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Beschluss

7 A 1872/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1121.7A1872.15.00
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Leitsätze
In einem abändernden Neuerlass eines Verwaltungsakts, der auf einen Widerspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ergeht und den mit dem Widerspruch vorgetragenen Einwänden umfassend Rechnung trägt, kann zugleich eine Abhilfeentscheidung liegen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. August 2015 - 7 K 1102/13.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem abändernden Neuerlass eines Verwaltungsakts, der auf einen Widerspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ergeht und den mit dem Widerspruch vorgetragenen Einwänden umfassend Rechnung trägt, kann zugleich eine Abhilfeentscheidung liegen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. August 2015 - 7 K 1102/13.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat keinen Erfolg. Mit Feuerstättenbescheid vom 10. August 2012 (Bl. 14 der Gerichtsakte) setzte der Bezirksschornsteinfegermeister, der Vorgänger des Beklagten, gegenüber dem Kläger die jährliche Überprüfung/Kehrung des Schornsteins (Nr.1) und die jährliche Abgaswegeüberprüfung (Nr. 3) bezüglich des Gas-Heizkessels jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August fest. Die alle zwei Jahre durchzuführende Emissionsmessung des Gas-Heizkessels (Nr. 2) wurde für die Jahre 2013, 2015 und 2017 jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2012 Widerspruch (Bl. 132 der Gerichtsakte). Der Beklagte erließ am 6. Mai 2013 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau den streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid, mit dem unter Ziffer 1. die jährliche Überprüfung/Kehrung des Schornsteins (Nr.1) und die jährliche Abgaswegeüberprüfung (Nr. 3) jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November, die alle zwei Jahre durchzuführende Emissionsmessung des Gas-Heizkessels (Nr. 2) für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2013 festgesetzt wurde (Bl. 13 der Gerichtsakte). Zugleich wurde unter Ziffer 3. darauf hingewiesen, dass mit Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids der vorhergehende Bescheid aufgehoben ist. Unter Ziffer 4. wurde geregelt, dass der Kläger und seine Ehefrau die Kosten für diesen Bescheid zu tragen haben. Der Kläger und seine Ehefrau erhoben gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2013 Widerspruch und baten darum, den Turnus der Emissionsmessung wieder auf alle 2 Jahre festzusetzen (Bl. 12 der Gerichtsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 wies die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück, da entgegen der Auffassung des Klägers die unter lfd. Nr. 2 aufgeführten Arbeiten gar nicht jährlich auszuführen seien (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte). Mit seiner am 16. August 2013 erhobenen Klage begehrte der Kläger erfolglos die Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 6. Mai 2013 wegen des darin festgesetzten Zeitraums der Emissionsmessung. Das Gericht sah in § 14 Abs. 2 S. 1 SchfHwG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid des Vorgängers des Beklagten vom 10. August 2012 sei zulässigerweise auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt worden, da die letzte Feuerstättenschau im Jahr 2010 weniger als 3 Jahre zurückgelegen habe. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid vom 6. Mai 2013 stelle hierzu einen Abhilfebescheid dar und bedürfe daher nicht der vorherigen Feuerstättenschau. Die Festsetzung der Emissionsmessung auf den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2013 sei auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV erfolgt. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums während eines Zeitraums, der überwiegend der Heizperiode zuzurechnen sei, sei ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Ein eventueller Begründungsmangel sei im Laufe des Klageverfahrens geheilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil vom 13. August 2015 (Bl. 174 ff der Gerichtsakte), das dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2015 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. September 2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Darmstadt beantragt und diese mit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 begründet. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen die Zulassung der Berufung aufgrund der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Kläger etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 7 A 1816/16.Z -, juris, Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - im Folgenden: SchfHwG - vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), in der durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), geänderten Fassung als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 7 C 5.14 -, juris, Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2016 - 4 A 1490/14 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, juris, Rn. 33). Nach dieser Vorschrift setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Der Einwand des Klägers, der Bescheid vom 6. Mai 2013 sei rechtswidrig, weil er nicht "im Ergebnis einer Feuerstättenschau" erlassen worden sei, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Zunächst hat der Beklagte im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit als Ausgangsbehörde die Befugnis, einem Widerspruch gegen einen Feuerstättenbescheid abzuhelfen und den ursprünglichen Feuerstättenbescheid durch einen neuen zu ersetzen, ohne eine erneute Feuerstättenschau durchführen zu müssen. Die Auffassung des Klägers, bei dem Bescheid vom 6. Mai 2013 könne es sich mangels formaler Kriterien und einer nach § 72 VwGO erforderlichen Kostenentscheidung nicht um einen Abhilfebescheid handeln, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. § 72 VwGO sieht keine bestimmte Form des Abhilfebescheids vor. In einem abändernden Neuerlass eines Verwaltungsakts - hier der Feuerstättenbescheid vom 6. Mai 2013 -, der auf einen Widerspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt - hier der Feuerstättenbescheid vom 10. August 2012 - ergeht und den mit dem Widerspruch vorgetragenen Einwänden umfassend Rechnung trägt, kann daher zugleich eine Abhilfeentscheidung liegen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 72 VwGO, Rd. 16, 19, 21). Der Beklagte hat durch Erlass des Feuerstättenbescheids vom 6. Mai 2013 den vorhergehenden Bescheid vom 10. August 2012 der Sache nach aufgehoben. Dem Widerspruch vom 9. September 2012 hat er durch den Erlass des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids vom 6. Mai 2013 hinsichtlich der dort gerügten Punkte korrekte Bezeichnung der Eigentümer im Bescheid (Nr. 1), fehlerhafter Nummerierung der unter Nr. 2 des Bescheids vorzunehmenden Emissionsmessungen (Nr. 2), Terminierung außerhalb der Heizperiode (Nr. 3) und Fehlen eines neuen Termins für die nächste Feuerstättenschau (Nr. 4) abgeholfen. Der Umstand, dass im Bescheid vom 6. Mai 2013 eine dem Kläger günstige Kostenentscheidung im Hinblick auf die erfolgte Abhilfe fehlt, ist unschädlich. Der Kläger hätte lediglich deren Ergänzung analog § 120 VwGO verlangen können (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 72 VwGO, Rn. 24). Soweit der Kläger vorträgt, die Vorschrift des § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV könne keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Emissionsmessung in einem Feuerstättenbescheid sein, weil die Emissionsmessung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger und nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sei, dringt er damit nicht durch. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 SchfHwG setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in hoheitlicher Tätigkeit gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid diejenigen Arbeiten fest, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, also nach der 1. BImSchV, durchzuführen sind. Hierunter fällt auch die von dem Kläger angegriffene Emissionsmessung. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer diese Emissionsmessungen tatsächlich durchzuführen hat. Für alle Hauseigentümer besteht ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegertätigkeiten zu beauftragen. Daher verpflichtet § 15 Abs. 3 S. 1 1. BImSchV den Kläger als Betreiber einer Gasfeuerungsanlage, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch entsprechende Emissionsmessungen feststellen zu lassen; die Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung hat der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber zu erbringen (§ 4 SchfHwG). Steht somit fest, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Emissionsmessungen und die für die Durchführung dieser Arbeiten maßgeblichen Termine auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 1 SchfHwG festsetzt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu § 3 Abs. 2 KÜO als möglicher Rechtsgrundlage. Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Beklagten bei der Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Emissionsmessung ausgegangen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest, wobei die Zeiträume so festzusetzen sind, dass die Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können, sofern der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht. Hierbei sind gemäß §§ 15 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 4 S. 1 der 1. BImSchV die Messungen während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage durchzuführen. Dies ist die Zeit, in der die überprüfungspflichtige Feuerungsanlage üblicherweise in Betrieb ist, sei es zu Heizzwecken und/oder zur Warmwasserbereitung. Als regelmäßige Betriebszeit ist die Heizperiode anzusehen, die im Allgemeinen am 1. Oktober beginnt und bis zum 30. April andauert. Dient die Feuerungsanlage sowohl Heizzwecken als auch der Warmwasserbereitung, so ist auch die übrige Zeit des Jahres als übliche Betriebszeit anzusehen, da solche gekoppelten Anlagen grundsätzlich ganzjährig betrieben werden. Den bei der Festsetzung des Überprüfungszeitraums zu berücksichtigenden Kundeninteressen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.1995 - 10 S 1730/94 -, juris) hat der Beklagte durch die Festlegung des Überprüfungszeitraums jeweils vom 1. September bis 30. November in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Der Überprüfungszeitraum von 3 Monaten ist ausreichend bemessen, um den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen Schornsteinfeger (vgl. § Abs. 1 S. 2 SchfHwG) mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, zumal der Feuerstättenbescheid vom 6. Mai 2013 die Überprüfungstermine weiträumig im Voraus festsetzt hat. Ein noch großzügiger bemessener Überprüfungszeitraum von mehr als 3 Monaten mag für den Kläger wünschenswert sein, ist aber unter Ermessensgesichtspunkten nicht erforderlich. Der festgelegte Zeitraum ermöglicht es dem Kläger auch, die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten im Oktober oder November, mithin während der Zeit durchführen zu lassen, in der eine Heizungsanlage üblicherweise zu Heizzwecken genutzt wird. Da der Antrag erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).