Beschluss
7 B 968/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1215.7B968.23.00
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Leitsätze
1. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat wegen eines Anwendungsvorranges entgegenstehenden Unionsrechts insoweit unangewendet zu bleiben, als Belange i. S. d. Art. 5 Buchst. a bis c RL 2008/115/EG der Vollstreckung einer Abschiebung entgegenstehen.
2. Sich aus dem Vorhandensein deutscher Kinder ergebende familiäre Gründe (Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG) stehen dem Erlass einer im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ergehenden Abschiebungsandrohung nicht ohne Weiteres entgegen. Auch in derartigen Konstellationen kann sich eine Abschiebungsandrohung im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung als verhältnismäßig erweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 2023 - 4 L 497/21.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2021 - 4 L 497/21 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat wegen eines Anwendungsvorranges entgegenstehenden Unionsrechts insoweit unangewendet zu bleiben, als Belange i. S. d. Art. 5 Buchst. a bis c RL 2008/115/EG der Vollstreckung einer Abschiebung entgegenstehen. 2. Sich aus dem Vorhandensein deutscher Kinder ergebende familiäre Gründe (Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG) stehen dem Erlass einer im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ergehenden Abschiebungsandrohung nicht ohne Weiteres entgegen. Auch in derartigen Konstellationen kann sich eine Abschiebungsandrohung im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung als verhältnismäßig erweisen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 2023 - 4 L 497/21.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2021 - 4 L 497/21 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist begründet. Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) ab, drohte ihm unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 23. April 2021 die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an, befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre und neun Monate und zog den Nationalpass des Antragstellers ein. Hinsichtlich der Ablehnung des Verlängerungsantrags verwies der Antragsgegner im Wesentlichen darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 4 AufenthG zu versagen sei, weil ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Der Antragsteller gehöre als Mitglied des „J e.V.“ einer Organisation an, die den Terrorismus unterstütze, und gefährde dadurch die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Als Mitgliedsverein des „Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurden in Deutschland e.V.“ (NAV-DEM, vor 2014 „Föderation Kurdischer Vereine Deutschland e.V.“ [YEK-KOM]), der Dachorganisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) naher Vereine in Deutschland, gelte der Verein „J e.V.“ als von der PKK gesteuert. Der offensichtliche PKK-Bezug von Veranstaltungen des Vereins (u.a. des Newroz-Festes, Geburtstagsfeiern für den PKK-Gründer Öcalan und Demonstrationen anlässlich der Festnahme Öcalans), die der Antragsteller regelmäßig besuche und nach eigenen Angaben auch künftig besuchen werde, trage dazu bei, dass die Ideologie der PKK zumindest unter den Vereinsbesuchern verbreitet und verfestigt werde. Den PKK-Bezug dieser Veranstaltungen müsse er sich zurechnen lassen. Ferner habe der Antragsteller eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung, nämlich die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen, mit der Übernahme der Funktion als (stellvertretender) Vereinsvorsitzender in einem PKK-nahen Verein in den Jahren 2002/2003 und 2006/2006 und - nach Aufgabe dieses Amtes aus rein persönlichen Gründen - durch die bis heute fortgesetzte Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen mit PKK-Bezug unterstützt. Eine Distanzierung sei nicht festzustellen, sodass vom Fortbestehen der Gefährdung auch für die Zukunft auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 11. März 2021 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 4 K 499/21.KS geführt wird, und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das beschließende Gericht durch Beschluss vom 4. November 2021 - 9 B 1530/21 - zurückgewiesen. Am 4. Juli 2023 hat der Antragsteller unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - zur Auslegung von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 - Rückführungsrichtlinie [RL 2008/115/EG]) beantragt, nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 4. Juli 2023 stattgegeben. Gemessen an dem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 29. Juni 2021 zu Unrecht teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 26. Februar 2021 enthaltende Abschiebungsandrohung angeordnet. Der von dem Antragsteller gestellte Abänderungsantrag ist zwar zulässig (1.). In der Sache ist er aber unbegründet (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers vom 4. Juli 2023, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 abzuändern, zu Recht bejaht. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass auch die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage zur Unionsrechtswidrigkeit einer nationalen Regelung ein „veränderter Umstand“ i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein kann und der vom Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - wegen einer daraus resultierenden eingeschränkten Anwendbarkeit des § 59 AufenthG - dem Grunde nach geeignet ist, sich entscheidungserheblich auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Abschiebungsandrohung auszuwirken (vgl. S. 4 Abs. 2 ff. des Beschlussabdrucks; zur Zulässigkeit eines Abänderungsantrages bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat in dem genannten Beschluss entschieden, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG geregelten Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwingend verpflichtet ist, „vor“ Erlass einer gegen einen Minderjährigen gerichteten Rückkehrentscheidung - im deutschen Ausländerrecht der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, zugehöriger Vorlagebeschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18) - eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen, und es nicht ausreicht, den Ausländer auf ein nachgelagertes Aussetzungsverfahren vor der Ausländerbehörde zu verweisen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 28). Diese Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Fallgestaltungen wie die ausdrücklich entschiedene (Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen, der sich auf familiäre Belange beruft) aus, sondern auch auf Verfahren wie das des Antragstellers, in denen der Adressat einer im Anwendungsbereich der Richtlinie erlassenen Abschiebungsandrohung nicht ein Minderjähriger, sondern ein Erwachsener ist (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 27. April 2023 - C-528/21 -, Rn. 89, 91, vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 76 und vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 ff. sowie zur einer beabsichtigten entsprechenden Gesetzesänderung einschließlich der Berücksichtigung gesundheitlicher Belange S. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung [Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 2. November 2023 - Bundesratsdrucksache 563/1/23 -, juris). Der Zulässigkeit des Abänderungsantrages bzw. der Annahme eines „veränderten“ Umstandes steht auch nicht - wie der Antragsgegner meint - das bereits am 11. März 2021 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs - C-112/20 - entgegen. Denn während dort die Frage im Raum stand, „ob“ Kindeswohlinteressen i.S.d. Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Adressat der Rückkehrentscheidung nicht der Minderjährige, sondern dessen erwachsenes Elternteil ist (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 19), hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Vorlage in dem Vorabentscheidungsverfahren - C-484/22 - die davon ersichtlich zu unterscheidende Frage aufgeworfen, „wann“ die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange zu berücksichtigen sind (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, a.a.O. Rn. 19). Eine Kongruenz liegt insofern - wie im Übrigen auch der Umstand nahelegt, dass der Gerichtshof keine Unzulässigkeits-, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat - nicht vor. 2. Hingegen macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers - anders als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen - nicht begründet ist. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die streitige Abschiebungsandrohung vom 26. Februar 2021 weiterhin offensichtlich rechtmäßig. Das Interesse des gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers von der Vollziehung der nach § 59 AufenthG angedrohten Abschiebung verschont zu bleiben, überwiegt deshalb nicht das in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO gesetzlich geregelte öffentliche Interesse an deren Vollziehung schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dem Beschluss vom 15. Februar 2023 zur Auslegung von Art. 5 RL 2008/115/EG stehen die vom Antragsteller im Abänderungsverfahren geltend gemachten familiären und gesundheitlichen Belange seiner Abschiebung nicht entgegen. Zwar ist aufgrund des Beschlusses vom 15. Februar 2023 davon auszugehen, dass die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als unionsrechtswidrig anzusehen ist, soweit Art. 5 RL 2008/115/EG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG nicht entgegen. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass jede Abschiebungsandrohung, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG) ergangen ist, per se europarechtswidrig wäre. Insbesondere kann sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Abschiebungsandrohung nicht - wie der Antragsteller meint - aus einem Ermessensausfall bzw. - wie es das erstinstanzliche Gericht für möglich erachtet - einer defizitären Ausübung eines in § 59 AufenthG „hineinzulesenden“ beschränkten Ermessens ergeben. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lässt für ein solches Verständnis keinen Raum. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs folgt - bis zu einer gesetzgeberischen Reaktion - vielmehr, dass die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen eines Anwendungsvorranges entgegenstehenden Unionsrechts insoweit unangewendet zu bleiben hat, als Belange i.S.d. Art. 5 Buchst. a bis c RL 2008/115/EG der Vollstreckung einer Abschiebung tatsächlich entgegenstehen, mithin ein entsprechendes Abschiebehindernis vorliegt (so [im Ergebnis] auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023, a.a.O. Rn. 15 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 2 B 19/23 -, juris Rn. 33; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 14 ff. und bereits VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris Rn. 28). Ein solches Abschiebungshindernis ergibt sich hier jedoch weder aus der familiären Situation des Antragstellers (a.) noch aus seinem Gesundheitszustand (b.). a. Dem Erlass der streitigen Abschiebungsandrohung steht keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers und seiner Familie auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK entgegen (Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Allerdings ist nicht in jedem durch das Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit gekennzeichneten Fall eine Duldung aus familiären Gründen zu erteilen, um die Vollstreckbarkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme aufzuschieben. Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre (vgl. zu einer Ausweisung BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9/12 -, juris Rn. 25). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Familienlebens des Antragstellers sowie des Wohls seiner deutschen Kinder - stellt sich der Vollzug der gegen den Antragsteller verfügten Abschiebungsandrohung nicht als unverhältnismäßig dar. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Familiennachzug eines Ausländers zu seinen berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Umsetzung der den Familienmitgliedern zustehenden Rechte aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK grundsätzlich abschließend durch die §§ 27 ff. AufenthG geregelt ist und ein Anspruch auf Erteilung einer - insofern subsidiären - Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Ferner hat der Antragsgegner im Ergebnis ebenso zutreffend ausgeführt, dass eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt und das Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland es gebietet, die Abschiebung des Antragstellers ohne Vollstreckungsaufschub durchzusetzen. Gegen den Antragsteller streitet dabei maßgeblich, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Ausführungen in dem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss vom 29. Juni 2021 das Vorliegen eines solchen Ausweisungsgrundes ausführlich dargelegt. Es stehe fest, dass der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährde, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehöre und diese unterstütze, ihm dieses Verhalten zurechenbar sowie der Ausweisungsgrund nicht „verbraucht“ sei und der Antragsteller schließlich auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe (vgl. S. 7 Abs. 4 bis S. 15 Abs. 3 des Beschlussabdrucks). Diese Feststellungen - auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt - haben nicht nur der Prüfung im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem beschließenden Gericht standgehalten (vgl. S. 3 Abs. 3 bis S. 5 Abs. 1 des Abdrucks des Beschlusses vom 4. November 2021), sie treffen auch weiterhin uneingeschränkt zu. Soweit der Antragsteller dieser Wertung im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 nochmals entgegengetreten ist, sind auch diese Ausführungen - wie schon das Vorbringen im ersten Beschwerdeverfahren - nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, aus seiner letzten Sicherheitsbefragung vom 9. November 2017 bzw. dem angegriffenen Bescheid ließen sich keine Tatsachen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern lediglich eine von der Meinungsfreiheit geschützte politische Haltung herleiten. Der Antragsteller, der unstreitig ein langjähriges Mitglied des Vereins „J e.V.“ ist, muss sich weiterhin - wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben haben - maßgeblich entgegenhalten lassen, dass dieser Verein seit Jahren als Unterstützer der als terroristisch eingestuften oder jedenfalls als den Terrorismus unterstützenden PKK gilt. Die Nähe zur PKK folgt daraus, dass der Verein Mitglied im Verein NAV-DEM ist, dieser als Dachverband PKK-naher Vereine in Deutschland agiert und den Mitgliedsvereinen - wie dem „J e.V.“ - die Aufgabe zukommt, die Ziele und die Politik der PKK zu verbreiten und zu fördern. Letzteres erfolgt - wie sich auch der Sicherheitsbefragung des Antragstellers vom 9. November 2017 entnehmen lässt (vgl. Blatt 869 f. der Behördenakte) - etwa durch Demonstrationen und Treffen zur Verehrung Öcalans, Treffen zum Gedenken an gefallene PKK-Kämpfer, der Organisation von Festlichkeiten wie dem Newroz-Fest oder der Verteilung von Informationen zu überregionalen Veranstaltungen wie dem Mazlum-Dogan Festival (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. November 2018, S. 2 f., Blatt 827 f. der Behördenakte; zum Bewertungsmaßstab sowie zur Einordnung der PKK-Verbandsstruktur vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19 ff.). Entgegen seines Vorbringens hat der Antragsteller die PKK auch in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt, indem er aktives Mitglied des Vereins „J e.V.“ war und ist. Der Senat hebt dabei, wie schon das Verwaltungsgericht, hervor, dass auch die vom Antragsteller eingeräumten Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen des Vereins eine Unterstützung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darstellen, weil sie die potenzielle Gefährlichkeit des die PKK unterstützenden Vereins festigen und es sein Gefährdungspotenzial stärkt, wenn Mitglieder wie der Antragsteller durch Zahlung ihrer Vereinsbeiträge und ihre regelmäßige Anwesenheit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Organisation stärken. Ein konkreter Terrorismusbezug in der Weise, dass von den Unterstützungshandlungen eine konkrete aktuelle Gefährdung der inneren Sicherheit ausgeht, ist gerade nicht erforderlich. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, das von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O. Rn. 28). Die Einwände des Antragstellers, nicht an verbotenen Veranstaltungen teilgenommen zu haben, nicht Mitglied eines verbotenen Vereins gewesen zu sein und sich nicht nach § 129a StGB strafbar gemacht zu haben, sind dementsprechend nicht geeignet, eine andere rechtliche Wertung zu veranlassen. Der Senat verkennt nicht, dass zu Gunsten des Antragstellers - anders als der Antragsgegner meint - zu berücksichtigen ist, dass der Schutzbereich des Art. 6 GG/Art. 8 EMRK eröffnet ist und der Antragsteller sich im Falle einer Ausweisung auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) berufen könnte. Der Antragsteller lebt unstreitig mit seiner deutschen Ehefrau und seinen 17, 13, 11, 8 und 5 Jahre alten Kindern in einer familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Allein daraus, dass der Antragsteller durch rechtkräftigen Strafbefehl vom 13. April 2017 wegen einer am 28. Januar 2017 begangenen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (zwei Faustschläge gegen den Kopf) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist (vgl. Blatt 761 ff. der Behördenakte), kann schon angesichts des Umstandes, dass das Ehepaar weiter zusammenlebt, nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass keine schutzwürdige Ehe- und Lebensgemeinschaft mehr vorliegt. Gleiches gilt für den Umstand, dass weitere Strafverfahren wegen (gefährlicher) Körperverletzung, häuslicher Gewalt, Beleidigung und Bedrohung zum Nachteil der Ehefrau aus den Jahren 2015 (Blatt 734 der Behördenakte) und 2017 (Blatt 750 der Behördenakte) aktenkundig sind bzw. Strafverfahren wegen (gefährlicher) Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau am 18. Mai 2021 sowie der ältesten Tochter am 23. Juli 2022 (Stöße und Schläge im Beisein der Mutter) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (vgl. Blätter 1071, 1314 ff. der Behördenakte). Der Senat berücksichtigt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch, dass sich eine Abschiebung des Antragstellers ersichtlich auf das Familienleben auswirken und es jedenfalls zu einer (zeitweisen) Trennung von der deutschen Ehefrau und den deutschen Kindern kommen wird, weil es diesen nicht ohne Weiteres zumutbar ist, gemeinsam mit dem Antragsteller in der Türkei zu leben. Zudem wird die Ehefrau des Antragstellers eine erhöhte Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder treffen. Diese familiären Belange müssen hier aber - gemäß der gesetzgeberischen Grundwertung nach §§ 5 Abs. 4, 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG - hinter das erhebliche und höher einzuschätzende Sicherheitsinteresse des Staates und seiner Bürger zurücktreten. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass der Antragsteller mit der fortwährenden Unterstützung des Vereins „J e.V.“ in Abkehr von seiner eigenen Schutzverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern gehandelt hat und sich von seinem Tun auch durch die über Jahre wiederkehrenden Sicherheitsbefragungen zu seinen diesbezüglichen Tätigkeiten nicht hat abhalten lassen. Zwar sind die Unterstützungshandlungen des Antragstellers in den letzten Jahren und vor allem seit dem Ablauf der Gültigkeit seiner letzten Aufenthaltserlaubnis im November 2015, die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und die regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen des Vereins, eher einem niedrigschwelligeren Bereich des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zuzuordnen. In exponierter Position war der Antragsteller seitdem nicht mehr tätig. Es greift aber zu kurz, die Bewertung des vom Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotentials anhand einer isolierten Betrachtung einzelner Handlungen vorzunehmen. Denn der Antragsteller festigt durch sein Gesamtverhalten und seinen insofern stetigen Lebenswandel die Struktur des „J e.V.“ nachhaltig. Hinzu kommt, dass der Antragsteller dieses Verhalten über Jahre hinweg verinnerlicht hat und die damit einhergehende PKK-basierte Weltanschauung tief in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers verwurzelt ist. Wie sich dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. November 2018 entnehmen lässt, zeigt sich dies insbesondere anhand der Sicherheitsbefragung vom 9. November 2017. Der Antragsteller gab dort an, „täglich“ den Verein zu besuchen (vgl. Frage 10, Blatt 867 der Behördenakte), und er bemühte sich durchweg, Gewalttätigkeiten der PKK sowie seine Nähe zu dieser zu verharmlosen. Zwar hat er vordergründig angegeben, „gegen Waffen und Gewalt“ zu sein. Zugleich hat er aber den bewaffneten Kampf der PKK in der Türkei befürwortet, weil es „keine Möglichkeiten gäbe, die Ziele der PKK politisch durchzusetzen“, und überdies angegeben, gefallene PKK-Kämpfer hätten ihr Leben für einen „guten Zweck“ verloren (Fragen 4, 21, 22, 42, Blatt 866, 871 und 876 der Behördenakte). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, wesentliche Ziele der PKK - vor allem ein unabhängiges/autonomes Kurdistan - zu teilen und - mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gänzlich unvereinbar - Gewalt für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele zu halten. Dieses Verharmlosungsmuster spiegelt sich im Übrigen auch in dem aktuellen Vorbringen zur Demonstration vom 9. November 2018 im Schriftsatz vom 10. Juli 2023 wider. Denn soweit der Antragsteller darin lediglich darauf hinweist, dass diese Demonstration unter dem Thema „Rechtsruck aufhalten - Repression zerschlagen“ nicht von seinem Verein organisiert worden sei und sich weder aus der Akte noch dem Bescheid vom 26. Februar 2021 ergebe, dass er persönlich die Demonstration anderweitig instrumentalisiert habe, bleibt völlig außer Acht, dass die Demonstration ausweislich des Schreibens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2020 offen für PKK-Zwecke umgewidmet wurde und sowohl verbotene PKK-Symbole genutzt als auch verbotene PKK-Parolen skandiert wurden (vgl. Blatt 933 f. der Behördenakte). In der gebotenen Gesamtschau des von dem Antragsteller gezeigten Verhaltens wird verdeutlicht, dass das ihm gegenüber bestehende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG spezialpräventiv begründet und sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter diesen Umständen nicht hinzunehmen ist. Schließlich muss auch Beachtung finden, dass alle Kinder der Familie des Antragstellers das Kleinkindalter deutlich überschritten haben und ihnen deshalb eine (zeitweise) Trennung von ihrem Vater - differenziert und altersgerecht - erklärt werden kann. Dass der Ehefrau des Antragstellers die Versorgung der Kinder in Deutschland unmöglich sein sollte, ist weder substantiiert dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Mutter geltend gemachten besonderen Bedürfnisse zweier Kinder, zumal davon auszugehen ist, dass die älteren Kinder ihre Mutter bei der Betreuung der jüngeren Geschwister unterstützen können. Ferner besteht daneben auch die Möglichkeit, die Hilfe sozialer Dienste in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren wird es der Familie möglich sein, während einer Trennung regelmäßigen Kontakt via Telefon/Videotelefonie (z. B. Skype) oder durch gegenseitige Besuche zu pflegen. In Bezug auf die Dauer der Trennung muss sich der Antragsteller überdies entgegenhalten lassen, dass diese in erster Linie von seinem eigenen Verhalten abhängen wird. Denn das ursprünglich auf zwei Jahre und neun Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nur dann wirksam, wenn sich der Antragsteller weiterhin nicht gesetzestreu verhält und nicht freiwillig ausreist. Im Fall einer freiwilligen Ausreise hätte es der Antragsteller selbst in der Hand, ein durchzuführendes Visumverfahren so kurz wie möglich zu halten, indem er insbesondere nachweist, dass er erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Anzumerken bleibt jedoch, dass - im Falle einer Abschiebung - eine Mindesttrennungszeit von zwei Jahren und neun Monaten gemäß dem derzeitigen Einreise- und Aufenthaltsverbot - und erst Recht eine Mindesttrennungszeit von einem Jahr wie vom Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom 17. Februar 2022 in Aussicht gestellt - nicht zu beanstanden ist. Denn auch wenn hier keine Ausweisung des Antragstellers verfügt worden ist, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Versagung des Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt ist und nach derzeitiger Lage auch noch nach einer Abschiebung des Antragstellers eine entsprechende Gefahr von diesem ausgehen wird. Im Übrigen spricht insbesondere angesichts der angeführten Strafverfahren - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - einiges dafür, dass die Anwesenheit des Antragstellers den Kindern nicht uneingeschränkt zu Gute kommt. Darauf weist auch der Umstand hin, dass der Antragsteller ausweislich der gegen ihn wegen Nötigung und Bedrohung zum Nachteil einer Mitarbeiterin der Jugendhilfe gestellten Strafanzeige des Landkreises K vom 1. November 2022 - dessen Übermittlung zur Ausländerakte entgegen der Ansicht des Antragstellers gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (Kenntniserlangung von einem Ausweisungsgrund) nicht zu beanstanden ist - nicht gewillt scheint, zu Gunsten seiner Kinder die Unterstützung der Jugendhilfe anzunehmen. b. Dem Erlass der streitigen Abschiebungsandrohung steht auch der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht entgegen (Art. 5 Buchst. c RL 2008/115/EG). Ohne Erfolg weist der Antragsteller diesbezüglich auf seine aktenkundige, über 20 Jahre andauernde Krankengeschichte und eine zuletzt nach seinen Angaben noch am Tag der Haftentlassung getroffene Diagnose des nicht am Haftort ansässigen Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie L vom 4. Juli 2023 hin. Dieser hat danach festgestellt, dass ein sehr hohes Suizidrisiko vorliege, das eine stationäre akutpsychiatrische Behandlung in einem geschlossenen Setting notwendig mache, und die Durchführung einer Abschiebung im „jetzigen“ Gesundheitszustand die hohe Gefahr eines Suizides bei der nächsten sich ergebenden Möglichkeit beinhalte. Zum einen wird diese lediglich inhaltlich wiedergegebene, aus zwei Sätzen bestehende Diagnose vom 4. Juli 2023 den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG ersichtlich nicht gerecht, so dass die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, dadurch nicht widerlegt ist. Zum anderen veranlasst dieses Vorbringen auch keine weiteren Ermittlungen, weil die Einschätzung ersichtlich im Widerspruch zu der ärztlichen Beurteilung der Haftärztin Dr. M vom 3. Juli 2023 und den beiden Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigungen des Dr. N und des Dr. O vom 30. Juni 2023 steht (Blätter 1586, 1588 ff. und 1678 der Behördenakte). Keiner der Ärzte hat eine Suizidgefährdung diagnostiziert. Zwar wirkte der Antragsteller am 3. Juli 2023 laut Dr. M depressiv und weinerlich, Erkrankungen, die der Gewahrsamsfähigkeit oder der Transport- und Flugtauglichkeit des Antragstellers entgegengestanden hätten, wurden aber nicht festgestellt. Die Haftärztin hat lediglich die Empfehlung abgegeben, die Abschiebung - wie seitens der Antragsgegners ausweislich des Schriftsatzes vom 3. November 2023 ohnehin beabsichtigt - in Begleitung eines Arztes und Sicherheitspersonal durchzuführen. Die älteren aktenkundigen medizinischen Unterlagen des Antragstellers und insbesondere die fachärztliche psychotherapeutische Stellungnahme zur Vorlage im Aufenthaltsverfahren des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie L vom 13. Januar 2022 sind mangels Aktualität sowie der oben wiedergegebenen Einschätzungen der Ärzte Dr. M, Dr. N und Dr. O nicht geeignet, eine andere Wertung zu veranlassen. Konkrete Angaben zur derzeitigen Gesundheitssituation des Antragstellers oder dazu, dass die am 4. Juli 2023 behauptete, akute Gefährdung fortdauere bzw. der Antragsteller sich - was nahegelegen hätte, wenn die Einschätzung des Facharztes L tatsächlich zutreffend gewesen wäre - in eine stationäre Behandlung begeben hätte, lassen sich dem Antragstellervorbringen nicht entnehmen. Im Übrigen weist der Senat aber auch darauf hin, dass nach der vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 die medizinische Versorgung (für psychisch) kranke Menschen in der Türkei gewährleistet ist (vgl. Blatt 1534 ff. der Behördenakte). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt im Ergebnis der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).