Beschluss
6 S 1365/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs.1 HwO sind in etwa die Kenntnisse und Fertigkeiten zu verlangen, wie sie in der Meisterprüfung nachzuweisen sind.
• Die Anforderungen umfassen neben handwerklichen Fertigkeiten auch fachtheoretisches, betriebswirtschaftliches, kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen (§ 45 Abs.3 HwO).
• Das Erfordernis der meistergleichen Befähigung ist mit Art.12 GG vereinbar, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bei gefahrgeneigten Handwerken.
• Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen; bloße andere Bewertungsmöglichkeiten reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO: meisterähnliche Befähigung erforderlich • Für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs.1 HwO sind in etwa die Kenntnisse und Fertigkeiten zu verlangen, wie sie in der Meisterprüfung nachzuweisen sind. • Die Anforderungen umfassen neben handwerklichen Fertigkeiten auch fachtheoretisches, betriebswirtschaftliches, kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen (§ 45 Abs.3 HwO). • Das Erfordernis der meistergleichen Befähigung ist mit Art.12 GG vereinbar, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bei gefahrgeneigten Handwerken. • Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen; bloße andere Bewertungsmöglichkeiten reichen nicht aus. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur selbständigen Ausübung des Dachdeckerhandwerks. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Verpflichtungsklage ab, weil der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis der zur selbständigen Betriebsführung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht habe. Der Kläger verfügt nicht über eine Gesellen- oder Meisterprüfung und war jahrzehntelang als Dachdecker-Fachhelfer beschäftigt; leitende Tätigkeiten übt er nach den Feststellungen nur vereinzelt in Krankheits- oder Urlaubszeiten aus. Er legte Rechnungen und Referenzobjekte sowie Angaben zu einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ab 2009 vor. Er rügte daraufhin u.a. Verfahrensmängel, selektive Sachverhaltswürdigung und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Zulassung der Berufung und die vorgetragenen Zulassungsgründe. • Rechtliche Einordnung: § 8 Abs.1 HwO verlangt für eine Ausnahmebewilligung in etwa die Befähigung, wie sie durch eine Meisterprüfung nachzuweisen ist; hierzu gehören nach § 45 Abs.3 HwO handwerkliche, fachtheoretische sowie betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. • Verfassungsmäßigkeit: Die Festlegung dieses Qualifikationsmaßstabs verletzt nicht Art.12 GG. Die Regelung ist geeignet und erforderlich, um Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter bei gefahrgeneigten Handwerken abzuwehren, und verhältnismäßig im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. • Bestimmtheitsanforderung: Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch Wortlaut, Zweck und Zusammenhang sowie durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierbar; Berufsbild und Ausbildungsanforderungen bilden objektive Kriterien. • Tatsachenfeststellung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger keine langjährige selbstständige Leitungsfunktion innehatte und die vorgelegten Referenzobjekte und Rechnungen nicht den Nachweis fachtheoretischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse erbringen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit: Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel an den rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen; eine andere Bewertung der Beweise ist zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich. • Verfahrensrüge und rechtliches Gehör: Der Kläger hat prozessual nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft; es liegt kein Verstoß gegen §86 VwGO oder Art.103 GG vor, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen geprüft und begründet verworfen hat. • Besondere Schwierigkeit/grundsätzliche Bedeutung: Es wurden keine stichhaltigen Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 oder Nr.3 VwGO rechtfertigen. Der Zulassungsantrag für die Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Ausnahmebewilligung zu versagen, bleibt damit rechtskräftig, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis der zur selbständigen Ausübung des Dachdeckerhandwerks notwendigen, meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht hat. Verfassungs- und Bestimmtheitskritik gegen die angewandten Maßstäbe greift nicht; die Kontrolle der Tatsachenfeststellungen zeigt keine unzulässigen Verfahrensmängel. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.