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Beschluss

8 TZ 2188/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0720.8TZ2188.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den am 29. Juni 1999 beratenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläger gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor, denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller auf S. 2 unten des Zulassungsantrags vom 13. Juli 1999 ausführt, es sei eingehend vorgetragen worden, dass es hier um die Verwirklichung des Grundrechtes auf zügige Berufsaufnahme aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 GG gehe, das nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfe, ist sein Vorbringen im Beschwerdezulassungsverfahren nicht zu beachten, da eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag im Zulassungsverfahren regelmäßig nicht dem Darlegungserfordernis genügt. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen das Rechtsmittel zuzulassen sein soll, "in dem Antrag" darzulegen sind. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf S. 2 unten des Zulassungsantrags ausführt, es sei weiterhin vorgetragen worden, "daß die Nichtzulassung den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf möglichst schnelle Berufsaufnahme, durch möglichst schnelle Absolvierung des ersten jur. Staatsexamens nach Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen" verletze. Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich auf S. 3 oben des Zulassungsantrags darauf, es könne nicht angehen, dass man ihm, dem wissenschaftlich bereits hochqualifizierten Antragsteller und erfolgreichen Absolventen eines Erststudiums sowie einer fundierten Berufsausbildung zumuten wolle, "noch ein weiteres Semester des Zweitstudiums mit öffentlichen Mitteln geschaffene (und vergeudete) Ausbildungskapazität an der Universität Frankfurt am Main nachzufragen, obgleich er unstreitig sämtliche fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die 1. jur. Staatsprüfung erfüllt" und immerhin auch ein Semester an der Universität Frankfurt am Main studiert habe. -- Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz -- JAG --) in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191) sind Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht. Allerdings kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG aus wichtigem Grund von den Voraussetzungen unter anderem des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, also vom Erfordernis, mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert zu haben, befreit werden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf den S. 7 bis einschließlich 9 des angegriffenen Beschlusses im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass und warum der Antragsgegner zu Recht davon ausgeht, dass die vom Antragsteller zur Begründung seines Befreiungsantrags vorgebrachten Umstände keinen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers (vgl. den Vortrag ab dem 6. Abs. auf S. 3 des Zustellungsantrags) nicht darauf an, ob er sämtliche leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und lediglich ein Semester weniger als andere Prüflinge an einer hessischen Universität studiert hat, denn letzteres ist die Voraussetzung, die die Frage nach dem wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG überhaupt erst aufwirft. Erst wenn feststeht, dass nicht alle in § 11 Abs. 2 Satz 1 JAG genannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Prüfung, ob aus wichtigem Grund von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden kann, eröffnet. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht im 2. Absatz auf S. 9 des angegriffenen Beschlusses daraufhin, dass der Antragsteller im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten einen gleichheitswidrigen Zeitvorsprung erhielte, indem er sich eine ihm zur Zeit nicht zustehende Prüfungschance verschaffte. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 JAG müssen alle Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben, bevor sie zur ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen sind. Gäbe man dem Antragsteller die Möglichkeit, schon nach einem Semester des Studiums an einer hessischen Universität an der ersten juristischen Staatsprüfung teilnehmen zu können, läge darin eine gleichheitswidrige Bevorzugung des Antragstellers, weil für diese Bevorzugung kein sachlicher Grund und damit auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG vorläge, denn der Antragsteller hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, ihn von der Regel des mindestens einjährigen Studiums an einer hessischen Universität auszunehmen. Allein der Umstand, dass er die fachlichen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, stellt keinen derartigen sachlichen bzw. wichtigen Grund dar, weil alle Studenten, die in Hessen zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden wollen, diese Voraussetzungen zu erfüllen haben. Der Antragsteller mag die Auffassung vertreten, dass es eine "absolut untergeordnete" bzw. "überhaupt keine Rolle" spielt, ob ein Student, der alle Scheine für das erste juristische Staatsexamen innehat, ein Semester mehr oder weniger an der Universität Frankfurt am Main studiert hat. Damit legt der Antragsteller jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG dar, sondern kritisiert letztlich die in § 11 Abs. 2 Satz 1 JAG getroffene Regelung, wonach Studentinnen und Studenten mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben müssen. Man mag rechtspolitisch darüber streiten können, ob diese Vorschrift sinnvoll oder weniger sinnvoll ist. Darauf kommt es jedoch hier nicht an, denn entscheidend ist, dass sie geltendes Recht und damit von dem Antragsgegner in allen Fällen und damit auch im Fall des Antragstellers zu beachten ist. Auf S. 4 des Zulassungsantrags macht der Antragsteller ebenfalls nicht deutlich, warum gerade in seinem Fall ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG gegeben sein soll. Auch über den Vortrag des Antragstellers hinaus sind keine Argumente ersichtlich, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG ausfüllen und damit eine Ausnahme von dem Erfordernis eines mindestens einjährigen Studiums an einer hessischen Universität begründen. Dass der Antragsteller einen unzulässigen Zeitvorsprung erhielte, wenn er zur Prüfung zugelassen würde, liegt auf der Hand. Im Vergleich zu anderen Studentinnen und Studenten, die ihr Studium in einem anderen Bundesland absolviert haben, hätte er in Hessen die Chance, früher das erste juristische Staatsexamen zu absolvieren, was ihm sowohl im Hinblick auf einen früheren Referendardienst als auch auf eine dann gegebene Chance, das zweite Examen früher zu absolvieren, hinsichtlich seiner späteren Berufsausübung einen Zeitvorsprung ermöglichen würde. Dies wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten unzulässig, weil der Antragsteller keinen sachlichen Grund glaubhaft gemacht hat, der dazu führen müsste, ihn im Vergleich zu den anderen Studentinnen und Studenten, die ihr Studium in einem anderen Bundesland absolviert haben, zu bevorzugen. Warum sich aus Art. 12. Abs. 1 GG -- wie der Antragsteller im viertletzten Absatz auf S. 4 des Zulassungsantrag vortragen lässt -- das Recht ergeben soll, ein Studium am Ort der Wahl ohne rechtliche Behinderungen schnellstmöglich nach Erreichen der Qualifikation abzuschließen, ist nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich dürfen die Länderverwaltungen im Hinblick auf die Universitätsausbildung und die Zulassung zu Staatsprüfungen unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen aufstellen, die im Interesse einer gleichmäßigen und geordneten Absolvierung des Studiums und der Staatsprüfungen sachlich gerechtfertigt sind und daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Diese Voraussetzung erfüllt die in § 11 Abs. 2 Satz 1 JAG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG getroffene Regelung, denn mit ihr soll erkennbar sichergestellt werden, dass Studentinnen und Studenten, die in Hessen zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden wollen, ein Mindestmaß an gleicher Ausbildung absolviert und damit eine gleiche Prüfungschance haben. Gerade der Umstand, dass aus wichtigem Grund vom Erfordernis des mindestens einjährigen Studiums an einer hessischen Universität abgesehen werden kann, ermöglicht eine dem jeweiligen Sachverhalt angepasste und damit Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende Entscheidung. Voraussetzung ist danach aber, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist hier, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall. Nicht erheblich ist der Einwand des Antragstellers auf S. 4 unten des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe die kapazitätsrechtlichen Aspekte der Haushaltsmittelvergeudung -- ein wichtiges Gemeinschaftsgut -- nicht beachtet. Dass Aspekte des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln keine eigenen Rechte von Studentinnen und Studenten begründen, sondern öffentliche Interessen darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Soweit der Antragsteller im vorletzten Absatz auf S. 4 des Zulassungsantrags "das Beschleunigungsgebot des Studiums und der Ausbildung" anspricht, das einen sehr hohen verfassungsrechtlichen Rang habe und "in der Zukunft immer mehr Bedeutung erlangen" werde "angesichts der viel kompakteren Ausbildungszeit in anderen EU-Ländern", begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, denn es wäre dem Antragsteller unbenommen geblieben, an der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert zu bleiben und dort -- dem Beschleunigungsgebot entsprechend -- sein erstes Examen ohne weitere Wartezeiten zu absolvieren. 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind. Danach hätte dargelegt werden müssen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die angefochtene Entscheidung aufwirft. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes ist die Überprüfung des Gerichts nämlich auf die Rechtsfrage beschränkt, die von dem Zulassungsantragsteller als grundsätzlich bedeutsam dargelegt wird (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 -- 8 UZ 2071/98 -- und vom 8. Januar 1999 -- 8 UZ 3544/98 --). Hier kommt es gerade nicht auf die Beantwortung einer über den Einzelfall hinaus bedeutenden Rechtsfrage an, sondern darauf, ob unter den besonderen Umständen des den Antragsteller betreffenden Falles ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 JAG vorliegt oder nicht. Dass die Umstände des hier zu entscheidenden Falles die gleichen wie in anderen Fällen sind, hat der Antragsteller weder im Zulassungsantrag vom 13. Juli 1999 behauptet noch lässt sich dies seinem Vortrag oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht sich im Einzelnen mit den individuellen Umständen des hier zu entscheidenden Falles auseinandergesetzt und damit gerade diesen Einzelfall entschieden, ohne dass sich daraus zwingende Schlüsse auf andere Einzelfälle ziehen ließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -- GKG --. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).