Beschluss
8 A 699/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1220.8A699.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt vielmehr beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Nach § 45 VwGO entscheidet nämlich das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Zwar enthält Art. 2 § 9 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Atomrechts Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach Abs. 1 Nr. 1 der genannten Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung und die Stillegung von Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes -- AtG -- betreffen. Eine sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht ebenfalls für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 AtG bezeichneten Art (§ 9 AtG) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 AtG sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 AtG). Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Keine der vorstehend aufgezählten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 45 VwGO liegt hier vor. Der Rechtsstreit betrifft eine auf § 19 AtG gestützte staatliche Aufsichtsmaßnahme, die sich auf die Beförderung radioaktiver Stoffe bezieht. Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird von Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit nicht erfaßt. Diese Bestimmung knüpft an Rechtsbegriffe aus dem Atomgesetz an und dient insbesondere bei ausgewählten technischen Großvorhaben der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Bei der engen Anlehnung an das Atomgesetz hat der Gesetzgeber die dort geregelten Vorhaben eingeengt, um die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte einzugrenzen (U. d. BVerwG v. 19.05.1988 -- 7 C 43.88 --). Soweit Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aaO im Atomgesetz geregelte Vorgänge nicht anspricht, verbleibt es bei dem Grundsatz der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dies gilt für die Beförderung von Kernbrennstoffen, die gemäß § 4 AtG einer Genehmigungspflicht unterliegt. Für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, die nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Strahlenschutzverordnung nur zum Teil einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf und die im Gesetz zur Entlastung der Gerichte der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ebenfalls nicht erwähnt wird, gilt das gleiche. Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die mit der Klage angefochtene Verfügung nicht eigentlich die Beförderung radioaktiver Stoffe, sondern vor Beginn des Transports liegende Arbeiten betreffe, so daß der Schwerpunkt der staatlichen Aufsichtsmaßnahme den Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 AtG betreffe. Die Anknüpfung einer staatlichen Aufsichtsmaßnahme an geplante Beförderungsvorgänge wird nämlich nur dadurch verständlich, daß die Aufsicht auf den Beförderungsvorgang zielt. Ginge es der Behörde um die Kontrolle von Vorgängen, die zeitlich vor dem Transport liegen, so läge es dagegen nahe, diese Vorgänge als solche in der getroffenen Regelung anzusprechen. Dies ist in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 25.01.1988 weder in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts noch in der Begründung geschehen. Der letzte Satz der Begründung läßt vielmehr erkennen, daß die verfügte Meldepflicht an die Beförderung anknüpft. Etwa entgegenstehende Vorstellungen der Behörde, wie sie sie in dem vergleichbaren und unter dem Az.: 8 A 837/88 geführten Verfahren behauptet, können für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts keine Berücksichtigung finden, da sie in dem mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt nicht zum Ausdruck gelangt sind. Auf den Hilfsantrag der Klägerin verweist der beschließende Senat den Rechtsstreit gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO ergibt.