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Urteil

8 UE 828/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0428.8UE828.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Gerichtsbescheid einer rechtlichen Überprüfung standhält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht zu. Die Aufhebung des zu seinen Gunsten ergangenen Bewilligungsbescheides ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. vom 1. April 1984, Nr. L 90/13) konnten die Mitgliedstaaten zur erfolgreichen Umstrukturierung der Milcherzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene innerhalb eines bestimmten Rahmens Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichteten, eine Vergütung gewähren, die in einer oder mehreren Jahreszahlungen angewiesen werden konnte. Die hiernach in das Ermessen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gestellte Entscheidung, ob sie auf nationaler Ebene eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung gewähren wollten oder nicht, ist für die Bundesrepublik Deutschland erstmals im positiven Sinne getroffen worden durch die Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (veröffentlicht im BAnz. Nr. 101 vom 29. Mai 1984). Später ergingen dann das maßgebliche Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942) und die hierauf bezügliche Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Annahme ausgegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt der rechtlich zulässigen Antragstellung kein Milcherzeuger mehr war, der sich noch zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung hätte verpflichten können. Erzeuger im Sinne der für die Gewährung der Milchvergütung maßgeblichen Regelung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist gemäß Art. 12 Buchst. c der genannten Verordnung der landwirtschaftliche Betriebsleiter, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der Milch oder andere Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert. Diese Voraussetzungen trafen auf den Kläger jedoch nur bis zur Entfernung seiner Milchkühe von seinem Hof am 18. Mai 1984 zu, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt war er in der Lage, Milch und Milchprodukte zu erzeugen. Dadurch, daß er seinen Angaben zufolge später noch kleinere Mengen an Butter aus eingefrorenen Beständen an private Kunden verkauft und ausgeliefert hat, hat er sich den Status eines Milcherzeugers nicht erhalten, weil es sich hierbei nur um konservierte Milcherzeugnisse aus der Zeit handelte, als er noch im Besitz seiner Milchkühe war. Auch die durch intensive Bemühungen um den Rückerhalt seiner Kühe bzw. einen entsprechenden Schadensersatz dokumentierte anfängliche Absicht des Klägers, weiterhin die Milchviehwirtschaft zu betreiben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Für den Verlust seiner Erzeugereigenschaft ist vielmehr allein der von seinem Willen unabhängige und - wie sich in der Folgezeit herausgestellt hat nicht nur vorübergehende, sondern endgültige Fortfall seiner Milchkühe am 18. Mai 1984 maßgebend. Danach war der Kläger zu der Zeit, als er den förmlichen Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung am 2. Juni 1984 stellte, schon kein Milcherzeuger mehr, der sich noch gemäß Randziffer 22 des Antragsformulars in einer für die Bewilligung der Vergütung rechtserheblichen Erklärung hätte verpflichten können, die Milcherzeugung aufzugeben. Wie das Verwaltungsgericht bereits überzeugend ausgeführt hat, gehörte der Kläger zur Zeit der Antragstellung nicht mehr zu dem Kreis der Antragsberechtigten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 12 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, da ihm schon vorher die tatsächliche Möglichkeit der Milcherzeugung mit der Entfernung der Kühe von seinem Hof endgültig genommen war. Demgegenüber läßt sich aus der Tatsache, daß der Kläger bereits unter dem 10. Mai 1984 - zu einem Zeitpunkt also, als er noch im Besitz seiner Milchkühe war - einen formlosen Antrag auf Gewährung der "angekündigten Milchrente" bei dem Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Lübeck gestellt und gleichzeitig um Übersendung von Informationsmaterial bzw. Antragsformularen gebeten hat, für die Frage seiner Antragsberechtigung im vorliegenden Falle kein anderes Ergebnis herleiten. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben des Klägers vom 10. Mai 1984 seinem Inhalt nach um einen Antrag auf Gewährung der begehrten Vergütung im Sinne der maßgeblichen EWG-Regelung handelte. Hiergegen spricht die darin ausgesprochene Bitte um Zusendung von Informationsmaterial und Antragsformularen. Abgesehen davon wäre aber - worauf es entscheidend ankommt - ein entsprechender Antrag zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch völlig ins Leere gegangen, weil die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in das Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gestellte Entscheidung, ob sie auf nationaler Ebene eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung gewähren wollten oder nicht, für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht gefallen war. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, wurde diese Entscheidung auf nationaler Ebene für die Bundesrepublik Deutschland erst nach dem 10. Mai 1984 getroffen. Nach den insoweit übereinstimmenden Regelungen der aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942) durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Verordnung vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) in § 2 Abs. 1 sowie der Bekanntmachung vom 25. Mai 1984 in II Abs. 1 konnten Anträge von Milcherzeugern nur in der Zeit vom 1. Juni bis 3o. September 1984 bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft nach dem durch die Bekanntmachung des Bundesamtes für die Stellung entsprechender Anträge vom 25. Mai 1984 (veröffentlicht im BAnz Nr. 101 vom 29. Mai 1984) vorgegebenen Muster gestellt werden. Zum danach frühstmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet am 1. Juni 1984 war der Kläger jedoch kein Milcherzeuger mehr und damit auch nicht mehr antragsberechtigt. Der Berufung des Klägers mußte nach alledem der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 7o8 Nr. 1o und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661 ). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist von Beruf Gartenarbeiter und bewirtschaftet in Hornbek bei Schwarzenbek, unweit von Hamburg, einen Bauernhof mit einer Landfläche von ca. 8 ha. Bis Mitte Mai 1984 erzielte er seine Einnahmen im wesentlichen aus der von ihm betriebenen Milcherzeugung. Der Lauenburger Milchzentrale in Schwarzenbek lieferte er im Jahre 1981 insgesamt 108.253 kg und im Jahre 1983 insgesamt 118.409 kg Milch ab. Mit Schreiben vom 10. Mai 1984 an das Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Lübeck stellte der Kläger formlos einen "Antrag auf die angekündigte Milchrente" und bat zugleich um die Zusendung von "Informationsmaterial bzw. Anträgen". Am 18. Mai 1984 holte der Landhändler J. R. aus Ratzeburg, ein Gläubiger des Klägers, gegen dessen ausdrücklichen Protest seinen gesamten Milchviehbestand von derzeit 22 Kühen vom Hof und transportierte die Tiere zum Schlachthof, um sie als Schlachtvieh zur Abdeckung eines Teils seiner Forderungen gegen ihn zu verwerten. Die Bemühungen des Klägers, in der Folgezeit wieder in den Besitz eines Milchviehbestandes zu kommen, scheiterten letztlich an seiner hohen Verschuldung. Unter dem 2. Juni 1984 stellte der Kläger auf dem hierfür maßgeblichen Formblatt den Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, wobei er sich zugleich unter anderem verpflichtete, die Milcherzeugung spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Vergütung aufzugeben. Durch Bescheid vom 2. Juli 1984 bewilligte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dem Kläger daraufhin eine Vergütung in Höhe von 110.100,-- DM zahlbar in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April beginnend mit dem Jahr, das dem der Bewilligung folgt. Für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate war danach Voraussetzung, daß der Begünstigte jeweils rechtzeitig vor dem 1. April eines jeden Jahres dem Bundesamt eine Erklärung vorlegt, wonach er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt habe. Außerdem enthielt der Bewilligungsbescheid den Hinweis, daß der Bescheid zurückgenommen werden könne, wenn der Begünstigte im Zeitpunkt der Antragstellung schon keine Milch mehr an die Molkerei geliefert oder an Dritte verkauft habe. Nachdem der Kläger dem Bundesamt mitgeteilt hatte, daß er die Milcherzeugung am 18. Mai 1984 aufgegeben habe, hob das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Aufhebungsbescheid vom 18. Oktober 1984 den Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1984 mit der Begründung auf, der Kläger habe die Milcherzeugung schon vor Stellung seines Antrags auf Gewährung der begehrten Vergütung aufgegeben, so daß er nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei deshalb der Bewilligungsbescheid aufzuheben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1984 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Zum Zeitpunkt der Antragstellung Anfang Juni 1984 sei der Kläger kein Erzeuger im Sinne der maßgeblichen EWG-Regelung mehr gewesen, weil er keine Milch mehr verkauft oder geliefert habe. Dabei sei es unerheblich, daß er die Milcherzeugung nicht habe aufgeben wollen, sondern infolge des Abtransportes seines Viehbestandes von seinem Hof am 18. Mai 1984 in der Folgezeit tatsächlich daran gehindert gewesen sei, Milch zu erzeugen. Die Milcherzeugung sei jedenfalls nicht anläßlich der Antragstellung eingestellt worden. Gegen diesen laut Aktenvermerk vom 17. Dezember 1984 durch eingeschriebenen Brief an ihn abgesandten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am Montag, dem 21. Januar 1985, Klage. Er trug vor: Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er noch den Status eines Milcherzeugers gehabt, da er seinerzeit noch bemüht gewesen sei, die Milcherzeugung als seine im wesentlichen einzige Einnahmequelle wieder aufzunehmen. Bei sachgerechter Auslegung der maßgeblichen EWG-Regelung könne es für die Anspruchsberechtigung letztlich nicht darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich Milch erzeugt werde, da anderenfalls ein Unternehmen mit zeitweise trocken stehenden Kühen überhaupt nicht in den Genuß der Milchrente komme. Für seinen Erzeugerstatus spreche außerdem, daß er auch nach dem 1. Juni 1984 aus seinem ihm zustehenden Butterkontingent noch Verkäufe an Dritte in kleinerem Umfang vorgenommen habe. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Aufhebungsbescheid des beklagten Bundesamtes vom 18. Oktober 1984 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte unter Hinweis auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide ergänzend aus, daß die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach dem Willen des Subventionsgebers nur jenen Landwirten habe zukommen sollen, die bis zur Antragstellung Milch erzeugt hätten und die Milcherzeugung quasi als Gegenleistung für die Milchrente endgültig aufgegeben hätten, die also durch die Vergütung zu der Aufgabe der Milcherzeugung motiviert worden seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. März 1985 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Rechtsanspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht zu, da er im Zeitpunkt der Antragstellung kein Erzeuger im Sinne der maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 857/84 mehr gewesen sei. Der Kläger habe sich insbesondere nicht mehr freiwillig zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung entschließen können, da ihm die tatsächliche Möglichkeit der Milcherzeugung bereits vor der Antragstellung genommen gewesen sei. Die Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung solle demgegenüber eine entsprechende willentliche Entscheidung des Erzeugers anreizen, der damit dazu beitrage, daß marktwirtschaftlich unerwünschte Überschüsse nicht entstünden. Keinesfalls solle die Vergütung aber eine vom Willen des Erzeugers völlig unabhängige, ihm gegebenenfalls sogar aufgezwungene Entwicklung honorieren. Gegen diesen ihm am 9. April 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22. April 1985, Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt er im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er seinen Erzeugerstatus durch die rechtswidrige Entfernung seiner Kühe von seinem Hof nicht verloren, weil er seinerzeit alles daran gesetzt habe, seine Milchkühe zurückzuerhalten. Zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung sei er durch die hierfür in Aussicht gestellte Milchrente motiviert worden. Er habe schon Anfang Mai 1984, als er noch im Besitz seiner Milchkühe gewesen sei, einen formlosen Antrag auf Gewährung der begehrten Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung an das Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Lübeck gestellt. Darüber hinaus habe er auch nach dem 2. Juni 1984, dem Zeitpunkt der formellen Antragstellung, noch Erzeugnisse der Milchwirtschaft, nämlich Butter, an seine Abnehmer geliefert. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1985 die Bescheide des beklagten Bundesamtes vom 18. Oktober 1984 und 13. Dezember 1984 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß im Betrieb des Klägers nach dem 18. Mai 1984 keine Butter mehr hergestellt worden sei, die nach Antragstellung erfolgten Butterauslieferungen mithin aus bei dem Kläger eingefrorenen Lagerbeständen gestammt hätten. Aus der Tatsache, daß der Kläger vorproduzierte Butter erst später zu einer Zeit verkauft habe, als die Erzeugung der Butter bereits eingestellt gewesen sei, folge deshalb nichts für seinen Erzeugerstatus. Vielmehr sei sein Erzeugerstatus auch insoweit mit der Einstellung der Buttererzeugung entfallen. Vor der Entfernung seiner Milchkühe von seinem Hof habe der Kläger einen rechtswirksamen Antrag auf Gewährung der begehrten Vergütung noch nicht stellen können, weil zu dieser Zeit die Entscheidung, ob auf nationaler Ebene eine Vergütung gewährt werden würde, für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht gefallen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Aktenheft), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.