Beschluss
7 B 2132/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1029.7B2132.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - 7 L 1980/20.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - 7 L 1980/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der B...schule in Frankfurt am Main. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019/20 die Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule A...schule in Frankfurt am Main. Die Eltern des Antragstellers wählten für dessen weitere schulische Ausbildung den gymnasialen Bildungsgang mit 1. Fremdsprache Englisch oder Spanisch und benannten zwei Gymnasien in Frankfurt als Wunschschulen (Erstwunsch: B...schule, Zweitwunsch: C...gymnasium). Der Erstwunsch wurde mit dem an der Schule angebotenen Schwerpunkt Musik, insbesondere der Möglichkeit der Teilnahme am Gesangsensemble begründet. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte der Schulleiter der B...schule den Eltern des Antragstellers mit, dass dessen Aufnahme nicht möglich sei, da die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der zu vergebenden Schulplätze übersteige. Eine vorrangige Aufnahme des Antragstellers nach § 70 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) unter Berücksichtigung seines Wunsches nach Unterrichtung im Schwerpunkt Musik habe nicht erfolgen können. Das weitere Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ sei bei ihm nicht einschlägig gewesen. Auch seine Teilnahme am Losverfahren über die verbleibenden Plätze habe nicht zum Erfolg geführt. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 29. Juli 2020 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung das Teilhaberecht der Antragstellers auf Zugang zu einer bestimmten Schule verletzte. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg auf eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität an der B...schule berufen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Schulleiters vom 10. Juni 2020 und des schulfachlichen Dezernats des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 29. Juli 2015 seien nicht nachvollziehbar. Die Auswahlentscheidung sei ermessenfehlerhaft, da sie auf einer unvertretbaren Gesetzesanwendung beruhe. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im kommenden Schuljahr an der B...schule in der 5. Klasse aufzunehmen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. August 2020 - 7 L 1980/20.F - den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses (vgl. Blatt 177 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 25. August 2020 hat der Antragsteller gegen diesen seiner Bevollmächtigten am 12. August 2020 zugestellten Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 7. September 2020 begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (vgl. Blatt 200 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - 7 L 1980/20.F -, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im kommenden Schuljahr an der B...schule in der 5. Klasse aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität der B...schule und der ermessensfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. September 2020 (vgl. Blatt 232 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung, über die der Vorsitzende als Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden kann, ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums B...schule in Frankfurt am Main im Schuljahr 2020/2021 gerichtete Eilrechtsschutzgesuch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlt es jedenfalls am Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung. Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem an der B...schule durchgeführten Auswahlverfahren bleiben ohne Erfolg. 1. Zunächst greift sein Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er beim Auswahlverfahren gesetzwidrig und damit offenkundig ermessensfehlerhaft benachteiligt worden sei. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, er hätte wegen des bei ihm zu berücksichtigenden Auswahlkriteriums „Musikschwerpunkt“ im letzten Auswahlschritt vorrangig vor den Kindern aufgenommen werden müssen, die weder den vorrangigen Wunsch nach Unterrichtung mit einem musikalischen Schwerpunkt noch ein Geschwisterkind an der Schule haben. Das Gymnasium B...schule ist nach dem Schulentwicklungsplan eine vierzügige Schule mit einer Schülerhöchstzahl in der 5. Klasse von 30 Schüler/innen pro Klasse (§ 1 Abs. 1 SchulKlassGrV). Den 120 zu vergebenden Schulplätzen standen für das Schuljahr 2020/21 aber 192 Anmeldungen als Erstwunsch gegenüber, so dass ein Aus-wahlverfahren gemäß § 70 Abs. 4 Nr. 2 HSchG durchzuführen war. Im ersten Schritt des Auswahlverfahrens sind von den an der B...schule unter Berücksichtigung von vier für Schüler von Intensivklassen vorgehaltenen Plätzen noch zur Verfügung stehenden 116 Plätzen (davon im musikalischen Schwerpunkt: 30 in der Musikklasse und 40 im Gesangsensemble) drei an Härtefälle vergeben worden. Im zweiten Schritt sind die im musikalischen Schwerpunkt noch zur Verfügung stehenden 67 Plätze (29 in Orchesterklasse und 38 im klassenübergreifenden Gesangsensemble) vergeben worden. Damit war die Aufnahmekapazität im musikalischen Schwerpunktbereich erschöpft. In der letzten Stufe des Auswahlverfahrens sind von den verbliebenen 46 Schulplätzen (16 für Schüler mit gewählter 1. Fremdsprache Spanisch und 30 für Schüler mit gewählter 1. Fremdsprache Englisch) zunächst für jede Fremdsprache vorrangig die Geschwisterkinder (Spanisch: 12, Englisch: 8) berücksichtigt worden. Für Schüler mit gewünschter 1. Fremdsprache Spanisch sind danach noch 4 Plätze, für Schüler mit gewünschter 1. Fremdsprache Englisch noch 22 Plätze zu vergeben gewesen. In dem Lostopf der für die Fremdsprache Englisch zu vergebenden Plätze wurden alle noch nicht zum Zuge gekommenen Schüler/innen berücksichtigt, die als erste Fremdsprache Englisch gewählt hatten und zwar unabhängig davon, ob deren Eltern zudem eine Beschulung im musikalischen Schwerpunkt gewünscht hatten. Der Antragsteller gehörte nicht zu den ersten 22 ausgelosten Schülern und wurde darum nicht in die Schule aufgenommen. Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Auswahlverfahren sei ermessensfehlerhaft durchgeführt worden, weil er im Rahmen der letzten Auslosung auch mit Kindern gleichgesetzt worden sei, deren Eltern neben dem Wunsch nach der 1. Fremdsprache Englisch nicht auch die Beschulung im musikalischen Schwerpunkt gewünscht hatten. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, er hätte im letzten Auswahlschritt wegen seines Schwerpunktwunsches bevorzugt werden und somit vorrangig einen Platz innerhalb der noch vorhandenen Kapazität von 22 Plätzen erhalten müssen oder für den Fall, dass von den 37 verbliebenen Schülern mehr als 22 Schüler neben der 1. Fremdsprache Englisch auch den musikalischen Schwerpunkt gewünscht hätten, nur diese an der letzten Verlosung hätten teilnehmen dürfen. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Aufnahme in die B...schule wegen vorrangiger Platzvergabe im letzten Auswahlschritt zu, noch hätten seine Erfolgsaussichten dadurch verbessert werden müssen, dass bei dem letzten Losverfahren nur Schüler hätten berücksichtigt werden dürfen, die neben dem Auswahlkriterium „1. Fremdsprache Englisch“ auch das Auswahlkriterium „Musikschwerpunkt“ erfüllten. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HSchG sind bei der Entscheidung über die Aufnahme „vorrangig“ die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen. Die B...schule hat einen vom Hessischen Kultusministerium zertifizierten musikalischen Schwerpunkt (vgl. Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums, ABl. 12/17, S. 839 ff.), der in den Ausprägungen „Musikklasse“ und „Gesangsensemble“ angeboten wird. Nach den Mitteilungen des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main über die Gestaltung des Auswahlverfahrens (FAQ zum Übergang 4/5 Nr. 1. B, Bl. 68 der Gerichtsakte) müssen Kinder, die sich einen zertifizierten musikalischen Schwerpunkt wünschen, entsprechend § 70 HSchG „bei ausreichender Kapazität“ aufgenommen werden. Die bezeichnete Kapazität bezieht sich nur auf die zur Verfügung stehenden Plätze im musikalischen Schwerpunkt und nicht auf die an der Schule generell für die gesamte Jahrgangsstufe zur Verfügung stehenden Plätze. Solange ausreichende Plätze im musikalischen Schwerpunkt zur Verfügung stehen, sind somit Schüler/innen, die eine Beschulung in diesem Schwerpunkt wünschen, vorrangig vor den Schüler/innen zu berücksichtigen, die allein wegen der 1. Fremdsprache Englisch oder Spanisch eine Aufnahme in die Schule wünschen. Dementsprechend hat das Staatliche Schulamt zum Aufnahmeverfahren bestimmt, dass bei nicht ausreichender Kapazität im Schwerpunktbereich eine Verlosung in die Schwerpunktklasse stattfindet. Wer aufgrund dieses Losverfahrens nicht in die Schwerpunktklasse aufgenommen wurde, nimmt an einer weiteren Verlosung für die Plätze in den Klassen ohne musikalischen Schwerpunkt an der Erstwunschschule teil, es sei denn, für den Fall einer Nichtaufnahme in den Schwerpunkt wurde im Antragsformular unmittelbar die Aufnahme in die Zweitwunschschule begehrt (vgl. FAQ zum Übergang 4/5, Nr. 6 A, C, Bl. 71 der Gerichtsakte). Da der Antragsteller eine Beschulung im musikalischen Schwerpunktbereich (Gesangsensemble) wünschte, nahm er an dem Losverfahren für die Vergabe der Plätze im Gesangsensemble teil, während Schüler, die im musikalischen Schwerpunktbereich in einer Orchesterklasse (Musikklasse) Aufnahme begehrten, an dem entsprechenden Losverfahren für diesen Schwerpunktbereich teilnahmen. Nach Durchführung der Losverfahren und Vergabe aller verfügbaren Plätze, war die Aufnahmekapazität in dem musikalischen Schwerpunktbereich in beiden Ausprägungen erschöpft. Da der Antragsteller nicht zu den ausgelosten Schülern zählte, nahm er in der Folge an dem Losverfahren für die Plätze teil, die für Schüler mit dem Wunsch 1. Fremdsprache Englisch noch vergeben werden konnten. Eine Bevorzugung des Antragstellers vor den Schülern, die ebenfalls als erste Fremdsprache Englisch gewählt, aber keine Beschulung im musikalischen Schwerpunkt gewünscht hatten, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zu Recht unterblieben. Die Privilegierung der Kinder mit einem Schwerpunktwunsch ist nur unter der Voraussetzung geboten und gerechtfertigt, als noch die Möglichkeit der Beschulung in dem Schwerpunktbereich besteht, d. h. solange die Kapazität in diesem Bereich noch nicht erschöpft ist. Die vom Antragsteller begehrte Bevorzugung hätte zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Kinder geführt, deren Eltern allein die 1. Fremdsprache Englisch als Auswahlkriterium angegeben hatten. Die Kinder, die wegen der Kapazitätserschöpfung des Schwerpunkts nicht im Schwerpunktbereich Musik beschult werden können, bei der Vergabe der für den Unterricht in der 1. Fremdsprache Englisch verfügbaren Plätze zu bevorzugen, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in der Beschwerde, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht sei auf seinen Sachvortrag zur ermessensfehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens letzter Stufe bei der Vergabe der 22 Plätze für Schüler mit dem Auswahlkriterium 1. Fremdsprache Englisch „mit keinem einzigen Wort“ eingegangen. Insofern sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu unterstellen. Die Beschwerde übersieht, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt hat, er sei im abschließenden Losverfahren gegenüber denjenigen benachteiligt worden, die nur den Sprachenwunsch und nicht auch den Wunsch nach Beschulung im Musikschwerpunkt hatten. Das Verwaltungsgericht weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass Kinder, die beides wünschten - wie der Antragsteller - durch die zweimalige Teilnahme an Losverfahren (zuerst im Lostopf Gesangsensemble, danach im Lostopf Englisch) gegenüber den Kindern, die lediglich den Wunsch nach der ersten Fremdsprache Englisch hatten, eine erhöhte Chance auf Aufnahme in die B...schule hatten. 2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Überprüfung des Auswahlverfahrens hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler im Eilrechtsschutzverfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und damit zu Unrecht auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel beschränkt. Der Antragsteller verkennt, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht die umfassende Prüfung des der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts gebietet. Das Grundrecht aus Art 19. Abs. 4 Satz 1 GG auf Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes verlangt die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Die im Eilverfahren ergehenden Entscheidungen dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ausnahmsweise ist eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs erforderlich, um dem Gewicht der in Frage stehenden Grundrechte Rechnung zu tragen und eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat darum die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Nur dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern umfassend und abschließend prüfen. Fälle einer ausnahmsweise verfassungsrechtlich gebotenen Vollprüfung liegen vor, wenn ohne den begehrten Eilrechtsschutz irreparable Grundrechtsverletzungen von besonderem Gewicht drohen, wie etwa Verletzungen der Menschenwürde oder lebensbedrohliche Nachteile (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rdnr. 23 ff., vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, juris, Rdnr. 2 ff., vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, juris, Rdnr. 3 f., vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, juris, Rdnr. 14 f., und vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, juris, Rdnr. 10 ff.). Aus diesen Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ergibt sich vorliegend nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise durchzuführende Vollprüfung vorliegen. Er trägt lediglich vor, ohne die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes drohe ihm eine unzumutbare irreparable Beeinträchtigung, weil er die gewünschte Schule nicht schon mit Beginn des Schuljahres 2020/21 besuchen könne und die bis zu einer positiven Entscheidung im Hauptsachverfahren „versäumte Schulzeit“ an der Wunschschule nicht wiederhergestellt werden könne. Aktuell müsse er eine Schule ohne musikalischen Schwerpunkt besuchen, obwohl er eine Schule mit einem solchen Schwerpunkt habe besuchen wollen. Mit der Aussicht, wahrscheinlich „über Jahre hinweg“ an einer Schule ohne musikalischen Schwerpunkt beschult zu werden, drohe ihm ein irreparabler Nachteil, dessen Hinnahme ihm unzumutbar sei. Um diesen Nachteil zu vermeiden, sei eine umfassende Prüfung des Sachverhalts im Eilverfahren notwendig. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller aber schon nicht aufgezeigt, dass ihm ohne den begehrten Eilrechtsschutz eine gravierende Grundrechtsverletzung und ein unzumutbarer Nachteil droht. Für das Schulverhältnis in erheblichem Maße grundrechtsrelevant sind einerseits der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 56 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) und andererseits das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und/oder Art. 55 Satz 1 HV, der inhaltlich der vorgenannten Grundgesetzbestimmung im Wesentlichen entspricht und deshalb gemäß § 142 GG fortgilt (Hess. StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 - P.ST. 608.637 -, ESVGH 22, 4 = StAnz. 1972, 112), sowie das Zugangsrecht zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 59 Abs. 2 HV und die persönliche Handlungs- und Ausbildungsfreiheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 12 Abs. 1 GG. Danach ist zwar die Wahl des weiterführenden Bildungsganges des Kindes und das Recht zum Besuch einer bestimmten Schulform (§ 11 Abs. 3 HSchG), etwa des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 55 Satz 1 HV sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG von erheblicher Bedeutung. Allerdings steht vorliegend nicht die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungswegen in Rede, sondern die Aufnahme des Antragstellers in eine bestimmte Schule mit einem besonderen pädagogischen Profil, nämlich die von seinen Eltern gewählte B...schule mit einem zertifizierten musikalischen Schwerpunkt. Der Besuch einer bestimmten Schule ist für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts des Kindes auf Schulbildung (Art. 12 Abs. 1 GG, § 1 HSchG) indessen von deutlich geringerem Gewicht als die Wahl des Bildungsweges selbst. Dass der Besuch eines Gymnasiums mit musikalischem Schwerpunkt auch für den Antragsteller und dessen Eltern nicht von ausschlaggebender Bedeutung für eine an Begabung und Neigung ausgerichtete Ausbildung und Erziehung des Antragstellers ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass im Aufnahmeantrag vom 3. März 2020 (Bl. 24 f. der Gerichtsakte) als Zweitwunsch das „C...gymnasium“ angegeben wurde, das keinen entsprechenden Schwerpunkt anbietet. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Mitteilungen des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main („FAQ zum Übergang 4/5“, S. 2, Nr. 2. A - Stand: 20. 02. 2020, vgl. Bl. 68 f. der Gerichtsakte) geht indes hervor, dass in Frankfurt neben der B...schule sieben weitere Schulen über einen vom Hessischen Kultusministerium zertifizierten musikalischen Schwerpunkt verfügen (Bettinaschule, Carl-Schurz-Schule, Goethegymnasium, Leibnizschule, Lessing-Gym-nasium, Schule am Ried und Wöhlerschule) und außerdem die Musterschule in Frankfurt als anerkanntes Zentrum zur Förderung musikalisch Hochbegabter besteht. Sollte die schulische Ausbildung des Antragstellers mit einem musikalischen Schwerpunkt im Hinblick auf seine Begabung und seine Neigung ein zentrales Anliegen der Eltern gewesen sein, hätte es nahegelegen, als Zweitwunsch eine der weiteren Schulen mit musikalischem Schwerpunkt zu benennen. Gegen eine Festlegung auf die Beschulung in einem musikalischen Schwerpunkt, die alternative Beschulungen als unzumutbar erscheinen lassen könnte, spricht zudem, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren weiter eine Aufnahme in die B...schule anstrebt, obwohl dort die Aufnahmekapazität sowohl in der Musikklasse als auch im Gesangsensemble ausgeschöpft ist, somit seine Beschulung im musikalischen Schwerpunkt nicht möglich ist. Soweit der Antragsteller meint, dass sich der musikalische Schwerpunkt nicht allein auf die Musikklasse und das Gesangsensemble reduzieren lasse, sondern sich „durch den gesamten Schullalltag“ ziehe, verkennt er, dass sich die in Chor, Orchester, Bigband, den Schulkonzerten, Vorspiel- und Kammermusikabenden sowie an Bundeswettbewerben und Musik-Probenfahrten mitwirkenden Schüler aus dem Kreis der in Musikklassen und Gesangsensemblen beschulten Schüler rekrutieren. Soweit sein musikalisches Interesse aber außerhalb dieses Kreises allein mit der Teilnahme an Musik-AGs hinreichend zufriedengestellt werden kann, ist eine Unzumutbarkeit des Besuchs des C...gymnasiums nicht ersichtlich, weil auch dort nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners die Teilnahme an zahlreichen Musik-AGs möglich ist. Der Antragsteller hat somit schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm besuchte C...gymnasium seinen Neigungen und Begabungen erheblich weniger gut entspricht als die B...schule. Vor diesem Hintergrund hätte vom Antragsteller eingehender dargelegt werden müssen, ob und gegebenenfalls welche schweren und unzumutbaren Nachteile sich für ihn aus dem Besuch des als Zweitwunsch gewählten C...gymnasiums im Vergleich zu einem Besuch der versagten Erstwunschschule ergeben. Allein mit dem Hinweis darauf, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen würden und versäumte Schulzeit an der Erstwunschschule nicht wiederhergestellt werden könne, wird nicht dargetan, welche gravierend nachteiligen Folgen hieraus für ihn entstehen. Es ist vom Antragsteller weder dargetan oder sonst ersichtlich, dass bereits die Versagung des Wunsches nach Aufnahme in eine bestimmte Schule des gewählten Bildungsganges geeignet ist, seine Bildungs- und Berufschancen nennenswert zu beeinträchtigen. Da somit eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten war, konnte das Verwaltungsgericht die Überprüfung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf etwaige Ermessenfehler summarisch durchführen und sich dabei auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel wie eine unvertretbare Gesetzesanwendung beschränken. Insbesondere war das erstinstanzliche Gericht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehalten, das gesamte Auswahlverfahren einer extensiven Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls jede einzelne im Auswahlverfahren ergangene Entscheidung auf ihre formale wie inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, was dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerecht würde. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf offenkundige oder substantiiert vorgetragene Mängel trägt dabei zu Recht dem Umstand Rechnung, dass die gerichtliche Prüfung des Verfahrens lediglich im Hinblick auf das aus dem Teilhabeanspruch des Antragstellers folgende Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren erfolgt, nicht aber hinsichtlich eines gebundenen Anspruchs auf Aufnahme in die von seinen Eltern an erster Stelle gewählte Schule, der wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes musste das Verwaltungsgericht somit auch nicht die volle Überzeugung von den die Entscheidung tragenden Umständen gewinnen; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügte insoweit, wobei es Sache der Kammer war, zu entscheiden, wann sie die vorgetragenen Umstände für hinreichend wahrscheinlich hielt, welche Umstände für ihre Überzeugungsbildung und auch die Entscheidung erheblich waren und welcher Grad von Gewissheit angesichts der Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsgüter für die Entscheidung erforderlich war. Entgegen der Annahme des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend zu prüfen, war das erstinstanzliche Gericht somit ohne offensichtliche oder vom Antragsteller substantiiert vorgetragene konkrete Anhaltspunkte nicht gehalten, die Aufnahmeanträge aller Schüler/innen nach Vorlage dahingehend zu überprüfen, ob die Auswahlkriterien von allen Schüler/innen erfüllt und ob die Schüler/innen im Gebiet des Schulamts der Stadt Frankfurt am Main wohnhaft sind. Das Verwaltungsgericht war im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob den schulärztlichen Fachattesten der Kinder- und Jugendmedizin, die drei Kindern das Vorliegen eines „Härtefalles“ bescheinigten, tatsächlich Erkrankungen oder sonstige Beeinträchtigungen von solchem Gewicht zugrunde liegen, die es rechtfertigen, diese rechtlich als „Härtefälle“ zu bewerten, mit der Folge einer vorrangigen Aufnahme in die Schule. Für die drei betroffenen Kinder sind zwar keine detaillierten Angaben zu den diagnostizierten Erkrankungen, ihrer Intensität und ihres Umfanges vorgelegt worden. Es ist darüber hinaus auch nicht darlegt worden, warum die betroffenen Kinder krankheitsbedingt z. B. keinen langen Schulweg auf sich nehmen können. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes beim Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main trotz einschlägiger medizinischer Erfahrungen die Erkrankungen der drei betroffenen Kinder nicht zutreffend als „Härtefälle“ haben qualifizieren können oder offensichtlich Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt haben könnten. Allein der Umstand, dass die Diagnosen der Erkrankungen nicht vorgelegt worden sind, begründet bei summarischer Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes noch keine Zweifel am Vorliegen eines medizinisch als „Härtefall“ bewerteten Krankheitsbildes. Zweifel wären allenfalls dann angebracht, wenn in Abkehr von einer jahrelang geübten Praxis allein bei den hier vorliegenden drei Fällen von der Vorlage einer eingehenden ärztlichen Diagnose abgesehen worden wäre oder aber Fälle aus letzter Zeit bekannt geworden wären, bei denen Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin „Härtefälle“ attestiert hätten, ohne dass bei den betroffenen Kindern eine erhebliche Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung vorgelegen hätten. 3. Mangelt es nach alledem schon an der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache, so ist darüber hinaus nach Auffassung des Senats auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, wobei - da der Hauptantrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium gerichtet ist - wegen der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sogar zu fordern wäre, dass der Antragsteller bei einer Verweisung auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Senat erachtet es auch im Hinblick auf eine möglicherweise mehrjährige Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht für unzumutbar, den Antragsteller auf dessen Ergebnis zu verweisen. Insbesondere sind die Folgen für den Antragsteller, die sich ergeben können, wenn keine vorläufige Regelung erlassen wird, nicht so schwerwiegend, dass ihre Hinnahme dem Antragsteller nicht abverlangt werden könnte. Bei dieser Einschätzung misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass das Elisabethen-Gymnasium und das C...gymnasium der gleichen Schulform desselben Bildungswegs angehören und sich im Wesentlichen nur hinsichtlich des zertifizierten Schwerpunktbereichs unterscheiden. Die Eltern des Antragstellers sind deshalb nicht gehindert, ihren Sohn auch während eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens den von ihnen gewünschten Bildungsweg beschreiten zu lassen, ohne dass damit ein Zeitverlust für die Schullaufbahn des Kindes verbunden ist. Die betreffende Vorgehensweise erscheint dem Senat auch nicht im Hinblick darauf als unzumutbar, dass der Antragsteller am C...gymnasium keine Schwerpunktausbildung in einem Gesangsensemble erhalten kann. Denn ungeachtet dessen hindert der Besuch des C...gymnasiums den Antragsteller nicht, seinen musikalischen Begabungen und Interessen durch die Teilnahme an den dort angebotenen Musik-AGs nachzugehen. Kann der Antragsteller aber den von seinen Eltern für ihn als Zweitwunsch gewählten weiterführenden Bildungsgang an dem C...gymnasium in zumutbarer Weise beschreiten, fehlt es zugleich an der Dringlichkeit der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung und damit am Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).