Beschluss
8 TE 2283/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1013.8TE2283.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 157.690,50 DM in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1993 erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Klägers an dem Ausgang des Verfahrens, wie es sich aus dem gestellten Antrag und ergänzend aus der Antragsbegründung ergibt (siehe § 13 GKG). Der Kläger wendet sich im vorliegenden Fall gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 21. Januar 1992 ausgesprochene Ablehnung der Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt. Eine solche Vergütung hatte der Kläger mit Formblatt vom 12. August 1991 für eine Anlieferungsreferenzmenge von 119.845 kg Milch beantragt. Bei einer daraus errechneten vergütungsfähigen Referenzmenge von 105.127 kg Milch und einem Vergütungssatz von 1.500,00 DM je 1.000 kg Milch (siehe § 13 der Zweiten Verordnung zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungs-Verordnung vom 5. August 1991, BGBl. I, 1771) hätte der Kläger - wenn sein Antrag Erfolg gehabt hätte - eine Milchrente in Höhe von 157.690,50 DM erhalten. Das Interesse des Klägers am vorliegenden Verfahren ging also auf die Gewährung von 157.690,50 DM, so daß dieser Betrag als Streitwert festzusetzen ist. Hierbei handelt es sich nicht - wie der Kläger ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes vom 13. August 1993 meint - um den Ankaufpreis je Kilogramm Milchquote, sondern der Streitwert entspricht dem Betrag, der als Milchaufgabevergütung festgesetzt worden wäre. Wenn der Kläger dagegen meint, als Streitwert könnten allenfalls 0,20 DM/kg Anlieferungsreferenzmenge festgesetzt werden, so verkennt er, daß dieser Betrag nur dann in Betracht kommt, wenn um die Zuteilung einer (höheren) Referenzmenge oder den Übergang einer Referenzmenge gestritten wird. In diesen Fällen bemißt sich der Streitwert nämlich nach dem Interesse des Klägers am Übergang bzw. an der Anwartschaft auf Übergang des Rechts, in einer bestimmten (Referenz-) Menge abgabenfrei Milch produzieren und verwerten zu können. Den möglichen Gewinn, der bei Übergang bzw. Zuteilung der Referenzmenge erzielt werden könnte, beziffert der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Fällen mit 0,20 DM/kg Referenzmenge (Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 8 TE 287/93 -; BVerwG, Beschluß vom 15. November 1990 in dem Verfahren 3 C 42.88, BVerwGE 87, 94 = NVwZ-RR 92, 65). Da es vorliegend jedoch - wie oben aufgezeigt - nicht um die Verwertung der Referenzmenge in Form von abgabenfreier Lieferung von Milch geht, sondern um die Verwertung der Referenzmenge durch Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, ist der als Milchrente zu gewährende Betrag festzusetzen (Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung: Beschluß vom 3. Februar 1993 - 8 UE 1419/88 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1993 - 3 B 33.93 -; Hess. VGH, Beschluß vom 1. Juni 1992 - 8 UE 1421/88 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1993 - 3 B 132.92 -). Soweit der Kläger schließlich meint, keinen Leistungsanspruch auf einen festen Betrag, sondern lediglich "eine Vergütung für die Milchaufgabe" im Betrieb der Verpächterin W, der Beigeladenen, beantragt zu haben, kann auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antrag des Klägers vom 12. August 1991 auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung bezog sich auf die gesamte Referenzmenge und nicht nur auf den Teil, der der Verpächterin W. zuzuordnen ist. Dies ist auch erforderlich, da eine Vergütung nur dann gewährt wird, wenn der Erzeuger sich verpflichtet, die Milcherzeugung vollständig und endgültig aufzugeben (siehe §§ 10, 12, 14 der Zweiten Verordnung zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungs-Verordnung vom 5. August 1991). Eine Vergütung für die Milchaufgabe nur für einen Teil der Referenzmenge ist daher nicht möglich und wurde vom Kläger auch nicht beantragt.