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Beschluss

1 S 1925/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0226.1S1925.23.00
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Leitsätze
1. Stimmt bei einem Bürgerentscheid die Mehrheit der Bürger mit dem notwendigen Quorum für die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats, einen Bebauungsplan aufzustellen, hat dies einen Planungsverzicht der Gemeinde zur Folge, so dass das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren einzustellen ist.(Rn.89) 2. Der Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren einzelne Verfahrensschritte - wie z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB oder die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB - eingeleitet sind und durchgeführt werden oder bereits durchgeführt sind, hindert den Eintritt dieser Folge des Planungsverzichts nicht.(Rn.90) 3. Daher führen diese Verfahrensschritte nicht zur Unzulässigkeit des auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichteten Bürgerbegehrens (so aber zum dortigen Recht VGH Kassel, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 - NVwZ-RR 2019, 332; Beschl. v. 28.01.2019 - 8 B 1/19 - juris Rn. 17 f.).(Rn.93)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2023 - 7 K 2813/23 - geändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Frage „Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans „Siebeneicher Straße“ vom 24.11.2022, bekannt gemacht am 02.12.2022, und damit gegen die Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx im Außenbereich entlang der Siebeneicher Straße und des Siebeneicher Bächle?“ zulässig ist. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagt, das Bebauungsplanverfahren „Siebeneicher Straße“ fortzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stimmt bei einem Bürgerentscheid die Mehrheit der Bürger mit dem notwendigen Quorum für die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats, einen Bebauungsplan aufzustellen, hat dies einen Planungsverzicht der Gemeinde zur Folge, so dass das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren einzustellen ist.(Rn.89) 2. Der Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren einzelne Verfahrensschritte - wie z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB oder die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB - eingeleitet sind und durchgeführt werden oder bereits durchgeführt sind, hindert den Eintritt dieser Folge des Planungsverzichts nicht.(Rn.90) 3. Daher führen diese Verfahrensschritte nicht zur Unzulässigkeit des auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichteten Bürgerbegehrens (so aber zum dortigen Recht VGH Kassel, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 - NVwZ-RR 2019, 332; Beschl. v. 28.01.2019 - 8 B 1/19 - juris Rn. 17 f.).(Rn.93) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2023 - 7 K 2813/23 - geändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Frage „Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans „Siebeneicher Straße“ vom 24.11.2022, bekannt gemacht am 02.12.2022, und damit gegen die Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx im Außenbereich entlang der Siebeneicher Straße und des Siebeneicher Bächle?“ zulässig ist. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagt, das Bebauungsplanverfahren „Siebeneicher Straße“ fortzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in der Gemeinderatssitzung vom 24.11.2022 den Beschluss, dass für näher bezeichnete Grundstücke ein Bebauungsplan „Siebeneicher Straße“ aufgestellt wird. Den durch ein Ingenieurbüro erarbeiteten Vorentwürfen des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Siebeneicher Straße“ vom 15.11.2022 wurde zugestimmt. Nach diesen enthält das Bebauungsplangebiet die Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Gebäude der Beigeladenen mit Nutzungsänderung der bisherigen Lager- und Gerätehalle einschließlich Verkauf/Direktvermarktung, Verwaltung, Produktion, Mitarbeiterwohnungen (begrenzt), Soziales, Grünflächen als baumüberstandene Stellplätze, Spielplatz und ein Wohnhaus für einen Betriebsinhaber. Zudem wurde am 24.11.2022 der Beschluss gefasst, dass eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer einmonatigen Planauslegung mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt wird. Der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im „xxxxxxxxxxx Blättle“ der Antragsgegnerin vom 02.12.2022 bekannt gemacht. Der Vorentwurf des Bebauungsplans wurde vom 12.12.2022 bis 13.01.2023 im Rathaus ausgelegt Am 24.02.2023 wurde bei der Antragsgegnerin von Vertretern der „Bürgerinitiative für ein lebenswertes xxxxxxxx“ ein Bürgerbegehren mit 890 Unterschriften mit der Fragestellung eingereicht: „Ich beantrage mit meiner Unterschrift, einen Bürgerentscheid zu folgender Frage herbeizuführen: ‚Sind Sie - für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungplans „Siebeneicher Straße“ vom 24.11.2022, bekanntgemacht am 02.12.2022, - und damit gegen die Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx im Außenbereich entlang der Siebeneicher Straße und des Siebeneicher Bächle?‘“ In der Begründung heißt es: „Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Siebeneicher Straße“ soll die Grundlage für die Erweiterung der Hofstelle der xxxxx-xxxxxxxxxx im Außenbereich schaffen. Ziel des Bebauungsplans ist, die Veranstaltungen von derzeit 30 Tagen auf nunmehr bis zu 90 Tagen im Jahr auszuweiten und die Bebauung in dem Gebiet zu intensivieren. In Verbindung mit der Erweiterung der Festhalle und dem Ausbau der Parkplätze ist von einer erheblichen Mehrbelastung für Natur, Umwelt und Mensch auszugehen. Die Festhalle ist nur ca. 239 m zum Ort Siebeneich entfernt, und zum Neubaugebiet in Schwabbach sind es ca. 470 m. Laut Bebauungsplan sollen ca. 461 PkW-Stellplätze und 10 Caravan-Stellplätze vor allem am Siebeneicher Bach entstehen. Das bedeutet eine erhebliche Verkehrs- und Lärmbelästigung. Die Presse berichtete: Bedenken eines Gemeinderatsmitglieds wurden damit vom Tisch gewischt, dass Bürger sich beschweren könnten. Das ist schon im Ansatz nicht richtig: Der Bebauungsplan muss Lärmkonflikte ermitteln und entsprechende Vorsorge treffen. Auch mit Blick auf die beiden Biotope neben dem Plangebiet und die Gefahr der Gewässerverunreinigung sehen wir eine Erweiterung der Feste und Parkplätze kritisch. Es gibt außerdem schon Bedenken, ob die frühere Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB rechtmäßig ist. Denn dafür dürfte die Festhalle keine öffentliche Belange wie das Landschaftsbild beeinträchtigen oder unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen hervorrufen. Bis heute (Stand: 30.01.2023) wurde die begehrte Einsicht in die Baugenehmigung aus Datenschutzgründen abgelehnt. Gegen den Bebauungsplan haben wir erhebliche Einwände, insbesondere mit Blick auf den Natur- und Artenschutz, das Landschaftsbild, den Hochwasserschutz, die Lärm- und Verkehrsauswirkungen, die Ortsentwicklung und das Prädikat von Siebeneich als "Bioenergiedorf". Im Rahmen der Offenlage wurde eine ausführliche Stellungnahme eingereicht, die diese und weitere Punkte aufgreift (abrufbar unter www.xxxxx-xxxx-intakt.de). Wir bitten Sie daher, dieses Bürgerbegehren mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen. Wir benötigen schätzungsweise 750 Stimmen der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde xxxxxxxxx, um unser Begehren im Gemeinderat einreichen zu können. Durch die Umsetzung des Bürgerbegehrens entstehen der Gemeinde keine Kosten, da das Begehren auf ein Unterlassen gerichtet ist. Die Finanzierung ist somit gesichert.“ Auf der Rückseite ist u.a. angeführt: „Bitte beachten Sie: Für die Gültigkeit Ihrer abgegebenen Unterschrift ist die Angabe von Vor- und Nachname und der Adresse zwingend notwendig. Unterschreiben dürfen Sie wenn Sie länger als 3 Monate in xxxxxxxxx wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind.“ In der in der Begründung in Bezug genommenen Stellungnahme im Rahmen der Offenlage ist - unterhalb eines Bildes, in das der Text „Das bewegt Siebeneich und Schwabach - Bitte helfen Sie mit, das Naherholungsgebiet und das Landschaftsbild in der Siebeneicher Talaue zu bewahren“ eingefügt ist - ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister xxxx, sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderats, wir wenden uns nachdrücklich gegen den Bebauungsplanentwurf „Siebeneicher Straße“ zur Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx. I. Zusammenfassung Das Vorhaben und insbesondere die Erweiterung der Veranstaltungen auf bis zu 90 Tage im Jahr und die Ausweisung von 448 Stellplätzen verstoßen massiv gegen die Interessen der Gemeinde und ihrer Bürger. Wir haben aber auch erhebliche rechtliche Einwände: 1. Der Bebauungsplan ist mit natur- und artenschutzrechtlichen Belangen und auch mit den Interessen des Hochwasserschutzes nicht vereinbar. 2. Er bedeutet Für die Bürger in Siebeneich und Schwabbach erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Verkehr und verletzt ihre Gesundheit. 3. Er widerspricht allen Grundsätzen einer gesunden Ortsentwicklung - und inzwischen auch den Wünschen der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung. II. Ziel und Zweck des Bebauungsplans 1. Ziel des Bebauungsplans ist die Ausweitung der Veranstaltungen von derzeit 8 an 30 Tagen auf nunmehr 12 an bis zu 90 Tagen im Jahr. Außerdem sollen ein Wohnhaus sowie ein Gebäude für Mitarbeiterwohnungen im bisherigen Außenbereich errichtet werden. Für die übrigen benannten Zwecke ist der Bebauungsplan gerade nicht erforderlich. Die Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzung (Kellerei, Lagerhalle, Direktvertrieb) kann im Rahmen des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs genehmigt werden. Eines Bebauungsplans bedarf es hierfür nicht. 2. Im Kern verfolgt die Planung den Zweck, die Grundlage für eine Festhalle im Außenbereich zu schaffen und dem Betriebsinhaber ein Wohnhaus im Grünen zu ermöglichen. Das sind private Profitinteressen, denen die öffentlichen Belange geopfert werden sollen. Unseres Erachtens wurden schon die bisherigen Veranstaltungen (8 an 30 Tagen) nicht rechtmäßig genehmigt, weil es an einer Privilegierung fehlt und dem Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Demnach hätte es schon damals eines Bebauungsplans und einer Öffentlichkeitsbeteiligung für die Nutzung als Festhalle bedurft. Diese rechtswidrige Nutzung soll jetzt durch den Bebauungsplan nachträglich legalisiert und auch noch intensiviert werden. 3. Begründet wird die Erweiterung mit der langfristigen Sicherung des Betriebs (Beratungsunterlage Nr. 74/2022 zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.11.2022). Das ist unzutreffend. Der Betrieb ist im Ausgangspunkt der landwirtschaftliche Betrieb. Der soll nicht erweitert, sondern zu einer rein gewerblichen Veranstaltung umgewandelt werden. Was eine Landwirtschaft zur nachhaltigen wirtschaftlichen Sicherung braucht, fällt unter den Privilegierungstatbestand. Alles andere hat im Außenbereich nichts verloren. Auch nicht auf der Grundlage eines Bebauungsplans. 4. Mit den geplanten Großereignissen geht ein hoher Freizeitdruck auf die freie Landschaft einher. Durch Lichteinwirkungen und Lärmimmissionen bis in die Nacht hinein wird die freie und bislang noch relativ ungestörte Landschaft erheblich beeinträchtigt. Beeinträchtigt werden aber auch die Anwohner. Mit einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dem gesetzlich vorgegebenen Außenbereichsschutz hat das nichts mehr zu tun. 5. Das Vorhaben steht auch im Widerspruch zum Prädikat von Siebeneich als „Bioenergiedorf“. Die xxxxxxxx xxxxxxx werben bis in den Einzugsbereich Stuttgarts. Von hier sollen mehrere hundert Gäste mit ihren PKWs anreisen, die Talaue zuparken und bis in die Morgenstunden feiern. Mit einem nachhaltigen Bioenergiedorf ist das nicht vereinbar. Solche Vorhaben gehören doch – wenn überhaupt – in das Gewerbegebiet in Schwabbach an der A6. III. Lärm- und Verkehr 1. Durch den Bebauungsplan werden unzumutbare Lärmkonflikte geschaffen, und zwar über die jetzt schon stattfindenden Störungen hinaus. Diese werden durch die zuständigen Ämter und durch die Gemeinde bisher völlig ignoriert. 2. Der Bebauungsplan geht bereits von unzutreffenden Grundlagen aus. Das gilt schon für die Entfernung der Wohnungen im Osten von Siebeneich die völlig überschätzt wird. Selbst bis ins Neubaugebiet von Schwabbach sind es keine 500 m. [es folgt ein Luftbild mit der Einzeichnung von Entfernungen] Der in der Presse wiedergegebene Hinweis des Bürgermeisters xxxxx, wonach die Bürger sich bei Überschreitung der Immissionswerte beschweren könnten, „Bei Lärmbelästigung müsse man sich beschweren und es gegebenenfalls messen lassen.“ [es folgt der Screenshot eines Teils eines Zeitungsartikels] kann nicht ernst gemeint sein. Die zuständigen Behörden sind notorisch überlastet. Sie werden kaum selbst ein teures Gutachten in Auftrag geben. Also müssen die Anwohner selbst für ihren Schutz sorgen. Dazu sind teure Gutachten erforderlich, die sie erst einmal finanzieren müssen. Statt der Anwohner werden hier Profitinteressen geschützt. 4. Die Bauleitplanung hat Umweltbelange und insbesondere Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Mit Blick auf die zu erwartenden Lärmbelastungen ist eine Abschätzung erforderlich, welche Immissionen die vorgesehenen Nutzungen bewirken. Die Einhaltung bindender Richt- und Grenzwerte muss gewährleistet sein. Und zwar, ohne dass erst einmal ausprobiert und dann beschwert und dann nachträglich nach einer vielleicht gar nicht mehr möglichen Abhilfe gesucht wird. 5. Dazu ist auch der Verkehrslärm zu ermitteln. Schon jetzt kommt es an Veranstaltungstagen bis spät in die Nacht zu erheblichen Belästigungen durch Verkehrs- und Parkplatzlärm, die weit über den zulässigen Grenzwerten liegen. Mit noch mehr Veranstaltungstagen würden auch die Belästigungen multipliziert. Für die Anwohner in Siebeneich und die in Schwabbach an der Zufahrtsstraße K2338 (Siebeneicher Straße) lebenden Anwohner – erst recht aber für die Kinder im Kindergarten „Tausendfüßler“ unmittelbar an der Zufahrtstraße – ist dies unzumutbar. 6. Eine Parkplatzausweisung auf den Grünflächen ist schon mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht vereinbar. Sie verhindert aber auch in keiner Weise, dass die Besucher auch außerhalb der Stellplatzflächen in der freien Natur ihre Fahrzeuge abstellen. IV. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes 1. Der Bebauungsplan verletzt die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. 2. Das Plangebiet ist umgeben vom Offenland-Biotop „Hecke im Gewann Hätzenberg nordwestlich Schwabbach“ und „Schilfröhrichte östlich Siebeneich“ (Biotopnummer 168221261897). Wenige Meter flussabwärts ist ein weiteres Biotop Schilfröhrichte (Biotopnummer 168221261898). 3. Der Siebeneicher Bach und dessen Talaue sind prädestiniert für einen Biotopverbund. Auch der Landschaftsplan von xxxxxxxxx enthält als Ziel für die Talaue des Siebeneicher Bachs die Wiederherstellung eine Wiesenaue mit extensiver Grünlandnutzung bzw. Sukzessionsbereichen. 4. Dass in diesem sensiblen Bereich 448 KfZ-Stellplätzen entstehen sollen, läuft dem diametral zuwider. a) Durch den erwarteten Andrang der Besucher, die alle mit Fahrzeugen anreisen, und die mehrere Tage (und wohl auch Wochen) andauernden Veranstaltungen sind Beeinträchtigungen und Verunreinigungen durch Abfälle vorprogrammiert. Insbesondere der Siebeneicher Bach reagiert hierauf besonders sensibel. b) In dem geschützten Biotop Schilfröhrichte flussabwärts wurden Blau-flügelprachtlibellen und bei Untersuchungen im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart Referat 56 im Unterlauf des Siebeneicher Bachs in den Jahren ab 2014 sogar Steinkrebse festgestellt, ebenso im Schwabbach. Die Population ist als hochgradig gefährdet eingestuft, vor allem wegen der weit fortgeschrittenen Einwanderung von Signalkrebsen in den Schwabbach. Durch die im Zuge der Veranstaltungen praktisch unvermeidlichen Gewässerverunreinigungen wird dieses Biotop unmittelbar und in erheblichem Maße beeinträchtigt. c) Besonders bedenklich ist die Rücknahme des regionalen Grünzuges. Dieser schützt bisher nicht nur die freie Landschaft, sondern er bedeutet eben auch einen Grünverbund, eine unzerschnittene Grünfläche und einen zusammenhängenden Lebensraum für Flora und Fauna, was jetzt alles zerstört wird. wenn die Gemeinde eine Zusammenführung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Ortslage Siebeneich plant und der Zwischenbereich für zukünftige Erweiterungen der im Osten von Siebeneich ansässigen Betriebe vorsieht (So die Erwiderung auf die Stellungnahme des LRA Hohenlohekreis vom 05.04.2022, in Synopse zum Regionalplanverfahren Nr. 48). 5. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet WSG Erlenwiesen, Rappach, Zone IIIB. Das Vorhaben mit Neubauten und Parkierungsflächen wird daher auch die Grundwasserneubildung beeinträchtigen (Vgl. § 7 Nr. 4 der Verordnung des LRA Hohenlohekreis zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Erlenwiesen“ des Zweckverbands „Brettachtalwasserversorgungsgruppe“ vom 22.10.2003) 6. Unklar ist weiterhin, wie die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung für die 10 geplanten Wohnmobilstellplätze gewährleistet sein soll (Vgl. hierzu § 7 Nr. 8 der Verordnung). V. Hochwasserschutz 1. Der Siebeneicher Bach gilt ausweislich einer Stellungnahme des Umwelt- und Baurechtsamtes des Hohenlohekreis vom 19.08.2021 als hydraulisch überlastet. 2. Darüber hinaus verliert die Talaue ihre natürliche Funktion als Retentionsraum, was die Gefahr von Hochwasser im Ortsteil Schwabbach erhöht. 3. Bei Starkregen tritt der Bach regelmäßig über die Ufer, überschwemmt die Talaue und spült Abfälle und Flüssigkeiten, die von den parkenden Autos und Besuchern herrühren, regelmäßig in den Bach. VI. Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB Der Bebauungsplan verstößt gegen Ziele der Raumordnung. 1. Nach PS 3.1.9 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 ist „die Siedlungsentwicklung [...] vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken.“ Die vorhandene Landwirtschaft ist privilegiert. Die Siedlungsentwicklung ist weit vorher zu Ende. Damit hat das neue Bebauungsplangebiet nichts mehr zu tun. Die Böden der Talaue sind besonders schützenswert. Sie haben besondere Bedeutung für Natur und Landschaft. Mit dem Bebauungsplan bleibt von ihrer ursprünglichen Funktion nichts mehr übrig. 2. Nach PS 5.3.2 (Z) LEP 2002 sollen die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte geschützt werden. Mit dem Bebauungsplan werden sie zerstört, von ihrer ursprünglichen Funktion bleibt nichts mehr übrig. Mit freundlichen Grüßen von besorgten Bürgern aus der Großgemeinde xxxxxxxxx“ Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 20.04.2023, das am 24.02.2023 eingebrachte Bürgerbegehren sei nicht zulässig. Mit Bescheid vom 21.04.2023 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller als Vertrauensperson des Bürgerbegehrens am 17.05.2023 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 23.05.2023 beantragte der Antragsteller Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den dieses mit Beschluss vom 30.11.2023 ablehnte. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene, letztere nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind der Beschwerde entgegengetreten. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.01.2024 im Bebauungsplanverfahren „Siebeneicher Straße“ folgenden Beschluss gefasst: „a) Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird über die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der beigefügten Anlage 1 zur Beratungsunterlage beschlossen. b) Der vom Büro ... Ingenieure aus Untergruppenbach ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Siebeneicher Straße“ in ...Schwabbach/Siebeneich mit Begründung in der Fassung vom 15.11.2022/08.01.2024 wird gemäß der Anlage 2 und 3 zu dieser Beratungsunterlage gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht. Zusätzlich werden die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Öffentliche Auslegung zur Verfügung gestellt.“ Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers vom 12.01.2024, im Hinblick auf diese, für den 18.01.2024 beabsichtigte Beschlussfassung eine Zwischenentscheidung zu treffen, mit Beschluss vom 16.01.2024 abgelehnt. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan „Siebeneicher Straße“ vom 05.02.2024 bis 08.03.2024 durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss danach erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie den angefochtenen Beschluss als unrichtig und deshalb abänderungsbedürftig ansieht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Eine solche Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12; Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2; Beschl. v. 25.01.2007 - 6 S 2964/06 - juris Rn. 2; Beschl. v. 09.03.2017 - 5 S 2546/16 - juris Rn. 6). Die unveränderte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen danach grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 11.04.2002 - 1 S 705/02 - juris Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12). Maßstab und Bezugspunkt des Erfordernisses der Auseinandersetzung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002, a.a.O. Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Erfolglos bringt die Antragsgegnerin, ohne insoweit die Unzulässigkeit der Beschwerde zu behaupten, vor, die Beschwerdebegründung verhalte sich nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Bürgerbegehren jegliche Erweiterung der Hofstelle ausgeschlossen werden könne und solle und somit eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde nicht gegeben sei und dass das Bürgerbegehren allein schon aus diesen Gründen unzulässig sei. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung dargelegt, dass die Unterzeichner den Inhalt des Bebauungsplans und des Aufstellungsbeschlusses nicht kennten, für deren Aufhebung sie stimmen sollten, dass der Antragsteller den Hauptgegenstand des Bebauungsplans beschrieben habe, dass mit dem Bebauungsplan der vorhandene Bestand gesichert werden solle und dass der Antragsteller dies aufgegriffen habe und im zweiten Spiegelstrich formuliert habe, dass der Unterzeichner sich mit der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses („damit“) gegen die Erweiterung ausspreche. Daraus hat er in der Beschwerdebegründung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Gegenstand des Bürgerbegehrens ausschließlich den Wirkungskreis der Gemeinde berühre, da durch die Verbindung beider Teile mit dem Wort „damit“ klargestellt sei, dass sich der beantragte Bürgerentscheid gerade nicht gegen jegliche Erweiterung des Betriebs ausspreche, sondern gegen die durch Bauleitplanung der Gemeinde ermöglichte Erweiterung und dass auch der zweite Spiegelstrich vom Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis beschlossen werden könne. Nicht durchgreifend ist auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Beschwerde sei hinsichtlich des Antrags Nr. 2 unzulässig, da die Beschwerdebegründung hierzu keine Ausführungen enthalte und nicht darlege, inwieweit in diesem Zusammenhang ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund gegeben sein solle. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag Nr. 2 für statthaft, jedoch unbegründet gehalten und dies mit einem Satz wie folgt begründet: „Dies folgt aus dem Umstand, dass der Antrag Nr. 1 keinen Erfolg hat, was allerdings Voraussetzung für eine weitergehende einstweilige Anordnung gewesen wäre.“ Aufgrund dieser knappen Begründung des Verwaltungsgerichts ist es eine i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses, ausführlich zur Begründetheit des Antrags Nr. 1 vorzutragen und - wie der Antragsteller hier - mit der zweitinstanzlichen Antragstellung den Antrag Nr. 2 ausdrücklich aufrecht zu erhalten sowie auszuführen, das Verwaltungsgericht habe die Anträge auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Untersagung der Fortführung des Bauleitplanverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Denn die Beschwerdebegründung verhält sich damit inhaltlich zu allen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Antrag Nr. 2. Zudem folgt der Anordnungsanspruch für den Antrag Nr. 2 bei einer Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die beantragte einstweilige Anordnung wie tenoriert zu erlassen. Die Anträge des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO sind statthaft und zulässig (a). Der Antrag Nr. 1 auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (b) ist ebenso begründet wie der Antrag Nr. 2 auf vorläufige Untersagung der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (c). a) aa) Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der statthafte Rechtsbehelf, um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vorläufig feststellen zu lassen und einer Gemeinde vorläufig zu untersagen, Maßnahmen zu treffen, die den Erfolg eines Bürgerbegehrens gefährden oder vereiteln könnten. Antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ist jeder Unterzeichner eines Bürgerbegehrens (vgl. § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 KomWG). bb) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.11.2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen hat, der Vorentwurf des Bebauungsplans vom 12.12.2022 bis 13.01.2023 im Rathaus ausgelegt worden ist, der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.01.2024 über die eingegangenen Stellungnahmen beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen hat und ab dem 05.02.2024 diese Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Diese Maßnahmen führen nicht dazu, dass ein etwaiger Erfolg eines durchgeführten Bürgerentscheids unmöglich gemacht oder in sonstiger Weise vereitelt würde und sich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Fall des Obsiegens als nutzlos erwiese: (1) Ein Bürgerentscheid findet gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO nicht statt über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses. Die seit dem 01.12.2015 bestehende Möglichkeit, den das Verfahren der Bauleitplanung einleitenden Beschluss zum Gegenstand eines Bürgerentscheids zu machen, hat der Gesetzgeber eingeführt, um den Anwendungsbereich für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu erweitern. Der verfahrenseinleitende Beschluss - häufig der Aufstellungsbeschluss - soll der direktdemokratischen Entscheidung der Bürger unterworfen werden können. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sollen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, insbesondere zum Beschluss über die Satzung nach § 10 BauGB nicht mehr möglich sein (LT-Drs. 15/7265, S. 35 f.). Grundsätzlich zulässig ist daher ein Bürgerbegehren, das auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses gerichtet ist und das als solches stets ein kassatorisches Bürgerbegehren i.S.v. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO ist. Wenn ein solches Bürgerbegehren die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, folglich ein Bürgerentscheid durchgeführt wird und sich im Bürgerentscheid die Mehrheit der Bürger mit dem notwendigen Quorum für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses ausspricht, ist dieser aufgehoben (vgl. § 21 Abs. 8 Satz 1 GemO). Zwar ist ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 7/87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 2 Rn. 4). Gleichwohl hat die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses durch einen Bürgerentscheid Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren: Ist der Bebauungsplan noch nicht nach § 10 BauGB als Satzung erlassen, hat die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses durch den Bürgerentscheid einen Planungsverzicht der Gemeinde zur Folge. Eine auf einen Planungsverzicht zielende Fragestellung eines Bürgerbegehrens war schon vor der Einfügung der Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses in den Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO zum 01.12.2015 grundsätzlich zulässig, solange sich die Planungsbefugnis der Gemeinde nicht ausnahmsweise zu einer Planungspflicht verdichtet hatte, und verstieß unter dieser Voraussetzung insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Senat, Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471, juris Rn. 21 ff.; vgl. zur früheren Rechtslage auch LT-Drs. 13/4385, S. 18). Die Änderung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO zum 01.12.2015 hat diese Möglichkeit, ein auf einen Planungsverzicht gerichtetes Bürgerbegehren durchzuführen, nicht beschnitten, sondern erweitert. Nunmehr ist ein auf einen Planungsverzicht gerichtetes Bürgerbegehren auch zulässig, wenn es die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses zum Gegenstand hat. Stimmt bei einem solchen Bürgerentscheid die Mehrheit der Bürger mit dem notwendigen Quorum für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, hat dies daher zur Folge, dass der beabsichtigte Bebauungsplan nicht durchgeführt und das Bebauungsplanverfahren nicht begonnen oder fortgeführt wird, sondern einzustellen ist (ebenso Birk, BWGZ 2016, 949, 953). Denn eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein begonnenes Bebauungsplanverfahren zu Ende zu führen (Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 12c [Stand: Juni 2023]). (2) Diese Folge, dass ein auf Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses gerichteter, erfolgreicher Bürgerentscheid zu einem Planungsverzicht der Gemeinde führt und das Bebauungsplanverfahren daher einzustellen ist, tritt grundsätzlich auch während des begonnenen, noch laufenden Bebauungsplanverfahrens ein. Der Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren einzelne Verfahrensschritte - wie z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB oder die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB - eingeleitet sind und durchgeführt werden oder bereits durchgeführt sind, hindert den Eintritt dieser Folge nicht (so aber zum dortigen Recht HessVGH, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 - NVwZ-RR 2019, 332; Beschl. v. 28.01.2019 - 8 B 1/19 - juris Rn. 17 f.; zust. Dünchheim, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 25. Ed., § 8b HGO Rn. 40; ebenso zust. für die Rechtslage in Baden-Württemberg: Engel/Heilshorn, KommR BW, 12. Aufl., § 16 Rn. 8). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Verzicht auf die Planung und die Einstellung des noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens sind rechtlich noch möglich (ebenso offenbar Birk, BWGZ 2016, 949, 953). Der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 BauGB steht nicht entgegen. Die „Zwischenentscheidungen“ des Gemeinderats im Bebauungsplanverfahren sind nach dieser Vorschrift zwar einem Bürgerbegehren entzogen; denn nur der das Verfahren einleitende Beschluss ist vom Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 BauGB ausgenommen. Ein auf die Aufhebung des das Verfahren einleitenden Beschlusses gerichtetes Bürgerbegehren verliert diese zulässige Zielrichtung jedoch nicht durch solche Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens; ein solches, ursprünglich zulässiges Bürgerbegehren verwandelt sich nicht in ein nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 BauGB unzulässiges, gegen einen Bauleitplan gerichtetes Bürgerbegehren. Der Zweck des Ausschlussgrundes des § 21 Abs. 2 Nr. 6 BauGB ist, solche Entscheidungen dem Bürgerbegehren zu entziehen, die einen komplexen Abwägungsprozess erfordern und daher einer bloßen Ja/Nein-Entscheidung nicht zugänglich sind (LT-Drs. 13/4385, S. 18; Senat, Beschl. v. 26.06.2011 - 1 S 1509/11 - VBlBW 2011, 471, juris Rn. 25; Brüning, NVwZ 2018, 299, 300; Röhl, in: Schoch/Eifert, Bes. VerwR, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 130, m.w.N.). Zu einem solchen nicht bürgerbegehrensfähigen Gegenstand wird der verfahrenseinleitende Beschluss des Gemeinderats nicht dadurch, dass einzelne Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen worden sind. Der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO kann zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes führen, dass der Gegenstand eines Bürgerbegehrens nicht nach dem Wortlaut der Fragestellung, sondern nach der wirklichen Zielrichtung des Bürgerbegehrens zu bestimmen ist (Senat, Beschl. v. 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574; Beschl. v. 18.03.2014 - 1 S 151/14 - EKBW GemO § 21 E 44, m.w.N.; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 12f [Stand: Juni 2023]); die Unzulässigkeit ist daher anzunehmen, wenn sich das Bürgerbegehren nur im Wortlaut auf die Aufhebung des verfahrenseinleitenden Beschlusses, nach seiner wirklichen Zielrichtung jedoch gegen nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dem Bürgerbegehren entzogene Entscheidungen im Bebauungsplanverfahren richtet. Von einer solchen - hier nicht gegebenen - Fallkonstellation abgesehen, besteht die Wirkung eines erfolgreichen, gegen einen verfahrenseinleitenden Beschluss gerichteten Bürgerentscheids auch nach der Durchführung von Verfahrensschritten im Bebauungsplanverfahren jedoch im bloßen Planungsverzicht. Der Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO erfordert es daher gerade nicht anzunehmen, dass ein auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichtetes Bürgerbegehren durch Beginn oder Fortgang des Bebauungsplanverfahrens unzulässig wird. Schließlich spricht der Zweck der zum 01.12.2015 ins Gesetz eingefügten Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dafür, dass einzelne Verfahrensschritte im Bebauungsplanverfahren nicht zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führen, das auf Aufhebung des verfahrenseinleitenden Beschlusses gerichtet ist. Die Vorgehensweise einer Gemeinde, zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen und diese durchzuführen, ist weder unüblich noch durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen. Ein Bürgerbegehren, das auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde gerichtet ist, kann im Anschluss an diesen erst dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 6 GemO von mindestens 7 % der Bürger unterzeichnet und bei der Gemeinde nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 GemO schriftlich eingereicht worden ist - wofür ein Zeitraum von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses zur Verfügung steht (§ 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO) -, der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO positiv entschieden hat und den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung spätestens 20 Tage vor dem Bürgerentscheid nach § 21 Abs. 5 Satz 1 GemO dargelegt worden ist. Die Durchführung des Bürgersentscheids ist daher typischerweise frühestens mehrere Monate nach dem Erlass des Aufstellungsbeschlusses zu erwarten. In allen Fällen, in denen mit dem Aufstellungsbeschluss oder kurz nach dessen Erlass das Bebauungsplanverfahren begonnen wird, würde mithin der mit der Gesetzesänderung zum 01.12.2015 verfolgte Zweck, eine demokratische Entscheidung der Bürger über verfahrenseinleitende Beschlüsse zu ermöglichen, regelmäßig leerlaufen, wenn man annähme, einzelne Verfahrensschritte im Bebauungsplanverfahren führten zur Unzulässigkeit eines auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichteten Bürgerbegehrens. b) Der Antrag Nr. 1 auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 19.12.2016 - 1 S 1883/16 - VBlBW 2017, 295, juris Rn. 25 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Anordnungsanspruch (aa) und Anordnungsgrund (bb) liegen vor. aa) Es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Das Bürgerbegehren ist mit seiner hinreichend bestimmten Frage auf ein rechtmäßiges Ziel gerichtet und betrifft eine in die Verbandskompetenz der Antragsgegnerin und die Organkompetenz des Gemeinderats fallende Angelegenheit (1). Die Begründung des Bürgerbegehrens entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (2). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren nicht erfüllt sind (3). (1) (a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren, das eine Angelegenheit außerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde oder aus dem Kompetenzbereich des Bürgermeisters zum Gegenstand hat, ist daher unzulässig. Das Bürgerbegehren darf - wie sich jedenfalls mittelbar aus § 21 Abs. 8 Satz 1 und § 43 Abs. 2 GemO ergibt - nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist daher zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme mit der Rechtsordnung vereinbar ist (Senat, Beschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - VBlBW 2014, 141, juris Rn. 18, m.w.N.) Das Bürgerbegehren hat die zur Entscheidung zu bringende Frage zu enthalten, § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO. Diese muss sich aus dem Antrag unzweideutig und mit Bestimmtheit entnehmen lassen. Denn mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wird den Gemeindebürgern ein unmittelbarer Einfluss auf die Gemeindeangelegenheiten eingeräumt. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses und ist nur eingeschränkt abänderbar.Daher muss die Frage aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein. Die Bürger müssen wissen, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat. Da bei den Gemeindebürgern im Allgemeinen keine besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, dürfen an die Formulierung und die äußere Form eines Bürgerbegehrens jedoch keine übertriebenen formalen Anforderungen gestellt werden (Senat, Urt. v. 25.10.1976 - I 561/76 - ESVGH 27, 73; Beschl. v. 13.06.2018 - 1 S 1132/18 - ESVGH 68, 238 = VBlBW 2018, 469, m.w.N.). (b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Bürgerbegehren. (aa) Das Bürgerbegehren ist auf die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Siebeneicher Straße“ und damit auf den Verzicht der Gemeinde auf diese beabsichtigte Planung gerichtet. Das wird aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens klar. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist mit ihrem ersten Teil „Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans ‚Siebeneicher Straße‘ vom 24.11.2022, bekannt gemacht am 02.12.2022“ eindeutig und bestimmt. Für die Bürger ist offenbar, dass sie sich mit einer positiven Beantwortung der Frage für die Aufhebung des genannten Aufstellungsbeschlusses aussprechen. Durch den zweiten Teil der Fragestellung „und damit gegen die Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx im Außenbereich entlang der Siebeneicher Straße und des Siebeneicher Bächle?“ wird das Bürgerbegehren nicht zweideutig, unbestimmt oder unklar. Zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil der Fragestellung besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhalt. Dies ist für die Bürger auch klar erkennbar. Denn zum einen sind der erste und der zweite Teil der Fragestellung durch die Wörter „und damit“ verbunden. Zum anderen wird - eindeutig - den Bürgern mit dem Bürgerbegehren nur eine einzige Frage unterbreitet, die mit ihren beiden Teilen nur einheitlich mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Möglichkeit, im Rahmen der Abstimmung die beiden Frageteile unterschiedlich zu beantworten, soll offensichtlich nicht bestehen. Es wird sprachlich nur eine Frage gestellt, die auch sprachlich mit den Wörtern „einen Bürgerentscheid zu folgender Frage“ als nur eine Frage bezeichnet wird. Auch die Aufgliederung der klar erkennbar einen Frage durch zwei Spiegelstriche führt nicht zu dem Eindruck, es handele sich um zwei Fragen. Aus dieser hinreichend verständlichen Gestaltung der Fragestellung und der Verbindung der beiden Teile der Fragestellung mit den Wörtern „und damit“ wird deutlich, dass der zweite Frageteil der Erklärung des Inhalts des ersten Frageteils dient. Die Fragestellung bringt zum Ausdruck, dass sich die Bürger bei einer Befürwortung der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gegen die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan intendierte Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx aussprechen. Dieser Inhalt des Bürgerbegehrens wird unterstrichen durch den der Fragestellung direkt nachfolgenden, ersten Satz der Begründung zum Bürgerbegehren, dass der angegriffene Aufstellungsbeschluss die Grundlage für die Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx schaffen soll. Den Inhalt, dass sich die Bürger mit der Bejahung der Frage auch gegen eine Erweiterung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx durch eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 BauGB aussprechen, hat das Bürgerbegehren nicht. Die Fragestellung ist mit dem vorangestellten ersten Teil eindeutig auf die Verhinderung eines bestimmten Bebauungsplans gerichtet und der Inhalt dieses Bebauungsplans und diese aus Sicht des Bürgerbegehrens zu verhindernde Planung werden im zweiten Frageteil erläutert. Der zusätzliche Gesichtspunkt der Erteilung von Baugenehmigungen, um die Nutzung der Hofstelle der xxxxxxxx xxxxxxx unabhängig vom beabsichtigten Bebauungsplan zu erweitern, wird auch nicht indirekt angesprochen. Dieser liegt aus Sicht der Bürger auch nicht nahe. Denn es ist im Allgemeinen hinreichend bekannt, dass Bebauungspläne zur Begründung von Baurecht führen können, das ohne den Bebauungsplan nicht bestünde, und die Ausweitung von Nutzungsmöglichkeiten durch einen Bebauungsplan und die Erteilung von Baugenehmigungen nach bestehender Rechtslage ohne Bebauungsplan folglich unterschiedliche Sachverhalte sind. (bb) Das Bürgerbegehren ist mit seinem Ziel, auf die mit dem angegriffenen Aufstellungsbeschluss beabsichtigte Planung zu verzichten, nicht durch § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO ausgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Siebeneicher Straße“ ist ein das Verfahren der Bauleitplanung einleitender Beschluss, den § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO von den Ausschlussgründen ausnimmt. Er kann daher Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. (cc) Das Bürgerbegehren betrifft eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (§ 21 Abs. 3 Satz 1 GemO) und ist nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Denn es betrifft, da es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zusätzlich auf die Verhinderung der Erteilung von Baugenehmigungen nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB gerichtet ist, nicht den übertragenen Wirkungskreis. Für das Vorliegen einer Planungspflicht der Gemeinde ist nichts ersichtlich. (2) Die Begründung des Bürgerbegehrens entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. (a) Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. An die Begründung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Der Bürger muss wissen, über was er abstimmt. Dabei lassen Raumgründe eine ausführliche Erörterung des Für und Wider regelmäßig nicht zu. Die Begründung darf auch für das Bürgerbegehren werben. Aus diesen Funktionen der Begründung folgt, dass diese zum einen die Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffend darstellen muss und dass sie zum anderen Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten darf, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Ist dies gewährleistet, ist es vorrangig Sache der abstimmungsberechtigten Bürger, sich selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den mit dem vorgelegten Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen wollen oder nicht. Gewisse Überzeichnungen und bloße Unrichtigkeiten in Details sind daher hinzunehmen. Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Anliegens des Bürgerbegehrens ist erst dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (Senat, Beschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 - VBlBW 2014, 141, juris Rn. 19, und Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - VBlBW 2015, 375, juris Rn. 70). (b) Nach diesem Maßstab entspricht die Begründung den gesetzlichen Anforderungen. (aa) Der dritte Absatz der Begründung mit seinen Ausführungen zur Verkehrs- und Lärmbelästigung ist weder im Ganzen noch in seinen einzelnen Teilen rechtswidrig. Der beabsichtigte Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Grundlagen dafür schaffen, dass die Beigeladene die Veranstaltungen auf den überplanten Flächen deutlich häufiger durchführen kann und hierfür in dreistelliger Anzahl Pkw-Stellplätze geschaffen werden. In diesem Zusammenhang in der Begründung des Bürgerbegehrens davon zu sprechen, dies bedeute eine erhebliche Verkehrs- und Lärmbelästigung, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die dort getroffene Aussage, der Bebauungsplan müsse Lärmkonflikte ermitteln und entsprechende Vorsorge treffen, ist im Hinblick auf die Bedeutung von Lärmschutzbelangen bei Planungen, die zu einer Lärmzunahme führen können (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24/93 - NVwZ 1994, 683; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - NVwZ 2000, 807; Beschl. v. 24.05.2007 - 4 BN 16/07 u.a. - juris Rn. 4 ff.), nicht irreführend. Eine Rechtswidrigkeit der Begründung ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Presseartikel. Ausweislich dieses Artikels, der sich bei den Akten befindet, verwies der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats im Hinblick auf die beabsichtigten erweiterten Nutzungsmöglichkeiten der Beigeladenen und die Lärmproblematik auf die möglichen Instrumente der Bürger und äußerte, bei Lärmbelästigung müsse man sich beschweren und es gegebenenfalls messen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Artikel der Bürgermeister der Antragsgegnerin offenkundig falsch wiedergegeben worden ist, fehlen. Die wiedergegebene Äußerung des Bürgermeisters in der Begründung des Bürgerbegehrens aufzugreifen, ist daher per se nicht zu beanstanden. Das Begründungselement, Bedenken eines Gemeinderats seien damit vom Tisch gewischt worden, ist eine zwar in gewisser Hinsicht plakative, im Hinblick auf die Pflichten der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans jedoch auch vertretbare Wertung. Die zumindest mittelbar in der Begründung erkennbare Aussage, die Antragsgegnerin nehme die Lärmproblematik im Bauplanungsverfahren nicht ausreichend ernst, ist angesichts der wiedergegebenen Äußerung keine verfälschende, unzulässige Überspitzung. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Zusammenhang mit der in der Begründung in Bezug genommenen Stellungnahme im Rahmen der Offenlage mit der Passage „Die zuständigen Behörden sind notorisch überlastet. Sie werden kaum selbst ein teures Gutachten in Auftrag geben. Also müssen die Anwohner selbst für ihren Schutz sorgen. Dazu sind teure Gutachten erforderlich, die sie erst einmal finanzieren müssen.“ Die Äußerung des Bürgermeisters lässt die Position der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, dass zur ordnungsgemäßen Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände im Bebauungsplanverfahren auch die Ermittlung etwaiger Lärmkonflikte gehört und im Bebauungsplanverfahren daher ein Gutachten zur Frage etwaiger Lärmkonflikte eingeholt werden wird, gerade nicht erkennen. Daher ist es keine unzulässige Verzerrung, auf die Äußerung des Bürgermeisters in der Begründung des Bürgerbegehrens in der gewählten Form einzugehen. Die Unzulässigkeit der Begründung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung angeführten Umstand, dass über das Bebauungsplanverfahren und die Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinderat entscheide. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 GemO), bereitet die Sitzungen des Gemeinderats vor (§ 43 Abs. 1 GemO) und beruft die Sitzungen des Gemeinderats unter Beifügung der Beratungsunterlagen ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GemO). Er hat somit, insbesondere mit der Erstellung der Beratungsunterlagen durch die ihm unterstehende Gemeindeverwaltung, einen maßgeblichen Einfluss auf die Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderates. Aufgrund dieser Stellung des Bürgermeisters ist die mittelbar in der Begründung erkennbare Aussage, die Antragsgegnerin nehme die Lärmproblematik im Bauplanungsverfahren nicht ausreichend ernst, auch angesichts der Organkompetenz des Gemeinderats für die Beschlussfassung über den Bebauungsplan keine Irreführung der abstimmungsberechtigten Bürger. (bb) Auch der fünfte Absatz der Begründung mit der Anführung von Bedenken, ob die frühere Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB rechtmäßig sei, ist nicht rechtswidrig. Die Begründung behauptet nicht die Rechtswidrigkeit der früheren Genehmigung, sondern führt lediglich Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit an. Für die Bedenken werden zwei Gesichtspunkte, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und das Hervorrufen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen genannt. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Gesichtspunkte jenseits des Vertretbaren liegen. Eine Unzulässigkeit der Begründung ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit auch nicht aus der in Bezug genommenen Stellungnahme im Rahmen der Offenlage, soweit dort ausgeführt ist: „Unseres Erachtens wurden schon die bisherigen Veranstaltungen (8 an 30 Tagen) nicht rechtmäßig genehmigt, weil es an einer Privilegierung fehlt und dem Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Demnach hätte es schon damals eines Bebauungsplans und einer Öffentlichkeitsbeteiligung für die Nutzung als Festhalle bedurft. Diese rechtswidrige Nutzung soll jetzt durch den Bebauungsplan nachträglich legalisiert und auch noch intensiviert werden.“ Die Verfasser schildern ihre Auffassung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Genehmigung und begründen diese mit vertretbaren Gesichtspunkten. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass die Genehmigung bestandskräftig ist, muss nichts über ihre Rechtmäßigkeit besagen. (cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der sechste Absatz der Begründung deren Rechtswidrigkeit begründen könnte. Die Formulierung, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens erhebliche Einwände gegen den Bebauungsplan haben, ist in jeder Hinsicht sachlich gehalten. Die angeführten Gesichtspunkte des Natur- und Artenschutzes, des Landschaftsbildes, des Hochwasserschutzes, der Lärm- und Verkehrsauswirkungen, der Ortsentwicklung und des Prädikats von Siebeneichen als „Bioenergiedorf“ sind die in der Stellungnahme im Rahmen der Offenlage, auf die die Begründung Bezug nimmt, angeführten Gesichtspunkte. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass diese Gesichtspunkte von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise im Bebauungsplanverfahren als offenkundig sachwidrig anzusehen sind. Daher ist es auch zulässig, sie im Rahmen der Begründung des streitigen Bürgerbegehrens anzuführen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Prädikat „Bioenergiedorf“. Mit dem Förderprogramm „Bioenergiedörfer” wurden Gemeinden, Städte, Orts- und Stadtteile gefördert, die ihre Wärme- und Stromversorgung überwiegend durch den Einsatz von Bioenergie, häufig durch eine Biogasanlage decken (vgl. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/erneuerbare-energien/bioenergie/bionenergiewettbewerb-und-bioenergiedoerfer; Leitfaden des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, https://bioenergiedorf.fnr.de/fileadmin/bioenergiedorf/dateien/Leitfaden_Wege_zum_Bioenergiedorf.pdf). Soweit es in der Stellungnahme in der Offenlage heißt, das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Prädikat „Bioenergiedorf“, da aus dem Einzugsbereich Stuttgarts mehrere hundert Gäste mit ihren PKWs anreisten, die Talaue zuparkten und bis in die Morgenstunden feierten, werden unterschiedliche Umweltbelange - Energieerzeugung, Verkehr, Naturschutz - angesprochen und in Beziehung zueinander gesetzt, ohne dass die Begründung dadurch in einem wesentlichen Punkt falsch würde. Die Begründung behauptet nicht, dass die Gefahr drohe, dass das Prädikat aberkannt werden könnte. Dessen ungeachtet macht der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt, dass die Beigeladene entscheidend dazu beigetragen habe, dass die Antragsgegnerin das Prädikat erhalten habe, die Auffassung, die beabsichtigte Ausweitung des Betriebs der Beigeladenen sei mit dem Prädikat nicht vereinbar, nicht zu einer unvertretbaren, grob unsachlichen oder verzerrenden Darstellung, da für eine etwaige Gefährdung des Prädikats unerheblich ist, wer insoweit „Verdienste“ für die Verleihung des Prädikats hat. (dd) Eine Rechtswidrigkeit der Begründung des Bürgerbegehrens ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in ihr angeführt ist, es würden schätzungsweise 750 Stimmen der wahlberechtigten Bürger benötigt und unterschreiben dürfe man, wenn man länger als drei Monate in xxxxxxxxx wohne und mindestens 16 Jahre alt sei. Der Hinweis auf die wahlberechtigten Bürger greift die Begrifflichkeit von § 21 Abs. 3 Satz 6, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GemO auf. Das Mindestalter von 16 Jahren ist zutreffend wiedergegeben (§ 12 Abs. 1 S. 1 GemO). Die Angabe, dass man länger als drei Monate in xxxxxxxxx wohnen müsse, ist lediglich insoweit ungenau, als auch das Wohnen von genau drei Monaten in der Gemeinde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO ausreicht. Ungenau sind die Angaben auch dadurch, dass nicht angeführt ist, dass Bürger der Gemeinde nur sein kann, wer Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist. Die genannten Ungenauigkeiten bewirken jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Begründung und damit die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Soweit sie dazu führen, dass Personen das Bürgerbegehren unterzeichnen, die nicht Bürger i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO sind, ist die sich daraus ergebende Folge lediglich, dass diese Unterschriften nicht gültig sind und gegebenenfalls das Quorum nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO unterschritten wird. (3) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 GemO für ein Bürgerbegehren nicht erfüllt sind. Das Bürgerbegehren hat keine Angelegenheit zum Gegenstand, über die innerhalb der letzten drei Jahre bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Es ist schriftlich eingereicht worden. Die Frist von drei Monaten für ein kassatorisches Bürgerbegehren und das Unterschriftenquorum sind eingehalten. Ein Kostendeckungsvorschlag ist entbehrlich. Zweifel am Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beigeladenen. Insbesondere ist ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sich das Bürgerbegehren gegen einen Aufstellungsbeschluss richte, dem bereits ein nicht mehr anfechtbarer Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vorausgegangen sei, unbegründet; sie führt hierzu an, dass der Gemeinderat am 06.05.2021 einstimmig den Antrag auf Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken gestellt habe, dass dieser Antrag notwendig gewesen sei, um im Regionalplan den Regionalen Grünzug für das Plangebiet zu entfernen, dass aus den damaligen Beratungsunterlagen deutlich die Absicht der Gemeinde hervorgehe, einen Bebauungsplan zu erlassen und dass ein Bebauungsplanentwurf bereits vorgelegen habe. Jeder „weichenstellende“ Grundsatzbeschluss, der eine Planung einleitet oder eine Planungsstufe abschließt, ist bürgerbegehrensfähig. Vorangegangene Gemeinderatsbeschlüsse in derselben Angelegenheit sperren ein Bürgerbegehren gegen einen nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss, der eine Planungsstufe abschließt, nicht. Gerade in bürgerentscheidsfähigen Gemeindeangelegenheiten ergehen in der Regel mehrere, das Vorhaben stufenweise vorantreibende Entscheidungen des Gemeinderats, die neue sachliche Gesichtspunkte aufweisen und den Meinungs- und Willensbildungsprozess der Bürger beeinflussen können. Daher kann auch ein Gemeinderatsbeschluss, der eine Planungsstufe abschließt, die Ausschlussfrist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens wieder in Lauf setzen (Senat, Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 - VBlBW 1993, 381; Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311; Beschl. v. 30.09.2010 - 1 S 1722/10 -, VBlBW 2011, 26; Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 - VBlBW 2011, 388). Nach diesen Grundsätzen ist im Verhältnis zu dem Beschluss, eine Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken zu beantragen, der nachfolgende Beschluss vom 24.11.2022, einen Bebauungsplan aufzustellen, ein weiterer „weichenstellender“ Grundsatzbeschluss, der bürgerbegehrensfähig ist. Er leitet eine Planung ein und hat erheblich weitergehende Wirkungen als der Antrag auf Änderung des Regionalplans. bb) Der Anordnungsgrund liegt vor. Der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf hätte voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge, da bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens damit zu rechnen wäre, dass der durch einen erfolgreichen Bürgerentscheid bewirkte Planungsverzicht zuvor durch Erlass des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 1 BauGB oder Zulassung eines Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB vereitelt würde. c) Auch der Antrag Nr. 2 auf vorläufige Untersagung der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Siebeneicher Straße“ ist begründet. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Denn die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auf den Antrag Nr. 1 hin führt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO dazu, dass die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidungen treffen oder vollziehen dürfen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtlich Verpflichtungen hierzu bestanden. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Denn das Treffen oder Vollziehen von Entscheidungen, die einem für zulässig erklärten Bürgerbegehren entgegenstünden, würde ein erfolgreiches Bürgerbegehren vereiteln und wäre daher - wie in der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO zum Ausdruck kommt - ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 16.12.2022 - 1 S 2406/22 - EKBW GemO § 21 E 56). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es sich bei diesem Eilverfahren um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, ist eine Halbierung des Streitwertes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorzunehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).