Beschluss
4 A 1490/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1107.4A1490.14.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Vortrag des Klägers zur Beschaffenheit seiner Therme begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch bietet er Ansatzpunkte dafür, dass dieses auf dem gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Auf der Grundlage des im Zulassungsverfahren vom Kläger vervollständigten Sachverhalts spricht nichts dafür, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger betreibe eine überprüfungspflichtige Anlage, falsch sein könnte. Der Kläger gibt selbst an, er halte in seinem Haus eine raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte vor, die an eine Abgasanlage für Unterdruck angeschlossen sei. Damit ergibt sich die Kehr- und Überprüfungspflichtigkeit ohne Weiteres aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2006 – 8 LA 104/06 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Rüge des Klägers, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse, trifft nicht zu. Der Bescheid lässt keinen Raum für Zweifel, dass Erlassbehörde der Beklagte als Bezirksschornsteinfegermeister war. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Bescheides, der Bezugnahme auf § 17 SchfHwG und den Erläuterungen in der Rechtsmittelbelehrung zum Beklagten. Die weitere Rüge des Klägers, der Beklagte habe am 31.12.2012 mangels Behördeneigenschaft keine Bescheide erlassen dürfen, greift nicht durch. Der Beklagte ist Behörde, wenn und weil er als beliehener Unternehmer Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 24, m. w. N. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil es für ihn infolge der Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes an einer Rechtsgrundlage fehle, dringt er nicht durch. Höchstrichterlich ist geklärt, dass als Rechtsgrundlage eines bis zum 31.12.2012 erlassenen Feuerstättenbescheides § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Betracht kommt, während für die Zeit danach auf § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zurückzugreifen ist und diese Rechtsgrundlagen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 28 ff. Die Berufung ist auch nicht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung gegen seinen Willen geschlossen und so vorsätzlich verhindert, dass er Anträge stelle und sie begründe. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit gehabt, Anträge zu stellen und zu begründen. Angesichts dessen hat der Kläger einen Verfahrensmangel entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich – abgesehen vom bereits auf Seite 2 dieses Beschlusses erörterten Gesichtspunkt der Beschaffenheit seiner Therme – weder entnehmen, welche Gesichtspunkte nach seiner Auffassung einer weiteren Erörterung bedurft hätten, noch dass er diese zur Sprache gebracht hätte bzw. versucht hätte, die drohende Gehörsverletzung abzuwenden, noch dass diese entscheidungserheblich gewesen wären. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.2010 – 9 B 108.09 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86 = juris, Rn. 4, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.