Beschluss
8 B 461/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0317.8B461.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 – 3 L 242/15.DA – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts abgeändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 2015 – 3 L 242/15.DA – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts abgeändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Unrecht teilweise stattgegeben. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen hält sich die auf bestimmte Straßen beschränkte Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Weiterstädter Automobilausstellung“ im Rahmen dessen, was durch § 6 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) zugelassen ist. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 wieder herzustellen, ist auch insofern unbegründet, als er die Gestattung der Öffnung der Ladenlokale in der Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Industriestraße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-Diesel-Straße, Waldstraße und Wiesenstraße betrifft. Die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich bei summarischer Prüfung auch insoweit als rechtmäßig. Gemäß § 6 HLöG sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Die Weiterstädter Automobilausstellung ist ein hinreichender Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung, wie auch das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfüllt die Verfügung der Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen jedoch auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Sonntagsöffnung. Die Gemeinde kann die Sonntagsöffnung gemäß § 6 Abs. 2 HLöG auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränken. Die Ermessensausübung kann sich dabei zwar zu einer Pflicht zur Beschränkung verdichten, soweit zwischen der Anlassveranstaltung und der Ladenöffnung kein nachvollziehbarer Zusammenhang mehr besteht. Dies kann etwa in Städten oder Gemeinden mit mehreren Ortsteilen der Fall sein, wenn die Anlassveranstaltung nur in einem Stadt- oder Ortsteil stattfindet; dann wird es in der Regel ermessensfehlerhaft sein, eine Ladenöffnung im gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zuzulassen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ladenöffnung in dem von der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 8. Januar 2015 festgelegten Stadtbereich ermessensfehlerhaft ist. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht nur den sehr kleinen Bereich der Ausstellungsflächen im Stadtkern einbezogen, sondern auch etwas weiter entfernt liegende Straßen. Dabei handelt es sich jedoch um Bereiche, die nach vertretbarer Einschätzung der Antragsgegnerin als Parkflächen für die Besucher der Automobilausstellung dienen sollen. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn es handelt sich hier um einen termingebundenen Verwaltungsakt, bei dem nicht zu erwarten war, dass eine endgültige Klärung der streitgegenständlichen Fragen noch vor Ablauf des Termins am kommenden Sonntag (22. März 2015) erfolgen würde. Nach § 154 Abs. 1 VwGO haben die Antragsteller die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, zumal dagegen keine Einwendungen erhoben worden sind (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).