Urteil
8 UE 1326/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0910.8UE1326.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der mit der Berufung angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1986 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daher die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 1. März 1989 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlaß eines Verwaltungsakts, mit dem ihr ein Zuschuß zur Unternehmensberatung gewährt wird. Die Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses zur Unternehmensberatung ist eine Ermessensentscheidung. Nach Nr. 1 der "Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen" vom 6. Dezember 1984 (BAnz. v. 14. Dezember 1984, Nr. 235a, Beilage 64a/84) besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse, die im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach den genannten Richtlinien gewährt werden können. Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Förderungsmittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, wird als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgesehene Subventionierung angesehen (siehe BVerwG, U. v. 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 = DÖV 1979, 714 f.; Hess. VGH, U. v. 5. März 1990 - 8 UE 2564/85 -). Das der Beklagten eingeräumte Ermessen kann das Gericht nur daraufhin überprüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Für die Ermessensausübung der Beklagten sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der Zuschüsse zur Unternehmensberatung gewährleisten sollen. Dabei ist es den Gerichten verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, U. v. 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 11. August 1987 - 11 UE 2516/84 -). Ziel der Beratungsförderung ist es gemäß Ziff. 1 der Richtlinien unter Beachtung des Grundsatzes der Hilfe zur Selbsthilfe kleinen und mittleren Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, um so durch die Unternehmensberatung zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beizutragen. Dabei sind außer den Existenzgründungsberatungen (2.1.2 der Richtlinien) und den Energieeinsparungsberatungen (2.1.3 der Richtlinien) auch sogenannte allgemeine Beratungen (2.1.1 der Richtlinien) förderungsfähig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Richtlinien in der Weise handhabt, daß sie im Hinblick auf den Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe" Beratungsunternehmen für die Bezuschussung für allgemeine Unternehmensberatung durch ein anderes Beratungsunternehmen ausschließt. Bundeszuschüsse sind für solche Unternehmen vorgesehen, die ohne fremde Beratung selbst nicht in der Lage sind, durch gezielte Maßnahmen die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Nicht der fremden Beratung in diesem allgemeinen Sinne bedarf jedoch, wer selbst allgemein Unternehmensberatung betreibt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Nettetal. An dieser Eintragung muß die Klägerin sich festhalten lassen. Ob die Klägerin darüber hinaus andere Aufgaben erfüllt und in welchem Umfang sie dies tut, braucht von der Beklagten nicht geprüft zu werden. Da die Klägerin sich selbst als Unternehmensberatung ausweist, bedarf sie keiner Hilfe von einer anderen Unternehmensberatung, um ein Marketing-Konzept zu erarbeiten. Zur Verwirklichung solcher Ziele muß die Klägerin auf ihre eigene Sachkenntnis zurückgreifen. Zwar kann sich die Klägerin der Hilfe anderer Unternehmen bedienen, um ihr Konzept und Auftreten durch Änderung des Firmenlogos und des Geschäftspapiers zu verbessern; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Richtlinien in der Weise auslegt, daß solche Vorhaben ohne Bundeszuschüsse durchgeführt werden müssen. Schließlich ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, daß die Beklagte mit dieser Entscheidung von ihrer sonstigen Praxis bei der Vergabe von Zuschüssen für Unternehmensberatungen abgewichen ist. Die Frage, ob auch eine andere Vergabepraxis der Bezuschussung denkbar oder sinnvoll wäre, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ebenso unerheblich wie die, welche Auslegung von Nr. 1.1 der Richtlinien (Beachtung des Grundsatzes der Hilfe zur Selbsthilfe) in Ansehung der für Rechtsnormen geltenden Interpretationsregeln "zutreffend" ist. Denn hierüber hat die zuständige Behörde und nicht das Gericht zu entscheiden. Maßgeblich ist, daß sich die Beklagte mit ihrer Vergabepraxis im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung und der durch die Rechtsordnung im übrigen, insbesondere durch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen hält (Hess. VGH, U. v. 11. August 1987 - 11 UE 2516/84 -). Da der Klägerin somit der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, ist ihre Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragte auf einem Formblatt unter dem 15. November 1985 bei der Beklagten einen Bundeszuschuß zur Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen. Aus den Anlagen zu diesem Antrag ergibt sich, daß das Beratungsunternehmen in der Zeit vom 23. September bis 11. November 1985 beratend für die Klägerin tätig war und ihr hierfür ein Honorar in Höhe von 13.650,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt firmierte die Klägerin noch unter der Bezeichnung Beratungsunternehmen für Kommunikation und Führung". Im Handelsregister des Amtsgerichts ist der Gegenstand des Unternehmens wie folgt festgelegt: "die betriebswirtschaftliche, organisatorische, datenverarbeitungstechnische und die personelle Unternehmensberatung einschließlich Durchführung von Management-Trainingsprogrammen und Durchführung von Seminaren". Mit Bescheid vom 18. Dezember 1985 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, bei der Klägerin handele es sich nicht - beziehungsweise nur teilweise - um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit; die Klägerin sei nämlich hauptsächlich ein Beratungsunternehmen. Dies ergebe sich aus dem Unternehmenszweck im Briefkopf sowie aus der Abfassung des Beraterberichtes. Dadurch fehle die für die Förderung unerläßliche Voraussetzung des Grundsatzes der "Hilfe zur Selbsthilfe". Als Beratungsunternehmen sollte die Klägerin in der Lage sein, eine Beratung selbst durchführen zu können. Im übrigen gehöre die Ausarbeitung von "Geschäftspapier" (Briefbogen, Visitenkarten etc.) sowie die Erstellung von Firmenschildern und die Ausarbeitung von Broschüren zu den Tätigkeiten eines laufenden Geschäftsbetriebes. Gemäß Ziff. 2.3.5 der Richtlinien seien diese Leistungen von der Förderung ausgeschlossen. Dem Antrag könne daher nicht stattgegeben werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1986 Widerspruch und trug vor, daß sie ca. 80 % ihres Umsatzes aus der Produktion von Software beziehe. Als Software- Haus sei sie nicht in der Lage gewesen, ein "Corporate Identity", das heißt eine Marketingstrategie zur Präzisierung des Leistungsprofils und zur Steigerung des Umsatzes zu erarbeiten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1986 zurück. In dessen Begründung ist ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse für Unternehmensberatungen bestehe nicht, da es hierzu an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die Zuschüsse würden vielmehr aufgrund eines Titels im Bundeshaushaltsplan nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 6. Dezember 1984 im Rahmen einer Ermessensentscheidung gewährt. Diese Richtlinien seien Kriterien für Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, welche die Beklagte allen Antragstellern gegenüber gleichermaßen anwende. Die getroffene Abwägung im Rahmen einer Ermessensentscheidung habe zur Folge, daß dem gestellten Antrag nicht habe entsprochen werden können. Nach Ziff. 1.1 der Richtlinien werde der Zuschuß als Hilfe zur Selbsthilfe an Unternehmen gewährt, die einer solchen Hilfe zur Steigerung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bedürften. Einer solchen Hilfe zur Selbsthilfe bedürfe es jedoch nicht, wenn der Unternehmer selbst über hinreichende Sachkenntnis verfüge, um sein Unternehmen betriebswirtschaftlich zu überprüfen. Die Klägerin verfüge über derart umfangreiche Sachkenntnis und bedürfe einer fremden Unternehmensberatung nicht. Dem stehe auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, sie beschäftige sich vornehmlich mit der Produktion von Software. Die elektronische Datenverarbeitung habe inzwischen alle betrieblichen Bereiche erfaßt und setze somit umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnis voraus. Insgesamt bedürfe ein Unternehmen, dessen Gegenstand selbst die Unternehmensberatung sei, nicht der Hilfe einer Unternehmensberatungsgesellschaft. Am 21. November 1986 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und im wesentlichen vorgetragen, sie betreibe fast ausschließlich die Produktion von Software und führe daneben in einem gegenüber der Erstellung und dem Verkauf von Software nicht nennenswerten Umfang auch Schulungen für den Einsatz der Software durch und berate Firmen über den Einsatz derselben. Sie verfüge jedoch nicht über die Kompetenz, Marketing-Konzepte und werbewirksame Maßnahmen zur Steigerung des Umsatzes zu erstellen. Deshalb habe sie insoweit für sich selbst die Beratung durch eine fremde Unternehmensberatungsgesellschaft in Anspruch nehmen müssen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 18. Dezember 1985 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1986 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Zuschuß zur Unternehmensberatung in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ausgehend von dem Gegenstand des klägerischen Unternehmens, wie es sich aus dem Handelsregister ergebe, verfüge die Klägerin über hinreichende Sachkenntnis, um ihr Unternehmen selbst betriebswirtschaftlich zu überprüfen. Es bedürfe daher keiner fremden Unternehmensberatung. Die Beklagte könne demgegenüber nicht berücksichtigen, ob die Klägerin tatsächlich über ein ausreichendes Maß an Sachkenntnis verfüge, um ihren eigenen Gesellschaftszweck erreichen zu können. Insoweit sei sie auch nicht verpflichtet, die Sachkenntnis des Unternehmens zu überprüfen. Es sei ausreichend, wenn sie sich an dem von der Klägerin angegebenen Unternehmensgegenstand orientiere. Durch Gerichtsbescheid vom 1. März 1989 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe hat es abgesehen, weil es ganz den Gründen des Widerspruchsbescheids gefolgt ist. Gegen diesen, am 13. März 1989 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. April 1989 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, sie produziere hauptsächlich Software und habe nicht die Kompetenz, Marketing- Konzepte und werbewirksame Maßnahmen zur Steigerung von Unternehmensumsätzen zu erstellen. Die Klägerin habe der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Unternehmensberatung in Höhe von 3.000,00 DM, da ein Titel im Bundeshaushalt auf Bewilligung von Bundeszuschüssen für Unternehmensberatung vorhanden sei. Es bestehe ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1989 - I/2 E 2675/86 - sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 18. Dezember 1985 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1986 die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Zuschuß zur Unternehmensberatung in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag, insbesondere auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend nochmals vor, die Auslegung des "Grundsatzes der Hilfe zur Selbsthilfe" durch das Bundesamt für Wirtschaft schließe eine Förderfähigkeit von Beratungen aus, die für Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist.