheblich gewesen, weil das Verwaltungsgericht allein darauf abgestellt hat, dass es dem Kläger möglich ist, jedenfalls in Kabul ein Leben am Existenzminimum zu erhalten. Mit der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan sein Existenzminimum in Kabul erwirtschaften kann, hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 10 seiner Entscheidung auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 (- 9 K 535.13.A -, juris) ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Dem Kläger sei es zumutbar, sich nach Kabul zu begeben. Die Sicherheitslage sei dort noch verhältnismäßig sicher und es sei auch möglich, das Existenzminimum für eine Person zu erwirtschaften. Dem ist der Kläger - unter Bezugnahme auf Presseberichte der dpa vom 15. Dezember 2015, vom 1. Februar 2016 und der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2016 (Artikel: "Afghanistan nennt harte Bedingungen für Rückführung von Flüchtlingen") sowie der "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge" vom 19. April 2016 - mit der Behauptung entgegengetreten, seit Anfang 2015 sei der politische und militärische Einfluss der Taliban massiv angestiegen. Dies habe zu massiven Fluchtbewegungen innerhalb Afghanistans geführt. Da sich diese Binnenflüchtlinge überwiegend nach Kabul bewegten, verschlechtere sich die Unterbringungs- und Versorgungslage in der Hauptstadt weiter. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Flüchtlinge im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenklage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 56 ff., Beschlüsse vom 24. April 2015 - 8 A 2097/14.A -, S. 10 f., und vom 23. November 2016 - 8 A 1534/16.Z.A -, BA, S. 3 f.). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Lage im Laufe des Jahres 2016 und über den Jahreswechsel 2017 hinaus entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass in Kabul für alleinstehende männliche Staatsangehörige, keine extreme Gefahrenlage besteht. Auch das Verwaltungsgericht hat sich unter Heranziehung der neuesten Erkenntnismittel mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage ausführlich auseinandergesetzt. Dem ist der Kläger mit dem Verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen werden dort vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass neuere Daten zur Sicherheitslage genannt würden, die die bisherige Einschätzung in Frage stellen könnten. Zum anderen beruht die dortige Bewertung auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Zudem sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung der Familie in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (S. 10). Damit bieten die Empfehlungen keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine neue Lagebewertung einzutreten. Soweit der Kläger sich verschlechternde Bedingungen in Kabul durch den Zustrom von Binnenflüchtlingen aus anderen Provinzen des Landes vorträgt, legt er jedoch nicht - und erst recht nicht in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung - dar, dass die Verschlechterung der Situation ein solches Ausmaß angenommen hat, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, nach Kabul zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es jedoch die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; es entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 = NVwZ-RR 2011, 48). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).