Urteil
8 UE 4685/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0119.8UE4685.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 20. Oktober 1988 abgewiesen, denn der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22. März 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 1985 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 22. März 1985, mit dem der die Milchrente bewilligende Bescheid vom 2. Juli 1984 aufgehoben wurde, ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 VwVfG); ist der rechtswidrige (begünstigende) Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Geldleistung, so darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt ("Milchrente") sind in der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) - MAVV - festgelegt. Diese Verordnung beruht ihrerseits auf dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 249) - MAVG -, welches in Durchführung der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90, S. 13) erlassen wurde. Die Milchaufgabevergütungs-Verordnung findet vorliegend in ihrer Grundfassung Anwendung, da die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 10. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1263) erst mit Wirkung vom 18. Oktober 1984 bzw. 1. Oktober 1984, also nach Erteilung des vorliegend zu überprüfenden Bewilligungsbescheids vom 2. Juli 1984 in Kraft getreten ist. Danach wird an Erzeuger im Sinne des Art. 12 c) der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen- Verordnung) zusteht und die sich verpflichten, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, eine Vergütung gewährt (§§ 1, 2, 3 MAVV). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 2. Juli 1984 folgt vorliegend daraus, daß die Kläger die erforderliche Erzeugereigenschaft nicht besitzen. Nach der Legaldefinition des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 ist Erzeuger "der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert". Die Klägerin war weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt Erzeuger in diesem Sinne, denn sie hat zu keiner Zeit als landwirtschaftlicher Betriebsleiter Milch geliefert. Zwar wurde noch im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderteilung von dem von der Klägerin gekauften landwirtschaftlichen Betrieb Milch an die Molkerei geliefert; dies geschah jedoch nicht durch die Klägerin. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, sind für die Erzeugereigenschaft nicht in erster Linie die Eigentumsverhältnisse maßgebend. Erzeuger ist z.B. auch der Pächter als unmittelbarer Besitzer, der insofern den eigenen Betrieb leitet. Die Erzeugereigenschaft setzt somit voraus, daß der Betriebsleiter die Geschehensabläufe in dem landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt, bei Vorhandensein von Arbeitskräften auf dem Hof das Direktionsrecht ausübt und grundsätzlich die wirtschaftlichen Entscheidungen im Hinblick auf den Milchviehbetrieb trifft. In diesem Sinne ist die Klägerin zu keiner Zeit Erzeuger des Betriebes gewesen. Weder der Kaufvertrag, der der Klägerin lediglich in Verbindung mit der späteren Eintragung in das Grundbuch das Eigentum an dem Betrieb vermittelte, noch der Beschluß des Amtsgerichts Zeven in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat dazu geführt, daß die Klägerin selbst in irgendeiner Weise Einfluß auf die in dem landwirtschaftlichen Betrieb zu treffenden Entscheidungen erhielt. Der Kaufvertrag vermittelte der Klägerin zwar ein Recht zum Besitz des Betriebes, denn mit dem Kaufvertrag waren alle vorherigen Vereinbarungen zwischen der Bäuerin M B und ihrer Tochter einerseits und der Firma R I -H GmbH & CO KG andererseits obsolet geworden. Davon geht auch das Landgericht Stade in dem Beschluß vom 17. Juli 1984 (Az. 3 O 190/84) aus, wenn es ausführt, daß M und R B nach Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma R ein Recht zum Besitz nicht mehr zustand. Damit waren die Bäuerinnen B unrechtmäßige Besitzer des Betriebes. Dies hindert jedoch nicht, sie weiterhin als Betriebsleiter anzusehen. Die Betriebsleitereigenschaft ist etwas Tatsächliches das unabhängig davon besteht, ob derjenige, der die Betriebsleitung ausübt, dazu berechtigt ist. So kann z.B. ein Gewerbetreibender, dem bestandskräftig die selbständige Gewerbeausübung untersagt wurde, der somit kein Recht zur selbständigen Gewerbeausübung hat, dennoch tatsächlich Betriebsleiter, z.B. einer GmbH, sein mit der Folge, daß auch der GmbH ggf. das Gewerbe wegen der Unzuverlässigkeit ihres Betriebsleiters zu untersagen ist. Es kommt also allein auf die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen der Betriebsleitereigenschaft an. Da die Klägerin bis zur Bescheiderteilung am 2. Juli 1984 keinerlei tatsächliche Einflußnahmemöglichkeit auf den Milchbetrieb hatte, war sie auch nicht Betriebsleiter und nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84. Betriebsleiterin war nach Ansicht des Senats weiterhin die Bäuerin M B, denn auch der Gerichtsvollzieher ist als Sequester nicht Betriebsleiter geworden. Anders als der Zwangsverwalter, der selbst oder durch Dritte den Betrieb verwaltet bzw. verwalten läßt und dabei Direktionsbefugnis hat (siehe §§ 146 ff. ZVG) und sogar den Betrieb seinerseits verpachten kann (siehe dazu BGH, U. v. 26. April 1991 - V ZR 53/90 - (283) -, Agrarrecht 1992, 45), kommt dem Gerichtsvollzieher, an den bestimmte Gegenstände aufgrund einer einstweiligen Verfügung herauszugeben sind und der diese Gegenstände daraufhin pfändet, solche Direktionsbefugnis hinsichtlich eines Milchwirtschaftsbetriebes nicht zu. Soweit der Gerichtsvollzieher daher im vorliegenden Fall das Milchvieh auf dem von der Bäuerin B bewirtschafteten Hof gepfändet hat, so geschah dies nur zur vorläufigen Sicherung des Herausgabeanspruchs der Klägerin, nicht aber in Ausübung irgendwelcher Eingriffsbefugnisse in den Milchwirtschaftsbetrieb der Bäuerin B. Daß M B Betriebsleiterin blieb, wird auch an der Vereinbarung deutlich, die der Gerichtsvollzieher, die Gebrüder K und die Frauen B im Anschluß an die Pfändung getroffen haben, wonach die Frauen B die Tiere weiter versorgen und den Betrieb gerade weiterführen sollten, ohne von irgendwelchen Weisungen abhängig zu sein. Auch der Umstand, daß das Milchgeld gepfändet war und letztendlich an die Klägerin gezahlt wurde, spricht nicht gegen die Betriebsleitereigenschaft von M B. Zum einen wäre eine Pfändung überflüssig gewesen, wenn die Klägerin oder der Gerichtsvollzieher bereits Betriebsleiter gewesen wären und ihnen somit das Milchgeld sowieso zugestanden hätte. Zum anderen führt aber eine Pfändung von Milchgeld generell gerade nicht dazu, daß der Gläubiger, der die Pfändung durchführen läßt, Betriebsleiter wird; Betriebsleiter bleibt der Schuldner, solange er die tatsächliche Einflußnahme auf den Betrieb hat. Frau B hat auch zu keiner Zeit die Milch "für die Klägerin" an die Molkerei geliefert, sondern jeweils im eigenen Namen, auf ihre Referenzmenge und ihre Kannennummer hin geliefert. Zwar hat die Klägerin - worauf sie in der Berufungsschrift nochmals hinweist - die Entscheidung zur Abschaffung des Milchviehs getroffen und offenbar sogleich nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 31. Juli 1984, durch den sich Frau B zur Herausgabe des Viehs verpflichtete, das Milchvieh verkauft. Dies macht aber nur umsomehr deutlich, daß die Klägerin nie selbst Erzeuger war, ja es auch gar nicht sein wollte; die Gesellschafter der Klägerin - von Beruf Kaufmann und Heizungsbaumeister - hatten zu keiner Zeit vor, Milchwirtschaft zu betreiben (so Schriftsatz der Kläger vom 30. Dezember 1988, Bl. 110 der Akten). Anders als bei dem Übergang von Referenzmengen, der nämlich nicht voraussetzt, daß der Übernehmende "Erzeuger" war oder sein will (so BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 42.88 -, Buchholz Nr. 27 zur MGVO u. v. 19.03.1993 - 3 C 58.88 -, Buchholz Nr. 54 zur MGVO), kann bei der Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung auf die Erzeugereigenschaft des Antragstellers nicht verzichtet werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, als auch aus dem Sinn und Zweck der Milchaufgabevergütung. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedsstaaten (Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichten, eine Vergütung gewähren. Dementsprechend sehen § 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 und § 1 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 ebenfalls vor, daß an Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 eine Vergütung gewährt wird. Diese Vergütung wird - wie ebenfalls dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) der EWG-Verordnung zu entnehmen ist - zur erfolgreichen Umstrukturierung der Milcherzeugung gewährt. Durch sie soll ein Anreiz geschaffen werden, die Milcherzeugung aufzugeben. Dann nämlich fällt die aufgegebene Referenzmenge in die Reserve des Mitgliedsstaates, der seinerseits - im Rahmen des ihm zustehenden Kontingents - diese Referenzmenge vergeben kann (siehe Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 der VO (EWG) Nr. 857/84). Die Gewährung der Milchaufgabevergütung hat also nicht nur den Sinn, weniger Milch zu erzeugen, sondern sie soll auch der Umverteilung von Referenzmengen dienen. Im Rahmen der Garantiemengen- Regelung nach der VO (EWG) Nr. 857/84 sollen nämlich zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Gruppen von Milcherzeugern zusätzliche Produktionsmengen neben der ihnen an sich zustehenden Produktionsquote erhalten, wobei die Mitgliedsstaaten allerdings verpflichtet sind, ihre nationalen Garantiemengen einzuhalten. Um nicht zu weiteren Kürzungen der einzelbetrieblichen Garantiemengen der übrigen Erzeuger greifen zu müssen, soll die notwendige Rückführung der Milcherzeugung dadurch erzielt werden, daß dazu bereite Erzeuger die Milcherzeugung aufgeben. Die Milchaufgabe- Vergütung soll hierzu einen finanziellen Anreiz bieten. Ist aber der Inhaber einer Referenzmenge entweder gar nicht mehr in der Lage, Milch zu erzeugen, z.B. weil sein Milchvieh bereits vor Antragstellung gepfändet und vom Hof geholt worden ist (siehe dazu auch Urteil des Hess.VGH v. 28.04.1986 - 8 UE 828/85 -, AgrarR 1987, 118), oder hat er von vornherein überhaupt nicht die Absicht, die ihm zustehende Referenzmenge durch eigene Milcherzeugung auszunutzen, so kann die Milchaufgabe-Vergütung keinen Anreiz für die Milchaufgabe mehr liefern, sondern wäre nur noch Mitnahmeeffekt. Auch aus den späteren Änderungsverordnungen zur Milchaufgabevergütungs-Verordnung läßt sich entnehmen, daß nicht der Inhaber einer Referenzmenge berechtigt sein soll, die Milchaufgabevergütung zu erhalten, sondern der Milcherzeuger, d.h., derjenige, der Milch geliefert hat. So bestimmt bereits die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 10. Oktober 1984 (BGBl. I, 1263) in Art. 1 Nr. 1, daß eine Vergütung nach § 1 MAVV gewährt wird an Erzeuger, die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben, und die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 4. September 1985 (BGBl. I, 1894 ff.) sieht für die neu eingefügte Möglichkeit der Gewährung einer Vergütung nach § 1 Abs. 1 a) MAVG vor, daß an Erzeuger, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den Markt erzeugt haben, eine Vergütung gewährt wird. Aus alledem ergibt sich, daß zwar eine Referenzmenge auch auf einen Nichterzeuger übergehen kann, daß aber die Gewährung einer Milchaufgabevergütung die Erzeugereigenschaft des Antragstellers voraussetzt. Hat ein Antragsteller - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - zu keiner Zeit Milch für den Markt geliefert, hat er keinen Anspruch auf die Milchaufgabevergütung. Der die Vergütung an die Klägerin bewilligende Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1984 war somit rechtswidrig und konnte daher gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Ob der Bescheid - wie die Beklagte meint - darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig war, weil die Klägerin keine auf ihren Namen lautende Referenzmengen-Bescheinigung vorgelegt hat, ihr vielmehr die Ausstellung einer solchen Bescheinigung durch Bescheid der Landwirtschaftskammer H vom 25. Februar 1985 bestandskräftig versagt worden war, erscheint dem Senat zweifelhaft, da die Versagung der Bescheinigung mit der fehlenden Erzeugereigenschaft nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ue. v. 15. November 1990 - 3 C 42.88 - u. 19. März 1993 - 3 C 58.88 -) nicht begründet werden konnte. Dieser Frage brauchte jedoch - angesichts der eindeutigen Rechtslage im übrigen - nicht weiter nachgegangen zu werden. Der rechtswidrige Bewilligungsbescheid konnte zurückgenommen werden, da die Klägerin keinen Vertrauensschutz genießt. Ob der Vertrauensschutz bereits gemäß § 50 VwVfG vollständig ausgeschlossen ist, da die von dem Milchrenten-Bewilligungsbescheid zugunsten der Klägerin ebenfalls betroffene ehemalige Eigentümerin, Frau B, Widerspruch gegen die Gewährung der Vergütung eingelegt hat (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 50 VwVfG im Rahmen der Milchrentengewährung siehe Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 -), kann dahingestellt bleiben. Dem Widerspruch der Frau B wurde nämlich nur teilweise stattgegeben, und zwar insoweit, als die Milchrente auch für eine Referenzmenge in Höhe von 11.211 kg gewährt wurde, die auch nach dem Erwerb des Betriebes durch die Klägerin bei Frau B verblieben war. Soweit dem Widerspruch von Frau B also stattgegeben wurde, d.h. soweit die Milchrentenbewilligung in Höhe von 11.211,00 DM aufgehoben wurde, könnte die Klägerin sich wegen der Anwendung des § 50 VwGO bereits nicht auf Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus hat die Klägerin im Antragsverfahren falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, was gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG zum Ausschluß des Vertrauensschutzes führt. Die Klägerin hat nämlich in ihrem Antrag vom 15. Juni 1984 die Verpflichtungserklärung abgegeben, nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Damit hat sie behauptet, zur Zeit der Antragstellung selbst Milcherzeuger gewesen zu sein - denn nur für den Fall konnte sie sich zur Aufgabe der Milcherzeugung verpflichten -, was nach dem bereits oben Ausgeführten nicht der Fall war. Auch wenn die Klägerin diese Angabe in dem guten Glauben gemacht haben sollte, aus ihrer "Eigentümerposition" (Eigentümerin wurde die Klägerin allerdings erst mit entsprechender Eintragung in das Grundbuch, welche erst lange nach Antragstellung vorgenommen wurde) folge die Erzeugereigenschaft, so handelt es sich dennoch um eine objektiv falsche Angabe. Auf Verschuldensgrundsätze kommt es insoweit nicht an (BVerwG, U. v. 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Aber selbst wenn keiner der den Vertrauensschutz ausdrücklich ausschließenden Gründe gegeben wäre, könnte die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihr Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Die Klägerin hat weder die gewährte Leistung verbraucht (die Beklagte hat bisher keine Zahlungen geleistet) noch erkennbar im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Zwar hat die Klägerin einerseits vorgetragen, allein aufgrund des Bewilligungsbescheids Ende Juli 1984 den gesamten Milchviehbestand veräußert zu haben. Andererseits hat sie aber ebenfalls vorgetragen, daß sie zu keiner Zeit vorgehabt hätte, Milchwirtschaft zu betreiben. Auch ohne die Bewilligung der Milchrente hätte die Klägerin daher das Milchvieh verkaufen müssen. Welche nicht rückgängig zu machende Vermögensdisposition die Klägerin im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid getroffen haben will, ist daher nicht erkennbar. Ob die Klägerin sich - ohne die Bewilligung der Milchrente - z.B. bemüht hätte, den Betrieb zu verpachten oder zu verkaufen (darauf zielt wohl der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gebrachte klägerische Vortrag ab, wonach der Vater der Gebrüder K, ein Landwirt, den Milchviehbetrieb hätte übernehmen können), ist völlig ungewiß. Auch der kurze Zeitablauf zwischen Bewilligung der Milchrente (02.07.1984) und dem ersten Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1984, in dem die Beklagte bereits auf die Möglichkeit einer Aufhebung des ergangenen Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, spricht im vorliegenden Fall gegen eine - von der Klägerin ohnehin nicht substantiiert behauptete - Vermögensdisposition. Damit liegt der Regelfall des schutzwürdigen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht vor. Schließlich ist auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Aufhebungsbescheid vom 22. März 1985 Ermessenserwägungen kaum erkennen läßt, ist dies im Widerspruchsbescheid vom 13. August 1985 in zulässiger Weise und ausreichendem Umfang nachgeholt. Bei der Abwägung der klägerischen Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bewilligungsbescheids hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß der Klägerin hätten Zweifel kommen müssen, ob ihr aufgrund der Tatsache, daß sie selbst nie Milchwirtschaft betrieben hat, die Vergütung zu Recht bewilligt worden war. Der Aufhebungsbescheid vom 22. März 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 1985 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten mit der Folge, daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheids zur Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gebrüdern B und P K, beantragte mit Formblatt vom 15. Juni 1984 die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. Den Betrieb, für den die Klägerin die Vergütung begehrte, hatte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Juni 1984 von der Firma R I - H-GmbH & Co KG gekauft. Ursprüngliche Eigentümerin des Betriebes war die Bäuerin M B, die den Betrieb als Milchviehbetrieb führte. Der Firma R war in dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Bäuerin M B gemäß Beschluß vom 24. Oktober 1983 der Zuschlag als Meistbietende erteilt worden. Wegen der Herausgabe des Betriebes kam es in der Folgezeit zwischen der ursprünglichen Eigentümerin, Frau B, und der Klägerin zu Streitigkeiten. Die Klägerin erwirkte am 15. Juni 1984 einen Beschluß des Amtsgerichts Zeven, wonach im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der ZPO angeordnet wurde, daß Frau M B und ihre Tochter R B das tote und lebende landwirtschaftliche Inventar an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben hatten. Das Milchvieh wurde daraufhin noch am 15. Juni 1984 vom Gerichtsvollzieher gepfändet und eine Vereinbarung getroffen, die bis zum 24. Juni 1984 gelten sollte und nach der sich die Schuldnerinnen M und R B u.a. verpflichteten, das gepfändete Vieh weiter zu versorgen und die Kühe weiter zu melken. Frau M B lieferte die Milch weiterhin unter ihrem Namen auf die ihr zustehende Referenzmenge hin an die Molkerei; das ebenfalls gepfändete Milchgeld für Juni und Juli 1984 wurde von der Molkerei an den Gerichtsvollzieher und von diesem nach Abzug der Unkosten an die Klägerin ausgezahlt. Entsprechend dem Beschluß des Amtsgerichts Zeven im Rahmen der einstweiligen Verfügung wurde mündlich beim Landgericht in Stade über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung verhandelt. Das Verfahren endete am 31. Juli 1984 durch einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Schuldnerinnen M und R B damit einverstanden erklärten, daß der Gerichtsvollzieher das aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 15. Juni in Besitz genommene lebende und tote Inventar an die Klägerin herausgibt. Sogleich nach dem Vergleich (nach Klägervortrag noch Ende Juli 1984) schaffte die Klägerin den gesamten Milchviehbestand ab. Dem Antrag auf Bewilligung der Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vom 15. Juni 1984 legte die Klägerin eine Referenzmengen-Bescheinigung der Molkerei N in S vom 7. Juni 1984 bei, in der Frau M B eine Referenzmenge in Höhe von 31.100 kg zugestanden wurde. In dem Antrag verpflichtete sich die Klägerin u.a. dazu, spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Mit Bescheid vom 2. Juli 1984 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von 31.100,00 DM, zahlbar in zehn gleichen Jahresraten in Höhe von jeweils 3.110,00 DM. Nachdem die Molkerei N in S mit Schreiben vom 20. Juli 1984 der Beklagten mitgeteilt hatte, daß die Klägerin nicht zu ihren Milchlieferanten gehörte und sich die Bäuerin M B mit Schreiben vom 21. August 1984 gegen die Gewährung der Milchrente an die Klägerin mit der Begründung wandte, daß die Klägerin nie Milch geliefert hätte, vielmehr sie, Frau B, die alleinige Milchlieferantin gewesen sei, und nachdem die Landwirtschaftskammer H Frau B eine Referenzmengen-Bescheinigung über den Verbleib einer Referenzmenge in Höhe von 11.211 kg Milch erteilt und der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 1985 die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Regelung (Übertragung von Referenzmengen) bei Betriebsübertragung infolge Kaufs abgelehnt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 1985 ihren Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 1984 über die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung auf. Zur Begründung führte sie aus, die Vergütung werde nur an Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 gewährt. Da die Klägerin die Milcherzeugung schon vor der Stellung des Antrags aufgegeben hätte, hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Vergütung nicht vorgelegen. Ihren gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, daß Frau B die Melkung und Fütterung der Tiere für sie vorgenommen habe. Die Milcherzeugung durch die Klägerin habe ausweislich des Pfändungsprotokolls am 15. Juni 1984 begonnen und bis Mitte Juli 1985 (soll wohl Juli 1984 heißen) angehalten. Der Viehbestand sei Ende Juli 1984 abgeschafft worden, nachdem der Milchrentenbescheid vom 2. Juli 1984 vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 1985 wies die Beklagte die Klägerin ergänzend darauf hin, Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung sei, daß der Klägerin eine Anlieferungsreferenzmenge zustehe und dies durch Vorlage einer Referenzmengen-Bescheinigung nachgewiesen werde. Da der Übergang der Referenzmenge von der Landwirtschaftskammer H auf die Klägerin nicht bescheinigt worden sei, sei die Bewilligung der Vergütung auch aus diesem Grunde fehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1985 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, die Klägerin hätte keinen Anspruch auf Gewährung der Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, da sie nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 sei. Die Milchanlieferung an die Molkerei zum Zeitpunkt der Antragstellung sei durch die unmittelbare Besitzerin des Betriebes, Frau M B, und nicht durch die Klägerin erfolgt Auch der Umstand, daß die Klägerin auf dem Betrieb Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung hätte durchführen lassen, ändere an der Beurteilung der Sachlage nichts. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch keine auf ihren Namen lautende Referenzmengen-Bescheinigung vorgelegt, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß ihr keine Referenzmenge zugestanden habe. Bei der Ermessensentscheidung über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG sei das öffentliche Interesse an der Rückgängigmachung einer fehlerhaften Entscheidung angesichts des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichbehandlung der Antragsteller gegenüber den persönlichen Interessen der Begünstigten an der Gewährung der Vergütung als überwiegend angesehen worden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme sei ein eventuelles Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Vergütungsbescheides nicht ins Gewicht gefallen. Aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin selbst keine Milchwirtschaft betrieben hätte und ferner keine eigene Referenzmenge durch eine Referenzmengen-Bescheinigung auf ihren Namen hätte nachweisen können, hätten sich der Klägerin zumindest erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob sie zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehörte und ihr die Vergütung daher zu Recht bewilligt worden sei. Gegen den am 21. August 1985 als Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20. September 1985 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht den Bewilligungsbescheid aufgehoben. Die Klägerin hätte sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. So sei sie zwar nicht Besitzerin, aber Eigentümerin des Betriebes gewesen. Frau B habe keine Verfügungsmacht mehr über die aus der verkauften Milch erlösten Beträge gehabt und habe die Milch für die Klägerin an die Molkerei geliefert. Der Klägerin habe auch eine Anlieferungsreferenzmenge zugestanden. Daß die Landesstelle die Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge abgelehnt habe, sei irrelevant. Letztendlich müsse aber die Rücknahme jedenfalls an dem der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz scheitern, denn die Klägerin hätte allein aufgrund des die Milchrente gewährenden Vergütungsbescheids die Veräußerung ihres gesamten Milchviehbestandes vorgenommen. Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, die Klägerin hätte nie behauptet, daß sie Milchwirtschaft betreiben wolle. Daher sei ein Vermögensschaden nicht ersichtlich. Da der Klägerin keine Referenzmenge zugestanden habe, hätte sie auch keine Milch liefern können. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 1988 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung der Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, weil die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 857/84 gewesen, denn ihr habe zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Direktionsrecht hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zugestanden, so daß sie nicht als Betriebsleiter angesehen werden könnte. Auch durch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zeven gemäß Beschluß vom 15. Juni 1984 habe die Klägerin keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb erlangt. Die beiden Frauen B hätten in keiner Weise Anweisungen von der Klägerin entgegennehmen müssen, sondern seien nur dem Gerichtsvollzieher gegenüber informationspflichtig und zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin verpflichtet gewesen, das gepfändete Vieh weiter zu versorgen und die Kühe weiterhin zu melken. Der Aufhebung des Bewilligungsbescheids stehe auch nicht ein der Klägerin zu gewährender Vertrauensschutz entgegen, weil es sich vorliegend nicht um die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG, sondern im Ergebnis um die endgültige Bescheidung des Antrags handele. Die Beklagte habe nämlich den Bewilligungsbescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt erlassen, daß sie diesen Bescheid zurücknehmen werde, wenn sich herausstellen sollte, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Milch geliefert hätte bzw. die Referenzmenge durch Neuberechnung durch die Molkerei geändert worden wäre. Dieser Vorbehalt, der sich erkennbar auf die Prüfung der Erzeugereigenschaft beziehe, sei erst mit der Prüfung und Verneinung der Erzeugereigenschaft der Kläger hinfällig geworden. Gegen das der Klägerin am 2. November 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. November 1988 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, den früheren Eigentümern des Hofes, M und R B habe im Verhältnis zu ihr keinerlei Besitzrecht zugestanden, wie aus dem Beschluß des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1984 eindeutig hervorgehe. Soweit M und R B demzufolge irgendwelche Direktionsrechte auf dem Hof wahrgenommen hätten, sei dies eindeutig unter Mißachtung der Rechte der Klägerin geschehen. Die Verwaltung des Hofes sei aufgrund der einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher als Sequester für die Klägerin übertragen worden. Die Entscheidung, auf dem Anwesen der Klägerin die Milcherzeugung einzustellen und den vorhandenen Viehbestand abzuschaffen, sei ausschließlich die Entscheidung der Klägerin gewesen, die beim Erwerb des Hofes nicht vorgehabt hätte, Land- und Milchwirtschaft auf dem Anwesen zu betreiben (so ausdrücklich Schriftsatz vom 30. Dezember 1988, Bl. 110 der Akten). Schließlich müsse auch bedacht werden, daß vorliegend das Ziel der Gewährung von Zuwendungen für die endgültige Einstellung der Milchwirtschaft auf landwirtschaftlich genutzten Anwesen durch die Einstellung der Milcherzeugung erreicht worden sei. Dann gehe es auch nicht an, daß trotz Aufgabe der Milcherzeugung überhaupt keine Milchrente gezahlt werde, und zwar weder an die Klägerin als Eigentümerin noch an Frau B als unrechtmäßige Besitzerin. Wenn von vornherein festgestanden hätte, daß eine Vergütung nicht gewährt werden würde, hätte der Vater der Gebrüder K, der Landwirt sei, den Hof fortführen können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1988 sowie den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22. März 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf das bisher Vorgetragene und weist nochmals darauf hin, daß bereits bei Antragstellung die Sequestration angeordnet gewesen sei, so daß allenfalls daran zu denken wäre, anstelle der Frauen B dem Sequester die Milcherzeugereigenschaft zuzuerkennen. Zur Räumung des Grundstücks sei es letztendlich erst am 18. Juli 1986 gekommen. Die Kläger hätten das Grundstück zuvor nicht in Besitz genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.