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Beschluss

8 A 1416/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1215.8A1416.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2013 - 7 K 1454/12.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2013 - 7 K 1454/12.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 22. September 2012 (vgl. Bl. 1 der Behördenakte) bat der Kläger, der Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod ist, „die Verwaltung“ um schriftliche Auskunft über die Einnahmen der Gemeinde betreffend die auf dem Gemeindegebiet befindlichen Windkraftanlagen in den Jahren 2001 bis 2011 bzw. zur Höhe der erwarteten Einnahmen aus der Neuerrichtung eines Windparks, wenn die Inbetriebnahme in den Jahren 2013 bzw. 2014 erfolgen werde. Der Kläger erbat eine differenzierte Antwort in Bezug auf Pachteinnahmen, Gewerbesteuereinnahmen, eventuelle zusätzliche Einnahmen bei der Grundsteuer und sonstige Einnahmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 22. September 2012 (Bl. 1 der Behördenakte) verwiesen. Diese Fragen des Klägers wurden in der Folgezeit von dem Beklagten zu 1., dem Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod, nur teilweise beantwortet. Zur Höhe der Einnahmen gab der Beklagte zu 1. keine Auskunft und verwies auf das Steuergeheimnis. Am 20. Dezember 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1. könne hinsichtlich der ihm obliegenden Antwortpflicht nicht auf das Steuergeheimnis verweisen. Selbst wenn dieses einschlägig sei, müsse im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Mit Urteil vom 8. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, die Anfrage des Klägers vom 22. September 2012 hinsichtlich der offen gebliebenen Fragen zu 1b) bis 1d) unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2., den Vorsitzenden der Gemeindevertretung, zum Teil zurückgenommen worden ist, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte stütze sich auf § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO. Danach erfolge die Überwachung der Verwaltung der Gemeinde durch die Gemeindevertretung insbesondere durch Ausübung des Fragerechts in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen. Der Gemeindevorstand sei verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stünden weder datenschutzrechtliche Regelungen noch das Steuergeheimnis entgegen. Dieses Urteil ist dem Beklagten zu 1. am 27. Mai 2013 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juni 2013 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 19. Juni 2013 - hat der Beklagte zu 1. dagegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen begründet. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Steuergeheimnis stehe vorliegend einer Offenbarung der begehrten Daten entgegen. Ferner weise die Rechtssache rechtliche Schwierigkeiten besonderer Art auf und habe grundsätzliche Bedeutung, weil sich dieselben Rechtsfragen in allen Gemeindevertretungen in Hessen stellten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zulassungsantrag vom 18.06.2013 (Bl. 131 der Gerichtsakte) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Sie sind gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 6 S 1365/12–, juris, Rdnr. 2 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Einwand des Klägers, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, das Steuergeheimnis stehe einer Auskunft an den Kläger nicht entgegen, ist nicht zutreffend. Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) KAG auch im Hinblick auf kommunale Steuern gilt, haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis gilt jedoch nicht unbeschränkt. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung entsprechender Kenntnisse zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist. Dieses öffentliche Interesse ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht gegeben: Zum einen sind finanzielle Interessen einer Kommune grundsätzlich als solche öffentlichen Interessen i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO anzusehen. Ein öffentliches Interesse besteht auch darin, dass die Gemeindevertretung und einzelne Gemeindevertreter ihre Kontrollrechte gegenüber dem Gemeindevorstand wirksam wahrnehmen können. Diese Befugnis, die gesamte Verwaltung der Gemeinde zu überwachen, würde leerlaufen, wenn die Verwaltung unter Hinweis auf das Steuergeheimnis eine Akteneinsicht verweigern könnte (vgl. zum Vorstehenden: OVG NW, Beschluss vom 28.08.1997 - 15 A 3432/94 -, juris, Rdnrn. 47 ff., VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.01.2011 - 7 L 113/11.F -, juris, Rdnrn. 40 ff.). Insoweit darf nämlich nicht verkannt werden, dass auch die Gemeindevertretung letztlich ebenfalls Teil der Verwaltung der Gemeinde – und insbesondere kein Parlament – ist (vgl. Schmidt, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, 2. Aufl., 2014, § 9, Erl. 3). Nach § 9 HGO ist zudem nicht nur der Gemeindevorstand, sondern auch die Gemeindevertretung ein Organ der Gemeinde. Die Gemeindevertretung überwacht überdies gemäß § 50 Abs. 2 HGO die gesamte Verwaltung der Gemeinde mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten, worum es vorliegend jedoch nicht geht. Diese Überwachung erfolgt insbesondere durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO). Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO). Überdies unterliegen auch Gemeindevertreter der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 24 HGO. Die Verletzung derselben kann mit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a HGO geahndet werden. Bereits aus diesen Gründen dürfen die den Gemeindevertretern zustehenden Kontrollrechte nach § 50 Abs. 2 HGO nicht unter Berufung auf steuerrechtliche Aspekte verkürzt werden. Dem grundsätzlich berechtigten Interesse eines Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der entsprechenden Daten vermag schließlich dadurch Rechnung getragen zu werden, dass entsprechende Auskünfte in einer nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung gegeben werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge nur in dem zur Kontrolle erforderlichen Umfang herangezogen werden (vgl. Schneider/ Dreßler, HGO, Stand: April 2014, § 50, Erl. 3, S. 11; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Nov. 2014, HGO, § 50, Rdnr. 113). Namentlich gilt dies für personenbezogene Fragen nach der Höhe der Pachteinnahmen (vgl. bereits: Hessischer Datenschutzbeauftragter, Vierzehnter Tätigkeitsbericht, Kapitel 2, Kommunen, LT-Drs. 11/5232, S. 17). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2012 – 14 ZB 11.2148 – juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere vermögen die Darlegungen des Beklagten zu 1., die Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerschuldners auf Geheimhaltung und demjenigen des Gemeindevertreters auf Detailinformation gestalte sich sehr schwierig (vgl. S. 140 der Gerichtsakte), besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht zu begründen. 3. Der weitere vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnrn. 53 f.). Davon ausgehend hat der Kläger keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Frage dargelegt. Der Kläger hat eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht hinreichend aufgeworfen, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit unter Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Insbesondere reichen hierfür nicht die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 18. Juni 2013 (Bl. 140 der Gerichtsakte), „dieselben Rechtsfragen“ stellten sich in allen Gemeindevertretungen in Hessen. Überdies sind die Rechtsfragen vorliegend bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsmethoden ohne Weiteres auf dem Gesetz ergibt. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Begründung an (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).