Beschluss
8 A 722/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0116.8A722.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 21. und 25. Januar 1988. Gemäß diesen Anordnungen hat u.a. die Klägerin die Beförderung von radioaktiven Abfällen und radioaktiven Reststoffen mindestens zwei Arbeitstage vor Abgang des Transportes von ihrem Werksgelände dem Ministerium anzuzeigen bzw. vor jeder nach § 9 StrlSchV genehmigungsfreien Beförderung radioaktiver Stoffe die für den Umgang am Absendeort zuständige Aufsichtsbehörde 48 Stunden vorher zu unterrichten. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über die dagegen erhobene Klage im ersten Rechtszug nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt vielmehr beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Nach § 45 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Zwar enthält Art. 2 § 9 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Atomrechts Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach Abs. 1 Nr. 1 der genannten Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung und die Stillegung von Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes - AtG - betreffen. Eine sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht ebenfalls für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 AtG bezeichneten Art (§ 9 AtG) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 AtG sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 AtG). Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Keine der vorstehend aufgezählten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 45 VwGO liegt hier aber vor. Der Rechtsstreit betrifft auf § 19 AtG gestützte staatliche Aufsichtsmaßnahmen, die sich auf die Beförderung radioaktiver Stoffe beziehen. Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird von Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit nicht erfaßt. Diese Bestimmung knüpft an Rechtsbegriffe aus dem Atomgesetz an und dient insbesondere bei ausgewählten technischen Großvorhaben der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Bei der engen Anlehnung an das Atomgesetz hat der Gesetzgeber die dort geregelten Vorhaben eingeengt, um die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte einzugrenzen (U. d. BVerwG v. 19. Mai 1988, 7 C 43.88, DVBl. 1988, 970 = NVwZ 1988, 913). Soweit Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a.a.o. im Atomgesetz geregelte Vorgänge nicht anspricht, verbleibt es bei dem Grundsatz der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dies gilt für die Beförderung von Kernbrennstoffen, die gemäß § 4 AtG einer Genehmigungspflicht unterliegt. Für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, die nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Strahlenschutzverordnung nur zum Teil einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf und die im Gesetz zur Entlastung der Gerichte der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ebenfalls nicht erwähnt wird, gilt das gleiche (B. d. Senats v. 20. Dezember 1988, 8 A 699/88). Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die mit der Klage angefochtenen Verfügungen nicht eigentlich die Beförderung radioaktiver Stoffe, sondern vor Beginn des Transports liegende Arbeiten beträfen, so daß der Schwerpunkt der staatlichen Aufsichtsmaßnahmen den Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 AtG betreffe. Die Anknüpfung einer staatlichen Aufsichtsmaßnahme an geplante Beförderungsvorgänge wird nämlich nur dadurch verständlich, daß die Aufsicht auf den Beförderungsvorgang zielt. Ginge es der Behörde um die Kontrolle von Vorgängen, die zeitlich vor dem Transport liegen, so läge es dagegen nahe, diese Vorgänge als solche in den getroffenen Regelungen anzusprechen. Dies ist in den mit der Klage angefochtenen Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 21. und 25. Januar 1988 weder in dem verfügenden Teil der Verwaltungsakte noch in den Begründungen geschehen. Die Begründungen lassen vielmehr erkennen, daß die verfügte Meldepflicht an die Beförderung anknüpft. Etwa entgegenstehende Vorstellungen der Behörde, wie sie sie in dem vergleichbaren und unter dem Aktenzeichen 8 A 837/88 geführten Verfahren behauptet, können für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts keine Berücksichtigung finden, da sie in den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakten nicht zum Ausdruck gelangt sind (B. d. Senats vom 20. Dezember 1988, 8 A 699/88). Auf den Hilfsantrag der Klägerin verweist der beschließende Senat den Rechtsstreit gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO ergibt. Die Kostenentscheidung bleibt nach § 155 Abs. 4 VwGO dem Verwaltungsgericht vorbehalten.