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Beschluss

7 A 2508/16.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0208.7A2508.16.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. August 2016 - 3 K 605/14.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. August 2016 - 3 K 605/14.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel - zugestellt am 23. August 2016 - bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsbegründung vom 9. September 2016 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag - geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylzweitantrag des Klägers ab und stellte fest, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (Bl. 79 ff. der Behördenakte). Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2016 insoweit zurück, als er die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines über § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinausgehenden subsidiären Schutzes begehrt hatte. Die noch aufrechterhaltene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel ab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 121 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger macht geltend, es liege der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO); außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Eine Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, auch soweit der Kläger inhaltlich geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe sein Vorbringen übergangen, weil es im angegriffenen Urteil mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Kommandant, der den Kläger bedrohe, mit Leuten zusammenarbeite, die teilweise "in der Regierung" sitzen. Das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch Personen "in der Regierung" für den Kommandanten tätig seien. Das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, dass der Kommandant über ein "gutes Netzwerk" und "weitreichende Kontakte" verfüge. Mit dieser Formulierung werde aber nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass Personen, die in Kabul "in der Regierung sitzen" und damit in der Regel auch Kontakt zu den Sicherheitsbehörden hätten, mehr über den Aufenthaltsort des Klägers in Erfahrung bringen könnten als andere Personen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Das Gericht muss sich dabei aber nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 10 B 38.11 -, juris, Rdnr. 2). Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs kann hiernach nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Kommandant eigene Leute in Kabul habe, die "in der Regierung sitzen". Ausweislich der Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. August 2016 (vgl. Blatt 106 ff. der Gerichtsakte) hat der Kläger vielmehr lediglich erklärt, Leute des Kommandanten seinen "teilweise für die Regierung tätig". Da der Kläger mit keinem Wort diese Leute als Regierungsmitglieder bezeichnet hat, bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, eine Tätigkeit dieser Leute "in der Regierung" anzunehmen und zur Grundlage seiner Gefährdungsprognose zu machen. Mit der Annahme des Gerichts, dass der Kommandant nach dem Vortrag des Klägers über ein gutes Netzwerk und weitreichende Kontakte auch in Kabul verfüge, wird somit das Vorbringen des Klägers hinreichend berücksichtigt. Auch der Rüge des Klägers, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, dass ihm das Gericht aufgegeben habe, sich in Kabul versteckt zu halten, liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, der Kläger habe eine Verfolgung durch Regierungsmitglieder geltend gemacht, die mit Hilfe der Sicherheitsdienst den Kläger auch in Kabul leicht ausfindig machen könnten. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers allein darauf hingewiesen, dass ein Auffinden des Klägers trotz der weitreichenden Kontakte des Kommandanten in der Anonymität der Millionenstadt Kabul nicht zu erwarten sei. Damit wird der Vortrag des Klägers zu den Beziehungen und Einflussmöglichkeiten des Kommandanten ausreichend berücksichtigt. Die daran anschließende Beurteilung der Gefährdungslage für den Kläger betrifft allein die rechtliche Bewertung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und kann daher nicht als Gehörsverletzung gerügt werden. Eine vermeintlich unrichtige rechtliche Würdigung kann mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, juris, Rdnr. 4 ff.). Auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. auch: Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob aktuell von einer Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt Kabul ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, dort eine inländische Fluchtalternative für afghanische Rückkehrer anzunehmen, ist nicht im vorgenannten Sinne klärungsbedürftig. Mit der allein entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kabul als sicheren Aufenthaltsort wählen und sich dort ein Existenzminimum erwirtschaften kann, hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 8 seiner Entscheidung auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die dort zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, des VG Berlin und des VG Gelsenkirchen sowie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 38 ff.; Beschlüsse vom 24. April 2015 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 56 ff., vom 23. November 2016 - 8 A 1534/16.Z.A -, BA, S. 3 f.. vom 30. Januar 2017 - 7 A 1856/16.Z.A -, BA, S. 4 f.) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG und nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Dem Kläger sei es angesichts einer verhältnismäßig stabilen Sicherheitslage in Kabul zumutbar, sich als arbeitsfähiger, alleinstehender Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen dorthin zu begeben. In Kabul werde es ihm auch aller Voraussicht nach möglich sein, eine Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. Dem ist der Kläger - unter Bezugnahme auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. Juni 2016 zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul sowie dem Jahresbericht der "United Nations Assistance Mission in Afghanistan" (UNAMA) vom Februar 2016, S. 8 - mit der Behauptung entgegengetreten, die Sicherheitslage habe sich durch eine große Zahl von Anschlägen in der Hauptstadt Kabul seit 2015 verschlechtert. Die Anschläge hätten zu einem 18%igen Anstieg der zivilen Opfer im Jahr 2015 geführt. Aufgrund der massiven Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul könne der Kläger dort keine Sicherheit finden. Die Frage, ob der Kläger als Zivilperson ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände bei einem Aufenthalt in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Nach den Erkenntnissen der UNAMA liegt das Risiko, durch Anschläge Schäden zu erleiden, in Afghanistan bei einer Wahrscheinlichkeit unter einem Promille der Gesamtbevölkerung, was weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, BVerwGE 136.360, juris, Rdnr. 32 f.). Auch wenn für den Raum Kabul auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss, weil keine konkreten Opferzahlen vorliegen, liegt die Zahl der bei militärischen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen getöteten und verletzten Zivilisten in Kabul höchstens bei 0,6 bis 0,7 % der Bevölkerung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O.). Auch dies ist ein viel zu geringer Wert, um für Zivilpersonen, bei denen keine gefahrerhöhenden persönlichen Merkmale vorliegen, eine relevante Gefahrendichte feststellen zu können. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet vielmehr pauschal ein, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 wieder extrem verschlechtert habe. Hierzu wurde aus dem Jahresbericht der UNAMA für 2015 zitiert. Diese allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Zulassungsantrag angeführten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. Juni 2016. Dort wird die Sicherheitslage nur nach eigenen Maßstäben bewertet. Andere Ausgangsdaten, die darauf hindeuten, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären, sind dort nicht genannt. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist auch geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Flüchtlinge im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenklage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Hess. VGH, a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Lage im Laufe des Jahres 2016 entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass in Kabul für alleinstehende männliche Staatsangehörige, keine extreme Gefahrenlage besteht. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; es entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 = NVwZ-RR 2011, 48). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).