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Urteil

8 UE 2648/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0114.8UE2648.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht steht nämlich im Einklang mit den Rechtsvorschriften. Die Entscheidung der Gewerbeuntersagungsbehörde, die Klägerin sei gewerberechtliche unzuverlässig und die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit auch erforderlich, kann nicht beanstandet werden. Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sache als im erstinstanzlichen Verfahren. Der Gewerbeuntersagungsbescheid ist zunächst zutreffend an die Klägerin, die alleinvertretungsberechtigte Komplementärin der Firma S KG ist, gerichtet worden. Anders als die juristischen Personen, die selbst Gewerbetreibende sind und nicht etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 1976, GewA 1977, 14 sowie Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblattausgabe, Rd-Nr. 65 zur § 35), sind die Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und der nicht rechtsfähige Verein nicht Gewerbetreibende, sondern dies sind nur deren geschäftsführende Gesellschafter (vgl. Tettinger in Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl., Rd.-Nr. 24 zu § 35 unter Bezug auf Hess. VGH, GewA 1975, 161). Bei der Kommanditgesellschaft, wie im vorliegenden Falle, ist also die Komplementärin die Gewerbetreibende, so daß die Gewerbeuntersagung mit Recht gegen die Klägerin gerichtet worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer nach § 35 Abs. 1 GewO erfolgten Gewerbeuntersagung ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides. Als der Widerspruchsbescheid vom 10. November 1987 erging, hatte die Kommanditgesellschaft bei der Berufsgenossenschaft Abgabenrückstände in Höhe von 9.794,22 DM und bei dem Finanzamt in Höhe von 103.297,12 DM. Während bei der Berufsgenossenschaft keine Ratenzahlungsvereinbarung bestand, wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung bei dem Finanzamt nicht eingehalten. Daraus durfte die Gewerbeuntersagungsbehörde mit Recht die Prognose ableiten, die Klägerin werde auch künftig das Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben, weil die Klägerin anhaltend und beharrlich ihre Zahlungspflichten verletzt hatte und damals nicht in Rede stand, die Klägerin wirtschafte etwa nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Das spätere gewerberechtlich relevante Verhalten der Klägerin bestätigte zunächst die Richtigkeit der von der Gewerbeuntersagungsbehörde vorgenommenen Vorausschau. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zur derzeitigen Prosperität des Unternehmens, zur planmäßigen Abzahlung der Altrückstände unter Beteiligung ihres Rechtsanwalts und ihres Steuerberater-Büros und zur mit dem Finanzamt abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung sowie der Hinweis, daß vermutlich weder das Finanzamt noch die das Gewerbeuntersagungsverfahren beantragende Berufsgenossenschaft heute ein Interesse an einer Gewerbeuntersagung hätten, führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als in erster Instanz. In dem für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bei dem Erlaß des Widerspruchsbescheides waren Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Konsolidierung der Kommanditgesellschaft und eine Tilgung der bei den öffentlichen Gläubigern bestehenden Schulden auch nicht ansatzweise erkennbar. Auch der für die allernächste Zeit vorgesehene Eintritt des mit Meisterprüfungsabschluß versehenen Sohnes der Klägerin in die Firma bei gleichzeitig beabsichtigter Schaffung einer GmbH als Komplementärin führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal es sich hierbei zunächst um nur vage Überlegungen handelt, deren Verwirklichung derzeit noch keineswegs sicher ist. Der erkennende Senat ist der Rechtsauffassung, daß das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Gewerbeuntersagung sei zu Recht erfolgt, weil Tatsachen vorlägen, welche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin dartäten. Die Klägerin habe nämlich konstant ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft verletzt und habe hohe Rückstände auflaufen lassen. Die Klägerin sei ferner wirtschaftlich leistungsunfähig, was insbesondere daraus folge, daß die Klägerin Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe und auch nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept (im Beurteilungszeitpunkt) gewirtschaftet habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich danach als mit den Rechtsvorschriften in Einklang; die Berufung der Klägerin muß deshalb -- und da der Vertreter des Beklagten im Termin vom 14. Januar 1991 eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich abgelehnt hat -- zurückgewiesen werden. Die am 29. Dezember 1939 geborene Klägerin ist die alleinvertretungsberechtigte Komplementärin der Fa. S KG in G Geschäftsgegenstand dieser Firma ist der Fenster-, Treppen-, Trennwand- und Deckenbau. Eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht nicht. Kommanditist der Firma ist der Ehemann der Klägerin, H S, dem wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit Bescheid vom 31. August 1984 jede selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt worden ist. Mit Bescheid vom 6. Juli 1987 untersagte der Regierungspräsident in G auch der Klägerin die selbständige gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit, die aus hohen Rückständen bei der Berufsgenossenschaft (9.987,-- DM), bei dem Finanzamt (87.466,-- DM) und aus Gewerbesteuerrückständen (3.500,-- DM) hergeleitet wurde. Ferner wurde der Klägerin vorgehalten, Beitreibungsmaßnahmen bei ihr seien erfolglos geblieben, die Klägerin habe Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten und vor dem Amtsgericht habe die Klägerin am 1. Oktober 1985 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögenslage abgegeben. Daraus folgerte die Behörde die offensichtliche wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin. Der Widerspruch dagegen und die von der Klägerin am 14. Dezember 1987 bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Gegen das ihr am 24. Juli 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. August 1989 Berufung eingelegt und gegen den ihr am 17. September 1990 zugestellten Vorbescheid vom 5. September 1990 am 15. Oktober 1990 mündliche Verhandlung beantragt. Alsdann hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1991 ihre Berufung begründet. Sie trägt im wesentlichen vor, die Firma zeige nach der völligen Zerstörung der Betriebsgebäude durch einen Sturm im Jahre 1983 eine positive Entwicklung. Die laufend fällig werdenden Beträge würden erbracht und die Rückstände planmäßig abgebaut. Seit dem Jahre 1989 seien bei der Holz-Berufsgenossenschaft Rückstände nicht mehr vorhanden. Das vorgelegte Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 30. November 1989 weise zwar noch den geringen Betrag von 1.020,-- DM als Rückstand aus, aber auch dieser Betrag sei noch im gleichen Jahr ausgeglichen worden. Mit ihren jetzigen Gläubigern bestehe bei ihrem Rechtsanwalt ein Übereinkommen. Danach würden jährlich 30.000,-- DM abgewickelt. Nur bei dem Finanzamt bestünden noch Steuerrückstände. Allerdings würden die laufend fällig werdenden Steuerbeträge fortwährend erfüllt; darauf achte auch das beauftragte Steuerberaterbüro. Wie aus dem ebenfalls überreichten Schreiben des Finanzamts G vom 19. Dezember 1990 folge, seien dort noch 138.264,-- DM Altschulden offen. Von diesem Betrag entfielen allein 40.165,-- DM auf Säumniszuschläge und 2.673,55 DM auf Vollstreckungskosten. Wie aus dem Schreiben weiter folge, sei mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung dahin geschlossen, daß je 10.000,-- DM im Dezember 1990 und Januar 1991 zu zahlen gewesen seien und vom Februar 1991 an monatliche Raten zu je 4.000,-- DM zu zahlen seien. Die Beträge für Dezember 1990 und Januar 1991 seien bereits gezahlt worden. Daneben würden bei einem Umsatz von jährlich ca. 600.000,-- DM etwa 45.000,-- DM Umsatzsteuern gezahlt. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen, ihr Sohn habe inzwischen ebenfalls die Meisterprüfung abgelegt und solle Geschäftsführer einer GmbH werden. Diese GmbH solle an ihrer Stelle als Komplementärin in die Kommanditgesellschaft eintreten. Bei ihrem Anwalt sei schon ein GmbH-Vertrag vorbereitet, der kurzfristig abgeschlossen werden solle. Die Klägerin beantragt, Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Juni 1989 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 6. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, verweist darauf, daß der Betrieb der Klägerin aus handwerksrechtlichen Gründen nicht geduldet werden könne und lehnt es auch deshalb ab, die Sache gütlich beizulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in G (2 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.