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Beschluss

8 B 1150/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0516.8B1150.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1655/12.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1655/12.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als rechtmäßig bestätigten Sofortvollzug von Verbotsverfügungen der Antragsgegnerin, die sich gegen Teilveranstaltungen im Rahmen geplanter Aktionstage zur sog. Eurokrise richten, die vom 16. bis 19. Mai 2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto „Blockupy Frankfurt“ stattfinden sollen. Unter dem 19. März 2012 wurden bei der Antragsgegnerin öffentliche Versammlungen gemäß § 14 Versammlungsgesetz vom 17. bis 19. Mai 2012 mit dem Veranstaltungsthema „Eurokrise“ für die Bereiche Opernplatz, Untermainkai, Rathenauplatz, Hauptwache, Goetheplatz, Kaiserstraße (Kaiserplatz), Paulsplatz, Taunusanlage, Willy-Brandt-Platz, Börsenplatz, Kaiserstraße/Kaiserplatz, Taunusstraße Ecke Gallusanlage und Rothschildpark angemeldet. Auf der Internetseite der Partei A... Hessen wird zu den europaweiten Aktionstagen vom 16. bis 19 Mai 2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto: BLOCKUPY! aufgerufen. Es wird weiterhin ausgeführt: „…wir werden im Bündnis mit anderen gegen die Politik von EU und Troika demonstrieren und die öffentlichen Plätze im Frankfurter Finanzzentrum okkupieren.“ Im Internet befinden sich zahlreiche weitere Aufrufe zur Teilnahme an den Aktionstagen „Blockupy“. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2012 verbot die Stadt Frankfurt am Main die angemeldeten Veranstaltungen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. Zur Begründung führte sie aus, die angekündigte „Massenblockade“, „Besetzung“, „Belagerung“ und „Lahmlegung“ der zentralen Plätze sowie der Zugänge und Zufahrten zur EZB sowie anderer Banken, Büros und Geschäfte in der Innenstadt über mehrere Tage solle nach den Plänen der Anmelder die Funktionsfähigkeit der Innenstadt mit ihrem Banken- und Geschäftsviertel beseitigen und würde dadurch von der Verfassung geschützte Grundrechte anderer Menschen verletzen. Außerdem beeinträchtige die geplante Dauerblockade die Gewährleistung der bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vertragspartnern und der Europäischen Zentralbank (EZB). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angegriffenen Verfügungen Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14. Mai 2012 – 5 L 1655/12.F – die gegen diese Verfügungen gerichteten Eilanträge abgelehnt, weil die Verfügungen offensichtlich rechtmäßig und der Vollzug eilbedürftig seien. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz dürfe die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehe die Antragsgegnerin insoweit zutreffend aus. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 12. Mai 2012 teile das Gericht die in den angegriffenen Verfügungen wiedergegebene Einschätzung der Gefahrenprognose. Das Blockupy-Bündnis, zu dem auch die Antragstellerin gehöre, habe selbst für den 18. Mai zu Massenblockaden aufgerufen, die im Mittelpunkt der „Protest-Choreographie“ stehen sollten. So heiße es zum Beispiel in einem Flyer vom 2. April 2012, das erklärte Aktionsziel dieses Tages bestehe darin, den üblichen Geschäftsablauf der EZB sowie anderer zentraler Akteure im Frankfurter Finanzzentrum zu stören. Während der 17. Mai mit dem Stichwort „Take the Squares“ dazu diene, Plätze im Bankenviertel zu besetzen und damit eine gute Ausgangsposition für die geplanten Blockaden am Freitag zu erlangen, sollten die EZB und das Bankenviertel am Freitag (18. Mai) lahm gelegt werden. Ziel sei die EZB, die Bundesbank, die Deutsche Bank und die Commerzbank sowie Firmen und Konzerne, die die Verarmungspolitik der Troika betrieben und davon profitierten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Ihre am 14. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen diesen Beschluss begründet die Antragstellerin mit der Auffassung, das angegriffene Versammlungsverbot verletze sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung ihrer Versammlungsformen und störe den Zusammenhang der geplanten mehrtägigen Veranstaltung als „Gesamtkunstwerk“. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht haltbar, weil in den letzten Jahren in Frankfurt am Main mehrere Großdemonstrationen mit ähnlichen Themen und vergleichbarem Teilnehmerkreis ohne wesentliche Zwischenfälle und Störungen durchgeführt worden seien. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1655/12.F – die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die an sie adressierten Verbotsverfügungen der Antragstellerin vom 4. Mai 2012 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt ihre angegriffenen Verfügungen und den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 15. Mai 2012 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat ihre Aussetzungsanträge zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, abgelehnt (§§ 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin zu Recht vom Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen für ein sog. Vollverbot der von der Antragstellerin insbesondere am 17. und 18. Mai 2012 geplanten Blockade- und Besetzungsmaßnahmen ausgegangen ist. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen wäre zwangsläufig eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit verbunden, weil sie als Straftaten, zumindest als strafbare Nötigung der von ihnen betroffenen übrigen Grundrechtsträger anzusehen sind, deren Ankündigung zugleich einen unfriedlichen Verlauf der Veranstaltungen erwarten lässt. Dabei ist nicht auf die einzelne geplante Aktion, sondern auf die Gesamtheit der unter dem Motto „Blockupy Frankfurt“ angemeldeten, aufeinander abgestimmten Aktionen abzustellen. Wie schon die Wahl dieses aus den Bestandteilen „Blockade“ und „occupy“ gebildeten Kunstworts als „Markenzeichen“ des Aktionswochenendes zeigt, ist erklärtes Ziel der Maßnahmen eine Blockade des Geschäftslebens in der Frankfurter Innenstadt, insbesondere des Betriebs der Europäischen Zentralbank und anderer Banken, durch Besetzung zentraler Punkte und Zugangswege am Donnerstag und Freitag dieser Woche. Wie die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung aufgelisteten Beispiele zeigen, scheuen sich die hauptsächlich über das Internet kommunizierenden Veranstalter der „Blockupy“-Tage nicht, durch Verwendung geradezu paramilitärischer Sprachhülsen („Besetzung“, „Belagerung“, „Eroberung“, „Verpfropfen“ von Zufahrtwegen zur Zentralbank, „Wegspülen“ von Polizeikräften) vor allem Gruppen und Personen anzusprechen, die vor Gewalttaten nicht zurückschrecken und sie für ein legitimes Mittel zur Störung des öffentlichen Lebens halten. Dass diese „autonomen Gruppen“ sich durch solche Aufrufe besonders angesprochen fühlen, zeigt ihre allgemeinkundige Teilnahme an den Ausschreitungen anlässlich der sog. Antikapitalismus-Demonstration in Frankfurt am Main am 31. März 2012. Selbst ohne solche schwerkriminellen Ausschreitungen wären die von den Veranstaltern unter dem Motto „Blockupy Frankfurt“ geplanten Aktionen jedenfalls insoweit vom Grundrecht aus Art. 8 GG nicht gedeckte Straftaten, als sie mit mehrstündigen Belagerungen, Blockaden und Besetzungen von Gebäuden und Verkehrswegen verbunden wären. In dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem von der Antragsgegnerin verwerteten Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83– (BVerfGE 73, 206, juris Rn. 89) zustimmend zitierten Urteil vom 8. August 1969 – 2 StR 171/69– (BGHSt 23, 46 = juris Rn. 15 f.) hat der Bundesgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „… Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiverer Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines "Warnstreiks" keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt. Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vom Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten ( Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198 ; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele Einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne weiter gehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum Einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das vom Grundgesetz in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In welchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein kann.“ Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts wird bestätigt durch Äußerungen von „Blockupy Frankfurt“-Repräsentanten, die es für unerheblich halten, ob ihre Aktionen von Art. 8 GG gedeckt und damit erlaubt sind oder ob ein gerichtlich bestätigtes sofort vollziehbares Verbot die Unterbindung der Aktionen durch die Polizei rechtlich ermöglich. In einer auf Seite 9 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2012 abgedruckten, über Internet zugänglichen Erklärung der Organisatoren heißt es: „Wo möglich werden wir Polizeiketten durch- oder umfließen, wir werden unsere Körper einsetzen, um unsere Blockaden so lange zu halten, wie wir möchten“. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15. Mai 2012 (Seite 4) wird unter der Überschrift „‚Blockupy’ will Verbot ignorieren“ ein namentlich genannter Sprecher des „Blockupy“-Bündnisses wörtlich mit folgenden Sätzen zitiert: „Unsere Aktionsplanung ist nicht abhängig davon, ob Gerichte meinen, dass wir das dürfen oder nicht. Rechte leben davon, dass man sie sich nimmt“. Diese Äußerungen zeigen, dass die Organisatoren der Veranstaltung von einem auch in der Beschwerdebegründung reklamierten schrankenlosen Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter hinsichtlich der Versammlungsformen ausgehen, seien ihre Aktionen nun legal oder illegal. Dass derartige Äußerungen vor allem Menschen zu den Versammlungen locken, für die Recht und Gesetz ebenfalls keine verbindlichen Leitlinien sind, liegt auf der Hand. Nach Ansicht des Senats wären deshalb ohne das angegriffene, als ultima ratio erforderliche Vollverbot über die bloße Nötigung Dritter hinaus gewalttätige Ausschreitungen vor allem gegen eingesetzte Polizeibeamte zu erwarten, wenn diese an den geplanten Versammlungsorten versuchen müssten, anstelle des Vollverbots denkbare versammlungsrechtliche Auflagen gegen bereits begonnene, unfriedlich verlaufende Demonstrationen durchzusetzen. Die in der Beschwerdebegründung gegebenen Hinweise auf friedlich verlaufene Versammlungen unter freiem Himmel in Frankfurt am Main in den vergangenen Jahren und Monaten überzeugen demgegenüber nicht. Zum einen werden dort auf Seite 14 die schweren Ausschreitungen anlässlich der sog. Antikapitalismus-Demonstration in Frankfurt am Main am 31. März 2012 verniedlichend dargestellt, zum anderen wird dort nicht gewürdigt, dass der geplanten „Ockupy Frankfurt“-Veranstaltung ein Aktionskonzept zugrundeliegt, das einerseits durch ein kulturelles Beiprogramm erklärtermaßen eine europaweite Anziehungskraft erreichen will und andererseits durch eine Streuung der Versammlungsorte über die gesamte Frankfurter Innenstadt mit ihrer guten Infrastruktur eine schwer kontrollierbare Anreise und einen stetigen Wechsel der Versammlungsteilnehmer zwischen verschiedenen Versammlungsorten ermöglicht. Die in der Beschwerdeschrift angesprochene Bereitschaft der Antragstellerseite, die Zahl der Veranstaltungsorte und -teilnehmer zu verringern, kann angesichts ihrer aggressiven, vom Empfängerkreis her nicht kalkulierbaren Werbung für die Veranstaltung – mit allen vorgesehenen Versammlungsorten – diesen Charakter des „Gesamtkunstwerks“ nicht mehr verändern, zumal die Veranstalter jetzt keinen nachvollziehbaren Einfluss auf den Teilnahmeentschluss potentieller Demonstranten mehr haben. Der Senat hält es deshalb auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der einzusetzenden Polizeibeamten für geboten, durch eine Bestätigung des Sofortvollzugs des ausgesprochenen Vollverbots zu verhindern, dass die Polizei zunächst an allen ursprünglich vorgesehenen Veranstaltungsorten massiv präsent sein und abwarten muss, ob es dort aus den Reihen der Teilnehmer zu Ausschreitungen kommt, die dann durch die risikoreiche Auflösung der Versammlung zu beenden wären. Nur das sofort vollziehbare Vollverbot ermöglicht es den Ordnungskräften, mit vertretbarem Aufwand die Anreise auswärtiger Teilnahmeinteressenten zu kontrollieren und an den ursprünglich vorgesehenen Aktionsorten Ansammlungen potentieller Teilnehmer mit polizeirechtlichen Maßnahmen und einem Minimum an Selbstgefährdung zu unterbinden. Die Antragsstellerin hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf 65.000 € festgesetzt, wobei der Senat wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses der Antragstellerin wie das Verwaltungsgericht für jedes der betroffenen Versammlungsverbote den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde legt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).