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Beschluss

7 A 2315/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0820.7A2315.17.00
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Leitsätze
1. Bei dem in verschiedenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Abschlüsse und Berechtigungen" handelt es sich um ein einheitliches Tatbestandsmerkmal, und nicht um tatbestandliche Alternativen. 2. Das Tatbestandsmerkmal "Abschlüsse und Berechtigungen" setzt einen (schulischen) Abschluss voraus, aus dem sich eine Berechtigung ergibt. Bei einer schulischen Teilleistung handelt es sich nicht um einen Abschluss. 3. Das sog. IB-Certificate stellt keinen Abschluss im Sinne des Hessischen Schulgesetzes dar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 – 1 K 1611/16.F – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in verschiedenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes enthaltenen Tatbestandsmerkmal "Abschlüsse und Berechtigungen" handelt es sich um ein einheitliches Tatbestandsmerkmal, und nicht um tatbestandliche Alternativen. 2. Das Tatbestandsmerkmal "Abschlüsse und Berechtigungen" setzt einen (schulischen) Abschluss voraus, aus dem sich eine Berechtigung ergibt. Bei einer schulischen Teilleistung handelt es sich nicht um einen Abschluss. 3. Das sog. IB-Certificate stellt keinen Abschluss im Sinne des Hessischen Schulgesetzes dar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 – 1 K 1611/16.F – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger besuchte von 2004 bis 2014 die Frankfurt International School (e.V.) in Oberursel. In den Jahrgangsstufen elf und zwölf nahm er am International Baccalaureate (im Folgenden: IB) Programm teil, erzielte aber bei den Abschlussprüfungen nicht die erforderliche Mindestpunktzahl für den erfolgreichen Abschluss des IB-Programms und die Verleihung des IB-Diplomas (Bl. 5 der Gerichtsakte). Mit Abgang von der Schule wurde dem Kläger ein High School Diploma der Frankfurt International School vom 7. Juni 2014 (Bl. 27 der Gerichtsakte) ausgestellt. Zudem erhielt der Kläger ein IB-Certificate vom 1. August 2014 (Bl. 24 der Gerichtsakte), in dem die von ihm im Rahmen des IB-Programms absolvierten Kurse sowie die entsprechenden Resultate bescheinigt wurden. Am 6. Februar 2015 – Eingang beim Beklagten – stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung seines in Deutschland erworbenen ausländischen Bildungsnachweises an der Frankfurt International School als schulischen Teil der Fachhochschulreife. Mit Bescheid des Beklagten vom 16. November 2015 (Bl. 15 f. der Gerichtsakte) wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Dezember 2015 (Bl. 32 f. der Gerichtsakte) Widerspruch ein. Mit am 4. April 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die vorläufige Anerkennung seines IB-Certificates als schulischen Teil der Fachhochschulreife begehrte (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 1029/16.F). Mit Bescheid vom 14. April 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 (1 L 1029/16.F) wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (Bl. 72 f. der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 1029/16.F) wurde mit Beschluss des Senats vom 16. August 2016 (7 B 1326/16) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung das vom Antragsteller im Rahmen des von ihm an der Frankfurt International School besuchten „International Baccalaureate (IB) Diploma Programms“ erworbene „IB-Certificate/ IB Diploma Programme Course Results“ vom 1. August 2014 als offensichtlich ungleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 48 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (OAVO) anzusehen sei. Mit seiner am 18. Mai 2016 erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 zu verpflichten, dass im Rahmen des IB-Programms als Abgangszeugnis erworbene „IB-Certificate/IB Diploma Programme Course Results“ vom 1. August 2014 und dessen zu Grunde liegende Jahrgangszeugnisse gemäß der Übersicht „Upper School Academic Record“ vom 7. Juni 2014, mithin den vom Kläger an der Frankfurt International School (FIS) in Oberursel erworbenen Ausbildungsstand als schulischen Teil der deutschen Fachhochschulreife anzuerkennen, hilfsweise, das High School Diploma und den zu Grunde liegenden Ausbildungsstand des Klägers als schulischen Teil der deutschen Fachhochschulreife anzuerkennen. Mit dem im Tenor genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung des Hauptantrags führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass es die erheblichen Zweifel des Beklagten daran, ob es sich bei dem dem Kläger ausgestellten IB-Certificate überhaupt um eine Berechtigung im Sinne des § 80 Hessisches Schulgesetz (HSchG) handelt, teile. Eine abschließende Klärung im Klageverfahren sei aber nicht erforderlich, weil das dem Kläger ausgestellte IB-Certificate – zu seinen Gunsten unterstellt, es handle sich um eine Berechtigung im Sinne des § 80 HSchG – eine offensichtlich ungleichwertige Berechtigung gegenüber dem schulischen Teil der deutschen Fachhochschulreife im Sinne des § 48 OAVO darstelle. Der Hilfsantrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Anerkennung des High School Diplomas als gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nicht erfolgen könne, weil hierfür erforderliche Unterlagen im Falle des Klägers erfolglos angefordert worden seien. Im Einzelnen folge die Kammer den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 – insbesondere Seite 5 des Bescheidabdrucks – auf die Bezug genommen werde. Gegen dieses, dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am 8. November 2017 zugestellte Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main an demselben Tag, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. II. Der nach § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung, auf der das angegriffene Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 VwGO), und einem Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. 1. Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris, Rdnr. 8 m.w.N., und vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, juris, Rdnr. 5). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, juris, Rdnr. 5 m.w.N.). Die gewichtigen Gesichtspunkte sind darzulegen. Dies erfordert eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss allein aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Kläger begründet den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Wesentlichen damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden Tatsachen beruhe, so dass die Entscheidung im Ergebnis rechtlich unzutreffend sei. Das Verwaltungsgericht habe § 80 HSchG fehlerhaft angewendet, weil es die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Bildungsabschlusses von drei Voraussetzungen abhängig mache, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Fallkonstellation entwickelt worden seien. Der in diesen vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 – BVerwG 3 C 64.90 –, juris; Urteil vom 27. April 1995 – BVerwG 3 C 23.93 –, juris; Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 3 C 19.95 –, juris) aufgezeigte Maßstab könne nicht auf das vorliegende Verfahren angewendet werden, da den zitierten Entscheidungen jeweils ein anderer Sachverhalt – Anerkennung einer Approbation – zu Grunde gelegen habe. Daher könne das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ungleichwertigkeit auch nicht darauf abstellen, dass der Kläger das IB-Diploma nicht erhalten bzw. die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Der erfolgreiche Abschluss der ausländischen Schulbildung sei keine Voraussetzung für die Begründung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 80 HSchG. Ein Vergleich des vom Kläger erworbenen IB-Certificates sowie des High School Diplomas mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife im Sinne der §§ 48 ff. OAVO zeige auch, dass eine offensichtliche Ungleichwertigkeit, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2008 – 7 UE 533/06 – für die Versagung der Anerkennung nach § 80 Satz 3 HSchG fordere, nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei es auch bereits mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich geboten, dass sämtliche abgeleisteten Schuljahre sowie die dabei jeweils erworbene Schulausbildung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 80 HSchG Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht stelle zur Begründung der Ungleichwertigkeit des vom Kläger erlangten Schulabschlusses mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife daher zu Unrecht darauf ab, dass das IB-Programm eine Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife, anders als die hessischen Landesregelungen, nicht kenne. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des § 80 HSchG auch fehlerhaft auf die Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1986 in der Fassung vom 13. Dezember 2013 abgestellt. Denn eine solche Vereinbarung bzw. ein Beschluss der Kultusministerkonferenz könne eine gesetzliche Rechtsgrundlage, wie die des § 80 HSchG, nicht verdrängen oder inhaltlich ausgestalten. Hierfür bedürfe es vielmehr einer eigenen gesetzlichen Regelung. Es sei abwegig anzunehmen, dass sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungleichwertigkeit des erlangten mit dem begehrten Bildungsabschluss einem verständigen und unvoreingenommenen Betrachter aufdrängen müsse. Denn die Ziele der vorliegend zu vergleichenden Ausbildungsgänge seien identisch. Das IB-Diploma-Programm sei auf die Erlangung des Abiturs als allgemeiner Hochschulreife gerichtet. Daher sei es offenkundig, dass auch der Weg zu dem angestrebten Schulabschluss gleichwertig sein müsse, zumindest aber keine offensichtliche Ungleichwertigkeit bestehe. Insbesondere Art, Dauer und Inhalt der schulischen Ausbildung seien vorliegend als gleichwertig anzusehen. Die Ungleichwertigkeit des IB-Certificates mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife ergebe sich auch nicht, wie vom Verwaltungsgericht sowie auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angenommen, aus der unterschiedlichen Anzahl der zu absolvierende Grundkurse während der vier Halbjahre umfassenden Qualifikationsphase. Auch nach § 13 Abs. 8 OAVO – der im Übrigen die allgemeine Hochschulreife, und nicht den vom Kläger begehrten schulischen Teil der Fachhochschulreife erfasse – müssten keine 28 Grundkurse in vier Halbjahren besucht, und es dürften auch kein 28 Grundkurse in das Abitur eigebracht werden. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 OAVO reiche der Besuch von 24 Grundkursen im Rahmen der Qualifikationsphase aus. Das Verwaltungsgericht gehe daher von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Kläger habe im Rahmen des IB-Programms zwölf Kurse auf Leistungskursniveau und 16 Grundkurse absolviert. Dabei habe der Kläger sämtliche Hauptfächer auf Leistungskursniveau belegen müssen, wodurch die geringere Anzahl von vier fehlenden Grundkursen kompensiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Stundenumfang der absolvierten Leistungskurse größer sei, als bei den Grundkursen. Im Ergebnis bestünden daher keine erheblichen Wertigkeitsunterschiede. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich erweise sich auch deshalb als unzutreffend, weil es das IB-Certificate mit der allgemeinen Hochschulreife nach § 13 Abs. 8 OAVO, und nicht mit der vom Kläger eigentlich begehrten Anerkennung als schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 48 Abs. 2 OAVO vergleiche. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle der Kläger vollständig. Das Verwaltungsgericht habe auch das einschlägige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 – zur Anwendung des § 80 HSchG vollkommen außer Acht gelassen und entgegen der genannten Entscheidung die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass es eine Vergleichbarkeit im Sinne einer Identität der Abschlüsse gefordert habe. Darüber hinaus habe es seine Verpflichtung verkannt, etwaige offene Fragen zum Curriculum der zu vergleichenden Schulausbildungen selbst zu ermitteln. Zudem habe es verkannt, dass eine fehlende Sachverhaltsermittlung und fehlende Nachweise dazu führten, dass die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes nach § 80 Satz 3 HSchG nicht vorliegen. Insofern beruhe auch die angegriffene Entscheidung auf der fehlerhaften Anwendung des § 80 HSchG und den fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Weiter habe das Verwaltungsgericht die etwaige offensichtliche Ungleichwertigkeit des IB-Programms und des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe zu Unrecht auch damit begründet, dass es erhebliche Unterschiede im jeweiligen Bewertungssystem gebe. Bereits im Klageverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2016 zum Ausdruck gekommene Ansicht unzutreffend sei. Vielmehr seien in beiden Bewertungs- bzw. Notensystemen etwa ein Drittel der jeweiligen Notenstufen bzw. Notenpunkte dem Nichtbestehensbereich, und demzufolge etwa zwei Drittel der Notenstufen bzw. der Notenpunkte dem Bestehensbereich zuzuordnen. Insofern bestünden keine erheblichen Unterschiede im Bewertungssystem. Der Kläger könne sich auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2015 – 19 A 790/12 – berufen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und mit dem die Gleichwertigkeit des IB-Certificates und dem schulischen Teil der Fachhochschulreife festgestellt worden sei. Der Sachverhalt sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht deshalb anders gelagert, weil der Kläger im dortigen Verfahren das IB-Programm in Großbritannien absolviert habe, wo das Schuljahr in „Terms“, und nicht in Halbjahre untergliedert sei. Denn das IB-Programm finde unabhängig vom jeweiligen Land weltweit in gleicher Weise statt. Dies bestätige auch das Hessische Kultusministerium mit einem Hinweis auf seiner Internetseite, wonach das IB-Programm immer nach den gleichen Standards und Curricula ablaufe. Dieses gesamte Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Urteils nicht. Es bestehen bereits Bedenken, ob das Zulassungsvorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Denn nach dem Berufungszulassungsrecht ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, aufzuzeigen, in welchem Umfang und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus eine gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26. März 2007 - 7 UZ 3020/06.A -, juris, Rdnr. 25 m.w.N.). In der Zulassungsbegründungsschrift fehlt eine klare Zuordnung des Vorbringens zum jeweiligen Klagegegenstand des Verfahrens. Daher wird nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit sich die an der Richtigkeit des Urteils geäußerten Zweifel auf den abgelehnten Hauptantrag und/oder auf den ebenfalls abgelehnten Hilfsantrag beziehen sollen. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers zu seinen Gunsten dahin aus, dass sich die Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowohl auf die erstinstanzliche Ablehnung seines Hauptantrags, als auch auf die Ablehnung seines Hilfsantrags beziehen sollen, und hat das Vorbringen daher umfassend berücksichtigt. Die Berufung ist gleichwohl nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Anerkennung seines „IB-Certificate/IB Diploma Programme Course Results“ vom 1. August 2014 als schulischen Teil der Fachhochschulreife aus § 80 HSchG. Nach § 80 Satz 1 HSchG ist bei der Bewertung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen nach § 80 Satz 2 HSchG der Anerkennung durch das Kultusministerium, wobei die Befugnis auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden kann. Die Anerkennung darf nach § 80 Satz 3 HSchG nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Grundsätzlich erfordert die Feststellung der offensichtlichen Ungleichwertigkeit dabei zunächst eine Überprüfung, welche Anforderungen der (begehrte) hessische Abschluss voraussetzt, dem der außerhalb des Landes Hessen erworbene durch die Anerkennung gleichgestellt werden soll. Diesen Anforderungen sind sodann die Voraussetzungen für den Erwerb des außerhalb Hessens erlangten Abschlusses gegenüberzustellen. Bei dem durchzuführenden Vergleich sind vornehmlich die Ziele der jeweiligen Bildungsgänge, deren Bildungsinhalte sowie die Wirksamkeit der Vermittlung der Bildungsgegenstände zu beachten. Für die Wirksamkeit der Vermittlung der Bildungsgegenstände sind insbesondere die Dauer der Beschulung, die Ausbildung der Lehrkräfte, die Didaktik und die Leistungskontrollen von Bedeutung. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt (Hess. VGH, Urteil vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 –, juris, Rdnr. 36 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger das IB-Certificate – dessen Anerkennung er als gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife begehrt – gemäß § 80 Satz 1 HSchG „außerhalb des Landes Hessen“ erworben hat. Grundsätzlich erfasst § 80 Satz 1 HSchG mit diesem Tatbestandsmerkmal die in anderen Bundesländern erworbenen schulischen Abschlüsse und Berechtigungen. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 –, juris, Rdnr. 30 m.w.N.) im Rahmen des § 80 HSchG auch die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden. Beides ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat seine schulische Ausbildung an der Frankfurt International School in Oberursel, einer – nach eigenen Angaben auf der Internetseite der Schule –Ergänzungsschule im Sinne des Hessischen Schulgesetzes, und damit sowohl (örtlich) innerhalb des Bundeslandes Hessen als auch (rechtlich) innerhalb des Geltungsbereichs des Hessischen Schulgesetzes absolviert. Es bestehen daher grundlegende Zweifel, ob der Kläger an der Frankfurt International School überhaupt einen „außerhalb des Landes Hessen“ erworbenen Abschluss erlangt haben kann. Aus dem gleichen Grund bestehen auch Zweifel daran, ob eine Bewertung des vom Kläger erlangten IB-Certificates nach § 80 Satz 1 Halbsatz 2 HSchG erfolgen kann. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bewertung des außerhalb Hessens erlangten Abschlusses von der Bewertung desjenigen Landes auszugehen, in dem der Abschluss erworben worden ist. Da der Kläger seine Schulzeit sowie die schulischen Prüfungsleistungen allesamt an der Frankfurt International School in Oberursel, und daher in Hessen erbracht hat, ist nicht ersichtlich, von welchen Bewertungen und insbesondere von welchem anderen Land hier maßgeblich ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die schulische Ausbildung des Klägers im Rahmen des IB-Programms inhaltlich den – wie der Kläger selbst betont (vgl. Seite 26 f. der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018) – weltweit einheitlichen Vorgaben der International Baccalaureate Organization (IBO), einer Schweizer Stiftung mit Sitz in Genf, und somit nicht nach den Vorgaben eines staatlichen Schulsystems erfolgte. Eine abschließende Klärung durch den Senat, ob es sich bei dem IB-Certificate des Klägers um einen „außerhalb des Landes Hessen“ erworbenen Abschluss und Berechtigung handelt, ist vorliegend aber nicht erforderlich, weil es sich sowohl bei dem IB-Certificate als auch dem begehrten schulischen Teil der Fachhochschulreife jedenfalls schon nicht um einen Abschluss im Sinne des § 80 HSchG handelt. Der Tatbestand des § 80 HSchG knüpft sowohl für die Anerkennung nach § 80 Satz 2 HSchG als auch für die Überprüfung der Gleichwertigkeit nach § 80 Satz 3 HSchG, an außerhalb des Landes Hessen erworbene „Abschlüsse und Berechtigungen“ an, deren Anerkennung als gleichwertig mit vom Hessischen Schulgesetz vorgesehenen „Abschlüssen und Berechtigungen“ begehrt wird. Ein „Abschluss“ wird dabei durch erfolgreiche Absolvierung eines Bildungsganges und ggf. der erfolgreichen Ablegung von Abschlussprüfungen erworben. Der erlangte Abschluss und das zum Nachweis erteilte Abschlusszeugnis dokumentieren den erreichten Ausbildungsstand. Mit den Abschlüssen sind dann „Berechtigungen“ verbunden, die den Weg in eine weiterführende, nicht berufliche Ausbildung oder mittelbar in einen Beruf eröffnen (vgl. Köller, in: Köller/Achilles, HSchG, Stand: 25. Nachlieferung Dez. 2019, § 13, Seite 3). Soweit also in verschiedenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes als Tatbestandsmerkmal von „Abschlüssen und Berechtigungen“ gesprochen wird (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 25 Abs. 1 Satz 2 HSchG, 72 Abs. 1 Nr. 3 und § 80 Satz 1 und 3 HSchG), handelt es sich um ein einheitliches Tatbestandsmerkmal. Aufgrund der durchgängigen Verbindung der Begriffe „Abschluss“ und „Berechtigung“ in den aufgeführten Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ist davon auszugehen, dass der jeweilige „Abschluss“ und die „Berechtigung“ in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Das Tatbestandsmerkmal „Abschlüsse und Berechtigungen“ ist daher – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu Art. 12 GG und Art. 3 GG (Seite 11 f. der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018) – so zu verstehen, dass es sich um einen Abschluss, und nicht nur um eine hierfür erforderliche Teilleistung handeln muss, aus dem sich eine Berechtigung ergibt (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1995 – P.St. 1170 –, juris, Rdnr. 223, 245 und 331; vgl. auch Köller, in: Köller/Achilles, HSchG, Stand: 25. Nachlieferung, Dez. 2019, § 13, Seite 3). Voraussetzung für die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erlangten Bildungsabschlusses nach § 80 HSchG ist daher, dass der jeweilige Antragsteller ein Abschlusszeugnis im Sinne des § 74 Abs. 3 HSchG vorweisen kann. Ein bloßes Abgangszeugnis (§ 74 Abs. 4 HSchG) reicht mithin nicht aus. Dieses Verständnis erscheint konsequent, da § 80 HSchG bereits nach seiner Überschrift nur die „Anerkennung von Abschlüssen“, und nicht – wie bei einem Abgangszeugnis sinnhaft allein denkbar – die Anerkennung von schulischen Teilleistungen regeln soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger kann schon keinen Abschluss, aus dem sich eine Berechtigung ergibt, vorweisen. Zudem begehrt er auch nicht die Anerkennung als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Hessischen Schulgesetz. Der Senat teilt daher nicht nur die im angegriffenen Urteil angesprochenen Bedenken des Verwaltungsgerichts (Seite 20 des Urteils vom 7. Juni 2017), ob es sich bei dem IB-Certificate des Klägers um eine Berechtigung im Sinne des § 80 HSchG handelt. Nachdem der Senat im Beschwerdeverfahren (vgl. Seite 3 des Beschlusses vom 16. August 2016 – 7 B 1326 –) aufgrund der seinerzeit allein gebotenen summarischen Prüfung (zu Gunsten) des Klägers noch davon ausgegangen ist, dass das dem Kläger von der Frankfurt International School ausgestellte IB-Certificate eine Berechtigung im Sinne des § 80 Satz 1 und 3 HSchG vermittelt, kann diese Einschätzung im Berufungszulassungsverfahren keinen Bestand mehr haben. Bei dem dem Kläger ausgestellten „IB-Certificate/IB Diploma Programme Course Results“ handelt es sich nicht um einen Abschluss mit einer sich daraus ergebenden Berechtigung. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift vom 18. Mai 2016 (Bl. 5 der Gerichtsakte) schloss der Kläger den Schulbesuch der Frankfurt International School „mit dem Erwerb des sog. IB-Certificate (Abgangszeugnis) und High School Diploma ab. Das IB-Diploma selbst konnte er nicht erlangen, da seine Punkteergebnisse aus den Abschlussprüfungen nicht ausreichend waren“. In Hessen wird aber nur ein im Rahmen des IB-Programms erworbenes IB-Diploma aufgrund der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International“ vom 10. März 1986 in der (aktuell gültigen) Fassung vom 7. März 2019 (im Internet abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1986/1986_03_10-Vereinbarung-Baccalaureate-Dipl.pdf) unter den dort genannten Voraussetzungen als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt. Nur hierbei handelt es sich um einen Abschluss, aus dem sich (unter weiteren Voraussetzungen) die Berechtigung zum Hochschulzugang ergibt. Das IB-Certificate wird demgegenüber weder von der genannten Vereinbarung über die Anerkennung des IB-Diplomas der Kultusministerkonferenz erfasst, noch geht der Kläger nach seinem eigenen Vortrag selbst davon aus, dass es sich dabei um mehr als „nur“ ein Abgangszeugnis im Sinne des § 74 Abs. 4 HSchG handelt. Das IB-Certificate stellt somit nur eine bloße Dokumentation der im IB-Programm erbrachten Leistungen dar, ohne dass hiervon weitere Berechtigungen ausgehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte Anerkennung seines von der Frankfurt International School ausgestellten High School Diplomas vom 7. Juni 2014 als schulischen Teil der Fachhochschulreife aus § 80 HSchG. Die vom Kläger begehrte Anerkennung kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil er entgegen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Satz 1 und 3 HSchG keinen vom Hessischen Schulgesetz vorgesehenen Abschluss, aus dem sich eine weitere Berechtigung ergibt, begehrt. Der Kläger verfolgt mit seinem Hilfsantrag die Anerkennung seines High School Diplomas als gleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife im Sinne des § 48 Abs. 2 OAVO. Bei dem schulischen Teil der Fachhochschulreife im Sinne des § 48 Abs. 2 OAVO handelt es sich aber nicht um einen Abschluss im Sinne des Hessischen Schulgesetzes, sondern nur um eine Teilleistung zur Erlangung des Abschlusses der Fachhochschulreife. Nach § 48 Abs. 1 OAVO erwirbt derjenige den Abschluss der Fachhochschulreife, der die Voraussetzungen des schulischen Teils nach § 48 Abs. 2 und 3 OAVO erfüllt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach § 48 Abs. 6 OAVO nachgewiesen hat. Daher wird nach § 48 Abs. 9 OAVO beim Verlassen der Schule ein „Abgangszeugnis“ ausgestellt, in dem – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 der genannten Vorschrift – der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bescheinigt wird. Erst wenn sowohl der schulische Teil der Fachhochschulreife erbracht worden und ein Nachweis über eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Absatz 6 erfolgt ist, erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben worden ist, gemäß § 48 Abs. 10 OAVO das Abschlusszeugnis über die Fachhochschulreife. § 80 HSchG sieht nur die Anerkennung von „Abschlüssen und Berechtigungen“ vor, „die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind“ (vgl. Satz 3). Eine Anerkennung von (schulischen) Teilleistungen mit dem Ziel, später einen Abschluss mitsamt der sich daraus ergebenden Berechtigungen zu erlangen, wird vom Tatbestand des § 80 HSchG nicht erfasst. Genau dies begehrt aber der Kläger nach seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018. Dort hat er „abermals“ darauf hingewiesen, dass er selbst im Falle einer antragsgemäßen Anerkennung seiner Schulausbildung damit gerade keine unmittelbare Hochschulzugangsqualifikation erwerben würde. Erst durch die zusätzliche Absolvierung eines einjährigen Praktikums würde er die Berechtigung zum Zugang zu einer Fachhochschule erlangen (Bl. 194 der Gerichtsakte). Der Kläger gibt damit zu erkennen, dass ihm bewusst ist, dass er mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gerade keinen Abschluss mit (Fach-) Hochschulzugangsberechtigung, sondern lediglich die Anerkennung von Teilleistungen begehrt. Hierfür kann er sich aber nicht mit Erfolg auf die von ihm allein geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 80 HSchG berufen. Daher bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung des Hilfsantrags im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 2. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung vom 8. Januar 2018 auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (Hess. VGH, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 A 1526/16.Z –, juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Zur Begründung dieses Zulassungsgrundes führt der Kläger aus, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich vorliegend daraus, dass das Verwaltungsgericht fünf Monate gebraucht habe, um die Entscheidungsgründe abzusetzen. Diese Dauer sei ein Indiz für besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art. Darüber hinaus weiche das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dem bereits genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2015, ab. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Rahmen des Eilverfahrens selbst mitgeteilt, dass es das Verfahren als eine komplexe Angelegenheit ansehe. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil nicht. Denn der vom Kläger angeführte Zeitraum bis zum Absetzen eines Urteils muss keineswegs identisch sein mit der Dauer der Abfassung der Entscheidungsgründe. Aus dem Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung bis zum Absetzen eines Urteils, der sich maßgeblich nach dem jeweiligen Arbeitsanfall im richterlichen Dezernat bestimmen wird, lassen sich keine grundsätzlichen Rückschlüsse auf die Schwierigkeit einer Rechtssache ziehen. Auch der Hinweis auf eine abweichende Rechtsansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung vermag eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht zu begründen. Denn selbst wenn man mit dem Kläger in diesem Umstand ein Indiz für eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache erkennen möchte, so hat er es jedenfalls unterlassen, eine von ihm als überdurchschnittlich schwierig anzusehende Rechtsfrage zu benennen. Der Kläger trägt auch weder vor, noch ist sonst ersichtlich, worin die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts liegen könnte. In seiner Klageschrift vom 18. Mai 2016 (Bl. 5 f. der Gerichtsakte) gelingt es ihm jedenfalls unter „I.“ den von ihm als maßgeblich erachteten Sachverhalt auf übersichtlichen eineinhalb Seiten darzustellen. Soweit der Kläger vorträgt, dass Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens selbst als komplex bezeichnet, so übersieht er, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sind. Denn die Komplexität im Rahmen eines Eilverfahrens ergibt sich in der Regel aus der allein gebotenen summarischen Prüfung und der damit im Zusammenhang stehenden Dringlichkeit der Entscheidung. Dass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht (mehr) von einer besonderen Komplexität des Verfahrens ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017, mit dem gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen worden ist. Nach dieser Vorschrift soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 3. Weiter hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründungsschrift auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn eine höchstrichterliche Klärung der Frage schon vorliegt oder wenn sich die Klärung der Frage bereits aus dem Gesetz ergibt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 7 A 521/18.Z –, juris; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rdnr. 10). Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Es sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrags weiterhin aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 7 A 521/18.Z –, juris m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger formuliert die Frage, inwiefern die vom Kläger im IB-Programme erlangten Bescheinigungen (vorliegend das „IB-Certificate / IB Diploma Programme Course Results“) / High School Diploma, bzw. das Abschlusszeugnis und die bis dato erworbene Schulbildung und die dokumentierten schulischen Leistungen, die der Kläger im IB-Programm nachweislich erbracht hat, nach § 80 HSchG jedenfalls als „schulischer Teil der Fachhochschulreife“ anzuerkennen sind. Ergänzend trägt der Kläger hierzu vor, dass es eine Hauptsacheentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze bzw. diese Rechtsfrage verbindlich kläre, bislang noch nicht gebe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die Beantwortung dieser Frage im Beschwerdeverfahren (7 B 1326/16) offengelassen. Die Abweichung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von der bereits genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen begründe zwar keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, mache aber die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich. Schließlich sei die Rechtsfrage für eine Vielzahl potentiell betroffener Schüler an internationalen Schulen von Bedeutung. Daher liege die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse, da eine nicht unerhebliche Personenzahl von der bestehenden Rechtsunsicherheit betroffen sei. Die Beantwortung der Frage diene daher nicht nur der Klärung eines Einzelfalles. Die vom anwaltlich vertretenen Kläger formulierte Frage erweist sich bereits nicht als in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig, weil sie ausschließlich auf den Kläger („… inwiefern die vom Kläger…“), und damit allein auf den vorliegenden Einzelfall bezogen ist. Der Kläger begehrt die Klärung der Frage, ob die von ihm im IB-Programm erlangten Bescheinigungen sowie die von ihm „erworbene Schulbildung und die dokumentierten schulischen Leistungen“ nach § 80 HSchG als schulischer Teil der Fachhochschulreife anzuerkennen sind. Es ist daher insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Begründung zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger konkret belegten Kurse, die Kursergebnisse und die ausschließlich seine erbrachten Leistungen dokumentierenden Nachweise „für eine Vielzahl potentiell betroffener Schüler an internationalen Schulen“ von Bedeutung sein könnten, zumal auch zu erwarten ist, dass sich sowohl die jeweils absolvierten Kurse als auch Kursergebnisse von Fall zu Fall unterscheiden werden. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Frage ist daher nicht ersichtlich. Ob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und insbesondere der Hessische Verwaltungsgerichtshof tatsächlich von der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen, bedarf daher vorliegend keiner weiteren Klärung. 4. Mit seiner Zulassungsbegründung hat der Kläger auch keine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einer obergerichtlichen Entscheidung – hier des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs –, auf der das angegriffene Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 VwGO), dargelegt. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht – oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte – einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat. Auch bezüglich dieses Zulassungsgrundes verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass sich die Darlegung zu allen genannten Voraussetzungen der Divergenz zu verhalten hat. Zur Darlegung der Divergenz in einer Rechtsfrage ist demgemäß die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage erforderlich, mit dem das Verwaltungsgericht von einem – gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden – in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsfrage in Widerspruch steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft. Dabei ist die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Zulassungsantragstellers voneinander abweichender Rechtssätze für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unverzichtbar (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 -, juris Rdnr. 33, vom 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 -, juris Rdnr. 54, und vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris Rdnr. 15). Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz vor, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 24 des Urteils die Darlegungs- und Beweislast dem Kläger auferlegt habe, und damit von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Januar 2008 – 7 UE 533/06 – (juris, Rdnr. 36) abweiche. Das Urteil beruhe auf der Divergenz, weil etwaige Unsicherheiten zu Tatsachenfragen zu Lasten der Behörde gehen müssten. Danach hätten vorliegend die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 80 Satz 3 HSchG nicht vorgelegen. Dies betreffe auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Hilfsantrag auf Seite 27 des angegriffenen Urteils. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von der des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der angeführten Entscheidung vom 25. Januar 2008 abweicht. An der vom Kläger beanstandeten Stelle (Seite 24 des Urteils) führt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Ablehnung des Hauptantrags zur Begründung aus: „Die Wertigkeit der von ihm im Übrigen - neben den nachgewiesenen drei Leistungskursen (auf dem High Level) und den drei auf „Standard Level" absolvierten Grundkursen - belegten Kurse ist einer vergleichenden Überprüfung schon deshalb nicht zugänglich, da dazu weitere Unterlagen vom Kläger, der dazu darlegungs- wie beweispflichtig ist, zur Ermöglichung einer Überprüfung nicht beigebracht wurden.“ Das Verwaltungsgericht stellt in diesen Ausführungen aber keinen abstrakten Rechtssatz zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 80 HSchG auf. Die Ausführungen beziehen sich allein auf den vorliegenden Einzelfall, bei dem das Verwaltungsgericht die Darlegungspflichten hinsichtlich weiterer Unterlagen zur Beurteilung der Wertigkeit „der von ihm“ – dem Kläger – im Übrigen belegten Kurse nicht erfüllt sah. Eine davon losgelöste und allgemeingültige Aussage zur Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Anerkennung von Abschlüssen nach § 80 HSchG trifft es nicht. Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof tatsächlich den vom Kläger behaupteten allgemeinen Rechtssatz nach seinem Verständnis aufgestellt hat, und ob die auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung des Verwaltungsgerichts zu diesem Rechtssatz im Widerspruch steht, bedarf keiner Klärung durch den Senat. Denn selbst die unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Obergericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Das gleiche gilt für eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung, wenn das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage oder einen Rechtssatz übersehen hat (Seiber, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 124, Rdnr. 159). Auch im Rahmen der Begründung zur Abweisung des Hilfsantrags auf Seite 27 des Urteils stellt das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz auf. An der vom Kläger benannten Stelle führt es aus: „Das „High School Diploma" der IBO ist bereits deshalb nicht als gleichwertig dem inländischen schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anerkennungsfähig, da insofern die erforderlichen ergänzenden Beurteilungsgrundlagen, die aufgrund dessen beigebracht werden müssten, dass hinter dem IBO-System kein ersichtliches und nachvollziehbares „nationales" Schulsystem steht, im Fall des Klägers erfolglos angefordert wurden. Die Kammer folgt dazu im Einzelnen den überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.04.2016, insbesondere S. 5 des Bescheidabdrucks, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.“ Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass „im Fall des Klägers“ Unterlagen erfolglos angefordert worden seien, stellt es wiederum ersichtlich nur auf den Einzelfall ab. Eine allgemeingültige Aussage trifft es in dem beanstandeten Begründungsabschnitt nicht. 5. Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das angegriffene Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche im Einzelnen zu benennenden Beweismittel zu welchen bestimmten Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 7 UZ 2516/05 –, juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Der Kläger trägt zur Begründung seiner Aufklärungsrüge vor, dass das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verkannt und daher gegen den Aufklärungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe. Nach § 80 Satz 3 HSchG liege die Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde, weil es sich bei der genannten Vorschrift um einen Versagungstatbestand handle. Das Verwaltungsgericht hätte daher die aus seiner Sicht noch erforderlichen Unterlagen, etwa zur Vergleichbarkeit von absolvierten Kursen selbst einholen und erfragen müssen. Dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger rügt im Wesentlichen nur allgemein, das Verwaltungsgericht hätte im Wege der Amtsermittlung weitere Unterlagen einholen und erfragen müssen und beanstandet nur pauschal, dass das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verkannt habe. Um welche konkreten Unterlagen es sich dabei handeln soll und auf welche konkreten Tatsachen sich diese beziehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ebenso wenig wird ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen den Unterlagen zu entnehmen gewesen sein sollen. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, hat der Kläger daher nicht hinreichend dargelegt. Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).