Urteil
19 A 790/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein außerhalb Nordrhein-Westfalens nach anderem Ausbildungs- und Prüfungsrecht erworbener Vorbildungsnachweis kann nach §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden.
• §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW erfasst auch Abschlüsse/Berechtigungen der Sekundarstufe II, die nicht unmittelbar Hochschulzugangsqualifikationen sind.
• Die inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt anhand einschlägiger Vereinbarungen (VIB, VSekII) und kann ein IB-C betreffen, auch wenn es sich um ein Abgangszeugnis ohne IB-Diploma handelt.
Entscheidungsgründe
Anerkennung eines IB-C als schulischer Teil der Fachhochschulreife (NRW) • Ein außerhalb Nordrhein-Westfalens nach anderem Ausbildungs- und Prüfungsrecht erworbener Vorbildungsnachweis kann nach §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. • §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW erfasst auch Abschlüsse/Berechtigungen der Sekundarstufe II, die nicht unmittelbar Hochschulzugangsqualifikationen sind. • Die inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt anhand einschlägiger Vereinbarungen (VIB, VSekII) und kann ein IB-C betreffen, auch wenn es sich um ein Abgangszeugnis ohne IB-Diploma handelt. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, besuchte eine International School und das International Baccalaureate Diploma Programme in Wales. Die IBO stellte ihm am 3.8.2010 ein IB-C aus, in dem er 23 Gesamtpunkte erreichte. Er beantragte bei der Bezirksregierung die Anerkennung des IB-C als schulischer Teil der Fachhochschulreife nach Klasse 12. Die Bezirksregierung lehnte ab mit Verweis auf KMK-Regelungen, weil kein IB Diploma vorliege. Der Kläger klagte und machte geltend, es gehe nur um die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach §40a APO-GOSt; sein IB-C erfülle die dortigen Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das OVG ließ die Berufung zu und holte eine Stellungnahme der ZAB ein. • Anwendbarkeit von §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW: Diese Vorschrift erfasst Gleichwertigkeitsfeststellungen für außerhalb Nordrhein‑Westfalens nach anderen Ausbildungs‑ und Prüfungsordnungen erworbene Vorbildungsnachweise, soweit sie nicht unmittelbar Hochschulzugangsqualifikationen im Sinne des §49 Abs.4 HG NRW bezwecken. • Erwerb außerhalb NRW i.S.d. §51 Abs.4 Satz1: Maßgeblich sind die maßgeblichen Ausbildungs‑ und Prüfungsordnungen; das IB-C wurde nach dem privaten Schulrecht der IBO ausgestellt und fällt daher unter die Vorschrift. • Berechtigungscharakter: Das IB-C ist als "Berechtigung" bzw. Vorbildungsnachweis i.S.d. Vorschrift anzusehen, auch wenn es ein Abgangszeugnis ohne IB‑Diploma ist; §51 erfasst nicht nur vollständige Abschlusszeugnisse. • Gleichwertigkeitsprüfung und Maßstab: Die Gleichwertigkeit des IB‑C mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife ist anhand der einschlägigen Vereinbarungen (VIB und VSekII) und der Vorgaben der APO‑GOSt zu prüfen. • Konkrete Feststellung im Einzelfall: Der Kläger hat die fachlichen und leistungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt (Pflichtbelegung von Sprachen, Naturwissenschaft, Mathematik, Gesellschaftswissenschaft; höhere Leistungen in drei HL‑Fächern; Mindestpunktzahlen in Kursen und insgesamt), sodass sein IB‑C den Anforderungen entspricht. • Rechtsfolge: Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW vorliegen und die Gleichwertigkeit bejaht wurde, war der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das beklagte Land wird verpflichtet, das IB‑C des Klägers vom 3.8.2010 als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen, weil §51 Abs.4 Satz1 SchulG NRW anwendbar ist, das IB‑C als zureichender Vorbildungsnachweis/Berechtigung anzusehen ist und die inhaltlichen Voraussetzungen der VIB/VSekII sowie der APO‑GOSt erfüllt sind. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 17.11.2010 ist damit rechtswidrig. Das Land trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.