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Beschluss

8 B 1411/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0201.8B1411.16.0A
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Leitsätze
Will die Behörde ihrer nach § 81b Alt. 2 StPO erforderlichen Prognose, der Beschuldigte werde in Zukunft erneut als Tatverdächtiger wegen gleichartiger Straftaten in Betracht gezogen, Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, zu Grunde legen, muss sie in eigenständiger Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen über den jeweiligen Vorfall prüfen und darlegen, woraus sich nicht ausgeräumte Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Betroffene habe sich strafbar gemacht. Eine Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erledigt sich grundsätzlich nicht dadurch, dass der in der Vorladung bestimmte Termin verstreicht. Eine Vorführung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und der Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchführung dieser Maßnahmen sind erst dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht oder nicht rechtzeitig zum Ziel führt oder untunlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 - 5 L 810/16. F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will die Behörde ihrer nach § 81b Alt. 2 StPO erforderlichen Prognose, der Beschuldigte werde in Zukunft erneut als Tatverdächtiger wegen gleichartiger Straftaten in Betracht gezogen, Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, zu Grunde legen, muss sie in eigenständiger Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen über den jeweiligen Vorfall prüfen und darlegen, woraus sich nicht ausgeräumte Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Betroffene habe sich strafbar gemacht. Eine Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erledigt sich grundsätzlich nicht dadurch, dass der in der Vorladung bestimmte Termin verstreicht. Eine Vorführung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und der Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchführung dieser Maßnahmen sind erst dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht oder nicht rechtzeitig zum Ziel führt oder untunlich ist. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 - 5 L 810/16. F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Beschäftigter eines Sicherheitsdienstes und in diesem Rahmen unter anderem als Türsteher der Diskothek "xxx" in Frankfurt eingesetzt. Im Strafverfahren 206 Js 11 36029/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Gießen gegen den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung am 12. Oktober 2013 in Grünberg. Damals war der Antragsteller als Sicherheitspersonal bei einer Festveranstaltung tätig. Als ein Besucher der Festveranstaltung mit einem Kollegen des Antragstellers in Streit geraten war, brachten beide den Besucher zu Boden, hielten ihn dort fest, fesselten ihn und übergaben ihn einer Polizeistreife. Der Besucher erlitt dabei Rippenprellungen und Kopfverletzungen. Das Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Gießen wegen mangelnden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO am 18. Dezember 2013 ein. Als Türsteher der Diskothek "xxx" brachten der Antragsteller und ein Kollege am 28. April 2013 um ca. 3:00 Uhr morgens nach Beschwerden von Gästen einen Diskothekenbesucher, der stark alkoholisiert und aggressiv belästigend aufgetreten war, zu Boden, fixierten ihn und übergaben ihn einer Polizeistreife. Das Verfahren gegen den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2016 überprüften Polizeikräfte die Türsteher der Diskothek "xxx", zu denen auch der Antragsteller zählte. Hinter einer Tür im Eingangsbereich auf gestapelten Europaletten lagen drei Teleskopschlagstöcke, auf die die Türsteher zum Kontrollzeitpunkt Zugriff hatten. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, einer der Teleskopschlagstöcke gehöre ihm, er liege seit ca. vier Jahren immer dort hinter der Tür (Bl. 8 der beigezogenen Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt fand in der Diskothek die Veranstaltung "xxx" statt. Die Schlagstöcke stellte die Polizei sicher. Das Verfahren wegen verbotenen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG stellte die Amtsanwaltschaft Frankfurt am 25. April 2016 nach § 153 Abs. 1 StPO ein, weil die Schuld des strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Antragstellers als gering anzusehen sei. Mit Bescheid vom 1. März 2016 ordnete der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers gemäß § 81b. 2. Alt. StPO an und lud den Antragsteller zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 17. März 2016 vor. Ferner drohte der Antragsgegner dem Antragsteller unmittelbaren Zwang an, und zwar sowohl hinsichtlich der Vorführung zur Dienststelle als auch bezüglich der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Antragsteller sei wiederholt im Zusammenhang mit gefährlichen Körperverletzungen in der Vergangenheit in Erscheinung getreten und es sei damit zu rechnen, dass er erneut als Tatverdächtiger wegen gleichartiger Straftaten in Betracht gezogen werden müsse. Der Ermittlungserfolg hänge davon ab, dass Spuren zeitnah mit erkennungsdienstlichem Material zur Person abgeglichen werden könnten. Am 16. März 2016 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Zu dessen Begründung hat er vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO begründet worden. Mit den individuellen Umständen des Einzelfalles setzte der Antragsgegner sich nicht auseinander; es werde nicht im Ansatz ein Tatvorwurf oder Anfangsverdacht einer Straftat geäußert. Es erfolgten keine sachlichen Bewertungen, auf welcher konkreten Grundlage und aufgrund welcher Kriterien eine Wiederholungsgefahr bestehen solle. Es werde lediglich unsubstantiiert eine Wiederholungsgefahr behauptet. Es werde auch lediglich ein Vordruck mit Textbausteinen verwandt. Für die sofortige Vollziehungsanordnung fehle es an einer hinreichenden Begründung. Es sei keinerlei Ermessensausübung zu erkennen. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. März 2016 und einer gegebenenfalls nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung mittels sofortiger Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwangs vom 1. März 2016 des Antragsgegners wiederherzustellen Der Antragsgegner hat beantragt den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO lägen vor. Der Antragsteller sei zum Anordnungszeitpunkt Beschuldigter im anlassgebenden Strafverfahren wegen des verbotenen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gewesen. Einer ausführlichen Erläuterung habe es nicht bedurft, da der Antragsteller aufgrund seiner Vernehmung und der vorangegangenen Belehrung über seine Beschuldigteneigenschaft wie auch über die tatsächlichen Anknüpfungspunkte des Tatverdachtes genau im Bilde gewesen sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Strafverfolgungsvorsorge notwendig. Es sei eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen, da der Antragsteller bereit sei, seinen Teleskopschlagstock jederzeit einzusetzen, woraus sich der Anfangsverdacht einer gefährlichen Körperverletzung mittels Waffen begründe. In diesem Zusammenhang komme auch den beiden Strafverfahren aus dem Jahr 2013 Relevanz zu. Das Verhalten des Antragstellers in diesen Verfahren sei zwar wahrscheinlich durch das Recht zur Notwehr bzw. Nothilfe bzw. durch das vorläufige Festnahmerecht gerechtfertigt gewesen, jedoch Folge aus dem Einstellungsgrund des nicht hinreichenden Tatverdachts ein Restverdacht, da ansonsten das Ermittlungsverfahren wegen nachgewiesener Unschuld bzw. Wegfall des Tatverdachtes eingestellt worden wäre. Überdies belegten beide Fälle, dass beim Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Türsteher/Sicherheitsdienstmitarbeiter in gesteigertem Maß damit zu rechnen sei, erneut in körperliche Auseinandersetzungen zu geraten. Davon gehe wohl auch der Antragsteller aus, da er in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2016 verbotenerweise eine Waffe bei sich geführt habe. Dies zeige, dass er bereit sei, Hilfsmittel einzusetzen und gegebenenfalls auch vor einer Strafandrohung nicht zurückschrecke. In diesen Fällen könne aber nicht mehr damit gerechnet werden, dass er sich wie in den beiden Fällen aus 2013 selbstständig gegenüber der Polizei offenbare. Das erkennungsdienstliche Material sei aller Voraussicht nach erforderlich, um zukünftige gefährliche Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit der Türsteherszene aufzuklären. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Türsteher in aller Regel nicht bekannt seien und ihre Identifizierung anhand der konkreten Umstände auf Zeugenseite typischerweise erschwert sei. Zum anderen sei gerade mit Blick auf den Anlassfall mit dem Einsatz von Tatmitteln zu rechnen, deren konkreter Gebrauch nur anhand daktyloskopischen Materials aufgeklärt werden könne. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch im Übrigen sachgerecht, rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Maßnahme greife zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und auch die Berufsfreiheit des Antragstellers sei berührt. Die Maßnahme sei jedoch mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten erforderlich und für den Antragsteller nach Abwägung aller Umstände zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass der Antragsteller mit seiner Berufswahl auch sehenden Auges das Risiko in Kauf genommen habe, in gesteigerten Maß in milieuspezifische Körperverletzungsdelikte verstrickt zu werden. Zum anderen könne das gewonnene Datenmaterial in künftigen Ermittlungsverfahren nicht nur seine Überführung ermöglichen, sondern auch einen eventuellen Anfangsverdacht gegen ihn ausschließen. Die Androhung des Verwaltungszwanges durch unmittelbaren Zwang sei nicht zu beanstanden. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch gerade gegen den Willen des Beschuldigten möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und ihre Begründung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein sofortiges Vollziehungsinteresse knüpfe an die Umstände der Anlasstat und die vorherige Auffälligkeit des Antragstellers wegen Körperverletzungsdelikten wie auch an die daraus folgende Wiederholungsgefahr an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäge den Zweck der Strafverfolgungsvorsorge mit dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Maßnahme bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zutreffend ab. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 5 L 810/16.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2016 wiederhergestellt und, soweit in diesem Bescheid unmittelbarer Zwang angedroht worden ist, angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ermessensentscheidung der Behörde über die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dürfe nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO eingestellt worden sei. Die Behörde habe in ihren Erwägungen grundsätzlich darauf abzustellen, ob trotz der Einstellung des Strafverfahrens ein Restverdacht geblieben sei. Die Begründung des Restverdachtes müsse auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sein und dürfe nicht schematisch oder formelhaft oder unspezifisch sein. Ausführungen oder Erwägungen, warum trotz der Einstellung der Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO und § 153 StPO eine erkennungsdienstliche Behandlung (ausnahmsweise) gegen den Antragsteller notwendig sein solle, enthalte der streitgegenständliche Bescheid nicht. Schon deshalb sei der Bescheid zumindest ermessensfehlerhaft. Hieran änderten auch die Ausführungen des Antragsgegners in der Erwiderung nichts. Mit der allgemeinen Bezugnahme auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Türsteher/Sicherheitsdienstleister und dem Interesse an der Aufklärung von Straftaten allein lasse sich der erhebliche Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers nicht begründen. Darüber sei es auch nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Verfahren angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage ein besonderes Vollziehungsinteresse liegen solle. Gegen den am 10. Mai 2016 dem Antragsgegner zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, Beschwerde erhoben. Hierzu führt der Antragsgegner aus, gegen den Antragsteller liege ein Resttatverdacht vor. Eine solcher ergebe sich zunächst aus dem Anlassverfahren wegen strafbaren Führens einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung. Die Einstellung nach § 153 StPO indiziere ein Resttatverdacht, weil diese Vorschrift voraussetze, dass für die Schuld des Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Andernfalls wäre das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Restverdacht ergebe sich allerdings auch daraus, dass der Antragsteller bei seiner Vernehmung eingeräumt habe, dass einer der Schlagstöcke ihm gehöre und er die Waffe immer hinter der Diskothekentür verwahre. Dies sei spätestens mit der Erwiderung dargelegt worden, womit die Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung wie auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung in zulässiger Weise gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden sei. Auch aus dem Einstellungsgrund des mangelnden Tatverdachtes i. S. d. § 170 Abs. 2 StPO in den beiden Ermittlungsverfahren aus 2013 folge, dass ein niederschwelliger Resttatverdacht bestehe. Dieser ergebe sich zudem aus den jeweiligen Ermittlungsergebnissen wie sie auf Seite 2 der Erwiderung wiedergegeben worden seien. Im Rahmen der Erforderlichkeitskontrolle sei der jeweils verbliebene Resttatverdacht dann einzelfallbezogenen gewürdigt und mit dem Umstand abgewogen worden, dass aufgrund der Türstehertätigkeit des Antragstellers in gesteigerten Maße mit einer Verwicklung in körperliche Auseinandersetzungen zu rechnen sei. In dem Tatgeschehen habe sich gerade dieses gesteigerte Risiko realisiert. Das Führen eines Teleskopschlagstocks am 16. Januar 2016 lasse darauf schließen, dass der Antragsteller dieses Risiko selbst sehe und sich entsprechend darauf einstelle. Dies wiederum rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller sich nicht mehr allein auf Körperkraft verlassen wolle und daher künftig jederzeit damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller bei der Türstehertätigkeit in verbotener Weise zu Waffen greife und sich dann zur Vermeidung einer Strafverfolgung auch einer Identitätsfeststellung durch die Polizei zu entziehen versuche. Auch dieser Vortrag in der Erwiderung sei als zulässige Ergänzung der Begründung der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen gewesen. Es sei unzutreffend, dass nur allgemein auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers und das Interesse an der Aufklärung von Straftaten Bezug genommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtene Verfügung mit den schriftsätzlichen Ergänzungen ermessensfehlerhaft sein soll. Es sei eine Resttatverdacht festgestellt und einzelfallbezogen gewichtet worden. Das gesteigerte Strafverfolgungsrisiko und der Umstand, dass das Führen eines Teleskopschlagstocks das Verletzungsrisiko erhöhe, seien berücksichtigt worden und dann im Rahmen einer Güterabwägung zwischen dem Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, seiner Berufsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten abgewogen worden. Vorsorglich würden die Gründe für die Negativprognose und die Ermessensausübung nochmals ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Seite 7 der Beschwerdeschrift (Blatt 94 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Wie in der Erwiderung auf Seite 7 dargelegt bestehe auch ein überwiegendes besonderes sofortiges Vollziehungsinteresse, ohne dass der Antragsteller hiergegen gewichtige Gründe vorgetragen habe. Die Zwangsmittelandrohung sei rechtmäßig. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 5 L 810/16.F - vom 9. Mai 2016 den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und führt hierzu aus, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG lägen nicht vor. Ein regulärer Diskothekenbetrieb sei keine öffentliche Veranstaltung. Der Antragsteller habe als Türsteher auch nicht an der öffentlichen Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift teilgenommen, da er sich im Eingangsbereich befunden habe (§ 42 Abs. 1 WaffG). Die Schlagstöcke hätten sich nicht im unmittelbaren Gewahrsam und Zugriffsbereich, sondern hinter der rechten abgeschlossenen Tür, die nicht als Eingangstür fungiere, befunden. Der Antragsgegner unterstelle ihm zu Unrecht, dass er wegen seines Berufes voraussichtlich Straftaten begehen werde. Aus den Ermittlungen hätte sich vielmehr das Gegenteil ergeben. Mit dem Argument, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch zu Gunsten des Antragstellers sich auswirken könne, könnte letztlich eine erkennungsdienstliche Behandlung jedermanns gerechtfertigt werden. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Die diese Entscheidung tragende Feststellung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung ermessensfehlerhaft angeordnet worden ist, ist gemessen am Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81b Alt. 2 StPO sind die Gesichtspunkte, die den Verdacht begründen, der Betroffene werde erneut als Tatverdächtiger wegen gleichartiger Straftaten in Betracht gezogen und die Ermittlungen könnten mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung gefördert werden, gegen die Interessen des Betroffenen, insbesondere gegen sein informationelles Selbstbestimmungsrecht, ob und in welchem Umfang er welche persönlichen Daten wem und in welcher Form preisgibt, wie auch gegen sonstige sich aus der erkennungsdienstlichen Behandlung ergebenden Nachteile für den Betroffenen abzuwägen. Der Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen darauf gestützt, der Antragsteller werde gefährliche Körperverletzungen begehen, weil davon auszugehen sei, dass er den bei der Kontrolle am 16. Januar 2016 aufgefundenen Schlagstock tatsächlich einsetzen werde und gegen ihn bereits zweimal wegen des Verdachts gefährlicher Körperverletzungen im Jahr 2013 ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung der Vorfälle am 28. April 2013 und 12. Oktober 2013 im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers erweist sich bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstands allerdings als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat insofern zu Recht ausgeführt, dass der Antragsgegner einen sich aus diesen beiden Vorfällen trotz Einstellung der Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ergebenden Resttatverdacht nicht hinreichend dargelegt hat. Es gibt derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Antragstellers in beiden Fällen nicht durch das Recht zur Notwehr bzw. Nothilfe bzw. durch das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz1 StPO gerechtfertigt war. Hiervon geht auch der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 8. April 2016 grundsätzlich aus. Aus welchen Gründen der Antragsgegner trotzdem annimmt, dass ein Resttatverdacht besteht, hat er nicht hinreichend dargelegt. Hierfür muss - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 25. November 2015 (- 3 L 146/13 - juris Rn. 53) zu Recht ausgeführt hat - eine konkret auf den Einzelfall gegebene Begründung gegeben werden (ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - juris Rn. 13). Der Betroffene darf nicht allein deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft ist relativ niedrig. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt lediglich einen Anfangsverdacht voraus, der bereits durch bloße Strafanzeige ausgelöst werden kann. Entsprechend hat das BVerfG in seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12 entschieden, dass es im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens bedarf und sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Das bedeutet für sich anschließende Gefahrenabwehrmaßnahmen, dass von der Behörde in eigenständiger Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen über den jeweiligen Vorfall geprüft und dargelegt werden muss, woraus sich nicht ausgeräumte Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Betroffene habe sich strafbar gemacht. Dies hat der Antragsgegner bislang weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren getan, sondern nur das Fortbestehen eines niederschwelligen Tatverdachts behauptet und darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld oder Wegfall des Tatverdachts, sondern mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt habe (Seite 5 Absatz 2 der Antragserwiderung vom 8. April 2016). Ohne weitere Begründung, die eine eigenständige Beurteilung des Ermittlungsstandes beinhalten muss, kann diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft gerade auch vor dem Hintergrund des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einen Gefahrenabwehrmaßnahmen legitimierenden Resttatverdacht nicht begründen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nur hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, nicht aber hinsichtlich der mitgeteilten Gründe verbindlich. Eine eigenständige Beurteilung des Ermittlungsstandes der beiden maßgeblichen Vorfälle hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. In der Begründung des angefochtenen Bescheids, in der Antragserwiderung vom 8. April 2016 und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 27. April 2016 fehlen entsprechende Ausführungen. In der Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2016 gibt der Antragsgegner auf Seite 4 Abs. 4 bis Seite 5 Abs. 4 lediglich die Ermittlungsergebnisse wieder, wie sie bereits in der Antragserwiderung mitgeteilt worden sind, ohne sich inhaltlich mit diesen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sich hieraus ein Resttatverdacht ergibt. Ein solcher wird nur behauptet. Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts dahingehend ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht geboten. Es fehlt bislang auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb nicht nur zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Zukunft in körperliche Auseinandersetzungen auf Grund seiner Tätigkeit als Türsteher verwickelt sein wird, sondern sich auch außerhalb des Notwehr- und Nothilferechts bzw. des Festnahmerechts bewegen wird. Die Ausführungen des Antragsgegners, aufgrund der Anlasstat, dem Führen einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung, sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller bei berufsbedingt zu erwartenden Verwicklungen in körperliche Auseinandersetzungen sich eines Teleskopschlagstocks bedienen und damit eine gefährliche Körperverletzung begehen werde, reichen hierfür für sich genommen nicht aus. 2. Da das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im angegriffenen Beschluss davon abgesehen hat zu begründen, weshalb es auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen und deshalb ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Vorladung wiederhergestellt und hinsichtlich der erfolgten Zwangsmittelandrohung angeordnet hat, sieht der Senat sich veranlasst, diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts insoweit zu überprüfen, ohne auf vom Antragsgegner nur rudimentär dargelegten Gründe beschränkt zu sein. a) Indem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2016 umfassend wiederhergestellt hat, hat es auch eine Regelung hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Vorladung getroffen. Damit ist das Verwaltungsgericht nicht über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen. Dieser hat seinen Antrag zwar anders formuliert, nämlich " die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ... gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung mit sofortiger Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwanges vom 1. März des Antragsgegners wiederherzustellen". Da der Bescheid vom 1. März 2016 aber mit "Erkennungsdienstlicher Behandlung" überschrieben ist, ist das Begehren des Antragsstellers dahingehend zu verstehen, dass er sich gegen alle in dem Bescheid enthaltenen ihn belastenden Verfügungen, die für sofort vollziehbar erklärt worden sind, wendet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Vorladung wiederhergestellt. Der Antrag ist zulässig, obwohl der in der Vorladung bestimmte Termin verstrichen ist. Hierdurch ist keine Erledigung eingetreten. Denn aus der Regelung des § 30 Abs.3 HSOG zur zwangsweisen Durchsetzung von Vorladungen ergibt sich, dass diese grundsätzlich auch dann noch gelten und durchgesetzt werden können, wenn der Vorgeladene zum bestimmten Termin nicht erschienen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 - juris Rn. 3 m. w. N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2011 - 10 CS 10.3068 - juris Rn. 17). Aus dem Bescheid ergibt sich kein abweichender Wille des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Vorladung, weil sich diese ebenfalls als rechtswidrig darstellt. Nach § 30 Abs.1 S. 2 HSOG muss die Vorladung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderlich sein. Ob vermittelt über den Begriff der Erforderlichkeit die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugleich Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vorladung sind (so Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 30 Rn. 16; Rachor in Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kapitel E [Das Polizeihandeln], Rn. 427) erscheint fraglich, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen durch einen Verwaltungsakt angeordnet worden sind. Diese Frage kann indes hier dahinstehen, denn die Vorladung ist jedenfalls solange nicht erforderlich i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 HSOG, als einem Widerspruch des Verfügungsadressaten gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufschiebende Wirkung zukommt und deshalb die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach befolgter oder zwangsweise durchgesetzter Vorladung gar nicht möglich ist. Dies ist hier aufgrund der nicht zu beanstandenden verwaltungsgerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen der Fall. b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der auf § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 52 Abs.1 HSOG gestützten Androhungen der zwangsweisen Vorführung und der zwangsweisen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet hat. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohungen ist nicht dadurch entfallen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wiederhergestellt hat. Der Antragsteller muss zwar aufgrund dieser Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs derzeit nicht mit den angedrohten Zwangsmaßnahmen rechnen. Es ist dem Rechtsschutzsuchenden aber nicht zuzumuten, von einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Zwangsmittelandrohung deshalb abzusehen, weil sein Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts Erfolg haben kann. Ob dies auch dann gilt, wenn der Grundverwaltungsakt weder von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist noch die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, kann hier dahinstehen (vgl. zu einem solchen Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 18 L 1865/15 - juris Rn.1). Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das gesetzlich begründete Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohungen, weil sich diese als rechtswidrig erweisen. aa) Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 HSOG kann die Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet. Welches Zwangsmittel zulässig ist, ist den Vorschriften über den Verwaltungszwang zu entnehmen (Hornmann, HSOG, 2. Aufl.2008, § 30 Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 1981 - 4 B 1078/81 - juris für den wortgleichen § 10 Abs.2 Nr. 2 PolG NRW). Da es sich hier um einen polizeilichen Verwaltungsakt handelt, sind das die §§ 47 - 53 HSOG. Zulässiges Zwangsmittel ist nicht nur der unmittelbare Zwang nach § 52 HSOG in Form der zwangsweisen Vorführung, sondern auch das Zwangsgeld nach § 50 HSOG (Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 30 Rn. 25; VG München, Urteil vom 20. April 2016 - M 7 K 15.4332 - juris). Unmittelbarer Zwang ist gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 HSOG nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dies ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist grundsätzlich ultima ratio. Entsprechend sieht Ziff. 30.3.2 VVHSOG vom 3. Januar 2005 (StAnz. 2005 S. 218), geänd. durch Erlass vom 4. Mai 2006 (StAnz. 2006, S. 1126) und durch Erlass vom 14. April 2007 (StAnz. 2007, S. 890) vor, dass die Vorführung nur zulässig ist, wenn Zwangsgeld nicht oder nicht rechtzeitig zum Ziel führt oder untunlich ist. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. Für die Rechtzeitigkeit in diesem Sinne kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der in der Vorladung festgesetzte Termin verstrichen ist. Erst wenn der Termin verstrichen ist, steht nämlich fest, dass der Vorladung keine Folge geleistet worden ist, was gem. § 30 Abs.3 HSOG Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung ist. Zwangsgeld führt vor diesem Hintergrund nur dann nicht rechtzeitig zum Ziel, wenn die Maßnahme - hier die ED-Behandlung -, die mit der Vorladung verfolgt wird, noch vor Ablauf der mit einer Zwangsgeldandrohung und -festsetzung üblicherweise verbundenen Zeitspanne erfolgen muss, die Maßnahme also in diesem Sinne unaufschiebbar ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 - 1 S 275/16 juris Rn. 17). Dafür ist nichts dargelegt worden. Untunlich i. S. d. Nr. 30.3.2 VVHSOG oder unzweckmäßig i. S. d. § 52 Abs.1 Satz 1 HSOG ist das Zwangsgeld nicht. Dies ist der Fall, wenn die Effizienz des Zwangsgeldes gegenüber dem unmittelbaren Zwang erheblich geringer ist (Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 52 Rn. 12). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller trotz Zwangsgeldandrohung und -festsetzung der Vorladung keine Folge leisten würde. bb) Gleiches gilt für die Androhung der zwangsweisen Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Auch insofern erweist sich die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs in diesem Fall als unverhältnismäßig, da davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller, wenn er aufgrund der Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld der Vorladung Folge leistet, auch aufgrund einer Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dulden wird. Die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung eines Zwangsgeldes wäre nur dann verhältnismäßig, wenn schon feststeht, dass die Androhung von Zwangsgeld erfolglos sein wird. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Auch eine Unaufschiebbarkeit der Maßnahme ist nicht dargetan worden. Eine zügige Durchsetzung der Vorladung und der erkennungsdienstlichen Behandlung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel wahrt, ist im Übrigen durch eine gestaffelte Zwangsmittelandrohung nach § 53 Abs. 3 Satz 2 HSOG möglich. In der ersten Stufe wird für den Fall, dass der Betroffene der Vorladung nicht Folge leistet, die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht. In der zweiten Stufe wird für den Fall, dass die Androhung von Zwangsgeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Erfolg bleibt, die Androhung unmittelbaren Zwangs sowohl für die Vorladung als auch für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen angedroht. Indem so unmittelbarer Zwang erst dann angewandt wird, wenn die Androhung von Zwangsgeld nicht zum Erfolg führt, wird das Gebot verhältnismäßigen Vorgehens gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 2, 52 Abs.1 und 2, 53 Abs.2 Nr.1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14) orientiert und in Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung den hälftigen Wert angesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).