Beschluss
8 TH 1084/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0428.8TH1084.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich sowohl mit ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch vom 22. Dezember 1987 als auch mit dem bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 30. Dezember 1987 angebrachten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorerwähnten Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1987, die den Betrieb einer automatischen Waschanlage für LKWs als auch einer Selbstwaschanlage mit Zurverfügungstellung der Wasseranschlüsse, Schläuche und zum Waschen erforderlichen Utensilien Am R-hof in Frankfurt am Main an Sonn- und Feiertagen untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den bei ihm gestellten Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, die in Rede stehende Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1987 sei offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus bestehe an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung auch ein besonderes öffentliches Interesse. Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, mit Recht habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), i.V.m. § 6 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 34.4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), den Betrieb sowohl der automatischen Autowaschanlage auf dem Betriebsgelände Am R-hof als auch die Ermöglichung des Autowaschens "von Hand" an Sonn- und Feiertagen untersagt. Nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG seien an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sei. Anhaltspunkte für die Inhaltsbestimmung dieses Begriffes fänden sich in § 6 Abs. 3 HFeiertagsG, wonach bei erlaubten Arbeiten die Vermeidung unnötiger Störungen und Geräusche geboten werde, was im Rückschluß zu der Auslegung führe, daß der Gesetzgeber grundsätzlich auch störungs- und geräuschfreie Arbeiten verbiete, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt seien. Ein weiterer Anhaltspunkt liege in der bundesverfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. Dem entspreche im Lande Hessen die landesverfassungsgesetzliche Zweckbestimmung der Feiertagsruhe in Art. 53 der Hessischen Verfassung. Arbeiten im Sinne des Feiertagsrechts seien danach alle Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung nicht ausschließlich der Muße, dem Vergnügen oder ganz allgemein der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien. Welche Hilfsmittel dabei Verwendung fänden und ob es sich um eine Tätigkeit handele, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen verbunden sei, sei unerheblich. Soweit die Antragstellerin vortrage, das Hobby-Wasch-Center diene einem reinen Freizeitvergnügen privater Autobesitzer, könne dieser Auffassung nicht zugestimmt werden. Zwar gelte das Verbot des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 HFeiertagsG nicht für Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs wie z.B. Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen. Die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 HFeiertagsG z.B. für Tankstellen sei aber nur auf notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Kraftfahrzeugen gerichtet, wozu sicherlich auch das Reinigen verschmutzter Scheiben zähle, nicht hingegen auf aufschiebbare Pflegearbeiten wie etwa die komplette Autowäsche, sei es mit Hilfe von Autowaschanlagen oder durch Bereithalten von Waschplätzen, Wasseranschlüssen, Schläuchen, Schwämmen, Eimern usw.. Daß manche Autobesitzer die Autowäsche angeblich als Freizeitbeschäftigung betrachteten, sei unerheblich, denn nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG sei nicht "das Arbeiten" verboten, sondern es seien "Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen". Diese Wortwahl ziele nicht auf die tätige Person und die subjektive Wahrnehmung dieser Tätigkeit ab, sondern auf den Gegenstand der Tätigkeit. Auch die von der Antragstellerin erwähnten Überlegungen zum Umweltschutz machten einen Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz nicht gesetzmäßig. Der Hinweis der Antragstellerin, das Hobby-Wasch-Center befinde sich fernab von Wohngebieten, rechtfertige nicht eine andere rechtliche Beurteilung, denn § 6 Abs. 1 HFeiertagsG unterscheide nicht danach, in welchem Gebiet im Sinne des Bauplanungsrechtes eine Tätigkeit ausgeübt werde. Gegen den ihr am 1. Februar 1988 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 15. Februar 1988 Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt: Sie wende sich nicht gegen die Rechtsauffassung des zur Entscheidung angerufenen Senats, wonach es unzulässig sei, automatische Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Vielmehr möchte sie erreichen, daß es ihr nicht verboten werde, sonn- und feiertags private Autobesitzer deren eigene Kraftfahrzeuge auf ihrem Gelände per Hand waschen zu lassen. Es handele sich bei dieser Art des Autowaschens entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um solche Arbeiten, die geeignet seien, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, weil jedenfalls im Rhein-Main-Gebiet das Autowaschen per Hand als "Arbeit" praktisch nicht mehr vorkomme und deshalb nach der Verkehrsauffassung als Tätigkeit der privaten Lebensführung angesehen werde. Im übrigen werde auch nicht "die äußere Ruhe des Tages" beeinträchtigt, weil ihr Autowaschplatz außerhalb des Wohngebietes liege und somit niemand gestört werden könne. Das Hessische Feiertagsgesetz mache zwar keinen Unterschied, in welchem Gebiet die Arbeit ausgeführt werde. Schutzobjekt könne aber nicht der Tag als solcher sein, sondern immer nur der Mensch, der an einem solchen Tag durch bestimmte Arbeiten in seiner Sonntagsruhe beeinträchtigt werden könne. Schließlich werde das von der Antragsgegnerin verhängte Autowaschverbot zur Folge haben, daß Autos anderweit "wild" in der Nähe der Wohnungen der Autobesitzer gewaschen würden, wodurch es viel eher zu Beeinträchtigungen kommen könne, insbesondere zu Beeinträchtigungen des Grundwassers und des Kanals, weil dann die Abwässer nicht gesondert aufgefangen würden. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1988 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 1987 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin, die den Ausführungen der Antragstellerin entgegentritt, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 1988 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn das Verwaltungsgericht hat mit diesem Beschluß den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Recht abgelehnt, da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1987 gemäß der im Eilverfahren gebotenen nur summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ferner an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung umfassend und auch zutreffend begründet, so daß hier darauf - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden kann; der von der Antragstellerin angefochtene Beschluß steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung des zur Entscheidung angerufenen Senats (vgl. die Beschlüsse vom 4. April 1986 - 8 TH 584 u. 621/86 - sowie vom 26. Mai 1986 - 8 TH 1362/86 - und vom 18. April 1988 - 8 TH 922/88 -). Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegebene Begründung ihres Begehrens ist nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu rechtfertigen. Zunächst ist die Antragsgegnerin der Darstellung der Antragstellerin entgegengetreten, der hier in Rede stehende Autowaschplatz liege außerhalb eines Wohngebietes, so daß durch das Waschen der Kraftfahrzeuge an Sonn- und Feiertagen niemand gestört werde. Insofern hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Betriebsvorgänge auf dem nur mit einem Maschendrahtzaun von der Straße getrennten Grundstück seien entgegen den Behauptungen der Antragstellerin von den Bewohnern der auf der anderen Seite der Straße "Am R-hof" gelegenen K-siedlung zumindest optisch wahrnehmbar; auch zufällig vorbeikommende Fußgänger könnten das Autowaschen wahrnehmen. Diesem Personenkreis solle aber ebenfalls die äußere Ruhe des Sonn- und Feiertages auch außerhalb der Wohnung zugute kommen. Danach kann also schon aus tatsächlichen Gründen in diesem Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, es werde durch das Autowaschen an Sonn- und Feiertagen niemand gestört. Daß die Bewohner der K-siedlung die Waschvorgänge auf dem Platz der Antragstellerin möglicherweise nur optisch wahrnehmen können, läßt nicht etwa die Annahme zu, die Voraussetzungen des § 6 HFeiertagsG seien deshalb nicht erfüllt. Denn der Zweck dieser Vorschrift ist es, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit" freizuhalten. Nicht erforderlich ist, daß die Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung verbunden ist; maßgeblich ist vielmehr die mit Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell oder durch Geruchsbelästigung störend auf die allgemeine Feiertagsruhe einwirkt (vgl. die Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Feiertagsgesetz vom 16. Januar 1984, Staatsanzeiger für das Land Hessen 5/1984 S. 299). Es genügt also bereits, daß das Waschen der Autos von Hand gesehen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob sich durch die Benutzung der Waschanlage an Sonn- und Feiertagen jemand gestört fühlt. Denn der Auffassung der Antragstellerin kann auch darin nicht gefolgt werden, es handele sich bei dem Waschen der Autos durch die jeweiligen Besitzer von Hand nicht um Arbeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG. Die Antragstellerin hat diese ihre Ansicht ohnehin auf die örtlichen Gegebenheiten im Rhein-Main-Gebiet beschränkt. Der Senat vermag sich aber auch dieser nach angeblich örtlichen Gegebenheiten beschränkten Ansicht der Antragstellerin nicht anzuschließen. Denn der Senat hat in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinerlei Anhalt dafür, daß das Autowaschen per Hand an Sonn- und Feiertagen im Rhein-Main-Gebiet nach der Verkehrsauffassung als Tätigkeit der privaten Lebensführung angesehen wird. Die Antragstellerin hat ihre diesbezügliche Behauptung in diesem summarischen Eilverfahren selbst nicht näher begründet. Der Senat verbleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, daß es nicht zum heute üblichen Freizeitverhalten der Bevölkerung gehört, Kraftfahrzeuge an Sonn- und Feiertagen von Hand zu waschen, wie er es erst kürzlich, nämlich durch Beschluß vom 18. April 1988 (8 TH 922/88) für den Bereich der Stadt Gießen entschieden hat. In diesem Beschluß hat der Senat ausgeführt, die gegenteilige Behauptung stehe auch im Widerspruch zu der von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluß vom 24. November 1987 - 21 B 87.02344 - (GewA 1988, 67) auf der Grundlage eines Berufungsverfahrens getroffenen Feststellung, daß das in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Autowaschen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nach wie vor als Störung der Feiertagsruhe empfunden wird. Die Antragstellerin hat keinerlei Einzelheiten dargelegt, wonach auf einen Wandel dieser allgemeinen Verkehrsauffassung geschlossen werden könnte. Unerheblich wäre es auch, wenn sich der Waschplatz gemäß dem Vortrag der Antragstellerin und entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin außerhalb eines Wohngebietes befände. Soweit nämlich Arbeit an Sonn- und Feiertagen öffentlich überhaupt wahrnehmbar ist, läuft sie damit auch dem gesetzlichen Schutz der Feiertagsruhe zuwider, ohne daß es darauf ankäme, in welchem Gebiet im Sinne des Bauplanungsrechts sie ausgeübt wird. Dies hat der zur Entscheidung angerufene Senat unter Bezug auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Mai 1987 - 3 Ob OWi 23/87 - (DÖV 1987, 923 = GewA 1987, 348) in seinem bereits oben erwähnten Beschluß vom 18. April 1988 entschieden und dazu weiter ausgeführt, die gesetzliche Regelung verfolge den Zweck, an Sonn- und Feiertagen eine Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe, frei von Hektik und Geschäftstätigkeit zu schaffen. Jede Art werktäglichen Tätigseins, das dem Gelderwerb zuzurechnen sei und das sich in der Öffentlichkeit abspiele, sei geeignet, diese Atmosphäre zu zerstören und bringe zugleich die Gefahr mit sich, daß die Bereitschaft anderer, insbesondere wirtschaftlich ähnlich tätiger Unternehmer sinke, dem Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe zu entsprechen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, zumal die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Argumente vorgetragen hat, die ein Abweichen von der seitherigen Rechtsauffassung geboten erscheinen lassen. Vielmehr ist der Vortrag der Antragsgegnerin, die Bewohner der K-siedlung könnten die Vorgänge auf dem Waschplatz der Antragstellerin ebenso wahrnehmen wie die zufällig an der Straße "Am R-hof" vorbeikommenden Fußgänger, von der Antragstellerin unwidersprochen geblieben, so daß - wie schon erwähnt - auch aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten kein Anlaß besteht, die erstinstanzliche Entscheidung gänzlich aufzuheben oder auch nur abzuändern. Schließlich kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht mit Erfolg darauf stützen, das verhängte Waschverbot werde zur Folge haben, daß Autos anderweit "wild" in der Nähe der Wohnungen der Autobesitzer gewaschen würden, wodurch es zur Verunreinigung des Grundwassers und der Kanäle kommen könne. Denn diese Folgerung ist zum einen nicht zwingend. Zum anderen könnte auch eine derartige Folge nicht Anlaß sein, das Waschen der Autos auf dem Gelände der Antragstellerin an Sonn- und Feiertagen als nicht verboten anzusehen, weil ein Verunreinigen des Grundwassers und der Kanäle von den dafür zuständigen Stellen auch dann nicht als unabwendbar hingenommen werden könnte, wenn die Antragstellerin ihren Waschplatz sonn- und feiertags nicht für eine Benutzung bereithalten darf. Denn das Waschen des gesamten Autos ist, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht eine notwendige Maßnahme zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft eines Kraftfahrzeuges. Von daher besteht also keine Notwendigkeit für eine Wäsche des gesamten Autos an Sonn- und Feiertagen. Das müssen auch private "Autoliebhaber", wie die Antragstellerin ihren Kundenkreis bezeichnet, hinnehmen. Die Antragstellerin kann also aus der von ihr aufgezeigten vermeintlichen Gefährdung des Grundwassers und der Kanäle, wenn sie nämlich sonn- und feiertags ihren Waschplatz nicht offenhalten darf, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, so daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 1988 mit der aus § 154 Abs. 2 folgenden Kostenentscheidung zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.