Beschluss
3 L 1080/17.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0315.3L1080.17.DA.0A
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG und des Hess. VGH steht die Dimension der Ladenöffnung in keinem nachvollziehbaren räumlichen bzw. inhaltlichen Bezug mehr zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen.
Hinsichtlich der freigegebenen Straßen in den Gewerbegebieten kann ein Bezug zu der in der Innenstadt abgehaltenen Automobilausstellung nicht mehr dergestalt hergestellt werden, dass die Veranstaltung noch die "Hauptsache" darstellt und die Ladenöffnung nur ein "Nebeneffekt" und damit von "geringer prägender Wirkung" für den öffentlichen Charakter des Tages wäre.
Daran ändert auch das "Parkraumkonzept" der Antragsgegnerin nichts, da nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass die Parkplätze der Einzelhandelsbetriebe im gesamten Freigabebereich, auch diejenigen in den Gewerbegebieten, für die Besucher der Automobilausstellung zwingend benötigt werden und dass die Parkplätze nur im Zusammenhang mit einer Ladenöffnung genutzt werden können.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22.02.2017 und 23.02.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgeg/ nerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 25.01.2017, be/ kanntgegeben im Wochenkurier am gleichen Tag, wird wiederhergestellt, soweit mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung der Ladenlokale am 02.04.2017 in den folgenden Straßen gestattet wird: X/Straße, W/Straße bis V, U, T/Straße, S/Straße, R/Straße, Q/Straße, P/Straße jenseits der Ax in östlicher Richtung, N/ und M/Straße.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1/4 und die Antrags/ gegnerin zu 3/4 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG und des Hess. VGH steht die Dimension der Ladenöffnung in keinem nachvollziehbaren räumlichen bzw. inhaltlichen Bezug mehr zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen. Hinsichtlich der freigegebenen Straßen in den Gewerbegebieten kann ein Bezug zu der in der Innenstadt abgehaltenen Automobilausstellung nicht mehr dergestalt hergestellt werden, dass die Veranstaltung noch die "Hauptsache" darstellt und die Ladenöffnung nur ein "Nebeneffekt" und damit von "geringer prägender Wirkung" für den öffentlichen Charakter des Tages wäre. Daran ändert auch das "Parkraumkonzept" der Antragsgegnerin nichts, da nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass die Parkplätze der Einzelhandelsbetriebe im gesamten Freigabebereich, auch diejenigen in den Gewerbegebieten, für die Besucher der Automobilausstellung zwingend benötigt werden und dass die Parkplätze nur im Zusammenhang mit einer Ladenöffnung genutzt werden können. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22.02.2017 und 23.02.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgeg/ nerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 25.01.2017, be/ kanntgegeben im Wochenkurier am gleichen Tag, wird wiederhergestellt, soweit mit der Allgemeinverfügung eine Öffnung der Ladenlokale am 02.04.2017 in den folgenden Straßen gestattet wird: X/Straße, W/Straße bis V, U, T/Straße, S/Straße, R/Straße, Q/Straße, P/Straße jenseits der Ax in östlicher Richtung, N/ und M/Straße. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1/4 und die Antrags/ gegnerin zu 3/4 zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 22.02.2017 bzw. 23.02.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Landesöffnungsgesetz vom 25.01.2017 wiederherzustellen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 25.01.2017, mit welcher aus Anlass der Weiterstädter Automobilausstellung am 02.04.2017 eine Sonntagsöffnung von Läden gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) in der Zeit von 13 bis 19 Uhr gestattet wird, begegnet nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit, jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit in Teilen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung formell rechtmäßig, insbesondere das Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 VwGO beachtet ist. Als Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass schützenswerte Rechtspositionen des begünstigten Adressatenkreises, des Veranstalters der Weiterstädter Automobilausstellung, deren Besucher sowie der Einzelhändler in Form von vertraglichen Bedingungen, Planungen des Ablaufs, wie auch der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebieten. Damit hat die Antragsgegnerin eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht nur formelhafte Begründung des Sofortvollzugs abgegeben, die dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend genügt (so bereits VG Darmstadt, Beschl. v. 27.03.2014, - 3 L 515.14. DA -, juris). Daran ändert auch der vorgetragene Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin dieselbe Formulierung bereits bei anderen Allgemeinverfügungen zur Sonntagsöffnung verwendet hat, da die abzuwägenden Interessen tatsächlich jeweils die gleichen waren und somit auch im vorliegenden Fall die aufgeführten Gesichtspunkte als Begründung dienen können. Inwieweit die angegebenen Gründe materiell die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen, kann dagegen allenfalls im Rahmen der seitens des Gerichts durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Interessen Berücksichtigung finden. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Die erkennende Kammer hat zu den Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: 3 L 540/16.DA, juris) in einem ähnlich gelagerten Eilverfahren mit den gleichen Beteiligten ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016 - 8 B 751/16 -) einschließlich der der erkennenden Kammer (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013 - 3 K 472/13.DA -, LKRZ 2013, 434; Beschl. v. 23.04.2015 - 3 L 541/15.DA -), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals 'aus Anlass vonK' erhöhte Anforderungen gestellt. Mit den oben genannten Regelungen, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot [zulassen], Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ('Shopping-Interesse') genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009-1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369). Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 -1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.). Die Veranstaltung muss deshalb die 'Hauptsache' sein und die Sonntagsöffnung lediglich der 'Nebeneffekt'. Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die frühere Rechtsprechung erkannte daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug waren, um einen 'beträchtlichen Besucherstrom' anzuziehen (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; vgl. jetzt BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (a.a.O.) entschieden, dass diese Rechtsprechung dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht genügend Rechnung trägt, wenn sie nur verlangt, dass der Markt für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst. Es müsse auch ausgeschlossen sein, dass daneben die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Als weitergehende verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG ist daher die Tatbestandsvoraussetzung 'aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen' mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris Rdnr. 24). Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die bisherige Rechtsprechungspraxis der erkennenden Kammer entspricht (s. nur Beschl. v. 05.03.2015 - 3 L 242/15.DA - und v. 23.04.2015, a.a.O.), in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird. Nur dann bleibt ihr Bezug zum Marktgeschehen insoweit erkennbar. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität sei, so der Senat, desto weiter reiche der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht werde. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten könne der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen werde. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslösen würde, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 11.11.2015, a.a.O., juris, Rdnr. 25). Die Prognose ist von der Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 36)." Hieran hält die Kammer fest. Unter Berücksichtigung der genannten jüngsten Rechtsprechung des BVerwG und des Hess. VGH (vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, juris, und Beschl. v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, juris) hält die Kammer dieselbe rechtliche Bewertung wie bereits bei der Weiterstädter Automobilausstellung im Jahre 2014 für gerechtfertigt (Beschl. v. 27.03.2014, a.a.O.; a. A. Hess. VGH Beschl. v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 - und Beschl. v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - für die Rechtmäßigkeit der Ladenöffnung im gesamten räumlichen Geltungsbereich; nur zum Teil einschränkend Beschl. v. 05.03.2015 - 3 L 242/15.DA -, in welchem die Freigabe der Straßen "Im Rödling" und "Max-Planck-Straße als zulässig erachtet wurde; alle juris). Wie bereits bei den genannten früheren Entscheidungen zur Weiterstädter Automobilausstellung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich grundsätzlich bei der Automobilausstellung, die dieses Jahr zum 16. Mal stattfindet, um eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 HLöG handelt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG liegen vor. Die angegebenen Öffnungszeiten von 13 bis 19 Uhr liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten und überschreiten nicht den höchstzulässigen Zeitraum von sechs Stunden, wenn auch zu bemerken ist, dass die Ladenöffnung bis 19 Uhr gilt und die Automobilausstellung bereits um 18 Uhr, also eine Stunde früher endet. Zudem sind die Öffnungszeiten in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden. Jedoch kann die Sonntagsöffnung bezogen auf das gesamte freigegebene Gebiet nicht als durch die Automobilausstellung veranlasst angesehen werden. Die Dimension der Ladenöffnung steht in keinem nachvollziehbaren räumlichen bzw. inhaltlichen Bezug mehr zu dem für die Ladenöffnung anlassgebenden Veranstaltungsgeschehen. Hinsichtlich der freigegebenen Straßen im Gewerbegebiet Nord (das Gebiet jenseits der A5 und nördlich der B42), Gewerbegebiet Süd (das Gebiet jenseits der A5 und südlich der B42) und Gewerbegebiet West (das Gebiet südlich der B42) kann ein Bezug zur Automobilausstellung nicht mehr dergestalt hergestellt werden, dass die Veranstaltung noch die "Hauptsache" darstellt und die Ladenöffnung nur ein "Nebeneffekt" und damit von "geringer prägender Wirkung" für den öffentlichen Charakter des Tages wäre. Um den geforderten Bezug herzustellen, ist die Ladenöffnung grundsätzlich auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen. Die Weiterstädter Automobilausstellung findet in der Innenstadt (Darmstädter Straße zwischen den Einmündungen Bahnhofstraße und Heinrich-Rühl-Straße) statt, wohingegen die freigegebenen Straßen in den Gewerbegebieten West, Nord und Süd (Letzteres im Stadtteil Riedbahn) von der Innenstadt bis zu drei Kilometer entfernt liegen und räumlich von dieser durch die A5 und die B 42 getrennt sind. Für die Frage, ob ein hinreichender Bezug der Veranstaltung zu weiter entfernt liegenden Bereichen vorliegt, kommt es auf die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung an, die von deren Attraktivität und Bedeutung abhängt. Diese Einschätzung kann anhand einer Prognose der Besucherströme erfolgen, welche die genehmigende Behörde selbst zu erstellen hat. Vorzunehmen ist ein Vergleich zwischen der Zahl der Besucher, die der Markt an sich auslösen würde, mit der Zahl der Besucher, die alleine aufgrund der Ladenöffnung kämen, wobei die erstgenannte Zahl die letztere übersteigen müsste (siehe hierzu insbesondere Hess. VGH, Beschl. v. 21.10.2016, a.a.O.). Die gemeindliche Prognose unterliegt zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteil v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 -, BVerwGE 153, 183-192, juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist bereits die Prognose der Besucherzahl, welche die Antragsgegnerin aufgestellt hat, nicht gänzlich nachvollziehbar. Jedenfalls fehlt es aber an einer Differenzierung und einem Vergleich der Besucherzahlen mit und ohne Ladenöffnung. Wenn auch ein durch die Automobilausstellung veranlasster "erheblicher Besucherstrom", wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, nicht in Zweifel gezogen werden soll, wirft die Prognose der Besucherzahlen doch weitere Fragen auf. Dabei ließe die Tatsache, dass die Automobilausstellung bereits zum 16. Mal stattfindet, erwarten, dass von den vorherigen Veranstaltungen Erhebungen zu den Besucherzahlen vorliegen, auf die die diesjährige Prognose der Besucherzahlen gestützt werden könnte. Es geht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang aber nicht hervor, dass eine solche Zählung bei einer der früheren Veranstaltung durchgeführt worden wäre. Die beiden vorgelegten Zeitungsartikel aus 2014 und 2016 sprechen lediglich von "Tausenden von Besuchern" und zitieren die Erwartungshaltung des Ys, der mit 30.000 Besuchern gerechnet hatte. Aus dem Antrag des Ys vom 20.12.2016 für den verkaufsoffenen Sonntag und der vorgelegten Berechnung des Ys vom 27.12.2016 geht hervor, dass dieser auch dieses Jahr wieder mit insgesamt 30.000 Besuchern rechnet, wobei nach seiner Einschätzung ein Viertel der Besucher auf den Samstag entfielen. Die Beklagte hat eine eigene Berechnung der zu erwartenden Besucherzahl angestellt und dabei die Angaben des Ys berücksichtigt. Ausgangspunkt für die Berechnung war die Gesamtfläche der Veranstaltung (entnommen aus dem KGIS Verwaltungsprogramm der Stadt Weiterstadt), reduziert um die Standflächen. Der Annahme des Ys folgend, dass je zwei Personen pro Quadratmeter Ausstellungsfläche zugegen sein würden, multiplizierte die Antragsgegnerin die so errechnete Gesamtfläche mit zwei. Weiter folgte eine Multiplikation mal drei, da mit dem Y von einer durchschnittlichen Verweildauer der Besucher von bis zu drei Stunden ausgegangen wurde. Daraus folgerte die Antragsgegnerin eine zu erwartende Besucherzahl von 31.596 Besuchern. Weshalb jedoch gerade mit zwei Personen pro Quadratmeter Standfläche gerechnet wird und ob diese Zahl möglicherweise üblichen Prognosemaßstäben entspricht, bleibt völlig offen. Die Berechnung auf Grund der Annahme, dass ganztätig je zwei Personen pro Quadratmeter Ausstellungsfläche zugegen sein würden, erscheint jedenfalls auch unter Berücksichtigung der vom Y vorgelegten Bilder der letzten Ausstellung sehr optimistisch, zumal unklar bleibt, ob dies Personen sind, die allein wegen der Ausstellung kommen, oder auch Personen mit einschließt, die vorrangig wegen der Ladenöffnung anwesend sein werden. Insoweit muss die Antragsgegnerin die zu Grunde gelegten Zahlen des Ys zu den erwarteten Besucherzahlen kritisch hinterfragen. Ohnehin fehlt es bei der Prognose der Antragsgegnerin gänzlich an einer Vergleichszahl derjenigen Personen, die allein wegen der Ladenöffnung am Sonntag zu erwarten sind. Es obliegt der Antragstellerin, diesbezüglich Informationen, gegebenenfalls durch eine Befragung der einbezogenen Einzelhändler, einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.11.2015, a.a.O., Rn. 25). Dabei kann von der Antragsgegnerin jedenfalls verlangt werden, eine Befragung der betroffenen Einzelhändler dahingehend vorzunehmen, von wie vielen Kunden sie durchschnittlich werktäglich aufgesucht werden. Selbst wenn man der Berechnung der Antragsgegnerin bezüglich der zu erwartenden Besucherzahl folgen wollte, so ist die daraus resultierende Gesamtbesucherzahl von 31.596 Besuchern jedenfalls zu hoch gegriffen, sofern damit die Besucher an einem einzigen Ausstellungstag gemeint sein sollen. Der Y rechnet mit einer Gesamtbesucherzahl der Ausstellung an beiden Tagen, also am Samstag, dem 01.04.2017, und Sonntag, dem 02.04.2017, von rund 30.000 Besuchern. Eine Differenzierung der Besucherzahlen nach den Ausstellungstagen hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgenommen. Nach Angaben des Ys ist am Samstag immerhin mit einem Viertel der Gesamtbesucherzahl zu rechnen, was bei der Reichweite der sonntäglichen Ladenöffnung zu bedenken wäre. Einen Grund für die abweichende Annahme, dass am Sonntag bereits über 30.000 Besucher zu erwarten seien, hat die Antragsgegnerin nicht genannt. Wie oben dargelegt, ist eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Fehlen Vergleichszahlen von Käufern in den Einzelhandelsgeschäften und Veranstaltungsbesuchern, kann auch auf einen Vergleich der Verkaufsflächen mit der Veranstaltungsfläche zurückgegriffen werden (VG Darmstadt, Beschl. v. 04.10.2016 - 3 L 2061/16.DA -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 07.10.2016 - 8 B 2537/16 -, juris). Wie aus der Berechnung der Antragsgegnerin hervorgeht, rechnet diese mit einer Gesamtfläche von ca. 13.810 qm der Veranstaltung. Eine Gesamtzahl der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte, die unter die Ladenöffnung fallen, liegt zwar nicht vor. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass in den betroffenen Gewerbegebieten zahlreiche Geschäfte liegen, die über beträchtliche Verkaufsflächen verfügen. In den von der Veranstaltung entfernt liegenden Gewerbegebieten sticht diesbezüglich vor allem das Einkaufszentrum Loop5 hervor, das über eine Verkaufsfläche von 57.000 qm verfügt, auch wenn man mit der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass nicht alle 149 Geschäfte im Loop5 öffnen werden und ein Teil davon der Gastronomie bzw. dem Dienstleistungsgewerbe zugerechnet werden muss. Hinzu kommen die zahlreichen weiteren Einzelhändler in diesen Gebieten, wie unter anderem auch das Einrichtungshaus Z. Bereits die Verkaufsfläche allein des Loop5 übersteigt die Fläche der Veranstaltung in beträchtlichem Maße. Auch angesichts dieser Zahlenverhältnisse liegt es auf der Hand, dass die Ladenöffnung in den von der Ausstellung in der Innenstadt räumlich getrennten Bereichen in den Gewerbegebieten West, Nord und Süd nicht als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung angesehen werden kann. Bei diesen Bereichen ist keineswegs das Versorgungsinteresse der durch die Veranstaltung selbst hervorgerufenen Besucherströme das herrschende Handlungsmotiv der Antragsgegnerin für die Sonntagsöffnung, sondern es geht vor allem darum, dem örtlichen Einzelhandel im Gewerbegebiet einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. So verständlich diese Motivation einerseits erscheinen mag, ist andererseits der Umstand, dass nicht die Automobilausstellung im Vordergrund steht, sondern die Sonntagsöffnung als solche der Veranstaltung das Gepräge gibt, wegen der verfassungsrechtlichen Verbriefung der Sonntagsruhe weder mit dem Grundgesetz noch mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin leidet daher unter einem Ermessensfehler. Um den Bezug der Offenhaltung zum Marktgeschehen erkennbar werden zu lassen, hätte die Antragsgegnerin die Ladenöffnung noch enger auf das Umfeld des Marktes oder auf bestimmte Handelszweige begrenzen müssen (§ 6 Abs. 2 HLöG). Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 17.03.2015 , a.a.O.; v. 03.04.2014, a.a.O.). Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn das für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung steht. Grundsätzlich soll die Öffnung der Läden im Zusammenhang mit anlassgebenden Veranstaltungen, Messen und Märkten nämlich dazu dienen, das berechtigte Versorgungsinteresse der die anlassgebende Veranstaltung besuchenden Personen zu befriedigen. Denn das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG "aus Anlass von Märkten, Messen etc." ist für einzelne Ortsteile nicht erfüllt, wenn sich die betreffende Veranstaltung dort schon aus räumlichen Erwägungen heraus nicht mehr auswirken kann und der von ihr hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung auch in diesen Ortsteilen nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., und v. 04.05.2016, a.a.O.). Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, eine Reduzierung des räumlichen Bereichs sei dadurch erfolgt, dass sie die übrigen Ortsteile des Stadtgebietes, namentlich Braunshardt, Gräfenhausen und Schneppenhausen aus dem Geltungsbereich der Ladenöffnung herausgenommen und nur die Bereiche in die Freigabeentscheidung einbezogen habe, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stünden. Auch die Gewerbegebiete, einschließlich das Einkaufszentrum Loop5, würden in die Veranstaltung mit einbezogen, denn sie seien Teil des an den Ausstellungstagen greifenden Verkehrslenkungs- und Parkraumkonzeptes, indem dort Parkplätze für die Besucher zur Verfügung gestellt würden. Diese Gesichtspunkte lassen jedoch keine ausreichende Beschränkung erkennen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffnung der Läden in dem gesamten freigegebenen Gebiet noch von einem Versorgungsinteresse für die Besucher der Automobilausstellung getragen ist. Das BVerwG fordert in seinem Urteil vom 11.11.2015, dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Ladenöffnung und dem Veranstaltungsgeschehen besteht. Nur wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleibe, könne der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleiben. Ein solcher enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ausstellungsbereich in der Darmstädter Straße und den freigegebenen Straßen in den Gewerbegebieten kann nicht angenommen werden. Dafür sprechen schon die reinen Entfernungen von ca. einem bis drei Kilometer und die Trennung der Gewerbegebiete von der Kernstadt durch die B42 und die A5. Da die Ausstellung von Fußgängern besucht wird, welche sich die Stände und Veranstaltungen entlang der Darmstädter Straße anschauen werden, ist schon die Entfernung vom Ende des Veranstaltungsgeländes an der Heinrich-Rühl-Straße bis zur B42 und dem dahinter liegenden Gewerbegebiet West beträchtlich. Erst recht gilt dies für die noch weiter entfernt liegenden Gewerbegebiete Süd und Nord. Daher steht bereits hier nicht mehr das unmittelbare Versorgungsinteresse der Ausstellungsbesucher im Vordergrund. Zwar wird das Gewerbegebiet West noch demselben Stadtteil zugerechnet, in dem auch die Ausstellung stattfinden wird. Aber jedenfalls ist es als Gewerbegebiet in einem von der Innenstadt getrennten Bereich gelegen, so dass dabei nicht mehr vom Umfeld der Veranstaltung gesprochen werden kann. Hieran kann auch die Anbindung durch ein Busshuttle zu dem im Gewerbegebiet West gelegenen Möbelhaus Z, welches über den Tag verteilt nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin aus dem Vorjahr knapp 500 Personen befördern kann, nichts ändern. Vielmehr belegt gerade die Einrichtung des Shuttleservice, dass das Gelände für Fußgänger zu weit entfernt ist. Ebenso wenig führt das von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung erläuterte "Parkraumkonzept" zu einem anderen Ergebnis, da nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass die Parkplätze der Einzelhandelsbetriebe im gesamten Freigabebereich, auch diejenigen in den Gewerbegebieten, für die Besucher der Automobilausstellung zwingend benötigt werden und dass diese Parkplätze nur im Zusammenhang mit einer Ladenöffnung genutzt werden können. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass von den erwarteten 30.000 Besuchern etwa 10.000 bis 15.000 mit dem PKW anreisen würden. Da sich in einem PKW regelmäßig zwei bis drei Besucher befänden, würden etwa 6.000 Stellplätze benötigt. Zum einen ist, wie oben dargelegt, die Zahl von 30.000 Ausstellungsbesuchern bereits nicht hinreichend belegt. Zum anderen können diese 6.000 Stellplätze auch nur über beide Tage verteilt benötigt werden, weil die Berechnung an die vom Y erwartete Gesamtbesucherzahl von 30.0000 über die beiden Ausstellungstage hinweg anknüpft. Da angeblich mit drei Viertel der Besucher am Sonntag zu rechnen ist, würden - der Berechnung der Antragsgegnerin im Übrigen folgend - am Sonntag allein höchstens 4.500 Stellplätze benötigt. Wie viele öffentliche Parkplätze in der Weiterstädter Innenstadt und deren Umgebung vorhanden sind, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Hinsichtlich der Parksituation in der Innenstadt hat sie darauf verwiesen, dass Großparkplätze bei den entsprechenden Gewerbebetrieben vorhanden seien. Es bleibt offen, ob damit die öffentlichen Parkplätze gemeint sind, die in der Übersichtskarte, die sich in der Behördenakte befindet (Bl. 33), eingezeichnet sind (sieben an der Zahl), und wie viele Stellplätze diese umfassen. Zudem sind nördlich und östlich der Innenstadt zwei Parkand-Ride-Parkplätze verzeichnet. Selbst wenn man annehmen sollte, dass die dadurch erreichte Zahl an Stellplätzen nicht ausreichend ist, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, welche Parkmöglichkeiten in dem sodann nächstgelegenen Gewerbegebiet West auch ohne sonntägliche Ladenöffnung genutzt werden könnten, d. h. ob z. B. der 2.800 Stellplätze umfassende Parkplatz beim Einrichtungshaus Z nicht ohnehin zur Verfügung stünde. Es bleibt also fraglich, ob die Ladenöffnung überhaupt zwingend notwendig ist, um weitere Parkplätze nutzbar zu machen. Wegen des hohen Gutes der Sonntagsruhe bedürfte es aber der nachvollziehbaren Darlegung eines zwingenden Zusammenhangs zwischen Parkplatznutzung und Ladenöffnung. Daher kann es auch letztlich dahinstehen, ob der ca. drei Kilometer entfernt liegende Parkplatz des Loop5 (mit 3.500 Stellplätzen) durch die Buslinie 5513 und deren zusätzliche Fahrten an einem verkaufsoffenen Sonntag hinreichend gut an die Innenstadt angebunden wäre, so dass eine Nutzung durch Ausstellungsbesucher überhaupt rein tatsächlich in Frage käme. Ferner hat die Antragsgegnerin die ihr nach § 6 Abs. 2 HLöG zustehende Möglichkeit nicht ergriffen, den erforderlichen Bezug auf den Handel mit Automobilen thematisch durch die Zulassung der Ladenöffnung nur für bestimmte Handelszweige herzustellen, um die genannte Prägung des Sonntags durch die Messe sicherzustellen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 11.11.2015 nicht zwingend eine Reduzierung des räumlichen Bereichs und zusätzlich eine Reduzierung der Ladenöffnung auf bestimmte Handelszweige gefordert hat, damit eine Prägung des "öffentlichen Sonntags" durch die Ladenöffnung vermieden wird. Es kann jedoch eine kumulativ vorzunehmende Reduzierung des Angebots auf bestimmte Handelszweige erforderlich werden, wenn die räumliche Beschränkung allein nicht ausreicht, der Ladenöffnung das Gepräge zu nehmen. Das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von K" ist auch dann nicht verwirklicht, wenn und soweit der von der betreffenden Messe hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O., v. 04.05.2016 , a.a.O., m. w. Nw. und v. 21.10.2016, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschl. v. 18.04.2016, a.a.O.). Es ist für die Kammer nicht erkennbar und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, warum der durch die Automobilausstellung hervorgerufene Besucherstrom Bedarf an einer unbeschränkten Versorgung durch unzählige, themenfremde Handelszweige an einem Sonntag haben sollte. Ein Bedarf an Versorgung beispielsweise mit Möbeln sowie Garten- und Zoobedarf, Kleidung oder Sportartikel ist für die Kammer nicht erkennbar, zumal sich eine thematische Begrenzung auf gewisse Handelszweige anlässlich der auf das Automobil fokussierten Ausstellung angeboten hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen werden dürfte.