Beschluss
8 B 2103/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1109.8B2103.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. November 2012 - 6 L 1309/12. KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. November 2012 - 6 L 1309/12. KS - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin für Samstag, den 10. November 2012 in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr die Durchführung einer Demonstration unter dem Motto "23 Jahre friedliche Revolution, damals wie heute Freiheit erkämpfen" an. Nach Einschätzung des Antragstellers würden ca. 100 Teilnehmer erwartet. Als Hilfsmittel würden eine Lautsprecheranlage, Fackeln, Handmegaphone, Fahnen, Plakatschilder und Spruchbänder verwendet. Ebenfalls am 10. November 2012 finden der traditionelle Hünfelder Martinsmarkt, die Galaveranstaltung des Reiterbundes Hünfeld, ein Aufzug des CDU-Stadtverbandes Hünfeld sowie drei Kundgebungen des DGB und zwei Kundgebungen der Gewerkschaft ver.di statt. Nach Anhörung des Antragstellers verbot die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede Form der Ersatzveranstaltung am 10. November 2012 im gesamten Bereich des Stadtgebietes Hünfeld. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG seien gegeben. Es bestehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei der Durchführung der Versammlung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass durch Teilnehmer der Versammlung der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB), des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 89 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) erfüllt werde; zudem sei davon auszugehen, dass zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufgerufen werde. Darüberhinaus sei zu erwarten, dass von der Art und Weise des geplanten Aufzugs und dessen Gepräge unerträgliche Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfügung, Bl. 10 ff. der GA). Der Antragsteller erhob gegen die Verbotsverfügung mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (Bl. 34 f. der GA) Widerspruch und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Kassel stellte mit Beschluss vom 8. November 2012 - 6 L 1309/12.KS - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot mit der Maßgabe einer bestimmten Streckenführung wieder her. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und rügt die mangelnde Vollmacht des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2012, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das von der Antragsgegnerin verfügte Demonstrationsverbot unter Auflagen wieder hergestellt hat, ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist insbesondere ordnungsgemäß vertreten. Eine Prozessvollmacht der Antragsgegnerin für den Hessischen Städte- und Gemeindebund ist vorgelegt worden und bei den Generalakten des Gerichts befindet sich eine Vollmacht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes für Herrn X..., der die Beschwerde unterzeichnet hat. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortgien Vollziehung des angefochtenen Bescheids, weil der Bescheid nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig ist. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 1. Soweit die Antragsgegnerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Versammlungsgesetz (VersG) annimmt, weil sie - ausgehend von der historischen Bedeutung des Durchführungstages, dem zu erwartenden Teilnehmerkreis, der Demonstrationsstrecke, dem Versammlungsmotto, dem Internetauftritt der Jungen Nationaldemokraten, den zu erwartenden Rednern und den Kundgebungsmitteln -befürchtet, dass mit der Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt oder verherrlicht und damit eine Straftat i.S.d. § 130 Abs. 4 StGB begangen werde, hat sie keine konkreten Umstände benannt, die diese Annahme stützen könnten. Allein der erwartete Teilnehmerkreis und die zu erwartenden Redner genügen insoweit nicht. Erforderlich sind vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen, die weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Ein Abstellen auf Teilnehmerkreis und Redner knüpft in Wahrheit an die (vermutete) subjektive Gesinnung dieser Personen an. Das Recht verlangt jedoch nur äußere Gefolgschaft, so dass Ermächtigungen zur Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten - und dazu gehört auch § 15 VersG - nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets nur an konkrete Handlungen anknüpfen können (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rdnr. 23). Auch der Internetauftritt der Jungen Nationaldemokraten, mit dem diese für eine Teilnahme an der beabsichtigten Demonstration werben, rechtfertigt nicht die Annahme der Antragsgegnerin. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass sich der entsprechende Eintrag in erster Linie mit der wirtschaftlichen Benachteiligung von Teilen der Bevölkerung durch und gegenüber Politik und Wirtschaft beschäftige. Der von der Antragsgegnerin allein zitierte Satz " Raub und Mord an den Deutschen durch Ausländerhorden müssen und sollen ein Ende haben" ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zu sehen. So betrachtet kann dieser Äußerung aber nicht entnommen werden, dass damit (allen) ausländischen Mitbürgern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen werden soll. Thematisiert wird vielmehr die Straffälligkeit einzelner kriminell gewordener Ausländer. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist aber, dass ihr objektiver Sinn, d.h. der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv haben, zutreffend erfasst ist. Der objektive Sinn einer Äußerung wird jedoch nicht nur vom Wortlaut, sondern insbesondere dann, wenn ein Anliegen eher schlagwortartig bezeichnet wird, auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 S 1250/11 -, juris Rdnr. 14). Jedenfalls aber ist im Falle mehrdeutiger Äußerungen bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem Äußernden günstigere Deutung zugrundezulegen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O., Rdnr. 21). Dass es sich bei dem angemeldeten Motto der Kundgebung "23 Jahre friedliche Revolution, damals wie heute Freiheit erkämpfen" um ein rein vorgeschobenes Motto handelt und in Wahrheit die historischen Termine vom 9. November 1923 (Hitler-Ludendorff-Putsch) bzw. vom 9. November 1938 (Reichsprogromnacht) in Bezug genommen werden sollen, ist durch nichts belegt. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die drohende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB nicht hinreichend berücksichtigt, weil sie - die Antragsgegnerin - in ihrer Verbotsverfügung nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen konkreten Gründen bei Durchführung der Veranstaltung der Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB folge. Insbesondere auf den von ihr in Bezug genommenen Seiten 17 und 18 ihrer Verfügung hat sie vorrangig die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Norm benannt und näher erläutert und sodann auf die "wahrscheinliche" Billigung der politischen Ziele der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auf die zeitliche Nähe der Veranstaltung zum 9. November und den Umstand, dass die Demonstration sich "anscheinend" nationalsozialistischer Ästhetik und antisemitischer Symbole bediene, Bezug genommen. Damit hat sie ihrer Verfügung jedoch lediglich Annahmen und Wertungen zugrundegelegt, nicht aber tatsächliche Anhaltspunkte für ein bestimmtes zu erwartendes Verhalten. 2. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 VersG durch einen Aufzug am Tag nach dem 9. November hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend verneint (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O., Rdnr. 18). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits mehrfach entschieden, dass die öffentliche Ordnung verletzt werden kann, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug speziell an einem der Erinnerung an das Unrecht der Nazizeit und des Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass allein von der Art und Weise der Durchführung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Es hat jedoch zugleich auch stets klargestellt, dass allein aus der Nähe zu einem solchen Gedenktag eine derartige Provokation nicht abgeleitet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O. Rdnr 18). Der bloßen Nähe zu einem solchen Gedenktag kommt in unserer Gesellschaft - anders als einer Veranstaltung an einem solchen Gedenktag - kein eindeutiger Sinngehalt zu. Auch wenn der Termin hier - wie das Verwaltungsgericht feststellt - auffällig gewählt sein mag, so ist dieser Umstand allein doch nicht geeignet, die Annahme zu belegen, die Veranstaltung werde sich nicht im Rahmen des rechtlich Erlaubten halten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aufzug zunächst einen anderen Weg nehmen und an der ehemaligen Synagoge von Hünfeld vorbeiziehen sollte. Denn der Antragsteller hat einer anderen Wegführung zugestimmt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf diesen Zusammenhang gerade nicht ankommt. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Synagoge in Hünfeld sei nicht am 9. November, sondern am 10. November 1938 zerstört worden. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Ereignisse der Reichsprogromnacht unabhängig davon, an welchem Tag in den einzelnen Städten und Gemeinden die Synagogen zerstört wurden, mit dem 9. November verbunden sind und diesem Datum daher in der in Deutschland bestehenden Kultur des Gedenkens der maßgebliche Symbolwert zukommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf Bezug genommen, dass auch in Hünfeld dieser Ereignisse von offizieller Seite am 9. November gedacht wird. Soweit die Antragsgegnerin schließlich meint, ungeachtet der Anknüpfung des Aufzuges an den Mauerfall werde von den Bürgerinnen und Bürgern allein wegen der Teilnehmer an dieser Veranstaltung und der Art und Weise ihrer Durchführung eine unmittelbare Verbindung zu dem jährlich wiederkehrenden Gedenktag am 9. November entstehen, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn in Bezug auf die Teilnehmer der Veranstaltung würde auch damit an deren vermutete politische Einstellung angeknüpft. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsgegnerin auf die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung verweist. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich auch daraus eine Störung der öffentlichen Ordnung ergeben kann. Davon ist etwa bei einem aggressiven und provokanten, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer auszugehen oder wenn sich der Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der NS-Gewaltherrschaft identifiziert (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, Rdnr. 31 m.w.N.). Es fehlt jedoch an konkreten Darlegungen dafür, dass die für den 10. November geplante Veranstaltung ein derartiges Gesamtgepräge haben soll. Allein die Verwendung von Fackeln genügt dazu nicht, auch wenn sie seinerzeit von den Nationalsozialisten verwendet wurden. Denn den Fackeln kann ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden. Sie wurden und werden vielmehr zu ganz unterschiedlichen politischen, religiösen und sonstigen kultischen Anlässen verwendet (vgl. ebenso OVG Sachsen, a.a.O. Rdnr. 32). Das gilt selbst dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung den Aufzug in Viererketten durchführen sollten, denn kennzeichnend für die NS-Aufmärsche war der Gleichschritt, auf den der Antragsteller jedoch ausdrücklich verzichtet hat. Hinzukommt, dass bei diesem Aufzug auch Plakate getragen werden sollen, was der Veranstaltung ein völlig anderes Gepräge gibt. Allein der Umstand, dass die Bürger Hünfelds bei diesem Aufzug eine Gedankenverbindung zu nationalsozialistischem Gedankengut herstellen könnten, begründet keine Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung in § 15 VersG berechtigt - soweit kein Straftatbestand erfüllt ist -nicht zu Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Eine Verbotsverfügung lässt sich daher, soweit die - strafrechtlich irrelevante - Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts befürchtet wird, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 VersG stützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 211 - 1 S 1250/11 - , Rdnr. 26). Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Verbotsverfügung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Sie ist als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (nicht anders als die Gerichte) an Gesetz und Recht und damit insbesondere an das Grundgesetz gebunden. Dieses hat die Absage an den Nationalsozialismus nicht zuletzt auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines Unrechtsstaates. Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, juris Rdnrn 18 f.). Diese Garantien dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Exekutive bestimmten Parteien oder Personen den Schutz der Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG generell vorenthält und diese immer erst durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gesichert werden können (so überzeugend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, juris Rdnr. 32). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).