Beschluss
8 TG 2430/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1127.8TG2430.92.0A
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht mit Beschluß vom 24.11.1992 abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 VwGO für das Begehren des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend nicht um die Zulassung des Antragstellers zum Gießener Weihnachtsmarkt an sich - dem Antragsteller ist ein Platz auf dem Weihnachtsmarkt zugewiesen -, vielmehr erstrebt der Antragsteller mit seinem Eilantrag die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes, nämlich des Platzes, den er bereits in den Jahren zuvor innegehabt hat (Hauptantrag) bzw. eines Platzes, den der Antragsteller offensichtlich als attraktiver ansieht als denjenigen der ihm von der Antragsgegnerin zugewiesen wurde (Hilfsantrag). Eine Anspruchsgrundlage für die Zuweisung eines ganz bestimmten Platzes auf einem Markt ist jedoch nicht ersichtlich. Paragraph 70 Abs. 1 GewO gibt jedermann der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört das Recht an der Veranstaltung teilzunehmen. Dieses Recht wird dem Antragsteller aber von der Antragsgegnerin nicht streitig gemacht; er ist Standinhaber auf dem Gießener Weihnachtsmarkt. Ebenso wie es grundsätzlich Aufgabe und Recht der Antragsgegnerin ist, Anzahl, Ausmaß und Art der einzelnen Stände festzulegen, ist es Aufgabe und Recht der Antragsgegnerin, den einzelnen Marktbeschickern ihre Standplätze zuzuweisen. Dabei kann der Veranstalter einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 70 Abs. 3 GewO), dies ist insbesondere der Fall, wenn die Platzkapazität erschöpft ist. Zu Recht weist allerdings der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, daß die Zulassung zu einer Veranstaltung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden kann, sämtliche Standplätze seien vertraglich vergeben. Ist die Vergabe zu Unrecht erfolgt und hat der Antragsteller seinerseits einen Anspruch auf Zulassung, so ist es Sache des Veranstalters, für die Durchsetzung dieses Rechts - gegebenenfalls auch unter Hinnahme von Schadensersatzansprüchen - Sorge zu tragen. Kann der Veranstalter jedoch in zulässiger Weise Bewerber von der Standvergabe aus Platzgründen völlig ausschließen oder Bewerber, die in seine Platzkonzeption - anders als ein Konkurrent - nicht passen, ausschließen (OVG NW, Beschluß v. 10.07.1991 - 4 B 1635/91 -, GewArch 1991. 435). so steht ihm bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze an die Berechtigten ein sehr weiter Ermessensspielraum zu. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse Standplatzzuweisung, die offensichtlich allein zum Schaden des Ausstellers getroffen wurde, könnte hier einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und die Antragsgegnerin verpflichten, über die Zuweisung eines Standplatzes an den Antragsteller neu zu entscheiden. Für eine solche sachwidrige Entscheidung hinsichtlich der Platzzuweisung hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dazu, weshalb ausgerechnet der Antragsteller von der Standvergabe ausgeschlossen werden sollte und ob dies - im Hinblick auf die Mitkonkurrenten - zulässig war, liegen neben der Sache, weil dem Antragsteller gerade ein Standplatz zugewiesen wurde und er daher am Weihnachtsmarkt teilnehmen kann. Insoweit geht auch der Hinweis des Antragstellers, er habe hohe Investitionen getätigt, ins Leere. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt (§§ 13, 20, 14 GKG). Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).