Beschluss
2 A 94/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0331.2A94.22.00
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Leitsätze
1. Es liegt kein Bewertungsfehler vor, wenn der Prüfer der schriftlichen Begründung seiner Klausurbewertung keine "Musterlösung" bzw. keinen "Erwartungshorizont" voranstellt. (Rn.19)
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtliche Anhaltspunkte für das Gegenteil.(Rn.51)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 475/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt kein Bewertungsfehler vor, wenn der Prüfer der schriftlichen Begründung seiner Klausurbewertung keine "Musterlösung" bzw. keinen "Erwartungshorizont" voranstellt. (Rn.19) 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtliche Anhaltspunkte für das Gegenteil.(Rn.51) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 475/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger erstrebt die Neubewertung von Klausuren seiner zweiten juristischen Prüfung. Er nahm im … 2019 am schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 4.7.2019 teilte der Beklagte ihm mit, dass er die zweite juristische Prüfung nicht bestanden habe. Die einzelnen Aufsichtsarbeiten seien wie folgt bewertet worden: · 1. Aufsichtsarbeit (Zivilrecht) 2,00 Punkte · 2. Aufsichtsarbeit (Zivilrecht) 2,50 Punkte · 3. Aufsichtsarbeit (Vollstreckungsrecht) 3,50 Punkte · 4. Aufsichtsarbeit (Zivilrecht) 5,00 Punkte · 5. Aufsichtsarbeit (Strafrecht) 1,00 Punkt · 6. Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) 5,00 Punkte · 7. Aufsichtsarbeit (Öffentliches Recht) 6,50 Punkte Dies ergebe eine errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung von 3,64 Punkten. Da mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden seien, sei er gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Die Prüfung könne unter Einhaltung der beschriebenen Auflagen einmal wiederholt werden Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Fax vom 9.7.2019 Widerspruch ein, begründet mit drei Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten jeweils vom 12.11.2019, mit denen er gegen die Bewertungen der 2., 3. und 7. Aufsichtsarbeit Einwände erhob. Nachdem der Beklagte Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung der Aufsichtsarbeiten beteiligten Prüfer eingeholt hatte, wies er den Widerspruch mit Bescheid vom 2.4.2020 zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, alle Korrektoren der angegriffenen Aufsichtsarbeiten seien zur erneuten Überprüfung und zur Fertigung einer Stellungnahme aufgefordert worden und bei ihrer bisherigen Bewertung geblieben. Auch eine Überprüfung der Korrektur der Aufsichtsarbeiten durch die Widerspruchsbehörde habe keine Bewertungsfehler ergeben. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine nicht fach- oder sachgerechte Bewertung der angegriffenen Aufsichtsarbeiten ersichtlich geworden. Die Korrektoren hätten ihre Bewertungen eingehend überprüft und sich hierbei umfassend – fachwissenschaftlich zutreffend und beurteilungsfehlerfrei – mit den einzelnen Einwänden auseinandergesetzt. Weder seien hierbei Teile der Prüfungsleistung nicht berücksichtigt oder gewürdigt worden, noch seien vertretbare und folgerichtig begründete Lösungen in einer für das Prüfungsergebnis erheblichen Weise als falsch gewertet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.4.2020 zugestellt. Seine am 28.4.2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2022 – 1 K 475/20 – ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 7 sowie Neubescheidung des Ergebnisses dieser Prüfungsleistungen.Die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung fortzusetzen, setze voraus, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft sei und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis habe. Den Prüfern verbleibe bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum und die gerichtliche Kontrolle sei insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum sei überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen seien, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürften nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sei, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüberstehe. Überschritten werde der Beurteilungsspielraum, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruhe, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen müsse. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums seien hingegen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert seien, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handele es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten sei. Hiervon ausgehend seien die vom Kläger monierten Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3 und 7 rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 2 die Befangenheit des Erstkorrektors unter Hinweis auf dessen Tätigkeit in der Referendararbeitsgemeinschaft rüge, rechtfertige dies nicht die Annahme des Fehlens der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität des Erstkorrektors. Es bestünden zudem keinerlei Zweifel an dessen fachlicher Eignung zur Korrektur einer zivilrechtlichen Klausur. Beide Voten genügten sowohl inhaltlich als auch formal den an die Begründung einer Bewertungsentscheidung zu stellenden Anforderungen. Insoweit rüge der Kläger zu Unrecht, dass die Prüfer ihrer Bewertung keinen „Erwartungshorizont“ vorangestellt hätten. Prüfer seien in der juristischen Staatsprüfung nicht verpflichtet, eine „Musterlösung“, ein allgemeines „Bewertungssystem“ oder einen verbindlichen Punkte-Verteilschlüssel offen zu legen.Das Erstvotum fasse nicht bloß die Klausurleistung zusammen, vielmehr lege der Erstkorrektor im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm aufgegriffenen Passagen aus der Bearbeitung des Klägers jeweils konkret dar, was daran zu beanstanden sei. Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, die Ausführungen der Prüfer würden inhaltlich nicht tragen. Bewertungsfehler seien insoweit nicht ersichtlich.Er könne sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, der Erstkorrektor habe die Ausführungen des Klägers zur Prüfung des Eigentumserwerbs nach §§ 946, 94 BGB verkannt. Dieser Einwand gehe an der Kritik des Erstkorrektors vorbei, der eine mangelhafte Auswertung des Sachverhalts sowie eine in entscheidenden Punkten unzureichende Prüfungstiefe bemängelt habe. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Erstkorrektor hinsichtlich § 24 ZPO eine unzureichende Subsumtion bemängelt habe. Eine Verkennung des Antwortspielraums des Klägers sei nicht dargetan. Sein weiterer Einwand, wonach der Erstkorrektor betreffend die Frage eines Überbaus i.S.v. § 912 BGB verkannt habe, dass sich bei der vom Kläger vertretenen Lösung die Frage nach einem etwaigen Überbau nicht stelle, greife ebenfalls nicht durch. Die Argumentation des Erstkorrektors, wonach im Rahmen der Anwaltsklausur etwaige Auswirkungen der Annahme einer anderen Grundstücksgrenze und die Frage eines Überbaus jedenfalls hilfsgutachtlich hätten erörtert werden müssen, sei nicht zu beanstanden. Zugleich unterliege die Angabe des Erstkorrektors, wonach andere Prüflinge die Frage des Überbaus behandelt hätten, keinen Zweifeln. Bei § 912 BGB handle es sich nicht – wie der Kläger meine – um eine absolute Spezialnorm, deren Kenntnis nicht verlangt werden könne. Von den Prüflingen sei ferner nicht die Kenntnis diesbezüglicher Rechtsprechung erwartet worden, sondern lediglich, dass sie das zu Grunde liegende Rechtsproblem erkennen und sich mit diesem argumentativ auseinandersetzen. Betreffend die durch den Kläger gerügte unzulässige Doppelverwertung eines Fehlers lasse außer Acht, dass der Erstkorrektor dies in seiner ergänzenden Stellungnahme eingeräumt habe, jedoch plausibel dargelegt habe, dass sich dies auf die Gesamtbewertung mit 2 Punkten nicht ausgewirkt habe, weil bereits angesichts der übrigen Mängel eine bessere Bewertung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies sei nicht anzuzweifeln, da es sich hierbei nur um einen eher marginalen Kritikpunkt gehandelt habe. Soweit der Erstkorrektor die Unterschrift „(i.V. Ref.)“ unter dem Anwaltsschriftsatz auf der letzten Seite der Bearbeitung beanstandet habe, begegne dies keinen rechtlichen Zweifeln. Auch der Einwand, der Erstkorrektor habe angesichts der positiven Ansätze in der Klausur die Wertungsstufen der Notenskala nicht ausreichend in den Blick genommen und sich bei seinem Gesamturteil nicht ausreichend an objektiven Bewertungsmaßstäben orientiert, bleibe ohne Erfolg. Sowohl Erst- als auch Zweitkorrektor hätten zahlreiche Mängel in der Bearbeitung des Klägers aufgezeigt, die beide Korrektoren in Abwägung mit den positiven Aspekten veranlasst hätten, die Klausur insgesamt als nicht mehr brauchbare Leistung einzustufen. Allein die Tatsache, dass eine Arbeit ggf. mit einem vertretbaren Endergebnis abschließe, biete nicht automatisch Anlass, die Klausurbearbeitung mit „ausreichend“ zu bewerten, wenn der Weg zu diesem Ergebnis nicht den Anforderungen genüge. Wie die positiven Aspekte im Verhältnis zu den gravierenden Mängeln der Bearbeitung zu gewichten seien, sei gerade Inhalt des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Korrektoren. Die Rüge, die Aufsichtsarbeit Nr. 3 (Vollstreckungsrecht) weise – ebenso wie die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 – eine unzureichende Begründung der Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektur auf, greife aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht durch. Bei einer – hier maßgeblichen – Gesamtbetrachtung der ursprünglichen Voten, der weiteren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren sowie der erläuternden Ausführungen im vorliegenden Klageverfahren seien die tragenden Erwägungen der jeweiligen Bewertung nachvollziehbar dargelegt. Beide Korrektoren hätten die maßgeblichen Schwächen der Bearbeitung hinreichend deutlich herausgestellt und diese auch mit den in der Arbeit enthaltenen positiven Aspekten abgewogen. Gestützt werde die Bewertung des Erstkorrektors mit „mangelhaft“ im Wesentlichen darauf, dass der Kläger die zur Lösung des Falles wesentlichen Rechtsfragen des von einem Pfändungspfandrecht unbelasteten Eigentumserwerbes wegen der sachenrechtlichen Einordnung der Erzeugnisse/Früchte nicht behandelt habe, obwohl auf diese entscheidende Frage durch die Rechtsansichten der Parteien im Aktenauszug hingewiesen worden sei. Alle Probleme der §§ 93, 94, 99, 581, 956, 957 BGB seien nicht im Ansatz behandelt worden, was der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 15.1.2022 weiter präzisiert habe. Daher sei hinreichend deutlich gemacht, worin der Korrektor die Schwerpunkte der Aufgabenstellung gesehen und inwiefern der Kläger diesen zum großen Teil nicht genügt habe. Zudem habe der Erstkorrektor dargetan, dass die prozessualen Ausführungen des Klägers in einem wesentlichen Bereich nicht nur unrichtig seien, sondern ein fehlendes Verständnis des Prozessrechts offenbarten. Die Bewertung, wonach die beiden wesentlichen Anforderungen (Analyse und Behandlung streitiger/unstreitiger Tatsachen und vertretbare Lösung des Kerns der sich stellenden Rechtsfragen) so wenig erfüllt seien, dass die Leistung des Klägers durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entspreche, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Erstkorrektor darüber hinaus erwähnte Personenverwechslung an einer Stelle des Tatbestandes, die geäußerte Kritik an der Prüfung der Klageänderung sowie die gerügte fehlerhafte Anwendung von § 6 ZPO ließen ebenfalls keine entscheidungserheblichen Bewertungsfehler erkennen. Die Beanstandungen seien in der Sache zutreffend und für das Gesamtergebnis im Vergleich zu den oben genannten Hauptkritikpunkten nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Verkennung des Antwortspielraums des Klägers durch den Erstkorrektor sei nicht erkennbar. Dies gelte insbesondere für die Kritik des Erstkorrektors daran, der Kläger habe bei der Prüfung der Klageänderung keinerlei Rechtsgrundlage genannt. Es verstehe sich von selbst, dass eine korrekte rechtliche Prüfung nur anhand der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen erfolgen könne. Das vom Kläger angeführte Zitat einer amtsgerichtlichen Entscheidung, in der keine Rechtsgrundlagen benannt seien, könne keinen Bewertungsfehler aufzeigen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Erstkorrektor die Tatsache des Vorhandenseins eines mängelfreien Rubrums, eines fehlerfreien Tenors, eines im Kern richtig aufgebauten Tatbestandes sowie einiger zutreffender Ausführungen zu § 805 ZPO angesichts gravierender Defizite in der Begründetheitsprüfung sowie des zu Tage getretenen Fehlverständnisses grundlegender prozessualer Vorschriften nicht als hinreichend erachtet habe, um die Klausur noch als bestanden zu bewerten. Auch begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Erstkorrektor den von ihm angeführten Mängeln insbesondere bei der Prüfung der materiellen Rechtslage ein etwas größeres Gewicht als der Zweitkorrektor beigemessen und die Leistung des Klägers nicht mehr als „ausreichend“ erachtet habe. Derartige Abweichungen lägen innerhalb des Bewertungsspielraums der Prüfer. Da mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden seien, habe der Beklagte den Kläger richtigerweise nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und seine Prüfung als nicht bestanden gewertet, so dass der Bewertung der des Weiteren angefochtenen Aufsichtsarbeit Nr. 7 keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukomme. Ergänzend werde jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7, die der Erstkorrektor mit 6 Punkten im oberen Bereich der Note „ausreichend“ und der Zweitkorrektor mit 7 Punkten im Bereich der Note „befriedigend“ angesiedelt habe, keine Bewertungsfehler erkennen lasse. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsvorbringen, das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzt, lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus von ihm reklamierte besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling bearbeiteten Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.2vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 – 6 C 5/93 –, juris, Rn. 22vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 – 6 C 5/93 –, juris, Rn. 22 Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris, Rn. 52 sowie BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 – 2 B 57/17 –, juris, Rn. 7vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris, Rn. 52 sowie BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 – 2 B 57/17 –, juris, Rn. 7 Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 –, juris, Rn. 18 sowie Beschluss des Senats vom 2.3.2016 – 2 A 108/15 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 –, juris, Rn. 18 sowie Beschluss des Senats vom 2.3.2016 – 2 A 108/15 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Ausgehend davon haben die Prüfer ihre jeweiligen Bewertungen frei von Bewertungsfehlern vorgenommen. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände sind unbegründet. Soweit der Kläger hinsichtlich der Bewertung der 2. Aufsichtsarbeit (Zivilrecht) vorträgt, das Verwaltungsgericht sei seiner Rüge, die Prüfer hätten in ihrer Bewertung keinen „voranzustellenden Erwartungshorizont“ aufgezeigt, aus dem sich ergeben müsse, was von dem Prüfling verlangt worden und inwiefern er von dem durchschnittlichen Bearbeiter abgewichen sei, fälschlicherweise nicht gefolgt, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, erfordert eine ordnungsgemäße Bewertungsbegründung entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Formulierung eines vorangestellten Erwartungshorizontes. Die Begründung soll Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung aufzeigen, muss jedoch nicht die richtige Falllösung bzw. einen Erwartungshorizont darstellen.5So auch: BayVGH, Beschluss vom 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 –, juris, Rn. 41 sowie Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 710So auch: BayVGH, Beschluss vom 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 –, juris, Rn. 41 sowie Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 710 Soweit der Kläger vorträgt, das Erfordernis der Formulierung eines „vorangestellten Erwartungshorizontes“ in der Begründung der Prüfungsbewertung werde durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.9.1995 – 6 C 18/93 –6vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 – 6 C 18/93 -, juris, Rn. 33vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 – 6 C 18/93 -, juris, Rn. 33 sowie vom 8.3.2012 – 6 B 36/11 – bestätigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6.9.1995 die Begründungspflicht im Hinblick auf einen „voranzustellenden Erwartungshorizont“ insoweit konkretisiert habe, dass immer ein Fehler vorliege, wenn keinerlei Erwartungshorizont beschrieben werde bzw. ersichtlich sei, sodass der Prüfling nicht wissen könne, was von ihm verlangt werde und inwiefern er von einem durchschnittlichen Bearbeiter abweiche, kann dies nicht überzeugen. Entgegen der Einschätzung des Klägers lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls die verbindliche Vorgabe herauslesen, jeder Prüfer müsse in seiner Bewertungsbegründung einen Erwartungshorizont – letztlich gleich einer Musterlösung – „voranstellen“. In diesem Urteil ging es allein und ausschließlich um das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung, so dass daraus für den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse für ein Erfordernis einer „voranzustellenden“ Bewertungsbegründung gezogen werden können. Nichts anderes folgt aus der durch den Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.2012 – 6 B 36/11 –. Nach diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfung die Darlegung der tragenden Erwägungen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, wobei die Begründung so beschaffen sein muss, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. er die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es müsse zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt habe und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruhe. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfalle, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer seien erfüllt. Die Zweckbestimmung der Begründung der Bewertung liege darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen, sodass die Begründung so beschaffen sein müsse, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet sei wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle müsse die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden könne, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibe.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2012 – 6 B 36/11 –, juris, Rn. 8 – 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2012 – 6 B 36/11 –, juris, Rn. 8 – 9 (m.w.N.) Auch hieraus lässt sich keine Pflicht der Prüfer ableiten, der Bewertung einer schriftlichen Prüfung einen allgemeinen Erwartungshorizont voranzustellen. Dass die Bewertung der 2. Aufsichtsarbeit den durch das Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung zum Nachteil des Klägers nicht genügt, ist nicht dargetan. Der Hinweis des Klägers, die von ihm reklamierte Pflicht zur Darlegung des Erwartungshorizontes könne jedenfalls aus § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 JAG abgeleitet werden, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, geht gleichsam fehl. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 JAG soll die Prüfung feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. Die Prüfung hat gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 JAG auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist. Entgegen dem Vortrag des Klägers lässt sich aus dem hier formulierten Prüfungszweck keine verbindliche Vorgabe für die Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfung herleiten. Die weiteren Ausführungen des Klägers, die von der Pflicht zur Formulierung eines Erwartungshorizontes in der durch ihn beschriebenen Form ausgehen und hieraus ein durchgreifendes Begründungsdefizit herleiten, greifen daher nicht durch. Dass die Begründungen der Bewertungen der 2. Aufsichtsarbeit unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer den vorbeschriebenen Anforderungen – wonach die Bewertung die tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen widerspiegeln muss, d.h. der Prüfling die Kriterien erfährt, die für seine Benotung maßgeblich waren, und er verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat – nicht genügen, hat der Kläger in Rahmen der Begründung seines Zulassungsbegehrens nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ferner den Randbemerkungen des Erstkorrektors bezogen auf „die Beschreibung des Erwartungshorizontes“ keine erhebliche Bedeutung beimessen dürfen, weil dies der Prüfer selbst nicht getan habe, bleibt es bei der Feststellung, dass die Prüfer bereits nicht verpflichtet waren, einen Erwartungshorizont zu beschreiben. Sollte der Kläger mit seinem Vortrag womöglich im Allgemeinen anzweifeln wollen, dass Randbemerkungen in das Bewertungsergebnis einfließen durften, könnte dies gleichfalls nicht überzeugen. Gründe für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit können sich hinreichend aus den Randbemerkungen der Korrektoren in Verbindung mit dem Votum sowie ggf. den Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren oder auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben.8vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 –, juris, Rn. 14vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 –, juris, Rn. 14 Ungeachtet dessen zeigen die Ausführungen des Klägers nicht ansatzweise auf, inwieweit die durch den Erstkorrektur gefertigten Randbemerkungen betreffend die bearbeitete Aufgabe etwaig fehlerhaft gewesen sein und zugleich Einfluss auf das Gesamtergebnis gehabt haben könnten. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Erstvotum inhaltlich zu bestanden sei, weil es sich mit seinem Vortrag zur „Folgefehlerthematik“ sowie der unterbliebenen Honorierung seiner Leistung in der Klausurbearbeitung im Nachgang zu einer falschen Weichenstellung – hier: der Annahme des Eigentums an dem Steg – nicht auseinandergesetzt und seinen Antwortspielraum verkannt habe, wobei sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu anderslautender, auf den vorliegenden Fall übertragbarer Rechtsprechung gesetzt habe, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Frage, wie sog. Folgefehler (d.h. in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes) zu beurteilen sind, der Beurteilungsermächtigung der Prüfer unterfällt, sodass es sich um eine prüfungsspezifische Wertung handelt, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 – 2 CB 37.86 –, juris, Rn. 5 sowie Beschluss vom 7.4.1997 – 9 S 1955/96 –, juris, Rn. 7; VGH BaWü, Urteil vom 25.1.2023 – 9 S 982/22 –, Rn. 44vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 – 2 CB 37.86 –, juris, Rn. 5 sowie Beschluss vom 7.4.1997 – 9 S 1955/96 –, juris, Rn. 7; VGH BaWü, Urteil vom 25.1.2023 – 9 S 982/22 –, Rn. 44 In diesem Zusammenhang kann der Kläger zudem nicht mit Erfolg einwenden, sein Antwortspielraum sei verkannt worden. Der Erstkorrektor hat in seiner ausführlichen Bewertung vom 11.3.2019 und auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 2.12.2019 ausgeführt, dass die Prüfung des Klägers betreffend das Eigentum an dem Steg eine Auseinandersetzung mit den Angaben im Sachverhalt vermissen lasse und – auch im Falle des gewählten Lösungsweges – die Frage der Grundstücksgrenzen hätte einer Klärung zugeführt werden müssen. Die Wertung des Erstkorrektors wurde zugleich durch den Zweikorrektor bestätigt. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 22.12.2019 betreffend den Vortrag des Klägers zu der „falschen Weichenstellung“ und seiner nachfolgenden Klausurleistung erläutert, dass Angaben zum genauen Grenzverlauf zwecks Prüfung der dinglichen Zuordnung des Steges und der Aufschüttungen gemäß §§ 946, 94 BGB erforderlich gewesen wären, was zugleich im Sachverhalt angelegt gewesen sei und zudem nach dem Lösungsweg des Klägers auf die Frage des Überbaus einzugehen gewesen wäre, weil nach dessen Sicht der Kläger zwar Eigentümer des „Seegrundstücks“ jedoch nicht des Sees gewesen sei. Zugleich sei die Stahlspundwand laut Sachverhalt „im See“ und mit Genehmigung der Gemeinde als Eigentümerin des Sees errichtet worden, sodass auch nach der „Weichenstellung“ des Klägers mehrere Grundstücke betroffenen gewesen seien und seine Lösung sich daher nicht als folgerichtig habe erweisen können. Hiervon ausgehend kann der Einwand des Klägers, er habe einen unrichtigen Ansatz in sich folgerichtig weitergeführt, was nicht als sog. Folgefehler gewürdigt worden sei, ebenso wenig durchgreifen wie die Rüge der Missachtung seines Antwortspielraums. Soweit er wiederholt ausführt, er habe einen vertretbaren Lösungsweg gewählt bzw. einen folgerichtigen praktischen Teil vorgelegt, hält er seine eigene Einschätzung der Bewertung der Prüfer entgegen, was zur Darlegung eines Bewertungsfehlers nicht geeignet ist. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei § 912 BGB um eine absolute Spezialnorm handele, die weder zum Kerngeschäft der anwaltlichen Tätigkeit noch zum notariellen Tagesgeschäft gehöre, sodass deren vertiefte Kenntnis im zweiten Staatsexamen nicht habe vorausgesetzt werden dürfen, verfängt nicht. Das dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Sachenrecht) inklusive des dritten Abschnitts (Eigentum) und des ersten Titels (§§ 903 bis 924 BGB; Inhalt des Eigentums) – somit auch § 912 BGB – zählt nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 lit. c JAG zu den Pflichtfächern auch für die zweite juristische Staatsprüfung. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es nicht maßgebend, wie häufig § 912 BGB im anwaltlichen – insbesondere speziell im beruflichen Tätigkeitsfeld des Prozessbevollmächtigten des Klägers – oder im notariellen Alltag zur Anwendung kommt. Nach der Anordnung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die zweite juristische Staatsprüfung in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.10.2018 (PA 2240-S-2) war auch die Verwendung einschlägiger Kommentarliteratur (hier u.a.: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (Kurzkommentar)) als Hilfsmittel zulässig. Wie die Korrektoren im Übrigen überzeugend dargelegt haben, wurde den Prüflingen zudem keine Kenntnis diesbezüglicher Rechtsprechung abverlangt, sondern lediglich, dass sie das zu Grunde liegende Rechtsproblem erkennen und sich mit diesem argumentativ auseinandersetzen. Dies unterliegt keinen Bedenken. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe betreffend die durch den Erstkorrektor im Rahmen der Stellungnahme vom 2.12.2019 eingeräumte unzulässige Doppelbewertung eines Fehlers falsche Schlussfolgerungen gezogen und dies fälschlicherweise als Marginalie eingestuft, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Erstkorrektor ist bei der Bewertung des praktischen Teils zwar eine unzulässige Doppelverwertung eines Fehlers unterlaufen, er hat dies jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme eingeräumt und dargelegt, dass sich dieser Umstand auf die Gesamtbewertung mit 2 Punkten nicht auswirke, weil bereits angesichts der übrigen Mängel der Klausur eine bessere Bewertung als 2 Punkte nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Frage der Gewichtung von Fehlern in der Klausur durch den Prüfer sowie die hierauf beruhende Notenbildung unterfällt den prüfungsspezifischen Wertungen. Dass hier ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut die Bewertung sog. Folgefehler rügt, greift dieser Einwand aus den bereits dargelegten Gründen auch an dieser Stelle nicht durch. Es ist ferner kein Bewertungsfehler erkennbar, soweit der Erstkorrektor die durch den Kläger in dem Schriftsatzentwurf der Anwaltsklausur gewählte Unterzeichnung mit „i.V. Ref“ beanstandet hat. Der Vortrag des Klägers, aus der Klausuraufgabe folge, dass ein Rechtsreferendar damit beauftragt worden sei, die Klageerwiderung vorab auszuarbeiten und dass dieser Entwurf sodann eine Freigabe und offizielle Unterschrift des Rechtsanwaltes bedurft habe, sodass das Kürzel „i.V. Ref“ nicht beanstandet werden dürfe, verfängt nicht. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abgestellt hat, dass die Prüfungsaufgabe die Fertigung einer Klageerwiderungsschrift im praktischen Teil erfordert habe und die Klageerwiderung in der Praxis nicht „in Vertretung" von dem Referendar unterzeichnet werden könne, begegnet dies keinen Bedenken. Zwar enthält der Aufgabentext auf Seite 3 die anwaltliche Verfügung „Wiedervorlage bei Rechtsreferendarin zur sofortigen Bearbeitung“, allerdings lauten Ziffer 1 und 2 des Bearbeitungsvermerks wie folgt: „1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Auftrags des Mandanten umfassend zu begutachten. […] 2. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens Schriftsätze an ein Gericht zu verfassen sind, sind diese zusammen mit allen ggf. erforderlichen und Erfolg versprechenden Anträgen unter kurzer Darstellung des Sachverhaltes und einer rechtlichen Begründung auszuformulieren. […]“ Folglich war die Angelegenheit aus der Sicht des Rechtsanwaltes zu begutachten und – soweit erforderlich – Schriftsätze aufzusetzen. Ein Rechtsanwalt könnte einen Schriftsatzentwurf, der abschließend mit „i.V. Ref“ versehen ist, in dieser Form weder freigeben noch unterzeichnen. Er müsste vielmehr die gewählte Unterzeichnung „i.V. Ref“ vorab streichen, sodass die diesbezügliche Bewertung des Erstkorrektors nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger darauf verweist, seine Ausführungen würden gleichermaßen in Bezug auf das Votum des Zweitkorrektors gelten, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit der Kläger betreffend die Bewertung der 3. Aufsichtsarbeit (Zwangsvollstreckungsrecht) wiederum den Einwand des fehlenden vorangestellten Erwartungshorizontes erhebt, zeigt dies aus den bereits dargestellten Gründen keinen Bewertungsfehler auf. Sein Vortrag, das Votum des Erstkorrektors zur 3. Aufsichtsarbeit enthalte weder Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der Klausur noch Angaben zu den Schwerpunkten, die aus Sicht des Korrektors besonderen Einfluss auf die Beurteilung der Klausur gehabt haben, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es besteht – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – keine Verpflichtung der Prüfer, im Rahmen der schriftlichen Klausurbewertung Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der Klausur zu machen. Überdies hat der Erstkorrektor – wenn auch in aller Kürze – in seinem Erstvotum vom 12.3.2019 u.a. darauf hingewiesen, dass der „Hinweis auf § 286 ZPO […] angesichts des Fehlens streitiger Tatsachen nicht richtig“ sei und der Kläger „die Verspätungsregelungen, die streitige Tatsachen betreffen, nicht verstanden“ sowie „bei „der Prüfung der Entstehung von Sicherungseigentum […] die Problematik der §§ 93, 94, 99, 581, 956, 957 BGB, das Hauptproblem des Falls, nicht erkannt“ habe, sodass die Schwerpunktsetzung ersichtlich war. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, es müsse in Zweifel gezogen werden, ob eine bloße Nennung der §§ 93, 94, 99, 581, 956, 957 BGB ausreichend sei, verfängt nicht, weil sich der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.12.201910vgl. Bl. 55-57 der Akten über die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers (…)vgl. Bl. 55-57 der Akten über die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers (…) mit den jeweiligen Einwänden im Einzelnen auseinandergesetzt und betreffend die benannte Normenkette ausgeführt hat, dass die zur Lösung des Falles wesentlichen Rechtsfragen des von einem Pfändungspfandrecht unbelasteten Eigentumserwerbs wegen der sachenrechtlichen Einordnung der Erzeugnisse/Früchte nicht behandelt worden seien, obwohl auf diese entscheidenden Fragen sogar durch die Rechtsansichten der Parteien im Aktenauszug hingewiesen worden sei und zudem die prozessualen Ausführungen in wesentlichen Teilen nicht nur unrichtig seien, sondern auch ein fehlendes Verständnis des Prozessrechts offenbart hätten, sodass die beiden wesentlichen Anforderungen der Klausur (Analyse und Behandlung unstreitiger Tatsachen und vertretbare Lösung des Kerns der sich stellenden Rechtsfragen) so wenig erfüllt seien, dass die Leistung aufgrund ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entspreche. Darüber hinausgehend hat der Erstkorrektor auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6.1.2022 in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.1.2022 die jeweiligen sachlichen Fragestellungen vertiefend erläutert, die durch den Kläger in der Klausur nicht behandelt worden sind.11vgl. Bl. 127 – 128 der Gerichtsaktevgl. Bl. 127 – 128 der Gerichtsakte Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die seitens des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung benannte Stellungnahme vom 15.1.2022 sei ihm nicht bekannt, verfängt nicht. Der Schriftsatz des Beklagten vom 25.1.2022, dem u.a. die Stellungnahme des Erstkorrektors vom 15.1.2022 – in einem einheitlichen PDF-Dokument – beigefügt war, wurde dem Prozessbevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 27.1.2022 per EGVP übersandt.12vgl. Bl. 130 der Gerichtsaktevgl. Bl. 130 der Gerichtsakte Ungeachtet dessen hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers – wenn der Inhalt der Stellungnahme vom 15.1.2022 nicht bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden sein sollte – in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2022 betreffend die Stellungnahme vom 15.1.2022 nach Einlegung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdebegründungsfrist Einsicht in die Gerichtsakte nehmen können, um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen. Der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in seine Entscheidungsfindung nicht miteinbezogen, dass er einzig wegen der Bewertung des Erstkorrektors nicht bestanden habe und aus der Sicht des Zweitkorrektors die Leistung des Klägers zum Bestehen gereicht habe, zeigt keine Bewertungsfehler auf. Es unterliegt – wie dargetan – dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, ob eine Leistung als mangelhaft oder noch als ausreichend einzustufen ist. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 JAG folgt, dass der Durchschnitt als Note gilt, wenn die Bewertungen durch die Erstprüferin/den Erstprüfer und die Zweitprüferin/den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht irre, wenn es davon ausgehe, dass die seitens des Erstkorrektors erfolgte Kritik an der Prüfung der Klageänderung, die Gewichtung der Personenverwechslung im Tatbestand sowie die beanstandete fehlerhafte Anwendung von § 6 ZPO in der Sache zutreffend und lediglich von untergeordneter Bedeutung seien und der Antwortspielraum des Klägers nicht verletzt sei, zeigt der Kläger ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Soweit der Kläger betreffend die durch ihn in der Klausurbearbeitung dargestellte Klageänderung vorträgt, der Erstkorrektor habe die unterlassene Nennung der maßgeblichen Paragraphen nicht negativ bewerten dürfen, weil in der amtsgerichtlichen Praxis ebenfalls auf die Nennung von Paragraphen verzichtet werde, ist dies Teil der prüfungsspezifischen Wertung. Im Übrigen ist die tägliche gerichtliche Praxis nicht der Maßstab für die Korrektur im schriftlichen Staatsexamen.13vgl. Beschluss des Senats vom 2.3.2016 – 2 A 108/15 –, juris, Rn. 25vgl. Beschluss des Senats vom 2.3.2016 – 2 A 108/15 –, juris, Rn. 25 Wie die Prüfer das Fehlen von ihrer Ansicht nach zu zitierenden Normen gewichten, unterfällt ihrem Beurteilungsspielraum. Gleiches gilt für die Gewichtung der Personenverwechslung im Tatbestand. Soweit der Kläger bezüglich der Personenverwechslung auf die Behandlung von Flüchtigkeitsfehlern in Klausuren verweist und diesbezüglich die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.1997 – 8 UE 1088/96 – zitiert, ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof an der benannten Stelle seiner Entscheidung fallbezogen ausführt hat, dass dann ein Fehler des Prüfers vorliegen könne, wenn eine Lappalie als schwerer Fehler bezeichnet werde. Indes kam das Gericht in diesem Fall zu dem Schluss, dass sich der Hinweis des dortigen Prüflings auf einen Flüchtigkeitsfehler als Versuch darstellte, das Gewicht seines Fehlers abzumildern, sodass in diesem Verfahren kein Überschreiten des Beurteilungsspielraums festgestellt wurde.14vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.12.1997 – 8 UE 1088/96 –, juris, Rn. 118vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19.12.1997 – 8 UE 1088/96 –, juris, Rn. 118 Ebenso verhält es sich vorliegend; der Prüfer hat darauf hingewiesen, dass die durch den Kläger erfolgte Personenverwechslung im Tatbestand wesentlich – folglich keine Lappalie – sei, weil es Prüfungsaufgabe sei, im Mehrpersonenverhältnis den Überblick zu behalten, was dem Kläger nicht gelungen sei. Ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums liegt hierin nicht. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.3.2009 – 10 A 11116/08 – geht an dieser Stelle ebenso fehl, weil in der dortigen Fallkonstellation eine – inhaltlich verständliche – falsche Wortwahl und keine Personenverwechslung in Rede stand.15vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.3.2009 – 10 A 11116/08 –, juris, Rn. 26vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.3.2009 – 10 A 11116/08 –, juris, Rn. 26 Gleichermaßen verhält es sich mit dem Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1980 – 7 C 54/78 –. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen völlig anderen Lebenssachverhalt; diesem Fall lag ein nachweisbares Schreibversehen zu Grunde, das dem Prüfling bei der Übertragung der Antworten in einem Antwort-Wahl-Verfahren dadurch unterlaufen war, dass er ein Lösungsfeld des Antwortbogens übersprungen und deshalb die folgenden Antworten jeweils ein Feld zu früh angekreuzt hatte.16vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 7 C 54/78 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 15 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 7 C 54/78 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 15 ff. Hinsichtlich der durch den Erstprüfer beanstandeten falschen Anwendung von § 6 ZPO und der Streitwertangabe des Klägers (hier: 15.988,73 Euro) legt dieser nicht dar, inwieweit hier eine fehlerhafte Wertung einer fachspezifischen Frage erfolgt bzw. sein Antwortspielraum nicht gewahrt worden sein soll. Der Erstprüfer hat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass nach § 6 ZPO der Wert des Weizens maßgebend sei, sodass der Streitwert lediglich 13.500 Euro betrage. Wenn diese Begründung auch recht kurz gehalten sein mag, kann dieser Hinweis anhand des Klausursachverhaltes ohne Weiteres nachvollzogen werden, weil der Wert des Weizens pro Tonne mit 150 Euro und zugleich die Menge des Weizens mit 90 Tonnen beziffert werden (27 + 33 + 30 Tonnen Weizen = 90 Tonnen Weizen; 90 x 150 Euro = 13.500 Euro).17vgl. Bl. 4 und 12 des Aufgabentextes der 3. Aufsichtsarbeit, Anlageheft zu den Prüfungsakten, …vgl. Bl. 4 und 12 des Aufgabentextes der 3. Aufsichtsarbeit, Anlageheft zu den Prüfungsakten, … Danach erweist sich der Hinweis des Erstkorrektors angesichts der Benennung des Streitwertes basierend auf dem Wert des Weizens als inhaltlich nachvollziehbar, sodass auch insoweit keine Zweifel an der ausreichenden Begründung der Bewertung angezeigt sind. Soweit der Kläger weiter vorträgt, seine Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts würden gleichermaßen für das Zweitvotum gelten und er insoweit auf seine Klagebegründungsschrift vom 10.8.2020 verweist, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, sodass dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht genügt ist. Der weitere Vortrag des Klägers, die Widerspruchsbehörde habe in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2020 – der sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeschlossen habe – betreffend seine Klausurbearbeitung fehlerhaft eigene Bewertungen vorgenommen, sodass die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzuzweifeln sei, greift nicht durch. Nach § 32a i.V.m. § 18a JAG entscheidet über den Widerspruch die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer. Nichts anderes folgt aus den durch den Kläger zitierten Passagen des Widerspruchsbescheides. 2. Die Sache weist auch keine besondere Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.18vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 20 (m.w.N.)vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 20 (m.w.N.) Der Vortrag des Klägers, die Rechtssache weiche tatsächlich sowie rechtlich signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab und die Tatsachenfeststellungen sowie rechtlichen Würdigungen, auf denen das angegriffene Urteil basiere, gäben Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, begründet nicht die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Letztlich macht der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß wiederum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber – wie unter II.1. aufgezeigt – nicht dargelegt sind. Allein durch die abermalige Benennung der aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Voranstellen eines Erwartungshorizontes bzw. Bewertungsrelevanz von Randbemerkungen im Hinblick auf den Erwartungshorizont, Antwortspielraum des Prüflings unter Berücksichtigung der Anforderungen an (amtsgerichtliche) Praktikerurteile, Berücksichtigung des „Folgefehlerprinzips“ und falscher Weichenstellung) legt der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Vielmehr weist der zu beurteilende Sachverhalt entgegen seiner Annahme keine Besonderheiten auf, die über das bei der Beurteilung von Prüfungsentscheidungen normale Maß hinausgehen würden. 3. Das Vorbringen des Klägers, soweit er die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht rügt, zeigt schließlich keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.19vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.11.2021 - 1 A 717/19 -, juris (m.w.N.) sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.11.2021 - 1 A 717/19 -, juris (m.w.N.) sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Insoweit führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die „gesamten, ausführlichen und präzisierenden Äußerungen“ seines Prozessbevollmächtigten zu einzelnen Punkten des hier zu entscheidenden Falles, mithin zu den einzelnen prüfungsrechtlichen Rügen, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigt habe, bei seiner Entscheidung offenkundig nicht erwogen, obwohl die Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung „ihre Rechtsauffassung nochmals umfassend dargelegt und zu diversen Gesichtspunkten ihrer Bewertungsrügen ihre diesbezüglichen Standpunkte verdeutlicht bzw. vertieft“ habe. Die lediglich 10-minütige Beratungsphase des Gerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung zeige, dass die Standpunkte der Klägerseite nicht berücksichtigt worden seien. Das Gericht habe durch die Verkennung des Kerngehaltes des Parteivortrages gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit diesen Ausführungen legt der Klägers bereits nicht im Ansatz dar, welche konkreten Äußerungen seinerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlungen durch das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sein sollen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen sein könnten. Der pauschale Hinweis auf „prüfungsrechtliche Rügen“ ist insoweit nicht ausreichend. Soweit der Kläger überdies vorträgt, bereits während der Verhandlung in erster Instanz habe sich bei ihm der Eindruck verfestigt, dass das Gericht eine vorgefasste Meinung gehabt und es sich um einen „Scheinprozess“ gehandelt habe, begründet dieser Vortrag ebenfalls nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Selbst wenn der Hinweis auf die Voreingenommenheit der Richterin in erster Instanz als Rüge der Befangenheit zu verstehen sein sollte, kann nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung nach vollständigem Abschluss einer Instanz die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter nicht mehr geltend gemacht werden.20vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2011 – 1 BvR 2411/10 –, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.6.2022 – 22 ZB 21.1826 –, juris, Rn. 47 (m.w.N.) sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 – OVG 4 N 24/20 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.)vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2011 – 1 BvR 2411/10 –, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.6.2022 – 22 ZB 21.1826 –, juris, Rn. 47 (m.w.N.) sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 – OVG 4 N 24/20 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.) Ungeachtet dessen hat der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin in erster Instanz zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). III. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.