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Beschluss

7 A 150/18.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0613.7A150.18.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Dezember 2017 - 4 K 2977/17.GI.A - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Dezember 2017 - 4 K 2977/17.GI.A - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bleibt ohne Erfolg. 1. Mit Bescheid vom 23. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowohl den Asylantrag der Kläger als auch deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und auch eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. März 2017 (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die vor dem Verwaltungsgericht Gießen hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 131 ff. der Gerichtsakte), das dem vormaligen Bevollmächtigten der Kläger am 21. Dezember 2017 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Januar 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, haben die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. 2. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt (im Folgenden: a]). Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen (im Folgenden: b]). a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussage geklärt werden können. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Davon ausgehend haben die Kläger eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt. Für die von den Klägern für entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2018, drittletzter Absatz, Bl. 143 der Gerichtsakte) "ob die Annahme im Falle der Kläger gerechtfertigt ist, dass diese in Afghanistan einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK nicht ausgesetzt seien", fehlt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz der Kläger vom 19. Mai 2018 (Bl. 142 ff. GA) an einer hinreichenden Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit. aa) Dieser Frage kommt bereits keine allgemeine Bedeutung zu. Angesichts der - schon vom Wortlaut her - allein auf die Person der Kläger zugeschnittenen Fragestellung kann sie nur zur Klärung der Frage führen, ob den Klägern in ihrer konkreten Situation wegen der von ihnen als "dramatisch" empfundenen Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 19. Januar 2018, Bl. 144 der Gerichtsakte) subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren oder insbesondere wegen ihrer wirtschaftlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (vgl. S. 4 ihres Schriftsatzes vom 19. Januar 2018, Bl. 145 der Gerichtsakte) das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) festzustellen ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage ist damit nicht dargetan. bb) Soweit sich die von den Klägern aufgeworfene o. a. Frage in - nach entsprechender Auslegung anhand ihres Vortrags hierzu im Schriftsatz vom 19. Januar 2018, S. 2 ff. (zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nach Afghanistan) - zu verallgemeinender Form, insbesondere auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezieht, und zwar insbesondere hinsichtlich der die Sicherung des Existenzminimums im Falle einer Abschiebung betreffenden Frage, ob Rückkehrer in Afghanistan ein Existenzminimum finden können, wird eine Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht aufgezeigt. aaa) Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist zu beachten, dass Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen sind. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff.). bbb) Diese Anforderungen an die Darlegung haben die Kläger schon nicht erfüllt. Ihr Vortrag bietet keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Bewertung der Existenzbedingungen für Rückkehrer einzutreten. ccc) In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist überdies geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Flüchtlinge im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde (Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rn. 56 ff., Beschlüsse vom 24. April 2015 - 8 A 2097/14.A -, S. 10 f., vom 23. November 2016 - 8 A 1534/16.Z.A -, BA, S. 3 f. und vom 30. Januar 2017 - 7 A 1856/16.Z.A -, S. 4 f., vom 9. März 2017 - 7 A 411/17.Z.A -, S. 4 f., vom 9. August 2017 - 7 A 2792/16. Z.A -, S. 5, vom 8. November 2017 - 7 A 944/17.Z.A -, S. 5). ddd) Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich im Kern überdies auf Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, was aber für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht genügt. Schon die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt eine Grundsatzbedeutung nicht erkennen, sondern stellt ersichtlich auf den Einzelfall der Kläger ab. eee) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wann allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; diese Feststellung entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris, Rdnr. 15). fff) Mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Leben oberhalb des Existenzminimums erwirtschaften können, hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 8 seiner Entscheidung zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und ausgeführt, "Schließlich liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Kläger verfügen nach eigenen Angaben in Afghanistan über zahlreiche politische, soziale und verwandtschaftliche Verflechtungen, die ihnen in Afghanistan oder nach einer Rückkehr dorthin bei der Reintegration behilflich sein können und werden, so dass eine Gefährdung der durch § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter ausgeschlossen erscheint. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände werden die Kläger in Afghanistan sicher leben können und in der Lage sein, eine Existenzgrundlage zu finden". ggg) Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Lage in Afghanistan über den Jahreswechsel 2017/ 2018 hinaus sowie im Laufe des Jahres 2018 entscheidend verändert hätte, fehlen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2018, ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass insbesondere in Kabul grundsätzlich keine extreme Gefahrenlage besteht. Deshalb besteht auch kein Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine neue Lagebewertung einzutreten (vgl. auch: Beschluss des Senats vom 30. Januar 2017 - 7 A 1856/16.Z.A -, S. 4). hhh) Soweit die Kläger sinngemäß allgemein sich verschlechternde Bedingungen in Afghanistan vortragen, legen sie nicht - und erst recht nicht in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung - hinreichend dar, dass eine Verschlechterung der Situation ein solches Ausmaß angenommen hat, dass es den Klägern mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz, insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, nicht zuzumuten ist, sich nach Kabul bzw. nach Afghanistan zu begeben, weil sie dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie im Falle ihrer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Nur dann gebieten es jedoch die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthGAbschiebungsschutz zu gewähren. b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen Die Beklagte hat den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG insoweit nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - BVerwG 8 B 36.13 -, juris, Rdnr. 7 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 4 A 62/14.A -, juris, Rdnr. 15 und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris, Rdnr. 2). aa) Die Beklagte führt zur Begründung ihres Zulassungsantrags aus (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 19. Januar 2018, Bl. 146 der Gerichtsakte), das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - ab, wonach angesichts der persönlichen Situation der Kläger nicht erwartet werden könne, dass diese sich in Kabul niederließen. Durch diesen Vortrag wird von den Klägern das Vorliegen einer Divergenz nicht hinreichend im vorgenannten Sinne dargelegt. Die Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes rechtfertigt nämlich nicht die Zulassung der Berufung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2004 - 11 A 1223/03.A -, juris, Rdnr. 18). bb) Die Antragsbegründung der Beklagten beschränkt sich überdies auch insoweit darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht zu rügen, was den Zulassungsgrund der Divergenz aber nicht zu begründen vermag. Damit werden letztlich vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht. Diese stellen aber nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund dar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, war eine Kostenentscheidung nach Kopfteilen vorzunehmen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).