Beschluss
2 E 171/24
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0529.2E171.24.00
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Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Es besteht kein Raum für die Annahme eines auch nur partiellen Beurteilungsspielraums im Hinblick auf das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil.(Rn.23)
2. Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft das Anlassstrafverfahren einstellt, sind unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig im Sinne des § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO ist. Dass der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führende Anfangsverdacht nicht ausgeräumt wurde, genügt dabei für sich genommen zur Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht.
3. Die für den Erlass einer bedingten Zwangsgeldfestsetzung im Sinne des § 14 Abs. 2 HmbVwVG (juris: VwVG HA) erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der mit der bedingten Zwangsgeldfestsetzung gesetzten Frist gegeben sein.(Rn.54)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die jeweils unter Nummer II. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. September 2023 erlassenen Zwangsgeldfestsetzungen wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird ab dem Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren der Antragsteller auf 10.000,00 EUR festgesetzt, für den Zeitraum davor auf jeweils 2.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Es besteht kein Raum für die Annahme eines auch nur partiellen Beurteilungsspielraums im Hinblick auf das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil.(Rn.23) 2. Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft das Anlassstrafverfahren einstellt, sind unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig im Sinne des § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO ist. Dass der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führende Anfangsverdacht nicht ausgeräumt wurde, genügt dabei für sich genommen zur Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht. 3. Die für den Erlass einer bedingten Zwangsgeldfestsetzung im Sinne des § 14 Abs. 2 HmbVwVG (juris: VwVG HA) erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der mit der bedingten Zwangsgeldfestsetzung gesetzten Frist gegeben sein.(Rn.54) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die jeweils unter Nummer II. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. September 2023 erlassenen Zwangsgeldfestsetzungen wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird ab dem Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren der Antragsteller auf 10.000,00 EUR festgesetzt, für den Zeitraum davor auf jeweils 2.500,00 EUR. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nebst (bedingten) Zwangsgeldfestsetzungen. Diese erließ die Antragsgegnerin mit parallelen Bescheiden vom 2. September 2023 anlässlich eines mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahrens zu Lasten der vier Antragsteller wegen des Vorwurfs einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung. Nachdem die Antragsteller jeweils Widerspruch erhoben hatten, ordnete die Antragsgegnerin unter dem 20. bzw. 21. Dezember 2023 jeweils die sofortige Vollziehung der Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung an. II. Die Kammer legt die ihrem Wortlaut nach allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. September 2023 gerichteten Anträge in deren wohlverstandenem Interesse gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsteller einerseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren, soweit diese sich gegen die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO richten, und andererseits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche erreichen wollen, soweit sie sich auf die Zwangsgeldfestsetzungen beziehen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist lediglich hinsichtlich der Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller nur insoweit aufgrund der Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin vom 20. bzw. 21. Dezember 2023 entfallen ist. Dabei sind die Anordnungen der sofortigen Vollziehung trotz ihres missverständlichen Wortlauts bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern auch die Vorladung der Antragsteller umfassen. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Widersprüche insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG kraft Gesetzes entfällt. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsteller jeweils sowohl gegen die Anordnung und Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung Widerspruch erhoben haben. Zwar sind die Widersprüche unpräzise formuliert, da sie sich ihrem Wortlaut nach jeweils lediglich auf die Anordnung und Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung beziehen (vgl. Bl. […]); bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Begehren der Antragsteller ist jedoch anzunehmen, dass diese sich umfassend gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 2. September 2023 erlassenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Wehr setzen wollten. Hierfür spricht auch, dass die Bescheide insgesamt mit „ANORDNUNG und VORLADUNG zur erkennungsdienstlichen Behandlung“ überschrieben sind (vgl. Bl. […]) und die Zwangsgeldfestsetzung (jeweils unter II.) insoweit lediglich einen Unterpunkt darstellt (ähnlich VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017, 8 B 1411/16, juris Rn. 30). Bei den Antragstellern zu 1., 3. und 4. tritt hinzu, dass diese ihre Widersprüche ausdrücklich gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO richten und damit von der in den Bescheiden vom 2. September 2023 ebenfalls verfügten strafprozessualen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO, gegen die ein Widerspruch nicht statthaft ist, unterscheiden. Dies verdeutlicht, dass es ihnen mit den in ihren Widersprüchen gewählten Formulierungen primär um eine Abgrenzung zu strafprozessualen Maßnahmen ging, nicht aber um eine gegenständliche Beschränkung hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Ergänzend ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Antragsgegnerin in den in den Bescheiden vom 2. September 2023 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen selbst nur auf die „Anordnungen gemäß § 81b Alt. 2 StPO“ Bezug nimmt und davon offenbar auch die Zwangsgeldfestsetzungen umfasst sieht. Die Antragsteller haben damit lediglich die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung aufgegriffen. Soweit der Antragsteller zu 2. im Verwaltungsverfahren zusätzlich „Widerspruch“ gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO erhoben hat (vgl. Bl. […]), geht die Kammer davon aus, dass diese rein strafprozessuale Maßnahme im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu 2. wird deutlich, dass dieser sich mit seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ausschließlich gegen die gefahrenabwehrrechtliche Anordnung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO wendet (vgl. insb. die Antragsschrift vom 23.1.2024, Bl. […]). Für die Überprüfung von Anordnungen nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO ist der Verwaltungsrechtsweg im Übrigen offensichtlich nicht eröffnet. III. Die so verstandenen Anträge sind zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Antrag des Antragstellers zu 4. Auch wenn anhand der Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann dessen Widerspruchsschreiben vom 29. September 2023 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist (es fehlt ein Eingangsstempel, vgl. Bl. 71 f. d. Strafakte […]), ist nicht davon auszugehen, dass der Widerspruch verfristet und der den Antragsteller zu 4. betreffende Bescheid vom 2. September 2023 in Bestandskraft erwachsen ist. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin unzutreffend sein könnte, weil sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf die „Anordnung gemäß § 81b 2. Alt. StPO" bezieht (Bl. […]), ist schon nicht ersichtlich, wann der Bescheid vom 2. September 2023 den Antragsteller zu 4. erreicht hat. Die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 HmbVwVfG findet hier keine Anwendung, da sich aus den Akten nicht ergibt, ob und wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde. Ein entsprechender Vermerk fehlt. Ungeachtet dessen hat sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Verfristung des Widerspruchs berufen, für die sie die Beweislast trüge. In der Sache haben die Anträge jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragsteller können eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht beanspruchen (hierzu 1.). Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzungen ist hingegen anzuordnen (hierzu 2.). 1. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind unbegründet. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (hierzu a)). Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der polizeilichen Maßnahmen mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erweisen sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig (hierzu b) und c)) und ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ist ebenfalls gegeben (hierzu d)). a) Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa) Die Antragsgegnerin hat die Anordnungen der sofortigen Vollziehung insbesondere in einer den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Erforderlich hierfür ist eine einzelfallbezogene Begründung dafür, weshalb von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewichen werden soll, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es allerdings gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.). Die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr trägt typischerweise zugleich die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme in sich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.; Beschl. v. 3.6.2019, 4 Bs 174/18, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2016, 11 ME 100/16, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009, 10 CS 09.1854, juris Rn. 17). Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin ihre Anordnungen der sofortigen Vollziehung vom 20. und 21. Dezember 2023 ausführlich begründet und nach einer einzelfallbezogenen Würdigung darauf abgestellt, dass ohne sie die Gefahr bestünde, dass die Antragsteller während der Zeitdauer des Verzugs, der mit der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden wäre, erneut straffällig werden könnten und ein Ermittlungsdefizit eintreten könnte. bb) Die Antragsteller mussten, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört werden. Ein Anhörungserfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 HmbVwVfG, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon an der planwidrigen Regelungslücke, da § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend regelt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip kann sich nur ausnahmsweise eine Anhörungspflicht vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeben, wenn diese aus der Sicht der betroffenen Person einer Überraschungsentscheidung gleichkommt (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2022, 5 E 1895/22, juris Rn. 52; s. ferner Schoch, in: ders./Schneider, VerwR, Werkstand: 44. EL, März 2023, § 80 VwGO Rn. 259 m.w.N.). Dies kann insbesondere bei einer nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts der Fall sein, namentlich dann, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt hatte. Doch lag im Fall der Antragsteller trotz der erst im Dezember 2023 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Die von einer Anordnung und Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung betroffene Person muss grundsätzlich wegen der Natur der Sache damit rechnen, dass eine derartige Maßnahme spätestens im Zuge des Widerspruchsverfahrens für sofort vollziehbar erklärt wird. Denn das Interesse an der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme trägt, wie bereits ausgeführt, regelmäßig auch das Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung in sich. Für einen Ausnahmefall, in dem besondere Umstände des Einzelfalls ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätten, abweichend von dieser Regel von einer sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verschont zu bleiben, ist nichts ersichtlich. b) Die Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragsteller erweisen sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. aa) Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen dessen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Vorschrift findet auch dann weiterhin Anwendung, wenn die Beschuldigteneigenschaft der betroffenen Person – wie hier infolge der inzwischen erfolgten Einstellung des gegen die Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens – nach Ergehen der Anordnungen weggefallen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, genügt es, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter war (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 14; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.; anders noch OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 4 Bf 141/11, juris Rn. 37 ff.). Anders als bei § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO werden erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht für die Zwecke eines aktuell gegen die betroffene Person gerichteten Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163 StPO zugewiesener Aufgabe. Deshalb besteht bei § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten muss. Im Rahmen von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO wird die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung nur anlässlich des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht vom Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abhängt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 14 ff., insb. Rn. 16 f.). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Antragsgegnerin die Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung auch nach Entfall der Beschuldigteneigenschaft der Antragsteller weiterhin (jedenfalls auch) auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützt. Dies ist die Rechtsgrundlage, welche sie in ihren Bescheiden vom 2. September 2023 und in den Anordnungen der sofortigen Vollziehung herangezogen hat. Soweit die Antragsgegnerin in der im gerichtlichen Verfahren übersandten Antragserwiderung vom 15. März 2024 (vgl. etwa Bl. […]) anlässlich eines gerichtlichen Hinweises etwas unklare Erwägungen zum Austausch der Rechtsgrundlage unter Verweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbPolDVG angestellt hat, versteht die Kammer das Vorbringen der Antragsgegnerin so, dass sie ihre Anordnungen weiterhin primär auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützt, da sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen vor allem unter Bezugnahme auf diese Vorschrift begründet. Soweit die Antragsgegnerin teilweise auch auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbPolDVG abstellt, handelt es sich hierbei allein um ergänzende Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung. Von einem Austausch der Rechtsgrundlage, der unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl auch nicht unproblematisch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 19), geht die Kammer vor diesem Hintergrund nicht aus. bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 2. September 2023 aufgrund der zunächst unterbliebenen Anhörung der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG bestehen nicht. Zwar dürfte eine Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 HmbVwVfG vorliegend nicht in Betracht kommen, eine unterbliebene Anhörung führt im Eilverfahren aber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer behördlichen Anordnung, wenn die Anhörung – wie hier – noch bis zum Abschluss eines anhängigen Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2019, 11 ME 189/19, juris Rn. 4). Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Stellungnahme der Antragsgegnerin, in welcher diese sich mit dem weiteren Vorbringen der Antragsteller auseinandergesetzt hat, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung erfüllt (zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, Urt. v. 22.2.2022, 4 A 7.20, juris Rn. 25 m.w.N., das sich kritisch zur Heilung eines Anhörungsmangels durch Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren zeigt [„reichen… als solche… nicht aus“]; noch enger wohl BVerwG, Beschl. v. 18.4.2017, 9 B 54.16, juris Rn. 4 m.w.N.). cc) Die materiellen Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO sind ebenfalls gegeben. Die Antragsteller waren im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen Beschuldigte im Sinne der Vorschrift (hierzu (1)). Die Anordnungen sind zudem notwendig (hierzu (2)). Das ihr eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt (hierzu (3)). (1) Beschuldigter im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist eine verdächtige Person, gegen die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Straf- oder Ermittlungsverfahren schwebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 14; Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.). Gegen alle Antragsteller war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnungen vom 2. September 2023 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer am 1. September 2023 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Herrn […] (Az. […]) anhängig (vgl. Bl. 1, 2, 4 und 6 d. Strafakte […]). Dass die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren mit Verfügung vom 6. März 2024 eingestellt hat, ist, wie bereits ausgeführt, unerheblich. (2) Die streitgegenständlichen Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung erweisen sich ferner (weiterhin) als notwendig. (a) In diesem in § 81b Abs. 1 StPO gesondert aufgenommenen Tatbestandsmerkmal hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden. Damit werden im Anwendungsbereich des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Liegen dahingehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig. Das Anlassdelikt muss dabei kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen. Des Weiteren lassen eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen. Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 21 ff.; Beschl. v. 25.3.2019, 6 B 163/.18, juris Rn. 10). Allein die Tatsache, dass der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führende Anfangsverdacht nicht ausgeräumt wurde, genügt dabei für sich genommen zur Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.2019, 6 B 163.18, juris Rn. 11). Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr sind umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist. Sie kann auch bei einem erstmalig strafrechtlich in Erscheinung tretenden Beschuldigten vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.). Soweit die Antragsteller zu 2. bis 4. wohl die Befugnis der Polizei zur eigenverantwortlichen Würdigung der Anlasstat in Zweifel ziehen, nachdem die Staatsanwaltschaft das gegen die Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers zu 2. vom 20.3.2024, Bl. […], den Schriftsatz des Antragstellers zu 3. vom 22.3.2024, Bl. […], und den Schriftsatz des Antragstellers zu 4. vom 21.3.2024, Bl. […]), verfängt dies daher nicht. Die Polizei (und im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle das Verwaltungsgericht) ist nicht an staatsanwaltliche Wertungen gebunden. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen ihrer Anordnungen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gerade nicht zur Strafverfolgung, sondern präventiv zur Strafverfolgungsvorsorge tätig. Insoweit werden ihre Bediensteten auch nicht als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne der Strafprozessordnung, sondern in eigener, allein gefahrenabwehrrechtlich begründeter Zuständigkeit tätig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 HmbPolDVG). Eine Bindung an die Wertungen der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen auch schon deshalb nicht bestehen, weil die strafprozessualen Prüfungsmaßstäbe sich von den hier allein maßgeblichen gefahrenabwehrrechtlichen Maßstäben unterscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192, juris Rn. 35 f.). Da die Antragsgegnerin bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 81 Abs. 1 Alt. 2 StPO allein zur Strafverfolgungsvorsorge tätig wird, verstößt die Berücksichtigung eingestellter Ermittlungsverfahren bei der Prüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung auch nicht gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.2019, 6 B 163.18, juris Rn. 7 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.). Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 21). Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil teilweise ohne nähere Begründung einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.; Beschl. v. 3.6.2019, 4 Bs 174/18, n.v.; OVG Koblenz, Urt. v. 24.9.2018, 7 A 10084/18, juris Rn. 27), folgt die Kammer dem nicht. Eine solche begrenzte Kontrolldichte lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen. Denn danach unterliegt das gesamte Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit, dessen Kern nach der oben dargelegten Definition gerade die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist, der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dass das Bundesverwaltungsgericht von einem (partiellen) Beurteilungsspielraum ausgeht, ergibt sich daraus nicht. Dagegen spricht insbesondere die soeben dargestellte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich im Falle einer Einstellung des Anlassstrafverfahrens sowohl die Behörden als auch die Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist, und dass sie insoweit eine sorgfältige Einzelfallwürdigung vornehmen müssen. Im Übrigen kann die Kammer dem Gesetz keinen Anknüpfungspunkt für die – als Einschränkung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG begründungsbedürftige (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 20.1.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 142, juris Rn. 49 f.) – Einräumung eines Beurteilungsspielraums entnehmen. Dass die Notwendigkeit im Sinne von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ein prognostisches Element der Wiederholungsgefahr enthält, genügt für sich genommen nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.1.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 142, juris Rn. 54). Prognosen zur Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten sind von Gerichten in verschiedenen Konstellationen, beispielsweise bei der Kontrolle von Ausweisungen im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG zu treffen, ohne dass insoweit eine exekutive Letztentscheidungskompetenz anerkannt wäre. Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen kommt es im Falle einer noch nicht vollzogenen Anordnung auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 20), hier also auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (b) Nach diesen Maßstäben ist eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf alle Antragsteller zu bejahen. Zugleich ist davon auszugehen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Im Einzelnen: (aa) Wie die Antragsgegnerin nimmt auch die Kammer unter Auswertung der Ermittlungsergebnisse im Verfahren […] im Ergebnis an, dass trotz der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich aller Antragsteller weiterhin ein die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigender Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass zumindest hinreichende Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Geschädigte […] am Abend des 1. September 2023 kurz vor 22:00 Uhr nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung vor dem Block House am Ballindamm aus der Gruppe der Antragsteller heraus geschubst und mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde, wobei alle vier Antragsteller verdächtig sind, im Zusammenwirken mit anderen rechtswidrige Körperverletzungshandlungen begangen zu haben. Die Antragsteller haben in ihren Einlassungen allesamt angegeben, dass es eine – auch körperliche – Auseinandersetzung mit dem Geschädigten […] gegeben habe. Dabei hat der Antragsteller zu 3. ausdrücklich eingeräumt, den Geschädigten – angeblich allein zur Verteidigung – geschlagen zu haben und sein Bein gehoben zu haben, um den Geschädigten auf Distanz zu halten. Der Antragsteller zu 1. hat wiederum eingeräumt, dem Antragsteller zu 3. geholfen und den Geschädigten geschubst zu haben. Damit waren schon nach den eigenen Schilderungen der Antragsteller jedenfalls zwei von ihnen an einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten beteiligt. Der Verdacht einer Beteiligung aller Antragsteller, auch des Antragstellers zu 2. und des Antragstellers zu 4., ergibt sich aus den Aussagen der von der Antragsgegnerin vernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen T. Dieser Zeuge, der sich nach eigenen Angaben in unmittelbarer Nähe des Tatortes befand und damit von allen Zeugen die geringste Sichtdistanz hatte, hat insbesondere in seiner dolmetschergestützten Vernehmung am 11. Oktober 2023 (Bl. 62 ff. d. Strafakte […]) ausführlich und im Grundsatz nachvollziehbar beschrieben, dass vier Personen – und damit alle Antragsteller – im Verlauf der Auseinandersetzung auf den Geschädigten eingeschlagen hätten. Die Kammer sieht, wie die Staatsanwaltschaft Hamburg (vgl. Bl. 136 d. Strafakte […]) keinen Anlass, schon grundsätzlich an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Soweit die Antragsteller die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel ziehen und in ihren Einlassungen ausgeführt haben, es habe einen Dialog zwischen dem Geschädigten und dem Zeugen gegeben, in welchem der Zeuge geäußert habe, er sei wie der Geschädigte Afghane und werde ihm helfen, findet sich hierfür in der Ermittlungsakte kein Anhalt. Auch die weiteren Zeugen F. (Bl. 7 f., 54 ff. d. Strafakte […]), G. (Bl. 9 d. Strafakte […]) und A. (Bl. 13 f., 80 ff. d. Strafakte […]) haben übereinstimmend berichtet, dass der Geschädigte aus der Gruppe der Antragsteller heraus mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, auch wenn sich diesen Aussagen nur Einwirkungen eines Antragstellers (so die Zeugen G. und A.) bzw. von zwei Antragstellern (so der Zeuge F.) entnehmen lassen. Für eine Beteiligung aller Antragsteller sprechen ferner die Videoaufzeichnungen vom Tatort. In den Aufzeichnungen der Kamera […] ist zu sehen, wie ab 21:52:55 Uhr zunächst eine dunkel gekleidete Person möglicherweise von einer anderen Person vor dem Block House im Bereich der Kreuzung Ballindamm/Bergstraße/Plan zu Boden geschubst wird und unmittelbar danach wieder aufsteht. Ferner ist zu sehen, wie vier weitere Personen der zuvor hingefallenen Person folgen und eine von ihnen die zuvor hingefallene Person von sich weg schubst. Danach laufen alle Personen aus dem videoüberwachten Bereich heraus (vgl. auch die Auswertung der Videoaufzeichnung im Sonderband I zur Strafakte […]). Diese Aufnahmen sprechen dafür, dass alle vier Antragsteller unmittelbar an der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten beteiligt waren und nicht etwa die Antragsteller zu 2. und 4., wie diese in ihren Einlassungen ausführen, bei den ebenfalls anwesenden Kindern des Antragstellers zu 3. geblieben waren. Dabei wirkt das Verhalten der vier Personen, auch wenn in der Videoaufzeichnung keine Schläge zu sehen sind, bedrohlich. Es bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen auch nach Verfahrenseinstellung gewichtige Verdachtsmomente dafür, dass die Antragsteller nicht, wie sie behaupten, in Notwehr gehandelt haben. Zwar hält die Kammer es, wie auch die Staatsanwaltschaft Hamburg (vgl. Bl. 136 d. Strafakte […]), nach dem Gesamtgeschehen für plausibel, dass der Geschädigte […] die Antragsteller, wohl (auch) aufgrund ihres iranischen Migrationshintergrundes, mit Beschimpfungen provoziert hat. Er war nach den Ausführungen der vor Ort eingesetzten Polizeikräfte augenscheinlich stark alkoholisiert, befand sich in einem emotionalen Ausnahmezustand und stand derart neben sich, dass er sich nach dem Tatgeschehen wahllos selbst verletzte (vgl. Bl. 2 f. d. Strafakte […]). Die Antragsteller hätten zudem grundsätzlich nach dem gemeinsamen Essen im Block House kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehabt. Gleichwohl ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht anzunehmen, dass die Antragsteller – wie sie das Geschehen schildern – von dem Geschädigten angegriffen wurden; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angriff von der Gruppe der Antragsteller ausging. Dies lässt sich insbesondere der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen T. („Zuerst ging aus dieser Gruppe einer mit einem Faustschlag auf den einen los und schlug auf ihn ein.“, Bl. 63 d. Strafakte […]) und der glaubhaften Aussage des Zeugen G. („Ich konnte sehen, dass eine Person von denen auf den Geschädigten losging und ihn sofort mit der Faust zu Boden schlug.“, Bl. 10 d. Strafakte […]) entnehmen. Darüber hinaus hat der Zeuge F. vor Ort angegeben, eines der Kinder, die die Antragsteller begleitet hätten, habe „Papa, nein!“ gerufen (Bl. 7 d. Strafakte […]). Damit dürfte eines der Kinder des Antragstellers zu 3. gemeint sein, die sich ebenfalls am Tatort befanden. Der Ausruf „Papa, nein!“ stützt dabei die Annahme, dass der körperliche Angriff von dem Antragsteller zu 3. ausging und spricht gegen eine reine Verteidigungshandlung. Die in der Videoaufzeichnung zu sehende Szene, in welcher die vier Personen nach dem Sturz der weiteren Person auf diese zustürmen, lässt ebenfalls keine Notwehrsituation erkennen. Auch das Nachtatverhalten der Antragsteller spricht für sich: Obwohl sich die Gruppe nach den Einlassungen der Antragsteller nur verteidigt und der Antragsteller zu 3. infolge eines Schlages des Geschädigten stark geblutet haben soll, blieben die Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung des Zeugen A. nicht bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn sie Opfer eines Angriffs geworden wären. Stattdessen entfernten sie sich vom Tatort und wurden erst im Rahmen einer polizeilichen Nahbereichsfahndung identifiziert. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Angaben der Zeugen, insbesondere im Verhältnis zueinander, nicht frei von Ungereimtheiten sind. So wurde, wie bereits ausgeführt, beispielsweise die Anzahl der Personen, die auf den Geschädigten eingewirkt haben sollen, unterschiedlich beschrieben. Auch der genaue Ablauf des Tatgeschehens wird abweichend beschrieben. Unklar bleibt etwa, ob der Geschädigte aus der Gruppe der Antragsteller heraus auf die Fahrbahn im Kreuzungsbereich Ballindamm/Bergstraße/Plan vor einen herannahenden Bus geschubst wurde, oder ob er selbst auf die Fahrbahn gelaufen und gestürzt ist. Diese Widersprüche ändern aber nichts daran, dass weiterhin belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsteller den Geschädigten als Gruppe geschlagen und geschubst haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich manche Widersprüche, etwa die unterschiedlichen Schilderungen der Tatbeteiligungen, auflösen lassen. So hat der Zeuge A., der nur den Schlag eines Antragstellers gesehen hat, gleichzeitig angegeben, nur einen kleinen Ausschnitt des Geschehens wahrgenommen zu haben („Ich habe das nur zwei Sekunden gesehen […]“, Bl. 80 d. Strafakte […]). Auch befanden sich die Zeugen F., G. und A. in einem größeren Abstand zum Tatgeschehen. Dies alles bedarf hier aber keiner endgültigen Klärung. Denn dass sich das Tatgeschehen vollständig aufklären lässt, ist gerade nicht Voraussetzung der Annahme eines Tatverdachts für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Anders als die Antragsgegnerin vermag die Kammer den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragsteller den am Boden liegenden Geschädigten mit dem beschuhten Fuß mehrmals in den Rücken, an die Beine sowie an den Kopf traten, worin die Antragsgegnerin ein besonders brutales und mitleidsloses Verhalten der Antragsteller sieht. Ein derartiges Geschehen lässt sich allein der Aussage des Zeugen T. entnehmen. Die Angaben des Zeugen sind jedoch insoweit erkennbar übersteigert. Sie lassen sich insbesondere schon nicht damit in Einklang bringen, dass weder die Polizei noch die Mitarbeitenden des Rettungsdienstes, die den Geschädigten vor Ort begutachtet haben, nach dem Tatgeschehen Verletzungen bei dem Geschädigten feststellen konnten. Feststellbar waren allein oberflächliche und leicht blutende Hautabschürfungen an den Fingerknöcheln, die der Geschädigte sich selbst zugeführt hatte, indem er mehrfach mit der zuvor unverletzten Faust auf den Boden geschlagen hatte (vgl. Bl. 2 d. Strafakte […]). Hätte es die von dem Zeugen beschriebenen massiven Einwirkungen auf den Körper des Geschädigten („es sah aus, als ob die Fußball spielen“, Bl. 66 d. Strafakte […]) tatsächlich gegeben, wären feststellbare Verletzungen jedoch zu erwarten gewesen. Auch die Videoaufnahmen lassen sich nicht mit den diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen in Einklang bringen. Nach den Angaben des Zeugen soll sich das maßgebliche Tatgeschehen mit den erheblichen Gewalteinwirkungen vor dem Block House abgespielt haben (Bl. 62 d. Strafakte […]). Der Geschädigte soll, nachdem die Antragsteller von ihm abgelassen hatten, aufgestanden, auf die Straße gelaufen und dann vor einen herannahenden Bus gestürzt sein (Bl. 66 d. Strafakte […]). Auf den Videoaufnahmen ist hingegen – was der Zeuge nicht geschildert hat – zu sehen, dass eine Person, nachdem sie möglicherweise aus dem Bereich vor dem Block House geschubst wurde, kurz auf die Straße stürzt, dann aber sofort wieder aufsteht und alle Beteiligten sodann nach links aus dem videoüberwachten Bereich laufen, sich also vom Block House entfernen. Die stürzende Person wirkt dabei auf den Videoaufnahmen sehr agil. Mit einem derartigen Zustand des Geschädigten wäre aber nicht zu rechnen, wenn kurz vorher in der von dem Zeugen beschriebenen Brutalität auf ihn eingewirkt worden wäre. Diese für die Konkretisierung des Tatverdachts wesentlichen Umstände hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt; vielmehr hat sie die Angaben des Zeugen bei dem von ihr angenommenen Tatverdacht zu unkritisch zugrunde gelegt. Insoweit ist in Anknüpfung an die oben dargelegten Maßstäbe hervorzuheben, dass die Antragsteller nicht allein deshalb als potentielle Rechtsbrecher behandelt werden dürfen, weil sie sich irgendwie verdächtig gemacht haben. Die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft ist relativ niedrig, da die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens lediglich einen Anfangsverdacht voraussetzt. Im Fall einer Verfahrenseinstellung sind daher, wie oben beschrieben, alle Umstände des Einzelfalls eingehend zu würdigen (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017, 8 B 1411/16, juris Rn. 27). Dies hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die angeblichen Tritte auf den am Boden liegenden Geschädigten unterlassen. (bb) Auf der Grundlage des vorstehend dargestellten Tatverdachts liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragsteller künftig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung, namentlich eines Gewaltdelikts, einbezogen werden könnten. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus den Umständen der den Antragstellern vorgeworfenen Anlasstat. Die Antragsteller haben, legt man den Tatverdacht zugrunde, ein auch unter Berücksichtigung einer Provokation erhebliches Gewaltpotential gezeigt, das zugleich Rückschlüsse auf Mängel ihrer Persönlichkeiten zulässt. Insoweit ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass mit der körperlichen Unversehrtheit ein besonders hochrangiges Schutzgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) betroffen ist, was die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr senkt. Zudem geht eine aus einer Gruppe heraus begangene Körperverletzung, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, mit einem gesteigerten Eskalations- und Verletzungsrisiko einher, was auch die Ahndung als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und der damit einhergehende, gegenüber der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafrahmen verdeutlichen. Dieses gesteigerte Eskalations- und Verletzungsrisiko liegt auch dem konkreten Tatverdacht zugrunde. Die Antragsteller sind verdächtig, als Gruppe von vier erwachsenen Männern auf den ihnen als Einzelperson unterlegenen Geschädigten eingeschlagen zu haben. Dies begründet tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in Konfliktsituationen Schwierigkeiten haben, das Selbstbestimmungsrecht und die körperlichen Integritätsinteressen Dritter zu achten, ihre Aggressionen zu beherrschen und – selbst bei einer vorangegangenen verbalen Provokation – Konflikte auf friedliche Art und Weise zu lösen. In dem vorgeworfenen Verhalten wird eine geringe Hemmschwelle der Antragsteller zu einer besonders gefährlichen Gewaltanwendung offenbar. Erschwerend tritt hinzu, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben erkannt hatten, dass der Geschädigte sich in einem Rauschzustand befand. Dass sie verdächtig sind, dennoch auf ihn eingeschlagen zu haben, ohne auf eine etwaige durch den Rauschzustand bedingte Einschränkung der Wehrfähigkeit des Geschädigten Rücksicht genommen zu haben, offenbart ein nochmals gesteigertes Gefahrenpotential der ihnen vorgeworfenen Tat. Für eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass die Antragsteller verdächtig sind, ohne in Notwehr gehandelt zu haben, auf Ehrverletzungen eines Berauschten mit körperlicher Gewalt reagiert zu haben. Hieraus ergeben sich zum einen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller Selbstjustiz üben und ihnen der Respekt vor dem staatlichen Gewaltmonopol und der Durchführung rechtsstaatlicher Strafverfahren fehlt. Zum anderen kann eine derartige Situation, gerade in einer Großstadt wie Hamburg und insbesondere in einem belebten Bereich wie der Hamburger Innenstadt, ohne Weiteres erneut eintreten. Nach dem Tatverdacht begingen die Antragsteller die gefährliche Körperverletzung außerdem mitten im belebten Hamburger Stadtzentrum, also einem Ort, an dem das Entdeckungsrisiko besonders hoch ist. Darüber hinaus vermochte auch der Umstand, dass die Antragsteller mit den minderjährigen Kindern des Antragstellers zu 3. unterwegs waren, die Antragsteller nicht von der Begehung der Tat abzuhalten. Auch diese beiden Gesichtspunkte verdeutlichen in besonderem Maße die geringe Hemmschwelle der Antragsteller zur Anwendung von Gewalt. Dies legt ebenfalls nahe, dass die Antragsteller auch in Zukunft bei vergleichbaren Anlässen Schwierigkeiten haben werden, ihre Aggressionen zu beherrschen und auf Strategien der friedlichen Konfliktbewältigung zu setzen. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr schließlich nicht entgegen, dass die Antragsteller zu 1., 3. und 4. erstmalig einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdächtig sind. Umgekehrt ist allerdings mit Blick auf den Antragsteller zu 2. bei der Prognose weiter zu berücksichtigen, dass dieser ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 8. Dezember 2023 (s. Aktentasche zur Strafakte […]) bereits in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist und mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe nebst unerlaubten Besitzes von Munition in weiterer Tateinheit zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, wobei es sich ebenfalls um eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte. Insoweit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2. selbst eine einschlägige Verurteilung nicht zur Lehre gereichen ließ. Nach alledem kann nicht von einer bloßen Bagatelle oder, wie der Antragsteller zu 2. es verharmlosend ausdrückt, von einem „Allerweltssachverhalt“ (Bl. […]) die Rede sein. Ob über den oben dargestellten Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung hinaus zudem der Verdacht einer unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB besteht, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ergänzend ausgeführt hat, lässt die Kammer vor dem Hintergrund der bereits aufgrund des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zu bejahenden Wiederholungsgefahr offen. (cc) Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen) sind, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, jeweils geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen die Antragsteller wegen gleichartiger Straftaten – entweder belastend oder entlastend – zu fördern, da sie zur Identifizierung durch Geschädigte oder Zeugen wie zum Spurenabgleich dienen können. Die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen kann insbesondere für die Aufklärung von Fällen von Bedeutung sein, in denen die Aussagen von Zeugen sowie unter Umständen vorhandene Videoaufzeichnungen zwar keine Rückschlüsse auf das Gesicht des Täters, wohl aber auf seine Statur und etwaige besondere Merkmale wie beispielsweise Narben zulassen. (3) Die Antragsgegnerin hat schließlich das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). (a) Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf Erlass einer Anordnung determiniert. Dies kann etwa dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen der betroffenen Person zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 25). Werden hingegen keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls geltend gemacht, stellt die Ermittlungsmaßnahme, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO vorliegen, die gesetzlich vorgesehene Regelfolge dar, zu deren Anordnung es keiner weiteren Abwägung bedarf (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2018, 7 B 10607/18, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2016, 11 ME 100/16, juris Rn. 17). Hiervon ausgehend sind Ermessensfehler auf der Ebene des Entschließungsermessens nicht erkennbar. Soweit die Kammer den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Tatverdacht nicht vollumfänglich teilt, hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zur Folge. Denn auch nach dem von der Kammer zugrunde gelegten Sachverhalt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO vor, so dass es insoweit keiner weiteren Abwägung bedurfte, zumal es bei der rechtlichen Einordnung als gefährliche Körperverletzung verbleibt. Den Umstand, dass der Antragsteller zu 2. im Juli 2015 schon einmal erkennungsdienstlich behandelt wurde, hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens rechtsfehlerfrei gewürdigt. Insofern hat sie zutreffend ausgeführt, dass die vorhandenen Datensätze inzwischen nicht mehr aktuell sind und daher eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich ist. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, das jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich ist, weil sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen und Erkrankungen wesentlich ändern kann. Auch das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann innerhalb von fünf Jahren so deutlichen Veränderungen unterliegen, dass eine Neuanfertigung von Lichtbildern und eine erneute Beschreibung der Person notwendig wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.3.2018, 3 O 73/18, juris Rn. 16). (b) Im Hinblick auf das Auswahlermessen der Antragsgegnerin sind ebenfalls keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere lassen sich alle verfügten Einzelmaßnahmen, die jeweils gesonderte Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 26), am Übermaßverbot rechtfertigen. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, allesamt geeignet und erforderlich, künftige Ermittlungen gegen die Antragsteller zu fördern. Ihre Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten öffentlichen Interesses an einer effektiven Aufklärung von Straftaten. Eine effektive Aufklärung von Straftaten dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Strafrechtspflege und damit einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39.16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 27). Zudem verleihen die Schwere der Anlasstat sowie das nicht unerhebliche Gewicht der Straftaten, deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen, dem öffentlichen Interesse hier beachtliches Gewicht. Insbesondere ist das von den §§ 223 ff. StGB geschützte hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit betroffen ist, das im Fall des hier einschlägigen § 224 StGB einer gesteigerten Gefährdung ausgesetzt ist. Demgegenüber ist der Grundrechtseingriff nicht allzu schwerwiegend, da es vorliegend lediglich um die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale geht und die Antragsteller aufgrund des gegen sie bestehenden Tatverdachts Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegeben haben. Unter diesen Umständen hat das Grundrecht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten. c) Auch die in den Bescheiden vom 2. September 2023 angeordneten Vorladungen der Antragsteller, bei denen es sich um gesonderte Verwaltungsakte handelt (vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017, 8 B 1411/16, juris Rn. 29 ff.), erweisen sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG. Danach darf die Polizei eine Person schriftlich oder mündlich zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorladen. Ob eine Vorladung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung voraussetzt, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus den dargelegten Gründen vorliegend erfüllt sind. Da die Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Vorladungen nichts Substantielles vorgebracht haben, wird von weiteren Ausführungen abgesehen. d) Schließlich besteht auch ein über das Erlassinteresse hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der Vorladungen. Der Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst am 20. bzw. 21. Dezember 2023 und damit mehr als drei Monate nach Erlass der Bescheide vom 2. September 2023 erfolgte, vermag das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht zu beseitigen oder zu widerlegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, aber auch nachträglich, z.B. im Widerspruchsverfahren, erfolgen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin zunächst abwarten, ob die Antragsteller der Anordnung Folge leisten oder Widerspruch erheben würden. Erst mit der Erhebung der Widersprüche stand fest, dass sich ein Rechtsbehelfsverfahren anschließen wird. In dieser Situation durfte die Antragsgegnerin von einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Die besondere Dringlichkeit der alsbaldigen Verwirklichung der angefochtenen Maßnahme ist zu bejahen, wenn es um der Gefahrenabwehr dienende Verwaltungsakte geht und die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr realisieren wird, bevor es zu einer abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit kommt (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.). So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat die Annahme einer solchen Situation fehlerfrei damit begründet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Dauer des Verzuges, der mit der Ausschöpfung des Rechtswegs verbunden wäre, die Gefahr eines Ermittlungsdefizits in künftigen Ermittlungsverfahren eintreten würde. Etwaige Lichtbilder für eine Wahllichtbildvorlage für potentielle Zeugen und Fingerabdrücke für einen Abgleich an Beweismitteln stünden – auch zur Entlastung der Antragsteller – währenddessen nicht zur Verfügung. Im Übrigen trägt, wie bereits ausgeführt, die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr typischerweise – so auch hier – zugleich die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme in sich. 2. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die in den Bescheiden vom 2. September 2023 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzungen haben Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses der Antragsteller mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht insoweit zu Gunsten der Antragsteller aus. Die in den Bescheiden vom 2. September 2023 enthaltenen Festsetzungen eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 EUR für den Fall, dass der jeweilige Antragsteller der Anordnung und Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht bis zum 9. September 2023 nachkommt, erweisen sich als voraussichtlich rechtswidrig. An der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse. Die bedingten Zwangsgeldfestsetzungen können nicht auf die hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG gestützt werden. Zwar begegnet es an sich keinen Bedenken, dass die Zwangsgeldfestsetzungen ebenfalls in den Bescheiden vom 2. September 2023 und damit zugleich mit den zu vollstreckenden Verwaltungsakten, hier den Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung, erfolgt sind. Dies ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG ausdrücklich zulässig. Diese (bedingte) Festsetzung wird nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vorliegen. Es fehlte jedoch zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt an einem für den Erlass eines Zwangsmittels erforderlichen vollstreckbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 3 HmbVwVG. Aus einem Verwaltungsakt darf danach nur vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Vollstreckungsvoraussetzung muss – wie bei einer nach Bundesrecht und dem Recht anderer Länder vorgesehenen Zwangsmittelandrohung, der die bedingte Zwangsgeldfestsetzung nach hamburgischem Recht funktionell entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 59; Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, juris Rn. 2) – jedenfalls im Zeitpunkt des Ablaufs der mit der bedingten Zwangsgeldfestsetzung gesetzten Frist gegeben sein (vgl. zur Zwangsgeldandrohung nach bayerischem Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 4.11.2016, 21 CS 16.1907, juris Rn. 8; vgl. zur Zwangsgeldandrohung nach § 13 VwZG: Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 13 VwZG Rn. 12). So liegt der Fall hier nicht. Die den Antragstellern mit den bedingten Zwangsgeldfestsetzungen eingeräumte Frist endete bereits mit Ablauf des 9. September 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar. Wird – wie hier unter dem 20. bzw. 21. Dezember 2023 – erst nach Fristablauf die sofortige Vollziehung angeordnet, kann dies den Mangel nicht heilen (so i.E. auch VG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2023, 5 E 3934/23, n.v.; Urt. v. 14.7.2016, 6 K 4319/15, n.v.; vgl. auch nochmals BayVGH, Beschl. v. 4.11.2016, 21 CS 16.1907, juris Rn. 8). Auch dadurch, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern in den Erinnerungen an die Vorladungen vom 19. September 2023 und in den Anordnungen der sofortigen Vollziehung vom 20. bzw. 21. Dezember 2023 erneute Fristen setzte, um den Vorladungen nachzukommen, ist keine Heilung des Mangels eingetreten. In den Erinnerungsschreiben setzte die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 3. Oktober 2023. Diese Frist lief also ebenfalls zu einem Zeitpunkt ab, in dem die Anordnungen und Vorladungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung noch nicht vollstreckbar waren. Bei den in den Anordnungen der sofortigen Vollziehung gesetzten weiteren Fristen bis zum 10. bzw. 14. Januar 2024 nahm die Antragsgegnerin keinen Bezug auf das zuvor festgesetzte Zwangsgeld. Vielmehr wies sie die Antragsteller lediglich auf die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Falle des Verstreichens der erneuten Frist hin. Da die Zwangsgeldfestsetzungen bereits aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig sind, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin den Antragstellern eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen gesetzt hat. Dies ist zweifelhaft, da die ursprüngliche (und mit Blick auf die Zwangsgeldfestsetzungen nicht mehr aktualisierte) Frist nur bis zum 9. September 2023 lief und es unklar bleibt, wann die Bescheide vom 2. September 2023 den Antragsteller bekanntgegeben wurden. Nach den Angaben des Antragstellers zu 1. im Widerspruchsverfahren wies der an ihn übersandte Bescheid einen Poststempel vom 6. September 2023 auf (vgl. Bl. […]). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Den Antragstellern sind die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da sie nur hinsichtlich eines geringen Teils, nämlich mit Blick auf die Zwangsgeldfestsetzungen obsiegt haben. Der rechtliche und tatsächliche Schwerpunkt der streitgegenständlichen Bescheide liegt in der Anordnung und Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung, der Zwangsgeldfestsetzung kommt demgegenüber eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der für die vier ergangenen Anordnungen und Vorladungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung in der Hauptsache anzunehmende Streitwert von insgesamt 20.000,00 EUR (5.000,00 EUR je Anordnung, vgl. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Da die bedingten Zwangsgeldfestsetzungen in ihrer Funktion der Androhung eines Zwangsmittels entsprechen, bleiben sie in entsprechender Anwendung von Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 59; Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, juris Rn. 2). Vor dem Zeitpunkt der Verbindung geht das Gericht dementsprechend von einem Streitwert von jeweils 2.500,00 EUR für die vier Verfahren der Antragsteller aus.