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Beschluss

8 B 2641/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0826.8B2641.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01. Dezember 2008 – 3 L 1395/08.DA – wird zurückgewiesen. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01. Dezember 2008 – 3 L 1395/08.DA – wird zurückgewiesen. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 7.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, zurückzuweisen, weil die Beschwerdebegründungen vom 17. Dezember 2008 und vom 27. Februar 2009 keinen Anhaltspunkt für eine andere Entscheidung bieten (§§ 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Zutreffend sieht das Verwaltungsgericht im Verhalten des Antragstellers einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Antragsgegnerin. Die Regelung des § 12 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Antragsgegnerin sieht vor, dass der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben bei angesetzten Übungen und Schulungen gemäß dem Jahresausbildungsplan. Der Antragsteller hat über einen langen Zeitraum immer wieder gegen die ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) und § 9 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung obliegende Gehorsamspflicht verstoßen, indem er dienstliche Vorschriften und Anweisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat in der wiederholten Pflichtverletzung zu Recht einen wichtigen, den Ausschluss rechtfertigenden Grund gesehen. Auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2008 stützt sich auf die wiederholten Pflichtverletzungen des Antragstellers über mehrere Jahre hinweg. Wenn dabei mehrere einzelne Pflichtverletzungen besonders herausgestellt werden, besteht aber kein Zweifel daran, dass der Ausschluss aufgrund der gesamten Vorkommnisse über mehrere Jahre hinweg erfolgte, die sich ergänzend aus der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2009 entnehmen lassen. Vom 26. November 2005 bis zum 20. Oktober 2008 sind zahlreiche Pflichtverletzungen des Antragstellers aufgezeichnet, die insgesamt auch die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten abbilden. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung anführt, einzelne Pflichtverletzungen seien nicht schwerwiegend gewesen, so dass insgesamt ein Ausschluss nicht berechtigt sei, kann der Senat dem nicht folgen. Auch sieht die Feuerwehrsatzung nicht vor, dass vor dem Ausschluss zunächst Ordnungsmaßnahmen gemäß § 16 Feuerwehrsatzung ergriffen worden sein und erfolglos geblieben sein müssen, wie der Antragsteller meint (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil v. 17.01.1992 - 11 UE 1567/88 -). Unabhängig davon haben die Vorgesetzten des Antragstellers, wie sich aus den Behördenvorgängen ergibt, allerdings immer wieder das Gespräch mit diesem gesucht und ihn gebeten, Missstände abzustellen und Dienstvorschriften zu beachten, also mündliche Ermahnungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Feuerwehrsatzung ausgesprochen. Der Antragsteller ist dem jedoch nicht nachgekommen, so dass sein Vortrag in der Beschwerdebegründung, er sei gewillt, die ihm gesetzten Autoritäten künftig anzuerkennen, nicht überzeugt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass einzelne der zum Ausschluss herangezogene Vorfälle bereits längere Zeit zurückliegen. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2008 ging außer mehreren klärenden Gesprächen zwischen dem Antragsteller und seinen Dienstvorgesetzten das in § 12 Abs. 3 Feuerwehrsatzung vorgesehene Verwaltungsverfahren voraus. Dem Antragsteller war nochmals ein Gesprächsangebot für den 03. Dezember 2007 unterbreitet worden, dem er allerdings nicht nachkam. Nach diesem Termin richtete der Stadtbrandinspektor den Antrag auf Ausschluss an den Magistrat der Antragsgegnerin. Das Verfahren wurde mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. August 2008 abgeschlossen. Angesichts dieser zeitlichen Verfahrensfolge ist nichts für ein Versäumnis der Antragsgegnerin ersichtlich. Unabhängig davon liegt in dem Verhalten des Antragstellers eine potentielle Gefährdung für den geordneten Ablauf von Feuerwehreinsätzen und die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass ein Fehlverhalten, welches länger als ein Jahr zurückliegt, nicht mehr für eine Maßnahme herangezogen werden dürfte, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, kennt das Gefahrenabwehrrecht nicht. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen, weil seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgericht auf 7.500 € fest, zumal dagegen keine Einwände erhoben worden sind (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52, 53 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).