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Beschluss

8 A 1238/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1119.8A1238.13.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2013 – 5 K 4405/12.F – wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2013 – 5 K 4405/12.F – wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das am 11. Mai 2012 gegen sie ausgesprochene Aufenthaltsverbot für Teile des Frankfurter Stadtgebiets rechtswidrig war. Für den Zeitraum vom 16. bis 19. Mai 2012 waren in Frankfurt am Main von diversen Anmeldern Versammlungen unter dem Motto „Blockupy“ angemeldet worden. Da Ausschreitungen wie zuvor bei einer ähnlichen Veranstaltung Ende März 2012 befürchtet wurden, erließ der Beklagte – u.a. auch gegen die Klägerin – Aufenthaltsverbote. Angesichts zahlreicher dagegen gestellter Eilanträge – u.a. auch durch die Klägerin – beraumte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für den 15. Mai 2012 einen Erörterungstermin an. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Vertreter der Beklagten seinerzeit, er hebe in allen bei Gericht anhängig gemachten und noch anhängig zu machenden Verfahren gegen das vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main verhängte Aufenthaltsverbot vom 11. Mai 2012 die angefochtenen Verfügungen mit sofortiger Wirkung und unter Übernahme der Kosten des jeweiligen Verfahrens auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass das gegen sie ausgesprochene (oben erwähnte) Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Nach Zustellung der Klage erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012: „Der Feststellungsanspruch wird anerkannt und die Klägerin hiermit klaglos gestellt. Das beklagte Land bestätigt, dass die gegen die Klägerin gerichtete Aufenthaltsverbotsverfügung vom 11. Mai 2012, E 11-400-01-0008-12, nach den vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Erörterungstermin vom 15. Mai 2012 zu den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 5 L 1710/12.F u.a. ausgeführten Maßgaben (vgl. das diesbezügliche Sitzungsprotokoll S. 8) rechtswidrig war.“ Gleichzeitig hat er beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Anerkenntnis-Urteil vom 10. April 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 17. April 2013 zugestellt worden und mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 – eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tage – hat er dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zur Begründung macht er geltend, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da das Verwaltungsgericht die Klage trotz des erklärten Anerkenntnisses mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses hätte abweisen müssen, weil die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung mit dem Anerkenntnis offensichtlich außer Streit gestellt gewesen sei, die Klägerin sich aber gleichwohl geweigert habe, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Selbst wenn man jedoch mit dem Gericht ein Anerkenntnisurteil für zulässig erachten wolle, so hätten die Verfahrenskosten nach § 156 VwGO jedenfalls der Klägerin auferlegt werden müssen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), wobei als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen werde, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfalle, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt aufgehoben wurde, dessen Rechtswidrigkeit bestätigt und zugesichert wurde, auch in zukünftigen Fällen dementsprechend zu verfahren. Falls diese Frage zu verneinen sei, sei weiterhin grundsätzlich zu klären, ob der Beklagte unter den gegebenen Umständen Anlass zur Klage i.S.d. § 156 VWGO gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Zulassungsantrag des Beklagten (Bl. 63 ff. d. GA.). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Insoweit mag dahinstehen, ob es – wenn Rechtsmittelführer wie hier der Beklagte ist – auch dann auf die materielle Beschwer ankommt, wenn dieser in der Vorinstanz einen Antrag gestellt hat und ein entsprechendes Urteil ergangen ist (vgl. dazu: Schäfer in Verwaltungsrecht – VwVfG, VwGO und Nebengesetze – 3. Aufl. 2013, § 124 VwGO Rdnrn. 22 ff.; Blanke in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. § 124 Rdnr. 64; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb. § 124 Rdnr. 40; a.A. Happ in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2014, Vorb. § 124 Rdnr. 28; Meyer/Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, 2014, Vorb. § 124 Rdnrn. 39 ff.; Rensen in Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 307 Rdnr. 43). Denn jedenfalls lassen die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Sie sind gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 6 S 1365/12 –, juris Rdnr. 2 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht sei – trotz des von seiner Seite abgegebenen Anerkenntnisses – zur Klageabweisung verpflichtet gewesen, weil der Klage das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefehlt habe, da die Behörde den streitbefangenen Verwaltungsakt bereits im Mai 2012 aufgehoben und damit dessen Rechtswidrigkeit anerkannt und die Rechtslage unstreitig gestellt habe, kann er damit nicht durchdringen. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass gegen das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage angesichts des Umstandes, dass der Beklagte das Aufenthaltsverbot schon im Vorfeld der Veranstaltung umfassend aufgehoben und damit dessen Rechtswidrigkeit anerkannt hat, Bedenken bestehen. Nachdem der Beklagte jedoch als Reaktion auf die ihm zugestellte Klage umgehend den Klageanspruch anerkannt hat, statt wegen des nach seiner Auffassung fehlenden Feststellungsinteresses Klageabweisung zu beantragen, war er nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin allein auf Grund des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses ohne weitere Prüfung des Feststellungsinteresses zu verurteilen. Zwar hat das zuständige Gericht auch im Falle eines Anerkenntnisses von Amts wegen die zu beachtenden Prozessvoraussetzungen zu prüfen; diese Prüfung ist jedoch begrenzt und beschränkt sich auf die Wirksamkeit des Anerkenntnisses und die unverzichtbaren Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen. Denn ein Anerkenntnis beinhaltet den Verzicht auf die Rüge verzichtbarer Prozessvoraussetzungen. Nicht zu prüfen sind deshalb die sog. „bedingten Sachurteilsvoraussetzungen“ wie etwa das Rechtsschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse, wenn der Beklagte sein Anerkenntnis nicht ausdrücklich hiervon abhängig gemacht hat. Dementsprechend hat im Falle eines vorbehaltlosen Anerkenntnisses auch ein Anerkenntnisfeststellungsurteil zu ergehen, ohne dass das rechtliche Interesse zu prüfen ist (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 307 Rdnr. 19; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2008, § 307 Rdnr. 47 ff.). b) Auch der weiter vom Beklagten erhobene Einwand, das Urteil sei ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, weil jedenfalls die Kosten des Rechtsstreits nach § 156 VwGO der Klägerin hätten auferlegt werden müssen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Insoweit mag dahinstehen, ob hier angesichts des Umstandes, dass der streitbefangene Verwaltungsakt bereits ein halbes Jahr vor Klageerhebung aufgehoben worden war und der Beklagte in seiner Klageerwiderung den geltend gemachten Feststellungsanspruch umgehend anerkannt hat, von einer Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 156 VwGO ausgegangen werden kann. Denn insoweit scheitert der Antrag des Beklagten an § 158 Abs. 1 VwGO. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung (auch) der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich (Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 15 ZB 07.1141 – juris Rdnr. 36 m.w.N.). Allein wegen der Kostenentscheidung kommt eine Berufungszulassung daher nicht in Betracht. 2. Soweit der Beklagte darüber hinaus die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begehrt, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 53 f.). Davon ausgehend hat der Beklagte keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. a) Soweit er es für klärungsbedürftig hält, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt, wenn der Beklagte den streitgegenständlichen Verwaltungsakt auf Grund eines gerichtlichen Hinweises vor Klageerhebung aufhebt, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bestätigt und zusichert, zukünftig die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, hat er schon keine klärungsfähige Grundsatzfrage aufgeworfen. Denn – wie bereits dargelegt – hat das Gericht und auch das Berufungsgericht diese Frage auf Grund des vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses gerade nicht zu prüfen. Sie würde sich daher in einem Berufungsverfahren gar nicht stellen. b) Soweit der Beklagte zudem geklärt wissen möchte, ob die verklagte Behörde i.S.d. § 156 VwGO Anlass zur Klage gegeben hat, wenn sie den Verwaltungsakt auf Grund eines gerichtlichen Hinweises aufgehoben hat und keine Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, die Behörde werde künftig in vergleichbaren Fällen von der Auffassung des Gerichts abweisen und der Kläger ihr vor Klageerhebung – ohne unter Zeitdruck zu stehen – keine Gelegenheit gegeben hat, die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes noch einmal zu bestätigen, hat er damit ebenfalls keine grundsätzlich klärungsfähige und -bedürftige Frage aufgeworfen. Denn ob in derartigen Fällen Anlass zur Klageerhebung gegeben wurde, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Begründung an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).