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Beschluss

8 TH 754/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0405.8TH754.90.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller betreibt eine Mitfahrzentrale. Die Antragsgegnerin untersagte den Betrieb an Sonn- und Feiertagen und drohte bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Der vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Eilantrag blieb erfolglos; mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. II. Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Soweit sich der Widerspruch gegen das Verbot richtet, die Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, ist er jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet; vielmehr sprechen eine Reihe von Gesichtspunkten für eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Untersagung, an Sonn- und Feiertagen die Mitfahrzentrale zu betreiben, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -- HSOG -- in der zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 1988 (GVBl. I S. 191) geänderten Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 84) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes -- HFeiertagsG -- in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241). Ob die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Eingreifen erfüllt sind, namentlich ob in der Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten ein Verstoß gegen das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG gesehen werden kann, erfordert eine Abwägung der Umstände im Einzelfall. Eine generelle Untersagung der von dem Antragsteller getätigten Vermittlung erscheint dem Senat rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG sind an den gesetzlichen Feiertagen, zu denen auch die Sonntage gehören (§ 1 Abs. 1 aaO), "Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist". Zweck dieser Vorschrift ist es, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit" freizuhalten. Zwar hat der Senat wiederholt die Rechtsauffassung vertreten, daß jede Art werktäglichen Tätigseins, das dem Gelderwerb zuzurechnen sei und das sich in der Öffentlichkeit abspiele, geeignet sei, die an Sonn- und Feiertagen frei von Hektik und Geschäftstätigkeit zu schaffende Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe zu zerstören und die Gefahr mit sich bringe, daß die Bereitschaft anderer, insbesondere wirtschaftlich ähnlich tätiger Unternehmer, sinke, dem Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe zu entsprechen (Hess. VGH, Beschluß v. 28. April 1988 -- 8 TH 1084/88 --, NJW 1988, S. 2257). Er hält an dieser Rechtsauffassung auch grundsätzlich fest; aber gerade die hier in Rede stehende Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten weist zugleich Gesichtspunkte auf, die eine differenzierte Betrachtung erfordern: So sprechen für ein Verbot der Vermittlungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen die Umstände, daß der Vermittlungsbetrieb auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet, also entgeltlich ist, und der besondere Kundenservice an diesen Tagen zu einem Konkurrenzdruck auf andere Mitfahrzentralen führt (daher und aus weiteren Gründen für ein generelles Verbot OVG Münster, Urteil v. 16. September 1987 -- 4 A 2522/86 -- GewArch 1988, S. 66). Andererseits wird der Feiertagsschutz nicht nur beeinträchtigt, sondern durch Entlastung des Straßenverkehrs trotz gleichzeitigem Ermöglichen von -- dazu preisgünstigen -- Ausflügen auch gefördert. Anders als in den Fällen, in denen eine Befriedigung der Freizeitbedürfnisse der Kunden schon bei werktäglicher Bedarfsdeckung möglich ist -- so etwa bei Videotheken -- ergibt sich der Vermittlungsbedarf zum Teil erst am Sonntag, so daß eine Verlagerung der Tätigkeit auf einen Werktag nicht uneingeschränkt möglich ist (so Mattner, Das Recht auf individuelle Freizeitgestaltung, DÖV 1989, S. 621, 625; derselbe, Sonntagsruhe im Spiegel des Grundgesetzes und der Feiertagsgesetze der Länder, NJW 1988, S. 2207, 2212/2213; a.A. Mayen, Sonntägliche Arbeitsverbote und freizeitorientierte gewerbliche Betätigung, DÖV 1988, S. 409, 415). Der dagegen vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Regelungen des Ladenschlußgesetzes erhobene Einwand, der Gesetzgeber mute der Bevölkerung auch sonst bewußt zu, unerwartet auftretende Freizeitbedürfnisse nicht jederzeit befriedigen zu können (so auch OVG Münster, aaO), verfängt angesichts der gerade im Ladenschlußgesetz zugelassenen bedürfnisorientierten Ausnahmen (vgl. §§ 5 und 12) nicht. Wenngleich es für die Beantwortung der Frage, ob die Arbeiten geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist oder ob sich durch die Vermittlung an Sonn- und Feiertagen tatsächlich jemand gestört fühlt, so ist dennoch das Maß der äußerlichen Erkennbarkeit an sich werktäglicher Arbeit nicht gänzlich ohne Bedeutung für Art und Umfang feiertäglicher Handlungsverbote. So stellt bereits die Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Feiertagsgesetz vom 16. Januar 1984 (StAnz. für das Land Hessen 1984, S. 299) unter 3.1 maßgeblich darauf ab, ob die mit Werktagsarbeit verbundene Unruhe akustisch, visuell oder durch Geruchsbelästigung störend auf die allgemeine Feiertagsruhe einwirkt (so auch Hess. VGH, aaO). Davon vermag der beschließende Senat nach summarischer Würdigung der von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen nicht auszugehen. Insbesondere kann aus dem vom Antragsteller eingeräumten gelegentlichen Aufsuchen seines Ladenlokals durch einzelne Kunden auch an Sonn- und Feiertagen allein zum Zwecke des Bezahlens nicht darauf geschlossen werden, daß die Mitfahrzentrale nachgerade als Treffpunkt zwischen Fahrern und Mitfahrern diene -- ein Gesichtspunkt, der für das Oberverwaltungsgericht Münster (aaO) überhaupt zu der Annahme der Tatbestandsvoraussetzung "öffentlich bemerkbar" geführt hat. Schließlich bleibt es der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung unbenommen, dem Antragsteller das von ihm selbst in Aussicht gestellte Anbringen einer Gardine vor dem Schaufenster aufzugeben oder andere Maßnahmen anzuordnen, die ein äußerliches Inerscheinungtreten der -- hauptsächlich per Telefon getätigten -- Vermittlung zu vermeiden geeignet sind. Der Senat hat von der ihm in § 80 Abs. 5 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- eingeräumten Möglichkeit, selbst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen abhängig zu machen, abgesehen, weil es ihm insoweit an den erforderlichen Kenntnissen der Örtlichkeit und der sonstigen Begleitumstände, denen die Behörde schon räumlich näher steht, fehlt. Ist nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens mindestens offen, so hat das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verbotsverfügung hinter dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, zurückzutreten. So lange ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers nicht feststeht, fehlt es an der Eilbedürftigkeit, weitere bloß vermeintliche Verstöße gegen ein solches Verbot zu verhindern. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung entfallen auch die Voraussetzungen einer Zwangsgeldandrohung (§§ 76, 69, 2 HVwVG), so daß insoweit die (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO geboten war (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, § 12 Satz 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --. Dabei hat sich der Senat im wesentlichen an dem Berechnungsmodus des Verwaltungsgerichts orientiert mit Ausnahme des auf die Zwangsgeldandrohung entfallenden Teils, den auf ein Viertel herabzusetzen der Senat keine Veranlassung sieht. Allerdings sieht er sich veranlaßt, den so ermittelten Streitwert entsprechend seiner ständigen Praxis in Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren, da die Stattgabe des Aussetzungsantrages einer Hauptsacheentscheidung nicht gleichzusetzen ist. Insoweit hat er von seiner Abänderungsbefugnis nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).