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Beschluss

5 L 1660/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0621.5L1660.19.F.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Entlassung eines Wehrführers aus der Freiwilligen Feuenvehr (entsprechend VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018-4 K 2434/17.GI)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wird insoweit wiederhergestellt, als sie die Rückgabe der empfangenen persönlichen Ausrüstung, Uniform und Schutzkleidung sowie der Schwimmbadfreikarte betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Entlassung eines Wehrführers aus der Freiwilligen Feuenvehr (entsprechend VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018-4 K 2434/17.GI) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wird insoweit wiederhergestellt, als sie die Rückgabe der empfangenen persönlichen Ausrüstung, Uniform und Schutzkleidung sowie der Schwimmbadfreikarte betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Entlassung als Wehrführer und seinen Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt sowie weitergehender Anordnungen. Ende 2017 kam es zu Vorwürfen hinsichtlich der Wehrführung durch den Antragsteller. Am 16. Januar 2018 fand ein Gespräch statt, in welchem gegen den Antragsteller der Vorwurf der Einholung eines manipulierten Angebots erhoben wurde. Am 15. März 2018 fand eine persönliche Anhörung u.a. des Antragsteller zu fehlerhaften Dienstbucheintragungen in das Datenverarbeitungssystem der hessischen Feuerwehr „Florix“ statt (vgl. Protokoll vom 16. März 2018, Bl. … der Behördenakte [BA]). Mit Anhörungsschreiben vom 21. März 2018 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den fehlerhaften Dienstbucheinträgen gegeben (Bl. … BA). Mit Schreiben vom 4. April 2018 (Bl. … BA) nahm der Antragsteller schriftlich Stellung. Am 12. Juni 2018 fand eine Versammlung der Feuerwehr J-Stadtteil unter Beteiligung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin und des Vizepräsidenten des Landesfeuerwehrverbandes zur Erläuterung der Diskrepanzen statt (Bl. … ff. BA). Am 10. September 2018 fand eine mündliche Anhörung des Antragstellers in Begleitung seines Rechtsbeistandes durch den Magistrat zu den Dienstbucheintragungen, der Bestellung einer Schleifkorbtrage und zur Zusammenarbeit mit der Stadtbrandinspektion, dem Bürgermeister und den Kolleginnen und Kollegen in der Verwaltung statt (Bl. … ff. d.A.). Am 10. September 2018 fasste der Magistrat der Antragsgegnerin den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil mit Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde C-Stadt vom 28. Oktober 2011 (im Folgenden Feuerwehrsatzung) an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2018 nahm der Antragsteller hierzu Stellung (Bl. … ff. BA). Mit an den Bürgermeister der Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2019 vertraten die Einsatzabteilungen aus K-Stadtteil, L-Stadtteil, M-Stadtteil und N-Ortsteil die Auffassung, eine Amtsenthebung des Antragstellers sei erforderlich (Bl. … BA). Am 15. März 2019 fand eine Wehrausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil zum Ausschlussverfahren statt. Am 8. April 2019 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr J-Stadtteil mit sofortiger Wirkung auszuschließen und ihn mit sofortiger Wirkung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Wehrführer zu entlassen. Zudem wurde beschlossen, ein Hausverbot zu erlassen (Bl. … d.A.). Mit Verfügung vom 15. April 2019 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil, schloss ihn aus der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt aus und forderte ihn unter Fristsetzung auf, die empfangene persönliche Ausrüstung, Uniform und Schutzkleidung sowie Schwimmbadfreikarte abzugeben (Nr. 1). Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Nr. 1 an (Nr. 2). Schließlich erteilte sie dem Antragsteller ein Hausverbot für sämtliche Feuerwehrgerätehäuser der Stadt (Nr. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, bei der Überprüfung der Florix-Einträge am 3. Januar 2018 durch den damaligen Ordnungsamtsleiter Herrn O. sei aufgefallen, dass einige Mitglieder der Einsatzabteilung bei der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil zu wenige Dienststunden aufgewiesen hätten, worauf die Wehrführung hingewiesen worden sei. Daraufhin sei eine Nacherfassung der noch nicht in Florix eingetragenen Berichte durch die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil veranlasst worden. Die Auswertung der Dienstbucheinträge der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil am 5. Februar 2018 habe ergeben, dass sich die Dienstbuchstundenzahlen im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis zum 5. Februar 2018 mehr als verdoppelt hätten. Der Inhalt der Dienstbucheinträge 56 - 66 sei aus offensichtlichen Gründen (Feiertage, Teilnahme an anderen Veranstaltungen) zweifelhaft. Ein zweiter Vorgang betreffe die Einholung eines Angebotes für eine Schleifkorbtrage von der Firma P. Der Antragsteller habe auch eine Abseilspinne zum Erwerb beauftragt, die in dem Angebot indessen ausdrücklich nicht erwähnt, sondern verheimlicht werden sollte. Darüber hinaus werde die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in seiner Funktion als Wehrführer sowohl vom Magistrat als auch dem Stadtbrandinspektor, seinem Stellvertreter, dem hauptamtlichen Gerätewart Herrn Q. und dem Ordnungsamt als sehr schwierig empfunden. Diverse Vorfälle (mehrfaches Fernbleiben von satzungsgemäßen Sitzungen des Wehrführerausschusses ohne Entsendung einer Vertretung, Umgangston, mangelnde Anerkennung der Hierarchien im Feuerwehrgefüge, Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dienstlichen Gesprächen) hätten zu einer erheblichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt. Im März 2019 habe man schließlich davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller mehrere weibliche Mitglieder aus der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt mit der offensichtlichen Aufforderung zum Geschlechtsverkehr unangemessen per Facebook und WhatsApp kontaktiert habe. Bei einer der betreffenden Frauen sei es zu einem sexuellen Übergriff gekommen. Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer sei daher nach § 12 Abs. 9 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) und § 6 Abs. 4 Feuerwehrsatzung begründet. Selbst wenn der Antragsteller nicht aktiv die falschen Eintragungen veranlasst haben sollte, so liege eine ordnungsgemäße Erfassung in seiner Verantwortung als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil. Auch in der Manipulation der Angebotseinholung bei der Firma P sei ein wichtiger Grund für den Ausschluss gegeben. Hierin liege ein massiver Vertrauensbruch gegenüber den für die Beschaffung zuständigen Mitarbeitern der Verwaltung, die ohne die zufällig vorgenommene genauere Überprüfung ein fehlerhaftes Angebot angenommen hätten, dies wiederum zum wirtschaftlichen Schaden der Stadt C-Stadt. Mitarbeiter fühlten sich vom Antragsteller unter Druck gesetzt und Führungskräfte sich in ihrer Position nicht ernst genommen. Der Antragsteller entziehe sich seiner Verantwortung und genüge damit nicht den an Feuerwehrführungspersonal zu stellenden Anforderungen. Er habe das gegenseitige Vertrauen auch durch gezielte Desinformation der Medien zur Druckausübung untergraben. Vor allem aber seien die auch strafrechtsrelevanten Vorwürfe bezüglich der sexuellen Belästigungen von Feuerwehrkameradinnen im dienstlichen Umfeld nicht mehr hinnehmbar. Mildere Mittel zur Wahrung der kommunalen Interessen und zur Wahrung der berechtigten Interessen der Freiwilligen Feuerwehr seien nicht ersichtlich. Am 24. April 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte, soweit ersichtlich, nicht. Am 15. Mai 2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, der streitgegenständliche Bescheid sei mangels Anhörung zu seiner Entlassung als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil bereits formell rechtswidrig. Zudem sei er nicht zu den Vorwürfen des behaupteten sexuellen Fehlverhaltens gehört worden. Der Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens werde entschieden zurückgewiesen und sorge bei ihm für Entsetzen. Eine Eilbedürftigkeit für die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin über mehr als ein Jahr Kenntnis gehabt und keine Maßnahmen ergriffen habe. Die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe hätten sich vor einem Zeitraum von zehn bis 14 Jahren ereignet, ohne dass es zu einer Strafanzeige gekommen sei. Diese konstruierten Vorfälle seien nicht geeignet, eine Eilbedürftigkeit zu begründen. Es liege schon kein wichtiger Grund für die Entlassung und den Ausschluss vor. Ihm werde nicht die Erfüllung eines Regelbeispiels im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 Feuerwehrsatzung vorgeworfen. Das behauptete Fehlverhalten sei unzutreffend. Soweit es um die fehlerhaften Dienstbucheinträge gehe, seien diese nicht durch ihn selbst verfasst oder von ihm angewiesen worden. Er könne sich die fehlerhaften Einträge nicht erklären. Die Verdopplung der Dienststunden sei darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der ersten Überprüfung verschiedene Einsätze aus dem Jahr 2017 noch nicht im System verarbeitet worden seien. Ihm könne allenfalls eine Unachtsamkeit organisatorischer Art vorgeworfen werden. Mangels Weisungen zur Handhabung von Florix-Einträgen und zur Aufbewahrung handschriftlich geführter Übungslisten könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Der Vorwurf der Manipulation eines Auftrages missachte seine Aussagen und die aktenkundigen Belege. Er habe sich ausschließlich aus Gefälligkeit um die Angebotseinholung gekümmert. Den Angeboten habe seine Anfrage betreffend einer Schleifkorbtrage und einer Abseilspinne zugrundegelegen. Während die Firma R das Angebot mit zwei Positionen erstellt habe, habe die Firma P ohne Unterscheidung beide Positionen gemeinsam aufgelistet. Hierauf habe er den zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin Herrn O. hingewiesen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe am 16. Januar 2018 die Angelegenheit für erledigt erklärt. Die Behauptung, er sei mehrfach ohne Entsendung einer Vertretung den Sitzungen des Wehrausschusses ferngeblieben, sei insoweit unzutreffend, als er niemals unentschuldigt und unvertreten gefehlt habe. Die Behauptungen, sein Umgangston sei unangemessen, städtische Mitarbeiter hätten sich von ihm unter Druck gesetzt gefühlt und er erkenne Hierarchien nicht an, seien unsubstantiiert und entbehrten jeder Grundlage. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es ein Schreiben anderer Wehrführer vom 5. Februar 2018 gäbe. Zwar habe es persönliche Probleme im Verhältnis mit dem Stadtbrandinspektor gegeben, diese seien aber auf dessen Handeln zurückzuführen. Durch die Sperrung des Diensterfassungssystems sei eine adäquate Arbeit der Wehrführung nicht möglich gewesen. Die gesamte Freiwillige Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil habe dem Stadtbrandinspektor das Vertrauen entzogen. Er weise sämtliche Vorwürfe von sich, insbesondere dass er unter Verletzung seiner Schweigepflicht durch Desinformation der Medien Druck ausgeübt haben solle. Die Schwierigkeiten mit dem Stadtbrandinspektor hätten sich nicht auf das Einsatzgeschehen ausgewirkt, wie der stellvertretende Stadtbrandinspektor bestätigt habe. Das Vertrauensverhältnis und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr J-Stadtteil seien gewährleistet, wie Stellungnahmen von Einsatzmitgliedern belegten. Die Entlassung als Wehrführer und der Ausschluss aus der Feuerwehr seien unverhältnismäßig, vielmehr hätten eine Ermahnung oder ein Verweis ausgesprochen werden können. Unabhängig davon seien der Ausschluss aus der Einsatzabteilung und das Hausverbot nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. April 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid an, dem Antragsteller seien mehrere schwere Verfehlungen im Dienst zur Last zu legen, die er nicht zu entkräften vermocht habe. Bei der am 3. Januar 2018 erfolgten Überprüfung der Einträge in „Florix“ hätten sich Unstimmigkeiten dahingehend ergeben, dass einige Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr J-Stadtteil zunächst zu wenige Dienst-, Ausbildungs-, Übungs- und Standort-Fortbildungsstunden nach der Dienstvorschrift FwDV 2 Ziff 1.10 aufgewiesen hätten, was deren Versicherbarkeit und Einsatzfähigkeit nach § 11 Abs. 1 HBKG i.V.m. § 7 Abs. 2 Buchst. c Feuerwehrsatzung in Frage gestellt und dadurch den Brandschutz gefährdet hätte. Auf dieses Ausbildungsdefizit, welches nach § 12 Abs. 1 HBKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Feuerwehrsatzung der jeweilige Wehrführer zu verantworten habe, sei der Antragsteller hingewiesen worden. Aufgrund der Anforderungen an eine satzungsgemäße Dienstausübung durch den Antragsteller und der ihn als Wehrführer treffenden besonderen Treuepflicht als Ehrenbeamter nach § 12 Abs. 5 HBKG i.V.m. § 26 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 13 Abs. 5 und 11 Feuerwehrsatzung sei eine Entlassung gerechtfertigt. Hierbei impliziere aufgrund dieser besonderen Stellung des Wehrführers dessen Ausschluss aus der Einsatzabteilung nach § 6 Abs. 1 Buchst. c Feuerwehrsatzung als Grundtatbestand wegen der damit zwingend einhergehenden Folge zugleich dessen Entlassung als Wehrführer, da nach § 13 Abs. 4 Feuerwehrsatzung der Wehrführer zugleich auch Mitglied der Einsatzabteilung sein müsse. Ein zweiter grundlegender Treuepflichtverstoß des Antragstellers betreffe die Einholung eines inhaltlich verfälschten Angebotes für eine Schleifkorbtrage. Der mit Urkundenbeweis nachgewiesene Betrugsversuch zu ihren Lasten stelle eine weitere völlig unangemessene Ausnutzung der ehrenbeamtlichen Stellung dar. Der Antragsteller habe weitere Treuepflichten verletzt: Verletzung der Teilnahmepflicht an dienstlichen Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 Buchst. c Feuerwehrsatzung, Verletzung der Kameradschaftspflicht und Störung der internen Organisation und internen Führung der Freiwilligen Feuerwehr, Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HBKG i.V.m. der Dienstvorschrift FwDV 100 und Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO. Schließlich sei der Vorwurf des sexuellen Fehlverhaltens gegenüber Feuerwehreinsatzkräften als besonders schwerwiegender, gesondert zu behandelnder Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht anzuführen. Dass die verfahrensgegenständlichen Übergriffe bereits vor einiger Zeit erfolgt seien, sei in Anbetracht der Tatsache, dass diese erst im März 2019 bekannt geworden seien, unbeachtlich. Im Feuerwehrdienstrecht könnten Dienstverfehlungen, die bereits längere Zeit zurücklägen, zur Begründung eines Ausschlusses aus der Einsatzabteilung noch herangezogen werden. Der Vorwurf der langen Verfahrensdauer gehe vor dem Hintergrund der Umständlichkeit und der Komplexität eines Ausschluss- und Entlassungsverfahrens aus einer Feuerwehr, der Versuche zur Aussprache und Mediation und des durchgängig fortbetriebenen Verfahrens ins Leere. Der Antragsteller habe nach Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe und des Umstandes, dass er auf dieser Basis aus seinem Amt und aus der Einsatzabteilung der Feuerwehr entlassen werden sollte, auf die Betroffenen einzuwirken versucht. Soweit der Antragsteller rüge, zur Frage der Entlassung als Wehrführer nicht gesondert angehört worden zu sein, übersehe er, dass mit der Anhörung zum Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Stadtteilwehr J-Stadtteil wegen des zwingenden Mitgliedschaftserfordernisses des Wehrführers in der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 4 und Abs. 7 Feuerwehrsatzung er bereits über die Rechtsgrundlagen seines Verbleibens in der Einsatzabteilung angehört worden sei, zumal er auch mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 mit der Frage der Entlassung aus dem Amt als Wehrführer unmissverständlich konfrontiert worden sei. Bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Übergriffe stehe es in ihrem Ermessen von einer Anhörung sowohl nach § 28 Abs. 2 als auch § 28 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) abzusehen. lm Übrigen bestehe im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist auslegungsbedürftig und -fähig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezieht sich insoweit nur auf die für sofort vollziehbar erklärte Nr. 1 des Bescheides. Das in Nr. 3 des Bescheides angeordnete Hausverbot ist hingegen nicht für sofort vollziehbar erklärt worden. 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten werden. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug vorliegend allerdings bezüglich der Abgabe der persönlichen Ausrüstung, Uniform und Schutzkleidung sowie Schwimmbadfreikarte. a) Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 HVwVfG eingehalten. Soweit der Antragsteller anführt, er sei nur zum beabsichtigten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gehört worden, nicht aber zur Entlassung als Wehrführer, begründet dies keinen Anhörungsmangel. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. § 28 Abs. 1 HVwVfG beschränkt den Gegenstand der vorgeschriebenen Anhörung auf die „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“. Es kann dahinstehen, ob die Behörde in ihrem Anhörungsschreiben auch die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen sowie die nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für die beabsichtigte Maßnahme mitteilen muss. Der Antragsteller konnte jedenfalls, wie es eine Anhörung erfordert, der Ankündigung und dem Gesamtzusammenhang des Verwaltungsverfahrens entnehmen, dass und welche behördliche Maßnahme beabsichtigt ist. Die zum Gegenstand der Anhörung und des beabsichtigten Ausschlusses gemachten Vorfälle betrafen das Handeln des Antragstellers gerade in seiner Funktion als Wehrführer. Zudem kann nach § 13 Abs. 9 Feuerwehrsatzung nur Wehrführer sein, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Damit musste der anwaltlich vertretene Antragsteller im Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass seine Entlassung als Wehrführer nach § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. HBKG beabsichtigt ist. Ungeachtet dessen, hat der Antragsteller selbst im Rahmen der gemeinsamen Erörterungen am 12. Juni 2018 angeführt: „keiner im Raum solle glaube(n) er trete von seinem Amt als Wehrführer zurück“ (Bl. … BA). Weiterhin wurde im Rahmen der Anhörung am 10. September 2019 die Frage der Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis thematisiert (Bl. …, … d.A.). Schließlich ergab sich aus den Behördenakten, in die der Antragsteller Akteneinsicht genommen hat, dass auch die Entlassung als Wehrführer beabsichtigt war. Weiter kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen – hier dem Vorwurf der sexuellen Übergriffe – erneut angehört werden musste. Ein etwaiger Anhörungsmangel kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. b) Der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer sind nach der bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO). Diesem Gebot ist die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf S. 10 bis 12 des Bescheides in einem ausreichenden Umfang nachgekommen, wonach der Ausschluss aus der Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer das erforderliche, einzig geeignete und letztlich angemessene Mittel seien, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt C-Stadt insgesamt und deren Zusammenarbeit mit der Stadtteilwehr J-Stadtteil wiederherzustellen, zu sichern und die weiblichen Einsatzkräfte zu schützen. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe, insbesondere aber der Vorwürfe der sexuellen Übergriffe, ist nunmehr eine besondere Eilbedürftigkeit der Vornahme von entsprechenden Maßnahmen unaufschiebbar geworden. Angesichts der großen Bedeutung der Aufrechterhaltung oder - wie im vorliegenden Fall - der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr für den Schutz von Menschen und Sachen von bedeutendem Wert bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin begegnet auch keinen Bedenken, weil einzelne der zum Ausschluss herangezogenen Vorfälle bereits längere Zeit zurückliegen. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2019 gingen nach Bekanntwerden der einzelnen Vorfälle im Jahr 2017 Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung, Gespräche mit dem Antragsteller, Mediationsversuche und das im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz, Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der Feuerwehrsatzung vorgesehene Anhörungs- und Beteiligungsverfahren voraus. Angesichts dieser zeitlichen Verfahrensfolge sind keine Anhaltspunkte für ein Versäumnis der Antragsgegnerin ersichtlich. Unabhängig davon liegt in dem Verhalten des Antragstellers eine potentielle Gefährdung für den geordneten Ablauf von Feuerwehreinsätzen und der erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass ein Fehlverhalten, welches länger als ein Jahr zurückliegt, nicht mehr für eine Maßnahme herangezogen werden dürfte, wie der Antragsteller vorträgt, kennt das Gefahrenabwehrrecht nicht (HessVGH, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 B 2641/08, juris Rn. 4). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG i.V.m. § 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 Feuerwehrsatzung kann die Antragsgegnerin einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ enthält Satz 2 dieses Absatzes Regelbeispiele. Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt auch die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 B 1889/17, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 7). Ebenso kann ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen wichtigen Grund darstellen und den Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen rechtfertigen. Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09, juris; VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55). Der von § 6 Abs. 4 der Satzung geforderte wichtige Grund für den Ausschluss des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr liegt vor. Der Antragsteller hat ausweislich der vorgelegten Dienstbucheinträge seine Dienstpflicht zur Führung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil verletzt, indem er eine ordnungsgemäße Führung der Dienstbucheinträge nicht sichergestellt hat. Der Antragsteller selbst räumt ein, dass die im Bescheid in Bezug genommenen Dienstbucheinträge fehlerhaft waren. Allerdings handelt es sich angesichts der Offensichtlichkeit der Falscheintragungen nicht – wie der Antragsteller meint – um eine bloße Unachtsamkeit organisatorischer Art. Vielmehr zeitigen die Falscheintragungen – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – weitreichende Konsequenzen. Defizite in Dienst-, Ausbildungs-, Übungs- und Standort-Fortbildungsstunden beeinträchtigen die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr und gefährden dadurch den Brandschutz. Darüber hinaus ist sein Verhalten im Hinblick auf die Aufklärung der Dienstbucheintragungen widersprüchlich. So teilte er mit E-Mail vom 18. März 2018 (Bl. … BA) auf Nachfrage des Stadtbrandinspektors mit: „(…) dass ich nicht mitten in der Nacht bei mir zuhause die Unterlagen hole wenn du plötzlich meinst im Feuerwehrhaus erscheinen zu müssen. (…) Die Unterlagen lasse ich dir zukommen wenn ich Zeit dafür finde und nicht unter fristen mit ausdrücklicher Anweisung.“ Mit E-Mail vom 20. März 2018 schrieb der Antragsteller sodann auf erneute Aufforderung des Stadtbrandinspektors (Bl. … BA): „(…) mitnichten habe ich behauptet, dass die im Betreff genannten Unterlagen noch existieren.“ Weiterhin hat der Antragsteller seine Pflicht zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 Buchst. c Feuerwehrsatzung verletzt und auch nicht für eine Vertretung gesorgt, wie die Protokolle der Wehrführersitzung vom 19. März, 16. April und 28. Mai 2018 belegen. Zudem ist den Protokollen nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller entschuldigt ferngeblieben war. Der Antragsteller hat mit der öffentlich geäußerten Kritik an der aus seiner Sicht mangelhaften Ausstattung von Löschfahrzeugen und Mannschaftswagen, der Sperrung des Florix-Zugangs und den verhängten Wettkampfsperren gegen Dienstpflichten verstoßen (vgl. Bl. … BA). Der Antragsteller lässt sich mit der Aussage zitieren: „Wir haben erst gedacht, dass man das so lösen kann, aber jetzt wenden wir uns an die Presse“ (Bl. … BA, ...). Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art im Sinne des § 21 HGO. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 HGO hat der nach § 21 HGO ehrenamtlich Tätige, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 24 HGO statuiert damit eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für ehrenamtlich Tätige über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten (Traub, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 9. Edition, Stand: 01.05.2019, HGO, § 24 Rn. 2). Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind allein offenkundige Tatsachen oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HGO). Da es sich bei der feuerwehrinternen Diskussion über die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr, die Sperrung des Florix-Zugangs, Dienstbucheinträge und ausgetauschte Briefe sowie das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller aber nicht um offenkundige Vorgänge gehandelt hat und die Diskussion wegen ihres Bezuges zur Gefahrenabwehr innerhalb der Gemeinde auch keine völlig bedeutungslosen, sondern mithin auch schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin betrifft, hat der Antragsteller dadurch gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, dass er dies an die Presse getragen hat. Trotz des Umstandes, dass nach Prüfung durch den Magistrat und den Stadtbrandinspektor die begehrte Ausstattung des Löschfahrzeugs und weiterer Geräte abgelehnt und der Florix-Zugang vor dem Hintergrund der fehlerhaften und nicht aufgeklärten Dienstbucheinträge gesperrt wurden, versucht der Antragsteller in diesen Punkten seine Sicht der Dinge an die Stelle der Ansicht der demokratisch legitimierten Organe zu stellen, wobei er verkennt, dass die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) gedeckt sind, da dieses Grundrecht seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze - also auch der Feuerwehrsatzung und der Hessischen Gemeindeordnung - findet. Dies geht so weit, dass er die Presse einbezieht und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Einrichtung schädigt. Darüber hinaus hat er im Dezember 2017 Schreiben an die Bürgerinnen und Bürger aus J-Stadtteil gesandt und um Zuwendungen für die Neubeschaffung von Zusatzausrüstungen geworben, um „bei Verkehrsunfällen eingeklemmte Personen oder eingeschlossene Unfallopfer schneller retten zu können“ (Bl. 287 BA). Dies erfolgte zwar unter dem Briefkopf der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil e.V., allerdings unterzeichnete der Antragsteller in seiner Funktion als Wehrführer. Letztlich vermittelte das Schreiben den Eindruck, dass ohne die finanzielle Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger aus J-Stadtteil Leib und Leben der Unfall-opfer in Gefahr seien, mithin die Freiwillige Feuerwehr nicht einsatzfähig sei. Überdies ist zur Überzeugung des Gerichts das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Stadtbranddirektion, der Wehrführung der anderen Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt C-Stadt und einzelnen Mitgliedern der Einsatzabteilung sowie der Stadtverwaltung grundlegend und nachhaltig gestört und damit die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auszuschließende das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09, juris Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 58). Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nicht zum Zweck, dem jeweils betroffenen Feuerwehrangehörigen für etwaiges vergangenes Verhalten einen Nachteil zuzufügen, ihn quasi zu bestrafen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Spannungsverhältnis innerhalb der Einsatzabteilung entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch den Ausschluss des Feuerwehrangehörigen aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann (HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88, juris Rn. 42 f). Dauerspannungsverhältnisse weisen nämlich die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein Eigenleben entwickeln und ihre Prägung gar nicht mehr durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist die daraus entstandene mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C58.65, juris; zur Anwendung dieser Grundsätze auf das Dienstverhältnis von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88, juris Rn. 44; VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 58). Abzustellen ist daher im Wesentlichen darauf, ob es den Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch möglich war, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses weiter zusammenzuarbeiten (VG Gießen, Urteil vom 20. April 2018 – 4 K 2434/17.GI, juris). Der Antragsteller selbst räumt das „persönlich durchaus belastete Verhältnis zu Herrn Stadtbrandinspektor S.“ ein. Schließlich hat er dem Stadtbrandinspektor das Vertrauen entzogen. Er meint aber, dies habe keine Auswirkung auf die Freiwillige Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil, vielmehr stünde diese hinter ihm, wie sich aus dem Protokoll zur Wehrausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil vom 15. März 2019 ergebe. Zwar ist es zutreffend, dass sich auch weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil zugunsten des Antragstellers ausgesprochen haben (vgl. Jugendwart U., Schreiben an den Magistrat, Bl. … f. BA). Das Spannungsverhältnis und die Ablehnung dokumentieren sich aber in dem Schreiben der Einsatzabteilungen aus K-Stadtteil, L-Stadtteil, M-Stadtteil und N-Ortsteil an den Bürgermeister der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2019 (Bl. … BA) sowie in den eidesstattlichen Versicherungen des Stadtbrandinspektor S. vom 28. Mai 2019 (Bl. … BA) und des hauptamtlichen Gerätewarts Q. vom 29. Mai 2019 (Bl. … BA). So führten die Einsatzabteilungen in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2019 an: „In unseren Augen ist eine Amtsenthebung von B. als Wehrführer die einzige Möglichkeit für einen Neuanfang in der Zusammenarbeit mit der Wehr J-Stadtteil. Es ist derzeit nicht vorstellbar, wie anderweitig ein geregeltes, auf Vertrauen basiertes Arbeiten wieder möglich sein soll.“ (Bl. … BA). Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Stadtbrandinspektors akzeptierte der Antragsteller dessen Entscheidungen betreffend diverser Anschaffungen nicht. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller seine Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin verletzt und die innere Ordnung und Führung der Feuerwehr gestört. Das Verhalten des Antragstellers verdeutlicht, dass er nicht willens ist, die Führungsstruktur und die „Befehlskette“ der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu akzeptieren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 B 1889/17, juris Rn. 7 f.). Dies wird schließlich auch in seiner E-Mail an den Stadtbrandinspektor vom 18. März 2018 deutlich, in welcher der Antragsteller schreibt: „Ich verbitte mir ausdrücklich ein solches Vorgehen und weise dich hiermit ausdrücklich an, solche Unterstellungen zu unterlassen. Die Unterlagen lasse ich dir zukommen wenn ich Zeit dafür finde und nicht unter fristen mit ausdrücklicher Anweisung“ (Bl. … BA – Hervorhebung nicht im Original). Soweit der Antragsteller vorträgt, es handele sich um eine unsubstantiierte Behauptung, dass sein Umgangston mit der Verwaltung und der Stadtbranddirektion unangemessen sei und er Hierarchien nicht anerkenne, setzt er sich mit den einzelnen erhobene Vorwürfen nicht auseinander. Die eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2019 verhält sich hierzu nicht, vielmehr ist sie davon geprägt, jegliche Verantwortung von sich zu weisen bzw. die Verantwortung anderer zu behaupten. Dass das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, wird vorliegend auch dadurch deutlich, dass außergerichtliche Mediationsversuche gescheitert sind und die Presse über feuerwehrinterne Diskussionen berichtet hat. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der besonderen Vorbildfunktion des Antragstellers als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-J-Stadtteil ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegnerin eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr möglich erscheint. Nach alledem liegen für den Ausschluss des Antragstellers wichtige Gründe vor, so dass es auf die Frage des manipulierten Angebots und der sexuellen Übergriffige nicht mehr ankommt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Vorwurf der sexuellen Übergriffe ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen dürfte. Er beruht auf den eidesstattlichen Versicherungen der Betroffenen T. vom 20. März 2019 (Bl. … BA), V. vom 21. März 2019 (Bl. … ff. BA) und W. vom 25. März 2019 (Bl. … BA), die glaubhaft den persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller beschreiben. Die Erklärungen wirken in sich stimmig, auch soweit noch Details zu den Hergängen und der emotionalen Lage angeführt werden. Schließlich ergibt sich aus dem WhatsApp-Protokoll der Betroffenen V. (Bl. … ff. BA) das sexuelle Interesse des Antragstellers sehr deutlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen unzutreffend, übertrieben oder von besonderem Belastungseifer getragen wären, sind – nicht zuletzt auch wegen der Folgen einer falschen Verdächtigung – nicht ersichtlich. Dem steht nicht die eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Mai 2019 entgegen. Diese ist nicht geeignet, die glaubhafte Darstellung der Betroffenen in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, die eidesstaatlichen Versicherungen als „unzutreffend" und „erfunden“ zu bezeichnen. Zudem soll der Antragsteller ausweislich der weiteren eidesstattlichen Versicherungen der Betroffenen T. vom 29. Mai 2019 (Bl. … BA) und V. vom 25. Mai 2019 (Bl. … BA) nach der gewährten Akteneinsicht und Kenntnisnahme von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, versucht haben mit beiden in Kontakt zu treten. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr in § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG i.V.m. § 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 Feuerwehrsatzung eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ein milderes Mittel, d.h. eine Maßnahme, die den Antragsteller weniger in seinen Interessen beeinträchtigen oder verletzen würde, drängt sich gegenüber dem Ausschluss nicht auf. Die Feuerwehrsatzung sieht nicht vor, dass vor dem Ausschluss zunächst Ordnungsmaßnahmen nach § 8 Feuerwehrsatzung ergriffen worden und erfolglos geblieben sein müssen. Allerdings ist insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet zu prüfen, ob gegenüber der betreffenden Anordnung mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorkommnisse, die zum Streit geführt haben, auf einem steuerbaren Verhalten des Auszuschließenden beruhen und sein zukünftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft positiv beeinflusst werden kann (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 9 f.). Vorliegend sind jedoch Versuche zur einvernehmlichen Lösung und das Mediationsverfahren gescheitert. Auch hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss den Antragsteller unangemessen belasten könnte. Die Folgen für ihn sind im Rahmen des Ehrenamts gering und bewegen sich im Wesentlichen auf der Ebene der Reputation und der persönlichen Stellung. Dem rein ideellen Interesse des Antragstellers an einer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr steht das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Brandschutz und der Gewährung allgemeiner Hilfe (§ 3 HBKG) entgegen. Durch einen weiteren Streit drohen erheblichen Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, weil es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bereits zu erheblichen Störungen innerhalb der inneren Ordnung und Führung der Feuerwehr gekommen ist und der Antragsteller - als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - im Unterschied zu einem Berufsbeamten oder Arbeitnehmer nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Dienstherrn oder Arbeitgeber steht (vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88, juris, Rn. 40 ff.). Damit ist die Entlassung als Wehrführer nach § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. HBKG aus wichtigem Grund und aufgrund Wegfalls der Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 9 Feuerwehrsatzung rechtmäßig. c) Der Antrag ist jedoch bezüglich der in Nr. 1 der Verfügung zugleich angeordneten Pflicht zur Rückgabe der empfangenen persönlichen Ausrüstung, Uniform und Schutzkleidung sowie der Schwimmbadfreikarte erfolgreich. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, denn es ist in keiner Weise ersichtlich, wieso die Vollziehung eilbedürftig sein sollte. Der Bescheid vom 15. April 2019 enthält hierzu schon keine Begründung. Wenn der von der Feuerwehr ausgeschlossene Antragsteller seine Uniform oder Teile der ihm überlassenen Ausrüstung zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens privat verwahren und nicht der Gemeinde zurückgeben möchte, würde dies nur dann von Bedeutung für die Feuerwehr sein, wenn einzelne Gegenstände oder Uniformteile in der Zeit anderweitig benötigt würden. Dies hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgetragen oder nachgewiesen (VG Gießen, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 L 5215/17.GI, juris Rn. 47). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die immateriellen Werte des Begehrens des Antragstellers; für den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und die Entlassung als Wehrführer wird ein Ansatz von 5.000 Euro und für die weiteren Entscheidungen zusammengefasst ebenfalls ein Ansatz von 5.000 Euro als Wert der Hauptsache gebildet. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist der Streitwert um die Hälfte zu ermäßigen.