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Beschluss

8 TE 287/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0525.8TE287.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 6.112,00 DM in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1992 erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von dem Beschwerdeführer erstrebte höhere Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Klägers an dem Ausgang des Verfahrens, wie es sich aus dem gestellten Antrag und ergänzend aus der Antragsbegründung ergibt (siehe § 13 GKG). Der Kläger wendet sich im vorliegenden Fall gegen die dem Beigeladenen gewährte Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, weil er der Ansicht ist, diese hätte nicht ohne seine Einwilligung als Verpächter gewährt werden dürfen. Dabei ist nicht entscheidend, welche Summe dem Beigeladenen zugesprochen wurde; vielmehr geht es darum, daß - wenn der Milchrentenbewilligungsbescheid aufrecht erhalten bleibt - die der Bewilligung entsprechende Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt wird mit der Folge, daß diese Referenzmenge bei Rückgabe der Pachtsache nicht mehr auf den Kläger übergehen kann. Dies bedeutet für den Kläger, daß er der Anwartschaft auf Übergang des Rechts, in einer bestimmten Menge abgabenfrei Milch produzieren und verwerten zu können, verlustig geht. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des klägerischen Interesses an diesem Anwartschaftsrecht ebenso wie bei dem Interesse an Zuteilung einer (höheren) Referenzmenge an dem möglichen Gewinn, der bei Übergang der Referenzmenge erzielt werden könnte. Diesen Gewinn beziffert der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe z.B. BVerwG, Streitwertbeschluß vom 15. November 1990 in dem Verfahren 3 C 42.88, BVerwGE 87, 94 = NVwZ-RR 92, 65 = Agrarrecht 91, 310) auf 0,20 DM pro kg zusätzlicher Referenzmenge (so Hess. VGH, Beschluß v. 22. Juni 1990, 8 TE 1782/90). Die von dem Beschwerdeführer angeführten und in dem Beschluß des Hess. VGH vom 2. Oktober 1992 - 8 TH 289/92 - in Ansatz gebrachten 1,60 DM pro kg Referenzmenge kommen nur dann in Betracht, wenn der Landwirt, der die Milcherzeugung endgültig aufgibt, um die Bewilligung der Vergütung streitet.