Beschluss
8 E 1904/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0226.8E1904.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 2013 – 5 L 494/13.WI – abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 2013 – 5 L 494/13.WI – abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 50.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Streitwertbeschwerde, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 6 S. 1, 68 Abs. 1 GKG). Im Hinblick auf die Streitwertentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das anlässlich seiner Revisionsentscheidungen vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 u.a. – die Streitwerte auf jeweils 50.000 € festgesetzt hat, hat der Senat seine bisherige Streitwertpraxis (Beschluss vom 28. Juni 2013 – 8 B1220/13 – (juris): 300.000 €) aufgegeben und den Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt (vgl. bereits Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 8 B 1966/13). Der von der Antragstellerin als angemessen erachtete Auffangstreitwert wird dem Streitgegenstand angesichts der Bedeutung, die die Konzessionsvergabe für die Bewerber hat, nicht gerecht. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da streitwertabhängige Gerichtskosten und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).