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Urteil

8 UE 1419/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0203.8UE1419.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 1985 aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid vom 6. Dezember 1984, mit dem der die Milchrente bewilligende Bescheid vom 8. Oktober 1984 aufgehoben wurde, ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 VwVfG); ist der rechtswidrige (begünstigende) Verwaltungsakt Voraussetzung für eine Geldleistung, so darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der sogenannten "Milchrente" sind in der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) festgelegt. Diese Verordnung beruht ihrerseits auf dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), welches in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) und der aufgrund dieser Verordnung ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. EG Nr. L 132 S. 11 ff.) erlassen wurde. Danach wird an Erzeuger im Sinne des Art. 12c der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90, 13), denen eine Anlieferungsreferenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen-VO) zusteht und die sich verpflichten, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, eine Vergütung gewährt (§§ 1, 2, 3 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 - BGBl. I S. 1023 - MAVV); Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12d der VO (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters ihrem Antrag beifügen (§ 3 Abs. 2 MAVV). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8. Oktober 1984 folgt vorliegend daraus, daß der Kläger die für die Bewilligung erforderliche Verpächtereinwilligung nicht vorgelegt hat. Ob darüber hinaus - wie die Beklagte meint - die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids auch damit zu begründen ist, daß der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 c der VO (EWG) Nr. 857/87 war und ihm auch keine Referenzmenge mehr zustand, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger unstreitig die Verpächtereinwilligung nicht vorgelegt hat und nicht vorlegen kann. Das Erfordernis der Verpächtereinwilligung folgt aus § 3 Abs. 2 MAVV vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023). Wie der Senat bereits im Urteil vom 1. Juni 1992 (8 UE 1421/88) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe z. B. U. v. 15.11.1990 - 3 C 42.88 -, Buchholz MGVO Nr. 27) festgestellt hat, bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit, die Milchrente von der Verpächtereinwilligung abhängig zu machen. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses ist die mit dem zurückgegebenen Betrieb erwirtschaftete Referenzmenge grundsätzlich dem Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt hat, zugeordnet und nicht dem Pächter. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 7 der VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84. Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig nicht mehr Eigentümer, sondern nur noch Nutzungsberechtigter des Betriebes. Da sich die Nutzungsberechtigung auf die Weide- und Grünflächen sowie die Hofgebäude bezog und der Kläger die Früchte ziehen durfte, war er Pächter des Betriebes unabhängig davon, ob die Beteiligten einen förmlichen Pachtvertrag abgeschlossen hatten (siehe dazu §§ 581 ff. BGB). Da in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen die Nutzungsmöglichkeit (zum Teil gegen Entgelt) vorgesehen war, können diese Verträge als gemischte Kauf- und Pachtverträge angesehen werden. Es handelt sich dann um sogenannte "Altpachtverträge", also um Pachtverhältnisse, die bereits vor Einführung der Milch-Garantiemengen-VO bestanden. Auch der Umstand, daß der Kläger - anders als bei den Käufern Rump und Neupert - an den Beigeladenen kein gesondertes Nutzungsentgelt zahlte, hindert die Annahme eines Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht. Die Nutzungserlaubnis für Gebäude und Grünflächen war in dem Vertrag zwischen Kläger und Beigeladenem vorgesehen; ob ein Pachtzins ggf. in dem Kaufpreis enthalten oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart war, ist insoweit nicht entscheidend. Der Kläger mußte dem Antrag auf Bewilligung der Milchrente die Einwilligung des Beigeladenen beifügen. Soweit der Kläger dagegen meint, in seinem Fall sei diese Einwilligung nicht erforderlich gewesen, weil bei der Übergabe der Flächen und Wirtschaftsgebäude wegen des dem Kläger zustehenden Pächterschutzes keine Referenzmenge übergegangen sei bzw. habe übergehen können, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Referenzmenge ist übergegangen. Zwar hat die Bundesrepublik mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-VO vom 27. November 1984 (BGBl. I S. 1434), die sich in dem hier zur Anwendung kommenden § 7 Rückwirkung auf den 2. April 1984 (bezüglich der Abs. 1 bis 3) bzw. auf den 1. Oktober 1984 (bezüglich Abs. 3a), also noch vor Bescheiderteilung im vorliegenden Fall, zulegte, einen gewissen Pächterschutz eingeführt. Dieser sollte gelten bei Pachtverträgen über Teilbetriebe, wenn der Vertrag vor dem 2. April 1984 abgeschlossen wurde. Unabhängig davon, ob - wie der Kläger meint - nur ein Teilbetrieb an den Beigeladenen zurückgegeben wurde oder ob - wie die Beklagte vorträgt - der Gesamtbetrieb auf den Beigeladenen übergegangen ist, kann der Kläger aus den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und Abs. 3a MGVO keine günstigen Folgen für sich herleiten. Denn sowohl die Höchstmengenbegrenzung des § 7 Abs. 2 MGVO als auch die 5 ha-Klausel des § 7 Abs. 3a MGVO waren zur damaligen Zeit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und - da sie ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen waren - nichtig (BVerwG, U. v. 30.11.1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140 ff.). Erst die VO (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. EG Nr. L 67, 1) schuf die entsprechende Rechtsgrundlage, und mit der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund dieser EWG-Verordnung erlassenen 14. Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-VO vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 556) konnte sodann § 7 Abs. 2 und Abs. 3a MGVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I, S. 5) mit Wirkung vom 8. März 1985 rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Das bedeutet, daß der in § 7 Abs. 3a MGVO enthaltene Pächterschutz erst ab dem 8. März 1985 Wirksamkeit hat. Da folglich mit der Übergabe der Hof- und Weideflächen an den Beigeladenen eine Referenzmenge überging, bedurfte der Kläger der Einwilligung des Verpächters zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung. Der die Milchrente bewilligende Bescheid vom 8. Oktober 1984 ist daher rechtswidrig und konnte gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden, da der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt. Ob der Vertrauensschutz im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger den Milchrentenbewilligungsbescheid durch falsche bzw. unrichtige Angaben erwirkt hat, kann dahingestellt bleiben. Zwar wird man mit der Beklagten davon ausgehen können, daß der Kläger zu Unrecht die Frage nach der Pacht des Betriebes im Antrag verneint hat. Auch wenn der Kläger - ebenso wie das Verwaltungsgericht - glaubte, ein förmliches Pachtverhältnis läge nicht vor, so wäre darin eine falsche bzw. eine unvollständige Angabe zu sehen. Auf Verschuldensgrundsätze kommt es es insoweit nicht an (BVerwG, U. v. 14.08.1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Der Milchrentenbewilligungsbescheid ist aber nicht aufgrund dieser falschen bzw. unvollständigen Angaben erwirkt, denn der Beklagten war infolge des Schreibens der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 9. Juli 1984 bei Bescheiderteilung bekannt, daß der Kläger seinen Betrieb verkauft hatte und zumindest ein pachtähnliches Verhältnis vorlag. Der Kläger kann sich aber deshalb nicht erfolgreich auf Vertrauensschutzgründe berufen, weil er weder die gewährte Leistung verbraucht (die Beklagte hat bisher keine Zahlungen geleistet) noch erkennbar eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Zwar hat der Kläger behauptet, er habe im Vertrauen auf die Milchrente die Milcherzeugung aufgegeben. Tatsächlich war der Kläger aber infolge seiner finanziellen Schwierigkeiten, die ihn zum Verkauf des Betriebes gezwungen haben, gehindert, die Milcherzeugung weiter zu betreiben. Der Kläger war aufgrund zivilrechtlicher Verträge verpflichtet, die Flächen und den gesamten Betrieb herauszugeben und daher nicht in der Lage, weiterhin Milch zu erzeugen. Auch ohne die Bewilligung der Milchrente hätte der Kläger nach Übergabe des Betriebes somit keine Milch mehr erzeugen können, da ihm infolge des Übergangs der Referenzmenge dann keine Referenzmenge mehr zustand. Welche Vermögensdisposition der Kläger getroffen haben will, ist nicht erkennbar. Ob er sich - ohne die Milchrente - bemüht hätte, einen anderen Betrieb, auf dem eine Referenzmenge hätte liegen müssen, zu pachten und ob ihm dies gelungen wäre, ist völlig ungewiß. Auch der kurze Zeitablauf zwischen Bewilligung der Milchrente (8. Oktober 1984) und Aufhebungsbescheid (6. Dezember 1984) spricht im vorliegenden Fall gegen eine - vom Kläger ohnehin nicht substantiiert behauptete - Vermögensdisposition. Damit liegt der Regelfall des schutzwürdigen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht vor. Schließlich ist auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Aufhebungsbescheid vom 6. Dezember 1984 Ermessenserwägungen kaum erkennen läßt, ist dies im Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1985 in zulässiger Weise und ausreichendem Umfang nachgeholt. Bei der Abwägung des klägerischen Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Kläger hätten Zweifel kommen müssen, ob ihm die Vergütung trotz des Verkaufs des Betriebes zustand. Der Kläger hat im Laufe des Bewilligungsverfahrens zu keiner Zeit darauf hingewiesen, daß er den Betrieb bereits lange vor Antragstellung verkauft hatte. Der Aufhebungsbescheid vom 6. Dezember 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 1985 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 ist daher aufzuheben und der Berufung der Beklagten stattzugeben mit der Folge, daß die Klage abzuweisen ist. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheids aus dem Jahre 1984, mit dem dem Kläger eine Vergütung aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, gewährt worden war. Der 1941 geborene Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Größe von ca. 50 ha, auf dem er unter anderem Milchwirtschaft betrieb. Da der Kläger in finanzielle Schwierigkeiten geriet, veräußerte er von 1982 an durch Teilverkäufe seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Während das Eigentum an den Flächen infolge der Eintragungen im Grundbuch auf die einzelnen Käufer übergegangen war, verblieben Flächen aus Teilverkäufen noch im Besitz des Klägers. So verfügte der Kläger im Juli 1984 noch über ca. 20 ha Land, wovon nach Angaben des Klägers ca. 13,4 ha Grünfläche für die Milcherzeugung genutzt wurden. Aus den vom Kläger vorgelegten notariellen Grundstückskaufverträgen sowie den Grundbuchauszügen ergibt sich, daß der Kläger nicht mehr Eigentümer dieser von ihm bewirtschafteten Flächen war. Mit zwei Käufern war im Grundstückskaufvertrag ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger die Flächen im Jahre 1983 und 1984 weiterhin nutzen durfte und dafür eine entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen hatte (Käufer Rump - siehe Bl. 72 der Akten - und Käufer - siehe Bl. 76 der Akten -). Auch mit dem Käufer, dem Beigeladenen, der den Hof einschließlich Wohnhaus, Maschinenschuppen und Wirtschaftsgebäude kaufte, war in dem notariellen Kaufvertrag vom 23. Dezember 1982 vereinbart, daß die mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte und Nutzungen für die Zeit vom 1. Oktober 1984 an auf den Käufer übergehen sollten (siehe § 4 des entsprechenden Kaufvertrages Bl. 83 insbesondere 85 der Akten). Die Auflassung des vom Beigeladenen gekauften Betriebes datiert vom 5. April 1983 und die Grundbucheintragung vom 27. Mai 1983. Mit Formularantrag vom 6. Juli 1984, bei der Beklagten eingegangen am 6. September 1984, beantragte der Kläger die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. Im Antrag ist die Frage, ob der Betrieb gepachtet sei, mit "nein" angekreuzt. Dem Antrag lag eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge bei. Mit Schreiben vom 9. Juli 1984 teilte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems der Beklagten mit, daß der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft habe und der Käufer die Flächen zum 1. Oktober 1984 übernehmen werde und das Hofgebäude bereits zum 1. Mai 1984 übernommen habe. Der Käufer, Herr, habe am 12. Juni 1984 die Milchrente beantragt. Am 11. September 1984 ging - nach entsprechender Rückfrage - bei der Beklagten Fotokopie des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 23. Dezember 1982 nebst Fotokopie der Grundbucheintragungen ein. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1984 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von 141.700,00 DM. In dem Bescheid ist festgelegt, daß die Vergütung in zehn gleichen Jahresraten in Höhe von jeweils 14.170,00 DM erfolge. Außerdem ist darauf hingewiesen, daß die Referenzmenge mit Ablauf des 30. November 1984 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt werde. Der Kläger hat die dem Beigeladenen verkauften Flächen nicht wie im Kaufvertrag vorgesehen am 1. Oktober 1984 übergeben; vielmehr fand die Übergabe erst aufgrund des am 2. November 1984 verkündeten Urteils des Landgerichts Aurich - Az. 6 O 547/84 -, das den Kläger und seine Ehefrau zur Räumung und Herausgabe der Flächen verurteilte, statt. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1984 hob die Beklagte den Milchrentenbescheid vom 8. Oktober 1984 auf und führte zur Begründung aus, der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers sei vor der Bewilligung der Vergütung an einen Dritten veräußert und damit die Anlieferungs-Referenzmenge auf den Dritten übertragen worden. Daher stehe dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung zu und der Bescheid vom 8. Oktober 1984 sei nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen aufzuheben. Den gegen diesen Aufhebungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1985 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Referenzmenge sei infolge des Kaufvertrages bei Übergabe des Betriebes kraft Gesetzes auf die übernehmenden Erzeuger übergegangen, so daß eine Freisetzung der Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr habe erfolgen können. Der Milchrentenbewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1984 sei ferner fehlerhaft, weil die gemäß § 3 Abs. 2 VergütungsVO erforderliche Einwilligungserklärung der Eigentümer des Betriebes zu der Verpflichtung des Klägers, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, nicht vorgelegen habe. Auch eine nachträgliche Genehmigung sei nicht zu erwarten, da der Eigentümer des Betriebes seinerseits einen Antrag auf Gewährung der Vergütung gestellt habe. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheids sei das öffentliche Interesse als überwiegend angesehen worden. Ein eventuelles Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheids habe nicht berücksichtigt werden können, weil er durch die Veräußerung seines Betriebes die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse selbst veranlaßt habe. Der Kläger hätte von Anfang an Zweifel daran haben müssen, ob die bewilligte Vergütung ihm trotz der bevorstehenden Aufgabe seines Betriebes zustand. Mit am 3. Juli 1985 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids erhoben und die Ansicht vertreten, die Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung sei ihm zu Recht mit Bescheid vom 8. Oktober 1984 gewährt worden, da er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Die Einwilligung des Beigeladenen zur Aufgabe der Milcherzeugung sei in seinem Fall nicht erforderlich gewesen, da auf diesen keine Referenzmenge habe übergehen können. Selbst wenn jedoch der Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen sein sollte, scheitere seine Aufhebung an dem ihm - dem Kläger - zu gewährenden Vertrauensschutz. Falsche Angaben habe er in dem Antrag nicht gemacht. Da ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen sei, habe er die Frage, ob der Betrieb gepachtet sei, zu Recht mit "nein" beantwortet. Auch habe er im Vertrauen auf die Milchrente die Milcherzeugung aufgegeben. Er habe nämlich ursprünglich einen anderen Betrieb pachten und dort weiterhin Milchwirtschaft betreiben wollen. Erst nachdem die Verordnung betreffend die Milchaufgabevergütung herausgekommen und ihm die Milchrente bewilligt worden sei, habe er sich nicht mehr um die weitere Anpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes bemüht. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen und darüber hinaus darauf verwiesen, daß der Kläger Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen könne, da er die wahren Eigentumsverhältnisse verschwiegen habe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 18. Februar 1988 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne sich gegenüber der Aufhebung des Bewilligungsbescheids auf Vertrauensschutzgründe gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der Bewilligungsbescheid wegen Fehlens der Einwilligung des Käufers des Betriebes rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe darauf vertraut, daß er die Milchrente erhalte und deshalb davon Abstand genommen, sich eine andere Existenzgrundlage zu sichern. Der Vertrauensschutz scheitere auch nicht daran, daß der Kläger im Bewilligungsbescheid unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Da ein Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem neuen Eigentümer des Hofes nicht vorgelegen habe, könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Frage nach einem Pachtverhältnis verneint habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Kläger hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse - nach denen im Antragsformular nicht ausdrücklich gefragt sei - unrichtige Angaben gemacht habe, so habe er dadurch jedoch den Bewilligungsbescheid nicht erwirkt. Denn die Beklagte habe noch vor Erlaß des Bewilligungsbescheids Kenntnis von dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem neuen Eigentümer erhalten. Im übrigen habe die Beklagte auch keine ausreichenden Ermessenserwägungen bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheids angestellt. Gegen das am 4. März 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 1988 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, es habe sich nunmehr herausgestellt, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht mehr Milcherzeuger gewesen sei. Die letzte Lieferung von Milch an die Molkerei sei im Mai 1984 erfolgt. Danach habe die Ehefrau des Klägers die Milch geliefert und auch eine entsprechende Referenzmengenbescheinigung erhalten. Unabhängig davon, ob daher der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung erwirkt sei, könne der Kläger sich jedenfalls nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen. Er habe nämlich gewußt, daß er zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Milcherzeuger mehr gewesen sei. Darüber hinaus sei dem Kläger auch bekannt gewesen, daß er ohne die Einwilligung des Beigeladenen keine Milchrente erhalten könne. Schließlich habe der Kläger auch gewußt, daß er bzw. seine Ehefrau in einem Pachtverhältnis bzw. pachtähnlichen Bewirtschaftungsverhältnis zu dem Beigeladenen gestanden habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Aurich, in dem die Ehefrau des Klägers auf Feststellung des Fortbestehens des Pachtverhältnisses geklagt habe. Aus alledem ergebe sich, daß der Kläger sich auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 - I/2 E 1390/85 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und trägt darüber hinaus vor, daß er bis zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung im Oktober 1984 Milch erzeugt habe. Der Umstand, daß die Milchlieferungen auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen seien, habe den Grund darin gehabt, daß man dadurch eine mögliche Pfändung des Milchgeldes habe verhindern wollen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die vorgelegte Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.