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Beschluss

7 A 786/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1113.7A786.17.Z.00
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Leitsätze
Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens kann auch ein Handeln oder Unterlassen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2017 - 4 K 1340/16.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2017 - 4 K 1340/16.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Beklagten, mit dem das Ruhen der dem Kläger erteilten Approbation als Arzt angeordnet wurde. Die Anordnung erging vor dem Hintergrund eines gegen den Kläger in die Wege geleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des versuchten Mordes. Die Staatsanwaltschaft Gießen erhob nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens am 19. Februar 2016 Anklage beim Landgericht Gießen (vgl. Bl. 117 der Behördenakte), wobei dem Kläger vorgeworfen wurde, durch fünf selbständige Handlungen Betäubungsmittel (Ecstasy) unerlaubt erworben zu haben, ferner Betäubungsmittel (Ecstasy) zum unmittelbaren Verbrauch überlassen sowie versucht zu haben, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten. Der Kläger wurde durch das angerufene Schwurgericht am 19. Juli 2016 (vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte) wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt, in beiden Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch, und zwar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein. Über die Revision ist bisher noch nicht entschieden worden. Das Landgericht Gießen hat im Rahmen seines strafrechtlichen Urteils und gemäß dem Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Der Kläger unterhielt mit Frau N. S., die er über ein Datingportal im Internet kennengelernt hatte, eine aus seiner Sicht rein sexuelle Beziehung. Am 5. Juni 2015 kam es in den Abendstunden zu einer sog. WhatsApp-Kommunikation zwischen Frau S. und dem Kläger. Nach 23.00 Uhr entschloss sich N. S. dann dazu, den Kläger noch zu besuchen, dieser war mit dem Besuch einverstanden. Als N. S. nach 23.30 Uhr zur Wohnung des Klägers kam, war sie bereits angetrunken. Sie sprach dem Alkohol ungefähr ebenso häufig zu wie der Kläger selbst und hatte gemeinsam mit diesem bereits mehrfach zuvor abends Wein getrunken. Zudem hatte Frau S. auch bereits Erfahrungen mit Drogen gemacht, nämlich über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten hinweg regelmäßig benzodiazepinhaltige Medikamente und synthetische Designerdrogen konsumiert. Hierüber hatte sie jedoch mit dem Kläger nicht offen gesprochen, auch gegenüber sonstigen Bekannten stets einen etwaigen Drogenkonsum verneint. Entsprechend vorangegangener Überlegung beendete der Kläger bereits kurz nach dem Eintreffen von Frau S. die Beziehung zu ihr, was für diese vollkommen überraschend war. Sie wirkte auf den Kläger traurig und verzweifelt, weshalb dieser dann vorschlug, das Ende der Beziehung mit "Ecstasy zu feiern". Gemeinsam begaben der Kläger und Frau S. sich am 6. Juni 2015 gegen 01.00 Uhr morgens von der Wohnung des Klägers in den nahegelegenen Club "X…". Dort kaufte der Kläger zwei Ecstasy-Pillen zu einem Gesamtpreis von 17,50 EUR (einen blauen Stern und eine rote UPS). Noch in dem Club teilte der Kläger die rote in zwei Hälften, er nahm eine Hälfte ein und überließ N. S. die andere Hälfte, wobei Frau S. mit der Einnahme zunächst zögerte und dem Kläger schilderte, dass es ihr beim Konsum von Cannabis schon einmal schlecht ergangen sei. Der Kläger gab zu verstehen, dass Ecstasy grundsätzlich kein Problem sei. Gemeinsam wurden daraufhin die geteilten Tabletten konsumiert. Der Kläger erwarb später noch weitere acht Ecstasy-Pillen. Hierbei handelte es sich um vier UPS und vier weitere gelbe Tabletten. Bereits auf dem Nachhauseweg entfaltete sich die Wirkung der in der Diskothek konsumierten Ecstasy-Pillen. Zu Hause angekommen entwickelte N. S., die eine ihr selbst nicht bekannte genetische Disposition zu einer malignen Hyperthermie besaß, schon nach kurzer Zeit die ersten Symptome dieser malignen Hyperthermie, die sich in der Nacht bis zum Vormittag weiter verstärkten: Sie schwitzte, weil ihre Körpertemperatur rasant anstieg, wälzte sich nackt auf dem Boden, neben dem Kiefer wurden auch ihre Hände steif, sie schlug sich aufgrund der Veränderungen in ihrer Skelettmuskulatur, die zu verfallen begann, gegen Oberschenkel und Hüfte, hyperventilierte, war vigilanzgemindert, hatte Bauchschmerzen und fiel mindestens einmal von der Couch. Diese Anzeigen wertete der Kläger als psychisch, er ging davon aus, dass diese im Zusammenhang mit der Trennung stünden. Der Kläger teilte weitere vier Tabletten mit N. S., wobei jeder zwei nahm, ohne dass die Tabletten selbst geteilt wurden. Der Kläger bemerkte trotz der eigenen Drogeneinnahme, dass sich der Gesundheitszustand von Frau S. verschlechterte, dass sie zu hyperventilieren begann und sich versteifte. Er ließ sie daher zur Normalisierung der Atmung in eine Tüte zurückatmen. Ein Notarzt wurde nicht gerufen. Grund hierfür war zunächst, dass Frau S. selbst auf entsprechenden Vorschlag des Klägers mit der Äußerung "nein, nein, nein" reagierte, sich nach der Wahrnehmung des Klägers der gesundheitliche Zustand von Frau S. allerdings auch gebessert hatte. Gegen 6.15 Uhr sprach Frau S. mit der Zeugin Y... durch die geschlossene Wohnzimmertür. Frau Y... hatte die im Haushalt des Klägers lebende Tochter abgeholt, Frau S. begrüßte dies. Nachdem Frau Y… gegangen war, legte der Angeklagte sich zu N. S. auf die Couch und schlief ein. Nach einer Weile weckte Frau S. den Kläger und fragte diesen, ob ihm auch so heiß sei. Darauf sagte dieser, sie solle sich doch etwas abdecken und schlief weiter. Später am Vormittag stöhnte Frau S. über starke Bauchschmerzen. Zwischen 11.00 und 11.30 Uhr realisierte der Kläger, dass Frau S. starke Bauchschmerzen hatte und wollte ihr das Medikament Novalgin aus dem Keller holen. Er stieg nackt von der Couch auf, verließ die Wohnung, sperrte sich hierbei aus. Dies bemerkte er, als er kurze Zeit darauf mit den Novalgin-Tropfen aus dem Keller zurückkam. Er klopfte an die Tür, Frau S. reagierte nicht. Ab 11.39 Uhr versuchte er sodann dreimal, Frau S. auf ihrem Mobilfunktelefon zu erreichen, worauf diese ebenfalls nicht reagierte. Der Kläger begab sich dann nach außen, um durch das Fenster in die Wohnung zu schauen. Dabei sah er Frau S. auf der Couch liegen, seiner Wahrnehmung zufolge hob und senkte sich der Brustkorb, so dass er davon ausging, dass Frau S. erneut eingeschlafen sei. Um 11.53 Uhr entschloss er sich, einen Schlüsseldienst zu rufen. Dieser erschien schließlich gegen 12.30 Uhr, die Tür wurde geöffnet, der Kläger begab sich daraufhin wieder in die Wohnung, wo er Frau S. tot auf der Couch liegend vorfand. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (Bl. 98 der Behördenakte) ordnete der Beklagte das Ruhen der Approbation als Arzt gegenüber dem Kläger an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Februar 2016 Widerspruch ein (vgl. Bl. 105 der Behördenakte). Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2016 (vgl. Bl. 143 der Behördenakte) zurück. Am 30. Mai 2016 hat der Kläger gegen die seitens des Beklagten verfügte Ruhensanordnung Klage erhoben. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 - 4 K 1340/16.GI -, zugestellt am 23. Januar 2017, hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Am 22. Februar 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt und mit Schriftsatz vom 22. März 2017, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründet. II. Der Berichterstatter kann entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einvernehmen der Beteiligten anstelle des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheiden. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Solche gewichtige Gesichtspunkte hat der Kläger nicht dargelegt. Darlegen ist im Sinne von "erläutern" "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016, a. a. O., m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der sinngemäße Vortrag des Klägers, er sei seinen berufsspezifischen Pflichten stets nachgekommen, er habe seine ärztliche Tätigkeit bislang ohne Beanstandungen ausgeführt und habe sich erfolgreich einer Therapie seiner Suchtmittelabhängigkeit unterzogen, nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 22. März 2017 (Bl. 198 der Gerichtsakte), mit dem er seinen Zulassungsantrag begründet hat, bereits nicht im zuvor beschriebenen Sinne einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt. Der Kläger hat sich mit seinem Vortrag vielmehr darauf beschränkt - was jedoch für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ausreicht -, eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Das erstinstanzliche Gericht hat im Ergebnis zu Recht in dem angegriffenen Urteil die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bestätigt. Die Ruhensanordnung wurde zutreffend auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen Verdachts einer Straftat aus der sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Der Kläger wendet hiergegen inhaltlich ein, eine Unzuverlässigkeit im zuvor dargestellten Sinne liege nicht vor, er sei seinen berufsspezifischen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen und habe sich zur Therapie seiner Suchtmittelabhängigkeit erfolgreich Entziehungsmaßnahmen unterzogen. Überdies habe er seine ärztliche Tätigkeit bislang ohne Beanstandungen ausgeübt. Gleichwohl sind vorliegend sowohl eine Unzuverlässigkeit (im Folgenden: a]) als auch eine Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO (im Folgenden: b]) zu bejahen. a) Die Einwände des Klägers gegen die Annahme einer Unzuverlässigkeit greifen nicht durch. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist dann gegeben, wenn der Arzt aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Es müssen also Tatsachen bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arzt künftig seine berufsspezifischen Pflichten nicht beachten wird. Soweit ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, besteht nicht die Notwendigkeit, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, sondern es reicht eine nach den Ermittlungsergebnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, wobei auch die Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2018 - 13 B 826/18 -, juris, Rdnr. 9 ff.; OVG Nds., Urteil vom 15. Juli 2003 - 8 ME 96/03 -, juris, Rdnr. 6). Maßgebend für die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung ist die Gesamtheit des Verhaltens des Arztes. Entscheidend für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers im zuvor beschriebenen Sinne ist dessen bisheriges Verhalten. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht den relativ kurzen Zeitraum, in dem der Kläger keine Drogen mehr genommen hat, ins Verhältnis gesetzt zu dem relativ langen Zeitraum, in dem er entsprechende Suchtmittel konsumierte. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis eine berufsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht schon dann bejaht hat, soweit er relativ kurze Zeitspannen ohne diese Drogen bewältigt hat. Soweit der Kläger zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags vorträgt, er sei seinen berufsspezifischen Pflichten stets nachgekommen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Umstand, dass sich der lange Zeit andauernde Konsum von Suchtmitteln offenbar nicht negativ auf die ärztliche Tätigkeit des Klägers ausgewirkt hat, kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch auf nicht vom Kläger zu vertretenden glücklichen Umständen beruhen. b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme einer Unwürdigkeit greifen nicht durch. Eine Unwürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist dann gegeben, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Vertrauen und das Ansehen besitzt, das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 1993 - 5 B 1412/93 -, juris, Rdnr. 28 ff.). Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Unwürdigkeit liege nicht vor, weil das beanstandete Verhalten sich auf ein Geschehen beziehe, das nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu seiner ärztlichen Berufsausübung gestanden habe. Er habe nämlich keine berufliche, sondern ausschließlich eine rein private Beziehung zu Frau S. gehabt. Dieses Argument ist nicht geeignet, die Unwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BÄO zu widerlegen. Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens kann auch ein Handeln oder Unterlassen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises die Annahme einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen. So liegen die Dinge hier. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht aus dem vom Landgericht bestätigten Strafvorwurf, mit dem ein Verhalten gewürdigt wurde, das nur die private Beziehung des Klägers zu Frau S. betraf, eine berufsrechtliche Unwürdigkeit des Klägers abgeleitet. Insoweit war von einem umfassenden Berufsverständnis auszugehen. Besonders gravierend war, dass der Kläger nach alledem seine weniger gewichtigen Interessen vor die der Frau S. gestellt hat. So hat er es trotz erkennbar zureichender Anhaltspunkte für die Todesgefahr von Frau S. offensichtlich und insbesondere zur Vermeidung der Entdeckung seiner Suchterkrankung unterlassen, ärztliche Hilfe herbeizuholen. Da für die Beurteilung der Frage, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, darauf abzustellen ist, was der Arzt getan hat, also wie sein Fehlverhalten approbationsrechtlich zu würdigen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger sich mittlerweile einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bekämpfung seiner Sucht unterzogen hat. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Da lediglich das Ruhen der Approbation Streitgegenstand ist, setzt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Hälfte des in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, Anhang zu § 164, Rdnr. 14) für Streitigkeiten um eine Approbation vorgeschlagenen Mindestbetrags von 30.000,00 Euro, also 15.000,00 Euro, als Streitwert an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).