Beschluss
8 TG 111/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:0723.8TG111.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht es mit seinem Beschluß vom 3o.11.1984 zu Recht abgelehnt hat, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, und auch dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Antragstellers nicht entsprochen werden kann. Der Antragsteller erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1o.1976 (BGBl. I S. 3053) - AtG - zu einem bestimmten Handeln gegen die Beigeladene verpflichtet werden soll. Der Antragsgegner soll nämlich mittels einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, daß diese den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb der Brennelementelager in den Fertigungshallen 1 und 2 nebst dem Spaltstofflager ganz oder jedenfalls (so der Hilfsantrag) teilweise einzustellen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers könne keine Eilbedürftigkeit der Sache festgestellt werden; der Antragsteller habe, nämlich seit Jahren von der Anlage der Beigeladenen Kenntnis, ohne bisher im Wege eines Eilverfahrens dagegen vorgegangen zu sein; deshalb sei es ihm zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Anlage der Beigeladenen in einem Hauptverfahren gerichtlich klären zu lassen; der Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei deshalb nicht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nötig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden. Vieles spricht für die Richtigkeit dieser Darlegungen des Verwaltungsgerichts. Die Anlage der Beigeladenen besteht seit mehreren Jähren. Der Antragsteller, der in einer örtlichen Gruppe von Kernenergiegegnern mitarbeitet, hat sich auch bereits im Juli 1981 mit einem im "Hanauer Anzeiger" erschienenen Leserbrief gegen die angebliche Gefährlichkeit der Anlage gewandt. Es begegnet deshalb erheblichen Bedenken, ob der Antragsteller - wie er behauptet - erst in jüngster Zeit von der angeblichen Gefährlichkeit der Anlage der Beigeladenen Kenntnis erhalten hat. Mehr spricht im Gegenteil dafür, daß der Antragsteller schon seit längerer Zeit diese Kenntnis hatte, sich aber erst im Oktober 1984 dazu entschlossen hat, gegen die Anlage der Beigeladenen mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens vorzugehen. Dann wäre aber die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu verneinen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 18.11.1974, ESVGH 24, 217 und HansOLG Hamburg, Beschluß vom 8.10.1973, MDR 1974, 148). Der Antragsteller hat aber jedenfalls in keiner Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 92o Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, daß er erst in jüngster Zeit von der Gefährlichkeit der Anlage der Beigeladenen Kenntnis erlangt habe. Mit Rücksicht hierauf und die jahrelange prozessuale Untätigkeit des Antragstellers ist dem Verwaltungsgericht deshalb darin beizupflichten, daß es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Rechtswidrigkeit der Anlage der Beigeladenen in einem Hauptverfahren gerichtlich klären zu lassen. Dies gilt um so mehr, als mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht lediglich eine Sicherung seiner angeblichen Rechte erfolgen soll, sondern bereits vollendete Tatsachen (nämlich die Unterbindung oder die teilweise Stillegung des Betriebes der Beigeladenen) geschaffen würden. Solche nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen sollen aber - von Ausnahmefällen abgesehen - in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO nicht geschaffen werden. Es käme eine gerichtliche Anordnung nach § 123 VwGO deshalb nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller nachgewiesen oder wenigstens gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 92o Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hätte, daß er durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen einer konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist. Auch dann noch wäre es fraglich, ob der Antragsteller mittels einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners beanspruchen könnte, die gänzliche oder teilweise Stillegung des Betriebes der Beigeladenen zu verfügen. Ob und welche Anordnungen die Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 AtG nämlich beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen treffen will, liegt in ihrem Ermessen. Sie hat nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, entweder eine Anlage ganz oder teilweise stillzulegen oder (nur) bestimmte Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AtG). In dieses behördliche Ermessen durch den Erlaß einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung in einer bestimmten Weise einzugreifen, die Aufsichtsbehörde also zu einem ganz konkreten Handeln zu verpflichten, dürfte - wenn überhaupt - nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller eine ihm akut drohende Gefahr für Leben und Gesundheit nachweist oder wenigstens glaubhaft macht, so daß eine gerichtliche Eilanordnung der beantragten Art erforderlich erscheint. An einem solchen Nachweis bzw. einer derartigen Glaubhaftmachung fehlt es jedoch im vorliegenden Falle. Der Antragsteller hat lediglich mehr oder weniger allgemein vorgetragen, daß er sich wegen des Betriebes der Beigeladenen in einer Gesundheitsgefahr befinde bzw. daß ihm von diesem Betrieb eine solche Gefahr drohe. Schon dieser Vortrag ist gänzlich unsubstantiiert. Mindestens eine nähere Darlegung dessen, wieso dem Antragsteller eine akute Gesundheitsgefahr droht, wäre erforderlich gewesen. Allein die bloße Behauptung, durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen in gesundheitlicher Hinsicht gefährdet zu sein oder gefährdet zu werden, reicht für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. 1. 1985, 7 C 74.82 hinsichtlich der für eine Anfechtungsklage erforderlichen Substantiierungsnotwendigkeit). Der Antragsteller hätte vielmehr des näheren darlegen müssen, daß er an der Stätte seines Wohnens einer seine Gesundheit beeinträchtigenden Strahlenbelastung ausgesetzt ist. An einem solchen konkreten Vortrag des Antragstellers fehlt es aber, ganz abgesehen davon, daß ein solcher Vortrag auch der Glaubhaftmachung bedurft hätte. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2o.12.1979 (NJW 198o, 759) ist die friedliche Nutzung der Atomenergie mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie kann allerdings im Einzelfall dann rechtswidrig sein, wenn mit ihr radioaktive Emissionen verbunden sind, durch die bestimmte Personen in ihren Rechten verletzt oder beeinträchtigt werden. Derartiges wird vom Antragsteller zwar behauptet, eine nähere Begründung hierfür oder gar eine Glaubhaftmachung dessen ist aber - wie bereits dargelegt - nicht erfolgt. Es wäre jedoch Sache des Antragstellers gewesen, substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen, daß er nicht nur dem von jedermann hinzunehmenden Restrisiko unterliegt, das mit dem Betrieb einer jeden dem Atomgesetz unterliegenden Anlage naturnotwendig verbunden ist, sondern daß er einer Gefährdung für seine Gesundheit ausgesetzt ist, die die Dosiswerte des § 45 der Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 (BGBl. I S. 2905) - StrlSchV übersteigt. Denn nur bei einer Überschreitung dieser Werte der Strahlenschutzverordnung ist eine Rechtsverletzung in Form einer Gesundheitsgefahr zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1980, BVerwGE 61, 256). Etwas derartiges hat der Antragsteller aber weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Es sind vielmehr im Gegenteil der Antragsgegner und die Beigeladene, die im einzelnen dargelegt haben, daß von der Anlage der Beigeladenen keine Gesundheitsgefahr für die Umgebung ausgeht und daß auch durch die späteren Änderungen, die im Betrieb der Beigeladenen erfolgt sind, der Schutz für die Betriebsangehörigen und für die Umgegend nicht beeinträchtigt, sondern erhöht worden ist. Ob diese Behauptung richtig ist, würde einer umfänglichen gerichtlichen Aufklärung bedürfen, die mit der Natur des summarischen Eilverfahrens nach § 123 VwGO nicht vereinbar ist. Die Klärung dieser Frage müßte deshalb einem eventuellen Hauptverfahren der Beteiligten überlassen bleiben. Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner mit dem Erlaß seiner späteren Zustimmungsbescheide für die Änderung der Betriebsweise im Unternehmen der Beigeladenen rechtmäßig gehandelt hat. Bei der Klärung dieser Frage käme es darauf an, ob durch Verletzung atomrechtlicher Verfahrensvorschriften eine Grundrechtsverletzung des Antragstellers erfolgt sein könnte. Eine solche Grundrechtsverletzung könnte aber wiederum nur in der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), also in einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers, bestehen, die - wie bereits mehrfach dargelegt - aber weder substantiiert behauptet, noch glaubhaft gemacht worden ist. Abschließend ist sonach festzustellen, daß das Begehren des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleiben muß. Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Auch die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladene hat nämlich, ebenso wie der Antragsgegnerin ihrem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag gegenüber dem Antragsteller obgesiegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2o Abs. 3 GKG. Ein Streitwert von je 4.000,-- DM für jeden der beiden Rechtszüge erscheint der Bedeutung der Sache für den Antragsteller angemessen.