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Beschluss

8 B 718/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0512.8B718.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2014 – 8 L 3010/13.GI – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- €  festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2014 – 8 L 3010/13.GI – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob an dem Gebäude, in dem die Antragstellerin zwei Spielhallen betreibt, lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ angebracht werden darf oder ob außerdem der Firmenname „X...“ und das Firmenlogo, ein Y..., angebracht werden dürfen. Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zwei Spielhallen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 und 30. April 2013 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Neuregelungen des Hessischen Spielhallenrechts. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wurde die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Erlass einer Anordnung nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl., S. 213) - HSpielhG - angehört. Am 4. November 2013 erging die streitgegenständliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin, wonach diese die an der Außenseite ihrer Spielhallenbetriebe und die an den Scheiben sowie Türdrückern angebracht - nach außen wirkende - Werbung (X... und das entsprechende Y...-Logo) sowie die Werbung an dem vor dem Haus stehenden Werbeträger mit der Aufschrift Play, X... und Y...-Logo zu entfernen hat. Außerdem wurde für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Verfügung hat das Verwaltungsgericht Gießen mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. April 2014 – 8 L 3010/13.GI– abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15. April 2014, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. April 2014, bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am 16. April 2014, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 15. Mai 2014, begründet worden ist. Eine weitere Begründung ist am 22. August 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tage bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin betreibe seit 25 Jahren ein professionelles Spielstätten-Management, bundesweit würden etwa 320 Spielstätten mit gewerblichen Geldgewinnspielen betrieben. Die Spielhalle in Marburg werde bereits seit dem 1. August 2008 betrieben, sämtliche dort angebrachten Schriftzüge seien seit vielen Jahren dort vorhanden, die erforderlichen Baugenehmigungen lägen vor. Auch die Bezeichnung „Spielhalle“ sei auf den Eingangstüren angebracht. Es fehle bereits an einer Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzuges, denn es sei keine konkrete Gefahr gegeben. Die Bundesländer seien für die Schaffung der sogenannten Spielhallengesetze nicht zuständig, auch gebe es nicht in allen Ländern entsprechende Gesetze. Die Regelung des § 2 Abs. 6 HSpielhG diene, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, der Abgrenzung zu den Spielbanken. Tatsächlich solle verhindert werden, dass sich eine Spielhalle mit Begriffen wie Spielbank oder Casino schmücke. Das weniger einschneidende Mittel sei also ein gesetzliches Verbot der Verwendung von Begrifflichkeiten wie Spielbank oder Casino. Dafür sei es nicht erforderlich, die Spielhallenbetreiber auf den Wortlaut „Spielhalle“ zu reduzieren. Eingebürgerte Begriffe wie Spielothek oder Spielsalon erfüllten diesen Zweck ebenso. Die getroffene gesetzliche Regelung sei unverhältnismäßig. In keinem anderen Lebensbereich in Deutschland sei es untersagt, unter einem Logo oder Markenzeichen oder dem eigenen Firmennamen aufzutreten. Für Spielbanken gebe es eine ähnliche Einschränkung nicht. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor und zudem auch eine Inkohärenz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Als unzulässige Werbung könne der Name eines Unternehmens nicht angesehen werden. In der Praxis seien zahlreiche Spielhallen mit einem zusätzlichen Namen versehen, dies werde in verschiedenen Gerichtsentscheidungen auch akzeptiert, so z. B. von dem Amtsgericht Bergheim und dem VG Düsseldorf. Es bestehe eine Inkohärenz der Regelung, weil sie nicht überall in Deutschland gelte, obwohl dies nach der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 erforderlich sei. Dies habe das BVerwG in seiner Entscheidung - 8 C 17.12 - bekräftigt. Die streitgegenständliche hessische Regelung finde sich so in andern Ländern nicht. So werde etwa in Sachsen die Bezeichnung „Casino“ als Außenwerbung als zulässig angesehen, ebenso die „Merkur-Sonne“ als Symbol eines Konkurrenzunternehmens (Bl. 210, 211 Ger.akte). In Rheinland-Pfalz werde der Schriftzug „Spielhalle“ mit Namenszusatz für unbedenklich gehalten. Außerdem fehle es an der Notifizierung der hessischen Regelung, obwohl das Spielhallengesetz des Landes Hessen insgesamt als notifizierungspflichtig einzustufen sei. Das Gesetz treffe nämlich Regelungen, die sich auf Spielgeräte nach dem In-Verkehr-Bringen beziehen. Damit beeinflussten sie die Vermarktung ganz wesentlich. Das Spielhallengesetz sei deshalb insgesamt nicht anwendbar (Bl. 212 Ger.akte). Das Brandenburger Spielhallengesetz, welches inhaltsgleiche Vorschriften enthalte, sei zunächst der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt worden. Die umstrittene Regelung verstoße weiterhin gegen Art. 3 GG. Es liege zudem ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Betroffenen vor. Es hätte völlig ausgereicht, wenn die Spielhallen nicht als Spielbanken bezeichnet werden dürften, um eine Verwechslung mit Spielbanken zu verhindern. Es bestehe eine offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen privaten Spielhallen und staatlichen Spielbanken. Für die Spielbanken hätten die Regularien, die es für die Spielhallen gäbe, keine Gültigkeit, weder hinsichtlich der Werbung noch hinsichtlich der Zahl der Spielgeräte oder der Höhe des eingesetzten Geldes. Auch die Abgabe von Speisen und Getränken sei in Spielbanken zulässig. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2014 – 8 L 3010/13.GI – die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. November 2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. In ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2014 weist sie darauf hin, dass in der angegriffenen Ordnungsverfügung keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt sei, da gemäß § 10 Abs. 2 HSpielhG Klagen gegen Anordnungen nach Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung hätten. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (Bl. 292 Ger.akte) seien auch Bilder, Schriftzüge und Symbole, wenn von ihnen eine Werbung für den Spielbetrieb ausgehe, unzulässig. Für die Außenfassade und in der Nähe der Spielhalle bestehe ein totales Werbeverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte (2 Hefter). II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, zurückzuweisen, weil die Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2014, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, keinen Anhaltspunkt für eine andere Entscheidung bietet (§§ 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S.6 VwGO). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es fehle im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 1 HSpielhG ergangene Aufsichtsmaßnahme an der für die Anordnung des Sofortvollzuges erforderlichen konkreten Gefahr, muss diesem Vortrag nicht nachgegangen werden, denn es ist kein Sofortvollzug angeordnet worden. Die Klage der Antragstellerin hat vielmehr insoweit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG keine aufschiebende Wirkung. Auch fehlt es nicht an einer Zuständigkeit des Landes Hessen zum Erlass des Spielhallengesetzes. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Hessische Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht die ihm nach dem Grundgesetz zugebilligte Gesetzgebungskompetenz überschritten, sondern kann sich für diese Regelung vielmehr auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 70 Abs. 1 GG berufen. Nach der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Rahmen der Föderalismusreform ist das „Recht der Spielhallen“ ausdrücklich aus dem zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden „Recht der Wirtschaft“ herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Insoweit ist zwar die Reichweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen umstritten, unstreitig sollte damit jedoch – anknüpfend an § 33i GewO– jedenfalls die Regelung des Spielhallenbetriebs einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis in die Zuständigkeit der Länder überführt werden (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juli 2013 – 10 N 13.248 – juris Rdnr. 32 f.; Schneider, Ultra Vires? Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder, GewArch 2013, 137; Weidemann, Das Recht der Automatenaufsteller nach der Föderalismusreform NVwZ 2013, 673 f). Die Beifügung eines Namenszusatzes ist nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut darf nur das Wort „Spielhalle“ verwendet werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Firmenname könne keine unzulässige Werbung sein, kann dem Argument in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Zwar sollen nach den Vollzugshinweisen zum Hessischen Spielhallengesetz, Nr. 2.6.1 der Vollzugshinweise, Namenszusätze zulässig sein. Aber auch nach dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, die die dem Wortlaut nach in § 2 Abs. 6 S. 1 HSpielhG getroffene Regelung teleologisch reduziert, ist Voraussetzung, dass die Namenszusätze keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere Bezeichnungen (wie z.B. Casino) beinhalten. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, aus der Regelung des § 2 Abs. 5 HSpielhG. Bei der von der Antragstellerin verwendeten Beschriftung „Y... – Logo – Play“ handelt es sich bereits nicht um den Namen des Unternehmens. Dieser lautet „X... GmbH“. Auch wird mit der Beschriftung ein zusätzlicher Spielanreiz gesetzt, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Das von der Antragstellerin verwendete Logo, ein freundlich blickender Löwe, strahlt Sympathie aus und füllt den Namen „X...“ mit positivem Inhalt. Außerdem handelt es sich um eine weithin sichtbare, große und auffällige Beschriftung in roten Buchstaben, die separat angebracht ist und nicht lediglich als Zusatz zu dem Wort „Spielhalle“ angesehen werden kann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch ausgeführt, dass keine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen privaten Spielhallen und staatlichen Spielbanken verstoße gegen Art. 3 GG, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. Spielbanken und Spielhallen unterliegen - ohne dass dies gegen höherrangiges Recht verstieße - unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, dem Hessischen Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I, S. 753) - HSpielbkG - zum einen und dem Hessischen Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 zum anderen. Es liegt eine unterschiedliche Konzeption zugrunde, die Spielbankstandorte sind in § 2 HSpielbkG auf vier Städte in Hessen festgelegt, wo jeweils eine Spielbank betrieben werden darf, und auch die angebotenen Spielmöglichkeiten unterscheiden sich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgericht auf 7.500,- € fest (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).