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Beschluss

9 L 1114/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0717.9L1114.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 43.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 43.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Anträge des Antragstellers, „die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO zu verpflichten, an den Markttagen das regelmäßige Aufstellen und Abbauen und den Betrieb eines Marktstandes des Antragstellers für den Verkauf von Obst und Gemüse auf dem regelmäßig mittwochs und samstags auf dem E1.--platz in N. abgehaltenen Wochenmarkt auf der Standfläche des bis Ende 2016 dort betriebenen Obst- und Gemüsestandes von Frau T. X. (gemäß der entsprechenden Namensnennung in dem diesem Antrag als Anlage 1 beigehefteten „Übersichtsplan Wochenmarkt N. “) vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 1661/17 anhängigen Klageverfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu dulden, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO zu verpflichten, an den Markttagen das regelmäßige Aufstellen und Abbauen und den Betrieb eines Marktstandes des Antragstellers für den Verkauf von Obst und Gemüse auf dem regelmäßig mittwochs und samstags auf dem E1.--platz in N. abgehaltenen Wochenmarkt auf einer zur Zeit freien Standfläche vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 1661/17 anhängigen Klageverfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu dulden,“ haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch weder für das mit seinem Hauptantrag (dazu unter A.) noch für das mit seinem Hilfsantrag verfolgte Begehren (dazu unter B.) glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage der Zulassungsentscheidungen für den verfahrensbetroffenen Wochenmarkt am E. und damit auch für die negative Zulassungsentscheidung betreffend den Antragsteller ist § 70 GewO iVm der Satzung über die Wochenmärkte der Stadt N. vom 03. April 2014 (Amtsblatt der Stadt N. 2014, S. 71 ff.) – im Folgenden: SW -, da die Antragsgegnerin den Wochenmarkt gemäß § 69 GewO festgesetzt hat. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Gemäß § 70 Abs. 3 GewO kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Gemäß § 2 Abs. 1 SW wird den Marktbeschickern auf Antrag widerruflich eine Standerlaubnis erteilt. Die Erteilung der Standerlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, § 2 Abs. 3 Satz 1 SW. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für die Teilnahme an der jeweiligen Marktveranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, § 2 Abs. 3 Satz 2 SW. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SW besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. A. Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb eines Marktstandes durch ihn auf einem konkret bezeichneten Standplatz – nämlich dem Standplatz, der bis Ende 2016 formell von Frau T. X. betrieben worden ist – vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, steht dem Antragsteller bereits deshalb kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil nach der maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SW – wie bereits ausgeführt - kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht. § 70 Abs. 1 GewO gewährt auf der Rechtsfolgenseite nach seinem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung als solcher, nicht jedoch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 1992 – 8 TG 2430/92 -, juris. B. Für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb eines Marktstandes durch ihn auf einer zur Zeit freien Standfläche vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, steht dem Antragsteller ebenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite. Es dürfte ein sachlich gerechtfertigter Grund iSv § 2 Abs. 3 SW vorliegen, der die Versagung der Erteilung einer Standerlaubnis rechtfertigt, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen dürften, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt am E. erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Bewerber, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe – hier die Teilnahme am Wochenmarkt als Marktbeschicker – künftig ordnungsgemäß betreibt. Der Antragsteller bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, künftig ordnungsgemäß am Wochenmarkt als Marktbeschicker teilzunehmen. Maßgeblich für diese Einschätzung ist in erster Linie der Umstand, dass der Antragsteller, wie er in seiner Antragsschrift selbst vorträgt bzw. einräumt, im Zeitraum von etwa April 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 auf dem Wochenmarkt am E. mittwochs und samstags einen Marktstand betrieben hat, ohne über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Antragsgegnerin zu verfügen bzw. ohne die Antragsgegnerin über den Betreiberwechsel zu informieren und einen Antrag auf Erteilung einer Standerlaubnis für sich zu stellen. Hintergrund war, dass der Antragsteller am 29. April 2015 einen zivilrechtlichen Nutzungsüberlassungsvertrag mit Frau T. X. , die zum damaligen Zeitpunkt im Besitz einer öffentlich-rechtlichen Standerlaubnis der Antragsgegnerin war, geschlossen hatte (vgl. Bl. 19 BA). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SW ist es jedoch verboten, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht – des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, § 1 Abs. 3 SW – Standplätze zu belegen oder zugeteilte Plätze mit anderen Personen auszutauschen oder anderen zu überlassen. Das gemäß § 15 SW bußgeldbewehrte Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 SW bezieht sich dabei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht lediglich auf Inhaber einer Standerlaubnis („ohne Erlaubnis der Marktaufsicht zugeteilte Plätze anderen zu überlassen“), sondern auch auf denjenigen, der über keine Standerlaubnis verfügt („ohne Erlaubnis der Marktaufsicht Standplätze zu belegen“), und umfasst damit in der vorliegenden Konstellation gerade auch den Antragsteller. Bereits dieser über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren anhaltende Verstoß gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 SW begründet die Unzuverlässigkeit des Antragstellers für die Teilnahme am Wochenmarkt am E. iSv § 2 Abs. 3 Satz 2 SW. Dies folgt zum einen aus der zeitlichen Dauer des Verstoßes im vorliegenden Fall, zum anderen aber auch aus der Zielrichtung des § 3 Abs. 1 Satz 2 SW bzw. der Bedeutung des durch diese Bestimmung geschützten Rechtsgutes. § 3 Abs. 1 Satz 2 SW soll die Marktaufsicht nämlich u.a. in die Lage versetzen, jederzeit imstande zu sein, zuverlässig das Verhalten von allen an einem bestimmten Marktstand tätigen Personen (inklusive der Angestellten) dem jeweiligen Inhaber der Standerlaubnis rechtlich zurechnen zu können, und so die Erledigung ihrer Aufgabe im Rahmen der Marktaufsicht, die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zuverlässig zu überwachen, überhaupt erst ermöglichen. Darüber hinaus soll § 3 Abs. 1 Satz 2 SW die Antragsgegnerin auch in die Lage versetzen, einen beabsichtigten Betreiberwechsel frühzeitig zu erkennen, um dann bzgl. des neuen Bewerbers präventiv prüfen zu können, ob dieser überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Standerlaubnis hat, oder ob der Erteilung der Standerlaubnis ein sachlich gerechtfertigter Grund iSd § 2 Abs. 3 Satz 1 SW entgegensteht bzw. der Bewerber unzuverlässig iSv § 2 Abs. 3 Satz 2 SW ist. Beiden Aufgaben – sowohl der Prüfung im Vorfeld, ob der Führung eines Marktstandes durch einen neuen Betreiber sachlich gerechtfertigte Gründe entgegenstehen, als auch der nachgelagerten Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften durch den in rechtlicher Hinsicht verantwortlichen Betreiber – kann die Antragsgegnerin nicht mehr effektiv nachkommen, wenn ein Betreiberwechsel ihr nicht angezeigt wird. Dies zeigte sich beispielhaft gerade auch im vorliegenden Fall: Mit Schreiben vom 08. Juli 2015 wandte sich die Antragsgegnerin wegen verschiedener vorgeworfener Verstöße zunächst lediglich an Frau T. X. , die zum damaligen Zeitpunkt noch Inhaberin einer Standerlaubnis der Antragsgegnerin war, obwohl Frau X. zu diesem Zeitpunkt den Stand in faktischer Hinsicht überhaupt nicht mehr eigenverantwortlich betrieb. Erst im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde der Antragsgegnerin dann dieser Umstand (Betreiben des Standes durch den Antragsteller anstelle von Frau X. ) überhaupt erst mitgeteilt, so dass die Antragsgegnerin die (Un)zuverlässigkeit des Antragstellers zunächst nicht überprüfen konnte. Der Verstoß des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SW vermag bereits selbständig tragend einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Versagung der Standerlaubnis iSv § 2 Abs. 3 Satz 1 SW bzw. für die Annahme der Unzuverlässigkeit iSv § 2 Abs. 3 Satz 2 SW zu begründen, ohne dass auf die anderen dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße in rechtlicher Hinsicht noch abgehoben werden müsste. Davon, dass die Versagung der Standerlaubnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers (etwa die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG) begründet, kann vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Erheblichkeit des Verstoßes von vornherein keine Rede sein. In diesem Zusammenhang führt auch der Verweis des Antragstellers auf die Regelung in § 14 SW, wonach der Standinhaber unter den dort weiter bestimmten Voraussetzungen bei einer Zuwiderhandlung gegen die Marktsatzung (nur) für die Dauer des Markttages, bei wiederholter oder besonders schwerer Zuwiderhandlung (nur) für befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden kann, nicht weiter, da vorliegend § 2 Abs. 3 SW einschlägig ist (und gerade nicht § 14 SW). Der Antragsteller, der eine Standerlaubnis gerade erst erstreiten will, ist nämlich kein Standinhaber iSv § 14 SW. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Verstoß des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SW ihm aufgrund der Länge der seither verstrichenen Zeit nicht mehr vorgehalten werden dürfte. Der Verstoß dauerte nämlich, wie der Antragsteller selbst einräumt, über 1 ½ Jahre bis Ende des Jahres 2016 an. Die seither verstrichene Zeit ist hier damit nicht so kurz, als dass der Verstoß keine Unzuverlässigkeit des Antragstellers mehr begründen könnte. Im vorliegenden Einzelfall ist der Antragsteller vielmehr gerade (erst und sogleich) durch Stellung eines entsprechenden Antrags auf das Erlaubnisverfahren ausgewichen, nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erlangte und nicht mehr duldete, dass er einen Marktstand formell illegal betrieb. Ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller suggeriert, in vergleichbaren Fällen bei anderen Marktständen einen Betreiberwechsel ohne entsprechende Anzeige bzw. Erlaubnisantrag hingenommen hat, hat aus Rechtsgründen von vornherein keinerlei Relevanz. Selbst wenn dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte, begründete dieser Umstand keinen Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin in seinem Falle gleichartig verfährt. Der Antragsteller zielt mit seinem entsprechenden Vorbringen nämlich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht ab, die von Rechts wegen nach allgemein anerkannter Ansicht nicht beansprucht werden kann. Es besteht nämlich aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, kein Anspruch des Bürgers auf Fehlerwiederholung der Verwaltung. Im Übrigen hat der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen bei anderen Marktständen einen Betreiberwechsel ohne entsprechende Anzeige bzw. Erlaubnisantrag hingenommen hat. Zum einen sind zur Glaubhaftmachung nämlich eidesstattliche Versicherungen mit eigener Sachdarstellung vorzulegen und reichen eidesstattliche Versicherungen, die – wie hier - nur eine Bezugnahme auf anwältliche Schriftsätze enthalten, insoweit von vornherein nicht aus. Vgl. dazu mit Begründung BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – IVa ZB 13/87 -, juris. Zum anderen können sich eidesstattliche Versicherungen auch nicht auf Vorgänge beziehen, die sich (wie vorliegend etwa die Frage, auf welche Person sich von der Antragsgegnerin erteilte Standerlaubnisse bzgl. anderer Stände beziehen) der Wahrnehmung des Versichernden entziehen. Vgl. etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 294 ZPO Rn. 4. Unabhängig davon, dass, wie bereits dargestellt, allein der Verstoß des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SW der Bejahung eines Anordnungsanspruchs entgegen steht, sei zusätzlich auch darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift selbst einräumt, Erdbeeren, die aus der Region W. im Bundesland O. (bzw. dem „P. N1. “) stammten, auf dem Wochenmarkt in N. (Westfalen) mit der Regionalkennzeichnung „N2. Erdbeeren“ verkauft hat, einen erheblichen Rechtsverstoß darstellt. Dieses Verhalten des Antragstellers war gerade darauf ausgerichtet, potentielle Kunden über die Herkunft der Erdbeeren zu täuschen. Die Bezeichnung „N1. “ ist nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Kunden, der den Wochenmarkt in N. (Westfalen) aufsucht, gerade nicht dergestalt zu verstehen, dass sie auch das „P. N1. “ umfasst, sondern bezieht sich (und zwar gerade dann, wenn diese Bezeichnung auf dem Wochenmarkt in N. (Westfalen) verwendet wird) auf das N1. im engeren Sinne, d.h. die Region im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Ob der Antragsteller mit seinem Verhalten auch einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. welchen weiteren Verlauf das durch eine entsprechende Strafanzeige des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Antragsgegnerin initiierte Strafverfahren mittlerweile genommen hat bzw. ggf. noch nehmen wird (Verurteilung, Verfahrenseinstellung, etc.), ist im Gefahrenabwehrrecht dabei nicht unmittelbar von Relevanz, so dass das Gericht auch davon absehen konnte, die Strafakten beizuziehen. Von einer Erörterung der weiteren dem Antragsteller vorgehaltenen Verstöße gegen die Satzung über die Wochenmärkte der Stadt N. (zu frühes lautes Anpreisen der Ware, § 10 Satz 2 Nr. 4 SW; Verkauf außerhalb der Marktzeiten, § 10 Satz 2 Nr. 8 SW) sieht das Gericht ab, weil es darauf, ob der Antragsteller entsprechende Verstöße begangen hat, von Rechts wegen nicht mehr ankommt. Ob der Antragsteller vergleichbare Ware zu deutlich günstigeren Preisen als die anderen Marktbeschicker des Wochenmarkts am E. in N. angeboten hat bzw. seinen privaten Mitbewerbern aus diesem Grund ein „Dorn im Auge“ ist, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls rechtlich unbedeutsam, so dass sich ein Eingehen auf den diesbezüglichen Vortrag erübrigt. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bewusst diskriminieren will, ist jedenfalls eine in keinerlei Weise glaubhaft gemachte Spekulation. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nrn. 54.5, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 -). Das Gericht, das der Streitwertfestsetzung insoweit die Angaben des Antragstellers über die Höhe des von ihm im vergangenen Kalenderjahr 2016 erzielten Gewinns auf dem Wochenmarkt am E. in N. zugrunde legt, hat, da die vorliegende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren faktisch vorwegnimmt, von einer Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgesehen.