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Beschluss

8 UZ 2071/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0717.8UZ2071.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat zu Beginn der Begründung seines Zulassungsantrags vom 18. Mai 1998 vorgetragen, es lägen die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Zulassungsgründe Nr. 1 (ernstliche Zweifel), Nr. 2 (Schwierigkeit), Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 5 (Verfahrensmangel) vor. Damit meint er erkennbar die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 genannten Zulassungsgründe. Sodann trägt er jedoch - ähnlich wie in einer Rechtsmittelbegründung - Argumente vor, die möglicherweise den einen oder anderen oder alle vier genannten Zulassungsgründe betreffen sollen, ohne daß damit aber klar würde, welche seiner Erwägungen dem einen und welche dem anderen Zulassungsgrund zugeordnet sein sollen. Dies gilt lediglich nicht, soweit er unter Nr. 2 seiner Begründung (im zweiten Absatz auf Seite 2 des Zulassungsantrags) deutlich macht, daß er sowohl in Nr. 1 seiner Begründung als auch in Nr. 2 seiner Begründung einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, und soweit er in Nr. 4 auf Seite 2 des Zulassungsantrags dem Fall besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. in Nr. 5 grundsätzliche Bedeutung beimißt. Im übrigen lassen sich seine Einwände nicht zuordnen. Es ist jedoch nicht Sache des über die Zulassung befindenden Instanzgerichts, sich aus dem Vortrag diejenigen Begründungen herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - Seite 3 des amtlichen Umdrucks, vom 18. November 1997 - 8 TZ 3918/97 - Seite 5 des amtlichen Umdrucks, und vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - Seite 2 des amtlichen Umdrucks; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554; OVG Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689). Den von ihm auf Seite 1 zu Nr. 1 der Begründung behaupteten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Er beruft sich insoweit auf eine massive Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 des Grundgesetzes - GG - und trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 19. November 1997 den Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 1997 (3 Blatt) sowie den Schriftsatz vom 14. November 1997 (4 Blatt) sowie zehn Seiten Anlagen überreicht. Der Bevollmächtigte habe daraufhin um Schriftsatznachlaß gebeten, da eine sofortige Auswertung des umfangreichen Materials auch im Falle einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei und ein weiterer Termin um 15.00 Uhr angestanden habe. Schriftsatznachlaß sei jedoch nicht gewährt und stattdessen das angegriffene Urteil verkündet worden. Die Entscheidung beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, da es schon nicht zutreffe, daß der "Kläger sozusagen von seinem Wohnhaus aus in die Bushaltestelle" hineinfalle usw. (Schriftsatz vom 14. November 1997, Seite 1). Auch die weitere Darstellung in diesem sowie im Schriftsatz vom 30. September 1997 treffe nicht zu. Damit hat der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, denn es wird nicht klargemacht, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der vom Kläger behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann. Es werden weder tatsächliche noch rechtliche Ausführungen des Urteils bezeichnet, zu denen sich zu äußern der Kläger gehindert war, noch wird dargelegt, was er dazu vorgetragen hätte und weshalb dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, eine Erstattung des Semesterticketbeitrages komme nicht in Betracht, in den darauf bezogenen Ausführungen auf den Seiten 14 unten bis einschließlich zum ersten Absatz auf Seite 16 des angefochtenen Urteils nicht damit begründet, "daß der 'Kläger sozusagen von seinem Wohnhaus aus in die Bushaltestelle' hineinfalle usw.". Die folgende Bemerkung auf Seite 1 unten des Zulassungsantrags, auch die weitere Darstellung in diesem Schriftsatz - gemeint ist der Schriftsatz vom 14. November 1997 - sowie im Schriftsatz vom 30. September 1997 treffe nicht zu, erfüllt nicht die an die Darlegung zu stellenden Anforderungen, denn nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind die Zulassungsgründe "in dem Antrag" darzulegen. Danach genügt es nicht, auf andere nicht mit dem Zulassungsantrag verbundene Schriftstücke Bezug zu nehmen. Auch die Ausführungen zu Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags (Seite 1 unten sowie die Absätze 1 bis 3 auf Seite 2 des Zulassungsantrags) führen nicht zur Zulassung, denn auch insoweit hat der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Er weist darauf hin, daß er mit Schriftsatz vom 12. November 1997 vorgetragen habe, sein Arbeitsort sei aus betrieblichen Gründen im dritten Quartal des Jahres verlegt worden. Wie schon bezüglich des früheren Arbeitsortes habe auch hier gegolten, daß der Kläger häufig die Universität nicht von seinem Wohnort, sondern von seinem Arbeitsort ansteuere bzw. von der Universität nicht nach Hause, sondern an seinen Arbeitsort gefahren sei und fahre. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils werde dies nicht erwähnt. - Auf den genannten Gesichtspunkt kann der Kläger sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil das Verwaltungsgericht den Arbeitsort des Klägers bei der Frage der Erstattung des Semesterticketbeitrags erkennbar als unerheblich angesehen hat. Es hat nämlich auf Seite 15 unten des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er arbeite auf Abruf in Dreieich, denn bei Studierenden sei grundsätzlich von einer vollen Inanspruchnahme durch das Studium auszugehen, und die Organisation der Studienwirklichkeit einzelner Studierender habe außer Betracht zu bleiben. - Aus dieser Begründung folgt zweifelsfrei, daß das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Härteregelung dann nicht für gegeben hält, wenn der Arbeitsplatz eines Studierenden so ungünstig liegt, daß von dort die Universität mit dem ÖPNV nur in unverhältnismäßig langer Zeit erreicht werden kann. Es kann bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, dahinstehen, ob diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, denn jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht auch bei ausdrücklicher Erwähnung des neuen Arbeitsortes nicht anders entschieden hätte als zum Arbeitsort. Hinsichtlich des vom Kläger zu Nr. 3 auf Seite 2 des Zulassungsantrags Vorgetragenen ist nicht klar, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Abgesehen davon trifft der Vortrag nicht zu, die Entscheidungsgründe ließen jegliche Ausführungen zu der Darstellung vermissen, daß im Einzugsbereich anderer Universitäten die Fahrtkosten - soweit durch ein sogenanntes Semesterticket abgegolten - wesentlich geringer seien, wie auch von der Beklagten bestätigt worden sei. Denn das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 14 des angefochtenen Urteils ausführlich mit dieser Frage beschäftigt. Es hat unter anderem ausgeführt, aus niedrigeren Beiträgen an anderen Studienorten, wie beispielsweise Kassel, könne nicht abgeleitet werden, daß 180,-- DM im Bereich des RMV generell zu hoch bemessen seien bzw. die Beklagte zu einer Staffelung des Semesterticketpreises verpflichtet wäre. Ausweislich der von der Beklagtenseite vorgelegten Studie (Blatt 143 der Gerichtsakte) sei eine andere Kostenstruktur der Verkehrskosten der Studierenden für den Hochschulweg ersichtlich, da der Anteil der Studierenden, die keine Kosten oder nur Kosten bis 15,-- DM aufzubringen hätten, mit jeweils 17 bzw. 33 % und 13 bzw. 26 % erheblich höher liege als in Frankfurt mit nur 10 bzw. 3 %. Soweit der Kläger zu Nr. 4 auf Seite 2 des Zulassungsantrags vorträgt, auf seine Kritik, deretwegen auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werde, betreffend das Zustandekommen der Regelung über das Semesterticket sei nicht detailliert eingegangen worden, dies verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, ist erneut nicht klar, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Auch legt der Kläger nicht dar, inwieweit eine solche Verletzung vorliegt. Soweit er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, fehlt es an der Darlegung, weil eine Verweisung - worauf oben bereits hingewiesen wurde - nicht ausreicht. Soweit der Kläger in dem angesprochenen Zusammenhang vorträgt, daß der Fall "wegen seines Zusammenwirkens von Satzungs- und Hochschulrecht besondere rechtliche Schwierigkeiten" aufweise, hat der Kläger zwar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angesprochen. Auch insofern genügt sein Vortrag jedoch nicht den Darlegungspflichten, denn es ist nicht vorgetragen, worin hier die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Entsprechendes gilt für den Vortrag zu Nr. 5 auf Seite 2 des Zulassungsantrags. Mit der Bemerkung, dem Fall müsse auch grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden, da nach bisheriger Recherche eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen sei, macht der Kläger zwar erkennbar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Es fehlt jedoch jegliche Darlegung zu diesem Zulassungsgrund, insbesondere die Formulierung einer bestimmten, bisher durch ein oberstes Bundesgericht bzw. - bei landesrechtlichen Fragen - durch das zuständige Oberverwaltungsgericht noch ungeklärten und für die Entscheidung des Senats erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 = NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, Rdnr. 10 zu § 124 m.w.N. und Rdnr. 9 ff. zu § 132 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.