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Beschluss

8 B 1358/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0920.8B1358.18.00
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Leitsätze
Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sind zum einen die bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelten förmlichen Verfahrensschritte, daneben aber auch die sonstigen im Verlaufe des stufenförmigen Verfahrens bis zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Gemeinde zu treffenden Entscheidungen. Soweit Gemeindeorgane zur Erledigung der ihnen im Rahmen der Bauleitplanung übertragenen Aufgaben Beschlüsse fassen, handelt es sich um Entscheidungen i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2018 - 3 L 526/18.DA - abgeändert und der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2018 - 3 L 526/18.DA - abgeändert und der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten - die beiden Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens gegen den Aufstellungsbeschluss "Wohngebiet Dornberg" und die Gemeinde Mühltal - streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Am 12. September 2017 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Wohngebiet Dornberg" und beauftragte zugleich den Gemeindevorstand, den Aufstellungsplan bekannt zu geben und das Bebauungsplanverfahren einzuleiten und zu betreiben (S. 7 der Niederschrift Nr. 19/2017 über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 12. September 2017 in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin [VerwV.]). Die Antragstellerinnen - Mitglieder der "Gemeinsamen Initiative zur Vermeidung von Verkehr" (GIVV) - initiierten daraufhin das streitgegenständliche Bürgerbegehren zu der Fragestellung: "Sind Sie dafür, dass der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung Mühltal zum Bebauungsplan "Wohngebiet Dornberg" vom 12. September 2017 aufgehoben wird?" Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Unterschriftenliste (Bd. I, Bl. 97 d. Gerichtsakte [GA]). Am 1. November 2017 wurden dem Gemeindevorstand der Antragsgegnerin 1.940 Unterschriften überreicht. In ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2017 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss, das Bürgerbegehren sei unzulässig und verwies zur Begründung auf ein von ihr eingeholtes Gutachten ihres Prozessbevollmächtigten (Bd. I, Bl 48f. d. GA). Am 22. Dezember 2017 teilte die Antragsgegnerin den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit, dass die Gemeindevertretung das Bürgerbegehren für unzulässig halte und nahm wiederum Bezug auf das Gutachten (Bd. I, Bl. 10 und 11 d. GA). Am 6. Januar 2018 erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch gegen die Bescheide vom 22. Dezember 2017. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom gleichen Tage (Bd. I, Bl. 13f. d. GA). Am 30. Januar 2018 fasste der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin folgenden Beschluss: "Mit Hinweis auf den von der Gemeindevertretung am 12.09.2017 gefassten Aufstellungsbeschluss (Drucksache: 2017/158) und insbesondere auf die dabei im Hinblick auf die "Trinkwasserversorgungsanlage Dornbergquelle" beschlossene Änderung der städtebaulichen Konzeption, beschließt der Gemeindevorstand die beigefügte, geänderte Konzeption als Fassung für die gemäß Gemeindevertretungsbeschluss beauftragte Einleitung und Betreibung des Bauleitverfahrens. .... Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der geänderten Konzeption die nächsten Verfahrensschritte, d. h. die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit dem beauftragten Planungsbüro umgehend vorzubereiten und gem. dem BauGB durchzuführen. Bei der Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit ist der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes mit bekannt zu geben. Beim ergänzten Vorentwurf zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans ist analog zu verfahren." Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird Bezug genommen auf die Niederschrift der Sitzung des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 (Bd. I, Bl. 83f. d. GA). Am 24. Februar 2018 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Wohngebiet Dornberg" und zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der frühzeitigen öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bd. I, Bl. 19 d. GA). Am 1. März 2018 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, der Antragsgegnerin Maßnahmen zur Umsetzung des Aufstellungsbeschlusses zu untersagen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (Bd. I, Bl. 1ff. d. GA). Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Bebauungsplan "Wohngebiet Dornberg" als Satzung zu beschließen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss (Bd. I, Bl. 140ff. d. GA). Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 22. Juni 2018 zugestellt worden und am 4. Juli 2018 hat sie dagegen Beschwerde erhoben und diese am 23. Juli 2018 (einem Montag) begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bürgerbegehren sei gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO unzulässig, weil die Antragsgegnerin am 30. Januar 2018 bereits weitere Schritte im Rahmen der Bauleitplanung vorgenommen habe. Damit habe sie sich rechtmäßig verhalten und - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - die "Beteiligungsrechte der Gemeindeeinwohner nicht mit Füßen getreten", denn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO sei sie zur Vornahme der weiteren Schritte im Rahmen der Bauleitplanung gesetzlich verpflichtet gewesen. Die Antragstellerinnen hätten zu spät um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bd. II, Bl. 179ff. d. GA). Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2018, Az.: 3 L 526/18.DA, den Antrag der Antragstellerinnen vom 28. Februar 2018 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Antragstellerinnen haben keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren auch nicht zur Sache geäußert. Bereits mit Bescheid vom 4. April 2018 hatte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mitgeteilt, die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom 20. März 2018 beschlossen, den Widerspruch der GIVV bezüglich der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 4. April 2018 (Bl. 7 d. GA im Verfahren 3 K 974/18.DA). Am 25. April 2018 haben die Antragstellerinnen dagegen Klage erhoben. Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Klageverfahrens (3 K 974/18.DA) und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2018 - 3 L 526/18.DA - ist begründet. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen. 1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Gemeinde einem kassatorischen Bürgerbegehren zuwiderlaufende Maßnahmen untersagt werden, ist, dass das Bürgerbegehren nach dem Erkenntnisstand des entscheidenden Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig ist und die Erreichung seines Ziels ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung voraussichtlich vereitelt würde (Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 8 B 2125/14 -, juris Rdnr. 4). Das ist vorliegend nicht (mehr) der Fall. Mit der von den Antragstellerinnen verfolgten Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, die sie mit dem von ihnen initiierten Bürgerbegehren anstreben, können sie ihr Ziel, die Fortführung der Bauleitplanung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes für das "Wohngebiet Dornberg" zu verhindern, nicht (mehr) erreichen. Nach § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO findet ein Bürgerbegehren nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Bürgerbegehren der Antragstellerinnen richtet sich zwar gegen den Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 12. September 2017 und steht damit grundsätzlich in Einklang mit § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO. Gleichwohl lässt sich mit dem beabsichtigten Bürgerentscheid die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Dornberg" nicht mehr verhindern, weil die Gemeinde mit dem Beschluss vom 30. Januar 2018 eine weitere Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung getroffen hat (a), diese wirksam ist (b) und weder unmittelbar noch mittelbar (durch Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses) mit einem Bürgerbegehren außer Kraft gesetzt werden kann (c). a) Am 30. Januar 2018 hat der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin entsprechend dem ihm mit dem Aufstellungsbeschluss vom 12. September 2017 erteilten Auftrag - nach Einarbeitung der ihm zur Minimierung von potentiell schadhaften Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Dornbergquelle aufgetragenen Änderungen in das zugrundeliegende Konzept - den Beschluss gefasst, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten und diesen Beschluss am 24. Februar 2018 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Damit hat sie eine "Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung" i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO getroffen. (1) Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sind zum einen die bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelten förmlichen Verfahrensschritte, daneben aber auch die sonstigen im Verlaufe des stufenförmigen Verfahrens bis zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Gemeinde zu treffenden Entscheidungen. Dabei legt das Baugesetzbuch fest, welche Schritte im Einzelnen für die Erstellung eines Bebauungsplans von der Gemeinde als Gebietskörperschaft ergriffen werden müssen. Wie und insbesondere in welcher Form und von welchem Organ sie verfahrensrechtlich vorzunehmen sind, ist dagegen den jeweiligen Kommunalverfassungen der Länder überlassen. Davon ausgehend gehört auch die Einleitung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu den von der Gemeinde zu treffenden Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung. Denn § 3 Abs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Auch wenn sich die Beteiligung in diesem Stadium noch auf die Grundzüge der Planung beschränken kann und nur die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mitzuteilen sind, so müssen sie doch - gemessen an dem Unterrichtungs- und Anhörungszweck - bereits ausreichend konkret sein. Das planerische, ggf. mit Alternativen versehene Konzept muss diskussionsfähig sein (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Stand Mai 2018, Rdnr. 15a, beck-online). (2) Die Art und Weise, wie diese Entscheidungen verfahrensrechtlich zu treffen sind, richtet sich - soweit keine bundesrechtlich zwingenden Vorgaben bestehen - allein nach landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Gemeindeordnungen sowie den Hauptsatzungen der Gemeinde über die Zuständigkeit bestimmter Gremien. Ob es dazu auf Gemeindeebene einer Beschlussfassung - und damit einer Entscheidung - bedarf und von wem diese ggf. zu treffen ist, bestimmt allein das jeweilige Kommunalrecht (vgl. dazu Schellenberger, Zur Verfassungskonformität von § 21 Abs. 2 Nr. GemO, VBlBW 2017, 498ff zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO sind wichtige Entscheidungen, zu denen die Erstellung eines Konzepts für eine beabsichtigte Bebauung zählt, der Gemeindevertretung vorbehalten. Diese entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HGO durch Beschluss. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HGO werden Beschlüsse im Regelfall mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen um zu ermitteln, ob der Antrag, der der Beschlussfassung zugrunde liegt, die erforderliche Mehrheit erhalten hat (Schmidt/Bennemann in Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 54 Nr. 1). Jeder Gemeindevertreter muss sich dabei im Rahmen der Abstimmung entscheiden, ob er den Antrag unterstützt oder ablehnt. Sein Abstimmungsverhalten fließt ein in den Beschluss der Gemeindevertretung, die damit zugleich eine Entscheidung i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO trifft. Mit ihrem Beschluss vom 12. September 2017 hat die Gemeindevertretung somit (mehrheitlich) über die Grundzüge der Planung für die Bebauung des "Wohngebiets Dornberg" entschieden und den Gemeindevorstand mit der Vorbereitung und Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beauftragt (Aufstellungsbeschluss). Der Gemeindevorstand besorgt als die Verwaltungsbehörde der Gemeinde die laufende Verwaltung nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGO). Entsprechend dem ihm erteilten Auftrag hat er das Konzept den Vorgaben der Gemeindevertretung angepasst und zum Schutz der Quelle Dornberg einen von der Bebauung freizuhaltenden Radius von 70m Abstand eingeplant. Zugleich wurde beschlossen, für das so geänderte Konzept die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden am 24. Februar 2018 veröffentlicht. Da auch der Gemeindevorstand gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben Beschlüsse fasst, beinhalten auch diese Entscheidungen i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO. Diese Auffassung wird bestätigt durch den Wortlaut der Vorschrift. Dieser spricht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dafür, dass nicht nur der Aufstellungsbeschluss und die Aufstellung des Bebauungsplans selbst Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sein sollen, sondern auch sämtliche im Verlaufe des Verfahrens von der Gemeinde zu fassenden Beschlüsse. Denn der Gesetzestext spricht im Plural und ohne weitere Konkretisierung von "Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung" und entzieht sie - mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses, d. h. des ersten Beschlusses, mit dem die Gemeinde über das "Ob" einer Bebauung entscheidet und ihre Absicht, für ein bestimmtes Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, öffentlich bekannt macht - allesamt dem Bürgerbegehren. Diese Auslegung der Vorschrift wird zudem bestätigt durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/4031, S. 29), in der es heißt: "Die Einfügung der neuen Nr. 5a bewirkt, dass Zwischenentscheidungen und (vor allem) die Endentscheidung des Gemeindeparlaments in der gemeindlichen Bauleitplanung nicht mehr länger mit dem Bürgerbegehren angegriffen werden können. Nur die Einleitung des Planungsverfahrens, die Entscheidung darüber, ob ein gemeindlicher Bauleitplan (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) erlassen, geändert oder aufgehoben werden soll (Aufstellungsbeschluss) soll zukünftig noch bürgerentscheidsfähig sein. Selbstverständlich bleibt auch ein Initiativbegehren, das auf diese Grundsatzentscheidung gerichtet ist, nach wie vor zulässig. In der Bauleitplanung werden die Bürger frühzeitig und umfangreich beteiligt (vgl. § 3 Abs. 1 BauGB). Die Legitimation des aufwendigen und kostenintensiven Planungsverfahrens wird unterlaufen, wenn die abschließende Entscheidung, der Satzungsbeschluss des Gemeindeparlaments (§ 10 Abs. 1 BauGB), noch mit einem kassatorischen Bürgerbegehren angegriffen und durch einen entsprechenden Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden kann." Sowohl die ausdrückliche Erwähnung von "Zwischenentscheidungen, die nicht mehr länger mit dem Bürgerbegehren angegriffen werden können" als auch die Aussage, "die Legitimation des aufwendigen und kostenintensiven Planungsverfahrens solle nicht unterlaufen werden", belegt, dass Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur der Aufstellungsbeschluss und der Bebauungsplan selbst sind, sondern auch alle weiteren Entscheidungen, die in dem stufenförmigen Verfahren bis zum Erlass des Bebauungsplans einschließlich desselben getroffen werden. Sie sollen nicht mehr mit einem Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden können. Dass auch zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Erlass der Satzung zu treffende Beschlüsse "Entscheidungen" i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO sein müssen, wird schließlich auch bestätigt durch die gemäß § 33 Abs. 1 BauGB eintretenden Wirkungen des Beschlusses über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Denn nach § 33 Abs. 1 BauGB kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Bauvorhabens auch schon vor Aufstellung des Bebauungsplans entstehen, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist und die weiteren in § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu Spieß in Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl. 2018, § 33 Rdnr. 25). b) Der Beschluss über die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB ist auch wirksam, obwohl er erst gefasst worden ist, nachdem dem Gemeindevorstand bereits eine ausreichende Anzahl von Unterstützerunterschriften überreicht worden war. Denn ein Bürgerbegehren hat in Hessen keine aufschiebende Wirkung, d. h. es hat keine unmittelbaren Auswirkungen, weder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Initiatoren beginnen, Unterschriften zu sammeln, noch wenn es dem Gemeindevorstand übergeben wird. Vielmehr ist der Gemeindevorstand auch in dieser Zeit gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO verpflichtet, die Beschlüsse der Gemeindevertretung (weiter) auszuführen. Wollen die Initiatoren eines Bürgerbegehrens verhindern, dass in dem Zeitraum bis zu einem möglichen Bürgerentscheid Fakten geschaffen werden, müssen sie im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens eine Aussetzung der Umsetzung des Beschlusses - hier des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 - anstreben (Bennemann, in Rauber u.a., a.a.O., § 8b Nr. 7). Zwar haben die Antragstellerinnen diesen Weg beschritten und den diesem Verfahren zugrundeliegenden Eilantrag gestellt, jedoch erst am 1. März 2018 und daher zu spät, weil die Gemeinde den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt schon gefasst und auch veröffentlicht und hierdurch die nächste, einem Bürgerentscheid nicht mehr zugängliche Stufe der Bauleitplanung erreicht hatte. c) Die mit dem Beschluss des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 und dessen Veröffentlichung im Darmstädter Echo vom 24. Februar 2018 getroffene weitere Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung kann auch jetzt nicht mehr - weder unmittelbar noch mittelbar durch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses - mit einem Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden. Der Beschluss vom 30. Januar 2018 selbst kann nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden, weil er nach der Regelung des § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO ein weiterer Beschluss im Rahmen der Bauleitplanung ist, der einem Bürgerbegehren nicht mehr zugänglich ist. Auch durch eine Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 kann diese Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung nicht mehr zu Fall gebracht werden. Denn der Planaufstellungsbeschluss ist weder bundes- noch landesrechtlich als förmliche (zwingende) Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitverfahrens erforderlich und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 2 Rdnr. 22f.). Eine Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 bliebe damit ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des aufzustellenden Bebauungsplans; sie würde den Fortgang des Verfahrens nicht hindern. Soweit mit der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses auch dem Umsetzungsauftrag an den Gemeindevorstand nachträglich der Boden entzogen würde, gilt das oben Gesagte. Denn insoweit würde sich das Bürgerbegehren gegen eine sonstige "Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung" richten und wäre damit nach § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO unzulässig. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 22.6 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert und in Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung den hälftigen Wert angesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).