OffeneUrteileSuche
Urteil

8 UE 715/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0309.8UE715.90.0A
4mal zitiert
18Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht mit dem Verpflichtungsantrag stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des Betrages von 150.000,00 DM, weder als Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung (1) - der mit der Klage angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 1984 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten -, noch als sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch (2). Die Klage ist daher auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt ("Milchrente") ist das Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942 - MAVG -), welches in Durchführung der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Abgabe gemäß Art. 5c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90, S. 13) erlassen wurde, und die aufgrund dieses Milchaufgabevergütungsgesetzes erlassene Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023 - MAVV -). Danach wird an Erzeuger im Sinne des Art. 12c der VO (EWG) Nr. 857/84, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch- Garantiemengen-Verordnung - MGV -) zusteht und die sich verpflichten, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, eine Vergütung gewährt (§§ 1, 2, 3 MAVV); Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12d der VO (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen (§ 3 Abs. 2 MAVV). Der die Gewährung einer Vergütung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 1984 ist rechtmäßig, denn der Kläger erfüllt die o.g. Voraussetzungen nicht, und zwar weder im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und schon gar nicht im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht. Soweit der Kläger meint, es sei ausreichend, daß er bei Antragstellung am 6. Juni 1984 alle Voraussetzungen für eine Gewährung der Milchaufgabe-Vergütung erfüllt habe, kann dem nicht zugestimmt werden. Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d.h. zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verpflichtung der Behörde gegeben sein (Kopp, VwGO, § 113 Rdnr. 95; Eyermann/Fröhler, § 113 Rdnr. 8; Redeker/v. Oertzen, § 108 Rdnr. 22; BVerwG in ständiger Rechtsprechung seit Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291; Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; vielmehr bedarf er der Differenzierung. So ist ein früherer Zeitpunkt maßgebend, wenn der Kläger z.B. einen Verwaltungsakt nach einem inzwischen aufgehobenen oder abgeänderten Gesetz beantragt und er einen Anspruch hierauf nach der früheren Gesetzeslage hatte. Dies gilt insbesondere für Zeitabschnittsgesetze im Wirtschafts- und Steuerrecht (BVerwG, Urteil vom 07.05.1975 - VII C 37.73 -, BVerwGE 48, 211). Der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides - möglicherweise sogar der Zeitpunkt der Antragstellung - ist bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung dauernder Leistungspflichten (Versorgungsbezüge, Sozialleistungen, BAFöG) maßgebend (BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66 -, BVerwGE 25, 307). Auch aus der Natur der Sache kann sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts für die Beurteilung der Verpflichtungsklage als den der letzten mündlichen Verhandlung ergeben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 (192)). Ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Milchaufgabe-Vergütung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder auf den der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Senat dahingestellt sein lassen; keinesfalls kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Weder den gesetzlichen Vorschriften selbst noch dem Sinn und Zweck der Milchaufgabe-Vergütung läßt sich die Antragstellung als maßgeblicher Zeitpunkt entnehmen. Die Milchaufgabe-Vergütung ist nicht als (zusätzliche) Einnahmequelle für Milcherzeuger geschaffen worden, sondern im öffentlichen Interesse, um Referenzmengen freiwerden zu lassen, um diese entweder zur Umstrukturierung anderweitig zu vergeben oder ganz zu einer Verringerung der Milchproduktion beizutragen. Der Milcherzeuger hat also keinen Anspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Referenzmenge zu verkaufen, vielmehr soll ihm, wenn feststeht, daß er die Voraussetzungen erfüllt, für eine in der Zukunft liegende Verpflichtung (Aufgabe der Milcherzeugung) eine Gegenleistung gezahlt werden. Gibt der Antragsteller vor Bescheiderteilung oder im Laufe eines auf Verpflichtung zur Gewährung gerichteten Klageverfahrens den Betrieb aus eigenem Antrieb auf (Verkauf, Verpachtung) oder muß er ihn zwangsweise aufgeben (Ende des Pachtverhältnisses, Zwangsversteigerung), so ist dies einzig in seiner eigenen Person begründet. Es widerspräche den Intentionen des EG-Verordnungsgebers und des bundesdeutschen Gesetzgebers, wenn eine Verpflichtung zur Gewährung der Milchaufgabe-Vergütung führen sollte, obwohl der Antragsteller bei Antragstellung wußte, daß er den Betrieb ohnehin aufgeben wollte oder mußte bzw. der Behörde der Verkauf oder die Zwangsversteigerung des Betriebes bei Entscheidung über den Antrag bekannt ist. Bei der Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabe- Vergütung noch bzw. spätestens vorliegen müssen, ist auch zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen zwischen Antragstellung und Vergütungsgewährung bzw. Verpflichtung des Gerichts zur Vergütungsbewilligung der Milchbetrieb auf einen Dritten übergeht - sei es durch Verkauf, Verpachtung oder ähnliches -, gleichzeitig die Referenzmenge automatisch von Gesetzes wegen auf den Übernehmer übergeht. Der vom Gesetzgeber gewollte und der Milchausgabe-Vergütung zugrundeliegende Effekt, Milchrentengewährung gegen Freisetzung der Referenzmenge, könnte regelmäßig dann nicht eintreten, wenn man allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung als den maßgeblichen Zeitpunkt abstellen würde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Milchaufgabe-Vergütung hat, da die Anspruchsvoraussetzungen weder im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und schon gar nicht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Sowohl bei Erlaß des Ablehnungsbescheids (28. November 1984) als auch des Widerspruchsbescheids (13. Dezember 1984) lag keine Verpächtereinwilligung vor. Darüber hinaus konnte sich der Kläger auch nicht wirksam zur Milchaufgabe verpflichten, da er den Betrieb ohnehin zum 31. Dezember 1984 aufgeben mußte. Da das Pachtverhältnis am 31. Januar 1983 ausgelaufen und der Kläger auch durch Gerichtsentscheid keine Verlängerung durchsetzen konnte, sondern die Parteien sich am 4. Mai 1983 geeinigt hatten, das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 1984 endgültig enden zu lassen, stand bereits bei Antragstellung im Juni 1984 fest, daß der Kläger die Milcherzeugung auf diesem Hof aufgeben mußte. Die Beklagte hat die Ablehnung der Gewährung der Milchaufgabe- Vergütung zu Recht mit der fehlenden Verpächtereinwilligung begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger neben der Einwilligung der Beigeladenen als Nießbraucherin und damit Verpächterin des Betriebes auch noch die Einwilligung des Eigentümers des Betriebes hätte vorlegen müssen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat, fordert sie in den Fällen, in denen keine Personenidentität zwischen Verpächter und Eigentümer des Milchbetriebes vorliegt, immer auch die schriftliche Einwilligung des Eigentümers. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 MAVV nur die schriftliche Einwilligung des "Verpächters" erforderlich ist, so könnte sich doch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben, daß regelmäßig die Einwilligung des Eigentümers des Betriebes erforderlich sein soll und der Verordnungsgeber den Fall, daß Verpächter und Eigentümer auseinanderfallen, nicht gesehen hat. Unabhängig davon lag jedoch auch die Einwilligung der Beigeladenen als Verpächterin im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht mehr vor, da die Beigeladene ihre Einwilligung mit Schreiben vom 8. Juni 1984, eingegangen bei der Beklagten am 12. Juni 1984, zurückgezogen hatte. In dem Schreiben der Verpächterin vom 8. Juni 1984 ist ein Widerruf der Einwilligung vom 6. Juni 1984 zu sehen, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zulässig und wirksam war. Die Widerruflichkeit der Einwilligung richtet sich nach dem Rechtsgedanken des § 183 BGB. Danach ist die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft bis zu dessen Vornahme widerruflich. Die Vorschrift des § 183 BGB bezieht sich auf sogenannte Hilfsgeschäfte, d.h. auf Willenserklärungen, die selbst und für sich genommen keine Rechtswirkung erzeugen. Der Gegensatz dazu wäre etwa eine Verzichtserklärung, mit der auf eigene Rechte verzichtet wird. Auf eine solche Verzichtserklärung wäre die Vorschrift des § 183 BGB nicht anwendbar. Hier kämen vielmehr nur die Vorschriften über die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB) in Betracht. Die Zustimmung kann verschiedenen Zwecken dienen. In einigen Fällen ist sie Mittel der Aufsicht, in anderen Fällen - wie vorliegend - ist sie erforderlich, weil das Rechtsgeschäft, zu dem die Zustimmung erteilt wird, in rechtlich geschützte Interessen des Zustimmungsberechtigten eingreift (Palandt, BGB, Einführung vor § 182 BGB Anm. 2c). Die Einwilligung nach § 3 Abs. 2 MAVV ist ein unselbständiges Hilfsgeschäft. Sie bezieht sich auf die Verpflichtung des Erzeugers, die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Die Rechtsfolge einer solchen Verpflichtungserklärung ist die Freisetzung der Referenzmenge zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland. Die Verpflichtungserklärung selbst aber enthält nicht unmittelbar den Verzicht auf die Referenzmenge. Ebenso enthält auch die Einwilligungserklärung nicht einen Verzicht auf die Referenzmenge. Dies wird bereits daran deutlich, daß der Verpächter auf die Referenzmenge schon deshalb nicht verzichten kann, weil sie ihm zum Zeitpunkt, zu dem der Pächter noch Milcherzeuger ist, und damit die Vergütung beantragen kann, gar nicht zusteht. Mit der Einwilligungserklärung nach § 3 Abs. 2 MAVV stimmt der Verpächter dem objektiven Erklärungswert nach nur dem Verzicht des Pächters auf die weitere Milcherzeugung zu, aber er verzichtet nicht selbst auf eigene Rechte. Damit handelt es sich um ein typisches Hilfsgeschäft, dessen Widerruf nach dem Rechtsgedanken des § 183 BGB zu beurteilen ist. Der Widerruf einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft ist entsprechend § 183 BGB bis zu dessen Vornahme möglich. Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wann das Rechtsgeschäft, zu dem die Beigeladene ihre Zustimmung erteilt hat, "Vorgenommen" war. Wie oben ausgeführt, erteilt der Verpächter seine Zustimmung zur Verpflichtung des Milcherzeugers, die Milcherzeugung aufzugeben. Diese Aufgabeverpflichtung entsteht für den Erzeuger aber nicht bereits mit der Antragstellung bzw. mit der von ihm abgegebenen Erklärung. Die Aufgabeverpflichtung entsteht nur, wenn dem Erzeuger die Milchaufgabe-Vergütung auch gewährt wird. Die Verpflichtungserklärung des Klägers löst deshalb eine Wirksame Aufgabeverpflichtung seinerseits auch erst dann aus, wenn der Bewilligungsbescheid ergangen ist. Daraus folgt, daß die Einwilligungserklärung des Verpächters zu der Aufgabeverpflichtungserklärung des Milcherzeugers so lange widerruflich ist, wie die Aufgabeverpflichtung noch nicht durch den Erlaß eines Bewilligungsbescheids wirksam geworden ist. Bis dahin steht es auch dem Antragsteller selbst frei, seine Verpflichtungserklärung, d.h. seinen Antrag, zurückzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies dann für die Zustimmung zu dieser Verpflichtungserklärung nicht ebenfalls gelten sollte. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf die Einleitung des Verwaltungsverfahrens an; der Verpächter muß nicht zur Antragstellung und Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Zustimmung geben, sondern zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung. Da die Verpflichtung dazu erst mit Erteilung der Milchaufgabe-Vergütung, also mit Erlaß des Bewilligungsbescheids wirksam wird, kann auch bis dahin die Einwilligung wirksam widerrufen werden. Da im vorliegenden Fall ein Bewilligungsbescheid nicht ergangen, d.h. die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung gegenüber der Beklagten nicht eingetreten ist, konnte die Beigeladene ihre Einwilligungserklärung widerrufen. Auf die Gründe des Widerrufs kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, ob die Beigeladene sich bei Abgabe der ursprünglichen Erklärung über deren Folgen bewußt war. Solange ein die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung gewährender Bescheid noch nicht erlassen, d.h. dem Antragsteller noch nicht zugestellt, ist, kann der Verpächter eine zuvor dem Pächter oder der Behörde gegenüber erteilte Einwilligung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil ist die Regelung des § 3 Abs. 2 MAVV, wonach der Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12d der VO (EWG) Nr. 857/84 seinem Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen muß, aber sachgerecht und mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 7 der VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. EG Nr. L 132 S. 11) ergibt sich, daß die Referenzmengen im Grundsatz an die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen gebunden sind (vgl. EuGH, U. v. 13.07.1989 - Rs 5/88 -, Teilziffer 13, Bl. 197, 192 d.A. = Slg. 1989, 2609; BVerwG, Ue. v. 30.11.1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140; 15.11.1990 - 3 C 42.88 -, Buchholz 451.512 Nr. 27 zur MGVO; 07.09.1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz 451.512 Nr. 60 zur MGVO; Nieß, Agrarrecht 1993 S. 101, 102). Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle des Besitzwechsels nach Rückgabe des Betriebes bei Beendigung des Pachtverhältnisses. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt (so ausdrücklich EuGH in Rs 5/88, a.a.O., Bl. 197 d.A.). Diese strenge Flächenakzessorietät der Referenzmenge wird durchbrochen durch die nationalen Pächterschutzregelungen, zu deren Erlaß Art. 7 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 (ABl. EG Nr. L 68 S. 1) die Mitgliedsstaaten ermächtigt. Von der Möglichkeit, Pächterschutz einzuräumen, hat die Bundesrepublik Deutschland in der Milchgarantiemengenverordnung nur insoweit Gebrauch gemacht, als Teile eines Betriebes überlassen oder zurückgewährt werden. An der vollen Übertragung der entsprechenden Referenzmenge im Falle der Rückgewähr eines gesamten Betriebes hat die Milchgarantiemengenverordnung nichts geändert. Steht jedoch bei Rückgabe des Betriebes die Referenzmenge dem Verpächter zu, so ist es nicht nur zulässig, sondern sachgerecht und geboten, die Gewährung der Milchaufgabe-Vergütung im Falle eines Antrags durch einen Pächter von der Einwilligung des Verpächters abhängig zu machen (Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 - und dazu BVerwG, B. v. 10.05.1993 - 3 B 132.92 -, Buchholz 451.90 Nr. 118 zu EWG-Recht; siehe auch Schlußanträge des Generalanwalts des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 5/88, Bl. 170 R der Gerichtsakte sowie Stellungnahme der Kommission in dem Verfahren Rs 5/88, Bl. 121 der Gerichtsakte). Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MAVV steht im Einklang mit höherrangigem Recht und widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie insbesondere in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - zum Ausdruck gekommen ist. Das Erfordernis der Einwilligung des Verpächters stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots des Art. 40 Abs. 3 EWG-Vertrag dar noch verstößt es gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Soweit das Verwaltungsgericht meint, eine Diskriminierung sei bereits deshalb gegeben, weil ein Milcherzeuger, der Eigentümer des Betriebes sei, die Milchaufgabe-Vergütung ohne Mitwirkung Dritter erhalten könne, der Pächter jedoch auf die Einwilligung des Verpächters angewiesen sei, so verkennt es, daß es sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die - ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - auch unterschiedlich geregelt werden dürfen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Eigentümer eines Betriebes eine andere Rechtsstellung hat als der Besitzer. Der Pächter eines Betriebes, dem Flächen verpachtet sind, auf denen grundsätzlich Milchwirtschaft betrieben werden kann, ist verpflichtet, nach Ablauf des Pachtverhältnisses ebensolche Flächen zurückzugeben. Will er den Betrieb mit Flächen zurückgeben, auf denen mangels Referenzmenge keine Milchwirtschaft mehr möglich ist, so bedarf er dazu der Einwilligung des Verpächters. Ebensowenig wie der Verpächter während der Pachtzeit, d.h. solange der Pächter die Flächen rechtmäßig in Besitz hat, über die Referenzmenge verfügen kann, indem er sie beispielsweise an einen Dritten vermietet, ist der Pächter berechtigt, die an die Fläche gebundene Referenzmenge ohne Einwilligung des Verpächters endgültig aufzugeben. Bedarf der Pächter daher grundsätzlich der Einwilligung des Verpächters, wenn er die Referenzmengen endgültig aufgeben und dafür eine Vergütung in Anspruch nehmen will, so könnte ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls darin liegen, daß der Pächter von Stückland eine solche Einwilligung in bestimmten Fällen nicht braucht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88, a.a.O. - festgestellt hat, ist die Differenzierung des Pächterschutzes je nach dem, ob es sich um die Rückgabe eines Gesamtbetriebes oder nur um die Rückgabe von Betriebsteilen handelt, mit der Konsequenz eines völligen Ausschlusses jeden Pächterschutzes im Falle der Rückgabe eines Gesamtbetriebes nicht willkürlich, vielmehr lassen sich sachliche Gründe für diese Differenzierung anführen. Kommt daher bei Rückgabe von Stückland den Pächtern die 5-ha- Klausel und die Mengenbegrenzung in § 7 Abs. 3a MGVO zu Gute mit der Folge, daß insoweit keine Referenzmenge auf den Verpächter übergeht, so ist es nur folgerichtig, auch die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung in diesen Fällen nicht von der Einwilligung des Verpächters abhängig zu machen. Auch eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) des Klägers als ehemaligem Pächter des Betriebes ist nicht gegeben, wenn der Verkauf der Milchquote eines Pächters von der Einwilligung eines Verpächters abhängig gemacht wird. Die Referenzmenge als solche ist kein Vermögenswert, der für sich gesehen, den Schutz der Eigentumsgarantie genießen würde; sie ist kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (so BVerwG, U. v. 17.06.1993 - 3 C 25.80 -, DÖV 1994, 125 = RdL 1993, 298; anderer Ansicht Düsing/Schulze in Agrarrecht 1993, 376 (378), unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 5/88, Slg. der Rechtsprechung des EuGH 1989, S. 2622 insbesondere 2629 bis 2631 = Bl. 171 bis 173 der Gerichtsakten). Gleichwohl kommt der Milchquote und dem Verlust der Referenzmenge eigentumsrechtliche Relevanz zu (so auch BVerwG, U. v. 17.06.1993, a.a.O.). Der Verlust der Referenzmenge greift nämlich nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände ein, zumindest soweit die zum Betrieb gehörenden Betriebsmittel wie Ställe, Ländereien, Maschinen etc. betroffen sind, die ihrerseits den Schutz des Art. 14 GG genießen. In diesen Schutzbereich wird durch die Referenzmengenregelung eingegriffen, denn die Abgabenregelung der Milchgarantiemengenverordnung wirkt sich für die ohne Referenzmenge produzierte Milch quasi als Vermarktungsverbot aus mit der Folge, daß ein Betriebsinhaber gehindert ist, seine Produktionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung zur Milchproduktion einzusetzen (so BVerwG, U. v. 08.12.1988 - 3 C 6.87 -, BVerwGE 81, 49 (52)). Da der Pächter aber gerade kein Eigentum an den für die Milcherzeugung wichtigsten Betriebsmitteln, nämlich den Ländereien hat, hier vielmehr der Verpächter in der späteren Nutzungsmöglichkeit seiner Flächen gehindert wäre, wenn der Pächter die Milchquote während des Pachtverhältnisses verkaufen würde, könnte allenfalls eine Eigentumsverletzung auf Seiten des Verpächters gegeben sein, wenn von der Einwilligung des Verpächters abgesehen würde. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - ausgeführt, "daß eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die dazu führen würde, daß der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit und der von ihm in dem verpachteten Betrieb vorgenommenen Investitionen gebracht würde, mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar wäre" (Teilziffer 19 des Urteils). Der Gerichtshof hat dann weiter dargelegt, daß die Gemeinschaftsregeln es zwar den Mitgliedsstaaten überlassen, einen Pächterschutz zu gewähren, sie ihrerseits aber die Voraussetzungen für die Möglichkeit nationaler Pächterschutzregelungen festlegen (Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1a VO (EWG) Nr. 857/84, der auch für Pächter Geltung habe). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung "läßt den zuständigen nationalen Behörden somit einen Ermessensspielraum, der weit genug ist, um ihnen die Anwendung dieser Regelung in einer mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes in Einklang stehenden Weise zu ermöglichen, indem sie dem Pächter entweder die Möglichkeit geben, die Referenzmenge ganz oder zum Teil zu behalten, wenn er die Milcherzeugung fortsetzen will, oder ihm eine Entschädigung gewähren, wenn er sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichtet" (Teilziffer 22 des Urteils, Bl. 201 der Akten). Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88, BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27 zur MGVO - ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen, daß ein Pächter nach nationalem deutschen Recht entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit und der von ihm in dem gepachteten Betrieb vorgenommenen Investitionen gebracht würde, nicht vor; ein Ausgleich findet hier über das Landpachtrecht statt. Gemäß § 591 BGB hat der Verpächter andere als notwendige Verwendungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen. Bei den Verwendungen muß es sich um Vermögensaufwendungen handeln, die der Sache zu Gute kommen sollen, d.h. um Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. Ein Pächter, der auf einem Hof Milcherzeugung betreibt, hat nach Einführung der Milchquotenregelung keine anderen Aufwendungen erbracht als vor deren Einführung. Wenn daher nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Hof mit der Milchquote an den Verpächter zurückgeht, so beruht der infolge der Zuteilung einer Referenzmenge vorhandene "Mehrwert" des Pachthofes - zweifelhaft könnte sein, ob es sich überhaupt um einen Mehrwert handelt, wenn bei Beginn des Pachtverhältnisses unbegrenzt Milcherzeugung auf dem Hof betrieben werden konnte und bei Rückgabe des Hofes Milcherzeugung nur noch in Höhe der Referenzmenge betrieben werden kann - in erster Linie darauf, daß der Gesetzgeber nach Beginn des Pachtverhältnisses die Milchkontingentierung eingeführt hat. Zwar knüpft die Referenzmenge an die auf dem Hof erwirtschaftete Produktionsmenge an und ein Verpächter, auf dessen Hof im Referenzzeitraum keine Milch erzeugt wurde, erhält auch nur einen Hof ohne Milchquote zurück. Die Höhe der auf den Verpächter bei Pachtende übergehenden Referenzmenge richtet sich daher in der Tat nach der dem Pächter aufgrund seiner früheren Milchlieferung zugeteilten Milchquote. Hat der Pächter Milcherzeugung in großem Umfang betrieben und eine hohe Quote zugeteilt erhalten, so geht eine ebenso hohe Quote auf den Verpächter über; hat der Pächter dagegen - aus welchen Gründen auch immer - die Milcherzeugung nur nebenbei oder mit geringer Lieferung betrieben, so erhielt er auch nur eine geringe Quote und auch nur diese geringe Quote geht bei Pachtende auf den Verpächter über. Ebensowenig wie der Verpächter Schadensersatz von einem Pächter verlangen kann, der nur eine geringe Quote erwirtschaftet hat, kann der Pächter, der eine hohe Quote erwirtschaftet hat, Ersatz vom Verpächter verlangen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, Agrarrecht 1991, 343 - ausgeführt hat, hat der Pächter nämlich "finanzielle Mittel und Arbeitskraft aber nicht aufgewendet, um eine Referenzmenge zu erhalten, sondern um im Rahmen der bestehenden Gesetze - schon vor Einführung der Milchquote - Milch zu produzieren und zu verkaufen. Soweit der Antragsteller hierzu Verwendungen erbracht hat, erhält er sie im Rahmen der §§ 590b, 591 BGB ersetzt; sie bleiben damit nicht entschädigungslos. Was die Früchte seiner Arbeit anlangt, so wird dem Pächter der Gebrauch des gepachteten Hofes und der Genuß seiner Früchte gegen Zahlung des vereinbarten Pachtzinses überlassen (§ 581 Abs. 1 BGB). Gebrauchsüberlassung und Fruchtgenuß stehen ihm also nur auf Zeit zu. Die Nutzung der Referenzmenge während der Pachtzeit wird dem Pächter nicht streitig gemacht, insoweit erntet er auch die Früchte seiner Arbeit. Ansprüche auf Vorteile, die der Gebrauch der Pachtsache nach dem Ende der Pachtzeit gewährt, ordnet das Pachtrecht dem Pächter nicht zu. Letztlich wird die Vertragsgerechtigkeit durch die Höhe des Pachtzinses bestimmt. Weshalb sie für den in Rede stehenden Vertrag niedriger hätte sein sollen als sie bei Vertragsabschluß ausgehandelt wurde, ist nicht ersichtlich; die Milch- Garantiemengen-Regelung hat den Gebrauchswert der Pachtsache für die Dauer der Pachtzeit nicht verringert, eher erhöht." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Nach alledem ist die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MAVV mit höherrangigem Recht vereinbar und daher auch im vorliegenden Fall anwendbar. Da der Kläger somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabe-Vergütung nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch auf die Vergütung. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Bewilligung von 150.000,00 DM in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Abgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat in ständiger Rechtsprechung die Übertragung der Rechtsfigur des Folgenbeseitigungsanspruchs in Form des Herstellungsanspruchs - und um einen solchen würde es sich vorliegend handeln - in das allgemeine Verwaltungsrecht verneint hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192 = NVwZ 1988, 922 (923); Hess. VGH, U. v. 15.09.1993 - 8 UE 3454/90 -), sind auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat - wie bereits oben ausgeführt - den Antrag des Klägers zu Recht wegen der fehlenden Verpächtereinwilligung abgelehnt; ein rechtswidriges Handeln, das zur Folgenbeseitigung führen würde, ist daher nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von 150.000,-- DM. Der 1951 geborene Kläger bewirtschaftete seit dem 1. Januar 1979 das Hofgut in. Das Gut steht im Eigentum des Sohnes der Beigeladenen, die ihrerseits Nießbraucherin und damit Verpächterin der Flächen ist. Auf dem Gut wurde schon immer Landwirtschaft betrieben. Der Kläger war ab 1. Januar 1979 in den Pachtvertrag seiner Eltern aus dem Jahr 1958 eingetreten; die Eltern des Klägers hatten bereits von den vorherigen Pächtern Milchwirtschaft übernommen (siehe Blatt 81 der Gerichtsakten), wobei der Viehbestand jeweils im Eigentum der Pächter - zuletzt also im Eigentum des Klägers - stand. Der Pachtvertrag des Klägers lief am 31. Januar 1983 aus. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach - Landwirtschaftsgericht - wies einen Antrag des Klägers auf Verlängerung des Pachtverhältnisses mit Beschluß vom 8. März 1983 (Blatt 241 ff. der Gerichtsakten) zurück. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen, nachdem sich der Kläger und die Beigeladene in einem außergerichtlichen Vergleich vom 4. Mai 1983 darauf geeinigt hatten, daß der Betrieb - um dem Kläger die Aufgabe der Pacht zu erleichtern - bis zum 31. Dezember 1984 herauszugeben sei und keinerlei Rechte gemäß den Bestimmungen des Landpachtgesetzes einschließlich der Stellung von Räumungsschutzanträgen geltend gemacht werden sollten (siehe Blatt 249 bis 251 der Gerichtsakten). Unter dem 6. Juni 1984 beantragte der Kläger die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. Dem Antrag, in dem er sich unter anderem verpflichtete, spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, fügte er eine Referenzmengenbescheinigung der vom 15. Mai 1984 über 179.500 kg Milch bei sowie eine Verpächtereinwilligungserklärung vom 6. Juni 1984, in der die Beigeladene über ihren Bevollmächtigten der Beantragung einer Milchaufgabevergütung und der Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung durch den Kläger zustimmte. Mit Schreiben vom 8. Juni 1984, bei der Beklagten eingegangen am 12. Juni 1984, zog die Beigeladene ihre Einwilligungserklärung mit sofortiger Wirkung zurück und führte zur Begründung an, ihr seien die Folgen der Einwilligung für den Verpächter nicht bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 28. November 1984 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil der Kläger keine Verpächtereinwilligung vorlegen könne. Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch vom 30. November 1984 (eingegangen am 3. Dezember 1984) begründete der Kläger damit, daß die Beigeladene nicht berechtigt gewesen sei, die einmal vorbehaltslos erteilte Verpächtereinwilligung wieder zurückzunehmen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1984 zurück und führte aus, die für die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung notwendige Verpächtereinwilligung sei von der Beigeladenen wirksam widerrufen worden. Der Widerruf habe bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheids erfolgen können. Am 10. Januar 1985 hat der Kläger Klage gegen die Ablehnung der Milchaufgabevergütung erhoben mit der Begründung, die Zustimmungserklärung sei nur bis zur Antragstellung durch den Kläger widerruflich gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 28. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzliche Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der Kläger habe ohne Verpächtereinwilligung keinen Anspruch auf die Milchaufgabevergütung. Da die Einwilligung widerruflich sei und die Verpächterin dies wirksam getan habe, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabevergütung nicht vor. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie ist der Ansicht, daß die einmal gegebene Verpächtereinwilligung bis zum Erlaß des Bewilligungsbescheids habe widerrufen werden können. Bei Abgabe der Erklärung seien ihr die Folgen für das Pachtland nicht bewußt gewesen. Die Flächen seien ab 1. Januar 1985 an sechs verschiedene neue Pächter verpachtet worden, denen auch eine entsprechende Referenzmengenbescheinigung erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren zunächst mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt: "Ist eine Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten, zu denen weder Milchkühe noch die ausschließlich zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Melkanlagen) gehören, ein Betrieb im Sinne des Artikels 12 d Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.03.1984 (Amtsblatt Nr. L 90 vom 01.04.84 Seite 13)? Ist die Rückgewähr einer Pachtsache nach Ablauf des Pachtverhältnisses ein hinsichtlich der rechtlichen Folgen vergleichbarer Fall im Sinne des Artikel 5 Nr. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16.05.1984 (Amtsblatt Nr. L 132 vom 18.05.1984 Seite 11), wenn es sich bei der Pachtsache um einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Milchkühe und ohne die ausschließlich zur Milcherzeugung erforderlichen Anlagen (z.B. Melkanlagen) handelt und wenn der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah." Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Juli 1989 - AZ.: RS 5/88 - auf die ihm von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorgelegten Fragen für Recht erkannt: "1. Der Begriff "Betrieb" im Sinne von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 umfaßt eine verpachtete Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten auch dann, wenn zu dieser Gesamtheit, so wie sie verpachtet worden war, weder Milchkühe noch die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah. 2. Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ist dahin gehend auszulegen, daß er für die Rückgewähr einer verpachteten Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten nach Ablauf des Pachtverhältnisses auch dann gilt, wenn zu dieser Gesamtheit, so wie sie verpachtet worden war, weder Milchkühe noch die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah." Nach entsprechender Stellungnahme der Beteiligten zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30. November 1989 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von 150.000,00 DM zu bewilligen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Selbst wenn man davon ausgehe, daß der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 1984 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger einen Anspruch auf die Milchrente gehabt habe, so seien seitdem Umstände eingetreten, die es gerechtfertigt hätten, einen etwaigen Bewilligungsbescheid wieder aufzuheben und die Zahlung der Milchrente abzulehnen. Die Gewährung der Milchaufgabevergütung sei nämlich mit der Freisetzung der Referenzmenge zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland in der Weise verbunden, daß eine Vergütung nur gewährt werden dürfe, wenn auch die Referenzmenge freigesetzt werde. Im Fall des Klägers sei der Betrieb samt Milchquote mit Ablauf des 31. Dezember 1984 auf die Beigeladene und ihre neuen Pächter übergegangen, so daß heute eine Freisetzung der Referenzmenge ausgeschlossen sei. Eine Vergütung dürfe daher nicht mehr gewährt werden. Daher habe der Kläger auch kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der die Milchrente ablehnenden Bescheide. Die Klage sei jedoch als Verpflichtungsklage begründet, denn der Kläger könne zwar keinen Anspruch auf eine Milchrente nach der Milchaufgabevergütungsverordnung geltend machen; er habe jedoch einen Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von 150.000,00 DM. Der Kläger könne geltend machen, durch die nicht rechtzeitige Erteilung des Bewilligungsbescheids einen Geldverlust erlitten zu haben, weil ihm nach Ablauf des Pachtverhältnisses die Milchrente nicht mehr habe gewährt werden können. Die Beklagte hätte den Antrag des Klägers nicht ablehnen dürfen, da er seinerzeit alle wirksamen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. Zwar sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt ihrer ablehnenden Entscheidung eine Verpächtereinwilligung nicht vorgelegen habe, weil die Beigeladene diese wirksam widerrufen habe. Die Beklagte habe jedoch die Gewährung der Milchaufgabevergütung nicht an der fehlenden Verpächtereinwilligung scheitern lassen dürfen, da die Regelung des § 3 Abs. 2 MAVV - soweit sie Fälle der vorliegenden Art umfasse - nichtig und daher nicht anwendbar sei. Das Erfordernis der Verpächtereinwilligung führe zu einer Ungleichbehandlung von Milcherzeugern; darin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Pächter von Betrieben. Insofern sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und das Diskriminierungsverbot des Artikel 40 Abs. 3 EWG-Vertrag gegeben. Habe der Betriebs- pächter mit eigenen finanziellen Mitteln die Milcherzeugung aufgebaut, gäbe es keinen sachlich rechtfertigenden Grund, den Verkauf der von ihm erwirtschafteten Milchquote von der Einwilligung des Verpächters abhängig zu machen. Der Verpächter verliere durch die Bewilligung der Milchrente zwar eine "Anwartschaft" auf die Milchquote; die Freisetzung verletze ihn jedoch nicht in eigenen Rechten. Die Milchquote sei der Rechtssphäre des Milcherzeugers zuzuordnen und nicht der des Eigentümers des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 MAVV führe nicht zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung, sondern habe nur zur Folge, daß das Zustimmungserfordernis nicht als Voraussetzung für die Gewährung der Milchaufgabevergütung herangezogen werden dürfe. Gegen das dem Kläger am 16. Februar 1990, dem Beklagten und der Beigeladenen am 14. Februar 1990 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main richtet sich die am 26. Februar 1990 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Milchaufgabevergütung habe, weil es an der Verpächtereinwilligung fehle und weil - infolge des Übergangs der Referenzmenge auf die Neupächter - eine Freisetzung der ehemals dem Kläger zustehenden Referenzmenge zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 150.000,00 DM in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs, da ein rechtswidriges Handeln der Beklagten nicht gegeben sei. Die Beklagte habe den Antrag zu Recht wegen der fehlenden Verpächtereinwilligung abgelehnt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MAVV sei sachgerecht und in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsermessens rechtmäßig. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz oder Artikel 40 Abs. 3 EWG-Vertrag liege nicht vor. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beigeladene habe ihre Einwilligung zur Milchaufgabe nach Einreichung des Antrages bei der Beklagten nicht mehr widerrufen können. Die Beigeladene habe sich auch in keiner Weise über den Inhalt der abgegebenen Erklärung geirrt, sondern sehr wohl gewußt, wozu sie ihre Einwilligung gegeben habe. Die Beigeladene ist der Ansicht, sie werde durch das Urteil nicht berührt, und ihr könnten daher auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Milchkontingent verbleibe auf ihrem Grundstück und der Kläger habe durch das Urteil lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Zwar habe die Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt. Diese Erklärung sei jedoch in Unkenntnis einer möglichen Kostentragungspflicht erfolgt. Auf die rechtlichen Folgen des gestellten Antrags sei die Beigeladene nicht hingewiesen worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.